Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

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1 Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse... PLZ, Ort... Tel.:... Der Arbeitnehmer wird angestellt als:... Abschlussexamen: Ort:... Datum:... Arbeitgeber*): mit Praxisdomizil in:... PLZ, Ort:... Tel.:... *) diese Bezeichnung gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. COPYRIGHT Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO

2 Die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche und Pflichten werden wie folgt geregelt: 2. Pflichten des Arbeitnehmers OR Art e 2.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit mit aller Sorgfalt auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers nach bestem Wissen und Können zu wahren. Er ist verpflichtet, sich strikte an die fachlichen und administrativen Anweisungen des Arbeitgebers zu halten und ist bemüht, durch Fortbildung sein Können zu vervollkommnen (siehe Ziff. 3.8). Der Arbeitnehmer unterzieht sich den geltenden Strahlenschutzmassnahmen. Er wird über alle geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers strengste Verschwiegenheit wahren. Er anerkennt ausdrücklich das Berufsgeheimnis und die persönliche Verpflichtung zu dessen Einhaltung (Art. 321 StGB). Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber zufügt. 2.2 Arbeitszeit Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit in der Praxis beträgt in der Regel... Stunden. Überstundenarbeit bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden kann, Überzeitarbeit über eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden hinaus muss durch entsprechende Freizeit längstens innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden. Kann die Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen nicht innert 12 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, so ist sie nach einem auf der Basis des Monatslohnes errechneten Stundenansatz plus 25% Lohnzuschlag zu entschädigen. Gemäss Art. 4 und 18 der Verordnung 2 des Bundesrates zum Arbeitsgesetz kann der Arbeitnehmer, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht, für den Notfall- oder Pikettdienst auch sonntags oder nachts herangezogen werden. Die im Betrieb geleistete Zeit gilt als Arbeitszeit; diese wird durch entsprechende Freizeit kompensiert. 3. Pflichten des Arbeitgebers OR Art b 3.1 Salär. Die Höhe des Salärs rich- Der Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von Fr. tet sich nach Arbeitsleistung und beruflicher Erfahrung Monatslohn, Gratifikation Der Arbeitnehmer hat jährlich jeweils am Ende eines Kalenderjahres Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 1/12 des effektiv erhaltenen Jahreslohnes entspricht. Für das angebrochene Jahr ist dieser pro rata temporis auszurichten. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen stets freiwillige Gratifikationen dar, ohne jeglichen Anspruch für die Zukunft.

3 3.3 Sozialzulagen Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss dem Bundesrecht über die Familienzulagen (FamZG) und dem kantonalen Recht. 3.4 Sozialbeiträge Von den unter 3.1 und 3.2 genannten Geldleistungen werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG, usw.) in Abzug gebracht. 3.5 Lohnzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers Allgemein: Der Arbeitnehmer hat, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat, bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen im Sinne von Art. 324a OR Anspruch auf Zahlung des Lohnes gemäss folgender Regelung (Berner Skala): im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate vom 5. bis 9. Jahr 3 Monate vom 10. bis 14. Jahr 4 Monate vom 15. bis 19. Jahr 5 Monate vom 20. bis 25. Jahr 6 Monate Für die Berechnung dieses maximalen Anspruchs werden alle Arten von Arbeitsverhinderungen pro Dienstjahr (mit Ausnahme derjenigen Tage, wofür die Krankentaggeld- und Mutterschaftsversicherung eine Entschädigung bezahlt) zusammengezählt. Ist der Anspruch pro Dienstjahr ausgeschöpft, erfolgen für weitere Absenzen im selben Dienstjahr keine weiteren Lohnzahlungen mehr. Über jede Abwesenheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu orientieren. Im Falle einer 2 Arbeitstage überschreitenden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Arztzeugnis beizubringen. Dem Arbeitgeber oder der Versicherung steht das Recht zu, jederzeit auf eigene Kosten die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen Lohnzahlung bei Krankheit: Der Arbeitgeber kann durch schriftliche Vereinbarung seine Lohnzahlungspflicht gemäss Ziff ablösen, indem er eine Versicherung für ein Taggeld von wenigstens 80% des Bruttolohnes mit einer Leistungsdauer von 2 Jahren (730 Tage innert 900 Tagen) abschliesst. Ist nichts anderes vereinbart (Ziff. 7), übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des Prämienbetrages. Wird eine aufgeschobene Versicherung (Wartefrist) vereinbart, so hat der Arbeitgeber soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers nach Ziffer besteht während der Aufschubzeit dieselben Leistungen wie die Taggeldversicherungen zu erbringen.

