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1 Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst Vorzeitiger Ruhestand Bezug der AHV-Altersrente Altersrente Vorzeitige Pensionierung aufgrund der zweiten Säule (BVG) Zweifelhafte Ansprüche wegen vorzeitiger oder ungerechtfertigter Entlassung oder im Konkursfall

2 Wartezeit Allgemeine Wartezeit Sie haben, wie alle anderen Arbeitslosen, vor der ersten Taggeldauszahlung eine allgemeine Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen. Sie haben Keine Wartezeit zu bestehen, wenn Sie einen versicherten Verdienst bis CHF 3000.haben, oder wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie einen versicherten Verdienst bis CHF 5000 haben. In allen anderen Fällen wird die allgemeine Wartezeit aufgrund des versicherten Verdienstes abgestuft: Versicherter Verdienst auch gültig für Pauschalansatz Allgemeine Wartetage Ohne Unterhaltspflicht Mit Unterhaltspflicht Bis CHF CHF CHF CHF Ab CHF Besondere Wartezeiten Zusätzlich zur allenfalls zu bestehenden allgemeinen Wartezeit müssen Sie besondere Wartezeiten bestehen, wenn Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind: 120 Tage, wenn Sie aufgrund einer Schulbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Diese Wartetage gelten unabhängig des Alters, der Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder eines Berufsabschlusses. 5 Tage, wenn Sie aus einem anderen Grund von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. 1 Tag, wenn Sie nach einer Saisontätigkeit oder einer anderen Beschäftigung mit befristeten und häufig wechselnden Anstellungen arbeitslos werden. Dieser Wartetag fällt zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet, dahin, Ebenso wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird.. Taggeld Höhe des Taggeldes Sie erhalten pro Woche fünf Taggelder (Montag bis Freitag). Sie erhalten ein volles Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; oder wenn Ihr versicherter Verdienst CHF 3797 nicht übersteigt; oder wenn Sie eine Invalidenrente der IV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge beziehen, welche einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht. In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Höchstzahl der Taggelder Die Höchstzahl der Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich nach der Dauer der Beitragszeit, dem Alter und dem allfälligen Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht,. Sie haben Anspruch auf höchstens 200 Taggelder, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben 2

3 260 Taggelder wenn Sie mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen 400 Taggelder wenn Sie mindestens 18 Beitragsmonate nachweisen 520 Taggelder wenn Sie mindestens 22 Beitragsmonate nachweisen und über 55 Jahre alt sind 520 Taggelder wenn Sie mindestens 22 Beitragsmonate nachweisen und eine Invalidenrente beziehen, welche einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht Ausnahme: Alle Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind haben Anspruch auf maximal 90 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Haben Sie sich innerhalb von vier Jahren vor der Erreichung des AHV-Rentenalters als arbeitslos gemeldet, so haben Sie zusätzlich zu den oben aufgeführten Höchstansprüchen noch Anspruch auf maximal weitere 120 Taggelder. Beispiel Sie sind weiblich, geboren am 12. Mai 1946 und erreichen somit das ordentliche AHV-Rentenalter mit 64 Jahren, also am 12. Mai 2010 und sind ab dem 1. September 2006 als arbeitslos gemeldet. Sie weisen eine Beitragszeit von 23 Monaten nach. Ihr Höchstanspruch auf Taggelder berechnet sich wie folgt: 520 Taggelder (weil mindestens 22 Monate Beitragszeit und älter als 55 Jahre) Taggelder (weil sie sich innerhalb von vier Jahren vor der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos angemeldet haben) Versicherter Verdienst Der versicherte Verdienst wird aufgrund des normalerweise erzielten Lohnes berechnet. Als Basis gilt in der Regel der letzte Monat; bestehen jedoch Lohnschwankungen, kann auf eine längere Zeit abgestellt werden, längstens aber auf die letzten zwölf Monate. Die Mindestgrenze ist CHF 500 pro Monat Die Höchstgrenze ist CHF pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) Pauschalansätze Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, erheben Sie im Anschluss an eine Berufslehre oder eine Erziehungsperiode Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, so gelten Pauschalansätze als versicherter Verdienst; zwischen CHF 40 und 153 pro Tag. Diese Pauschalansätze werden um 50 % reduziert wenn Sie weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. Sozialabzüge Von Ihrer Arbeitslosenentschädigung werden folgende Abzüge gemacht (der Arbeitgeberanteil wird von der Arbeitslosenversicherung bezahlt): AHV/IV/EO 5,15 % SUVA 4,39 % * (ab ,95%) BVG 1,25 % ** 3