4 3.5.3 Schwangerschaft und Mutterschaft Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben, hat für diese Zeit aber keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Ein solcher besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass - krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Diesfalls richtet sich der Lohnfortzahlungsanspruch nach Ziff bzw Ab der Geburt hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen des EOG und der EOV Lohnzahlung bei Unfall: Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Besondere Risiken, die von den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erfasst sind, sind vom Arbeitnehmer unverzüglich zu melden, damit sie mitversichert werden können. Für Versäumnisfolgen steht der Arbeitgeber nicht ein. Kürzt die Versicherung ihre Leistungen, so kann der Arbeitgeber seine Leistungen im gleichen Ausmass kürzen Lohnzahlungen bei schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst und gesetzlichen Pflichten: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung von 80% des Lohnes während der in Ziff definierten Dauer bei obligatorischen schweizerischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstleistungen. Die Erwerbsausfallentschädigung steht dem Arbeitgeber für die Zeit zu, in der er den Lohn bezahlt; bei längerer Dauer des Dienstes steht die darauf entfallende Entschädigung dem Arbeitnehmer zu. 3.6 Berufshaftpflichtversicherung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestgarantiesumme von Fr. 1 Mio auf seine Kosten abzuschliessen, in welcher die Tätigkeiten des Arbeitnehmers eingeschlossen sind. 3.7 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die berufliche Vorsorge. Die Prämien werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. 3.8 Fortbildungsurlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich... Tage Fortbildungsurlaub ohne Lohnkürzung, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht. Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses des Arbeitgebers.

5 4. Ferien-, Frei- und Ruhetage OR Art e Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich 4 Wochen (bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen) bezahlter Ferien. Grundlage der Berechnung des Ferienanspruchs ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr wird der Anspruch pro rata berechnet. Über den gesetzlichen Anspruch (Art. 329a OR) hinaus gehende gewährte freie Tage gelten als Freitage und geben keinen Anspruch für die Zukunft. Feiertage, die auf einen ordentlichen Arbeitstag in den Ferien fallen, werden nicht als Ferientage angerechnet. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers, den Zeitpunkt der Ferien. Für zusätzliche Freitage, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung durch Lohnzahlung. Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Militärdienst, usw.), so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inkl. dem zweiten Monat (ab und inkl. dem dritten Monat im Falle von Schwangerschaft) der Absenz um 1/12 gekürzt; verschiedene Absenzen während des Dienstjahres werden zusammengerechnet. Der Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruchs. Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende freietage:... Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen als ihm zustehen, so kann der zuviel bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden. 5. Dauer / Probezeit / Kündigung / Entlassung OR Art a Der Stellenantritt erfolgt am.... Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können beide Parteien jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit und bis zum Ende des dem Stellenantritts folgenden zwölften vollen Monats kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von... Monaten gekündigt werden. Ab dem 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist... Monate. Eine Kündigung ist nur schriftlich und jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gültig.

6 Vorbehalten sind die Fälle der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Als wichtiger Grund gelten insbesondere alle Vorkommnisse, die nach Treu und Glauben für den Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, so gelten allfällige Überstunden und Ferien während dieser Zeit als kompensiert. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit für einen anderen Arbeitgeber tätig, wird das dort erzielte Einkommen angerechnet. 6. Geltendes Recht Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Art. 319 folgende des Obligationenrechts. 7. Weitere Vertragsbestimmungen Ort und Datum... Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer:......

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