4 * Alle Arbeitslosen sind obligatorisch bei der SUVA gegen Unfälle während der Arbeitslosigkeit versichert. Von den 4,39% (ab ,95%) übernimmt die Arbeitslosenversicherung ein Drittel, 2,91 % (ab ,63%) der Prämie gehen zu Lasten der Arbeitslosen. ** Der BVG-Abzug wird lediglich vom koordinierten Lohn vorgenommen. Versichert ist nur das Risiko Todesfall und Invalidität. Prämienabzüge für eine Altersrente werden keine getätigt. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Bei Krankheit oder Schwangerschaft erhalten Sie nur für die ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit Taggelder. Innerhalb der gesamten Rahmenfrist für den Leistungsbezug können Ihnen höchstens 44 Taggelder ausbezahlt werden. Arbeitslose Frauen erhalten nach der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung von der AHV. Ihre Arbeitsunfähigkeit müssen Sie dem RAV im betreffenden Monat melden. Tun Sie dies nicht, erhalten Sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Monat keine Taggelder. Bei Unfall bezahlt Ihnen die Arbeitslosenkasse die Unfallkarenztage, sofern diese auf Wochentage fallen. Ab dem dritten Tag erhalten Sie die Taggelder direkt von der SUVA. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss diese mit einem Arztzeugnis belegt werden. Militär und Zivilschutz Während Ihres Militär-, Zivil- oder Schutzdienstes erhalten Sie die Erwerbsausfallentschädigung (EO) von der Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers. Ist die Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, so erhalten Sie von der Arbeitslosenkasse die Differenz. Ausgenommen davon sind die Rekrutenschulen und Beförderungsdienste, sowie Zivildienst von mehr als 30 Tagen. Kontrollfreie Bezugstage ( Stempelferien ) Nach 60 Tagen (Wochentage) kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf eine Woche (5 Tage) «Kontrollferien». Wenn Sie solche Ferien beziehen möchten, müssen Sie dies vorgängig dem RAV melden. Während der Zeit der Kontrollferien müssen Sie nicht vermittlungsfähig sein und sind auch nicht verpflichtet Stellen zu suchen. Bei längerer Arbeitslosigkeit kann es vorkommen, dass Sie auf mehr als 5 Tage «Kontrollferien» haben, z.b. auf 10 oder gar 15 Tage. Sie können diese Ferien nur blockweise (jeweils 5 Tage) beziehen. Anrechnung von Zwischenverdienst Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen. Sie erhalten den entstandenen Verdienstausfall zu 70 oder 80 Prozent als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Der Verdienstausfall ist die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdiensteinkommen. Beispiel Versicherter Verdienst CHF 5000 Zwischenverdiensteinkommen CHF 2300 Verdienstausfall CHF 2700 Entschädigung vom Verdienstausfall beträgt 70 % CHF 1890 Entschädigung vom Verdienstausfall beträgt 80 % CHF 2160 Ausnahme: Sind Sie jünger als 45 Jahre und haben Sie keine Unterstützungspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren, so erhalten Sie diese Art von Entschädigung innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur für die Dauer von zwölf Monaten. Danach wird jedes weitere Zwischenverdiensteinkommen von der möglichen Arbeitslosenentschädigung direkt abgezogen. 4

5 Beispiel Versicherter Verdienst CHF 5000 Mögliche Arbeitslosenentschädigung bei z. Bsp. 70 % Taggeldansatz CHF 3500 Zwischenverdiensteinkommen CHF 2300 Ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung CHF 1200 Vorzeitiger Ruhestand - Bezug der AHV-Altersrente Altersrente Wenn Sie aufgrund der 10. AHV-Revision ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des AHV-Rentenalters schon eine Altersrente der AHV beziehen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Vorzeitige Pensionierung aufgrund der zweiten Säule (BVG) Hier wird unterschieden zwischen der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung und der aus wirtschaftlichen oder reglementarischen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung. Wenn Sie sich im Rahmen der berufliche Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, so haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Bei einer vorzeitigen Pensionierung, die aus wirtschaftlichen oder reglementarischen Gründen erfolgte, haben Sie sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Altersleistungen geringer sind als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Beispiel Versicherter Verdienst CHF 4800 Taggeldansatz 70 %, Altersleistung CHF 3000 Mögliche Arbeitslosenentschädigung CHF 3360 Entschädigung der Arbeitslosenversicherung CHF 360 Ist die Altersleistung höher als CHF 3360 wird keine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Als Altersleistungen gelten alle Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (auch einer ausländischen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsregelung handelt), auf die Sie einen Anspruch erworben haben. Zweifelhafte Ansprüche wegen vorzeitiger oder ungerechtfertigter Entlassung oder im Konkursfall Bei vorzeitiger oder fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während einer Sperrfrist oder Bei der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Sperrfristen ist es möglich, dass Sie noch Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber haben. Hat die Arbeitslosenkasse in solchen Fällen begründete Zweifel darüber, ob Sie noch Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber haben oder ob diese überhaupt voll vom Arbeitgeber erfüllt werden können so hat die Arbeitslosenkasse Ihnen Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen. Im Umfang der geleisteten Zahlung gehen diese Ansprüche samt dem gesetzlichen Konkursprivileg automatisch auf die 5

6 Arbeitslosenkasse über (Legalzession genannt). Die Arbeitslosenkasse darf auf die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht verzichten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der nächsten Unia Zahlstelle. Konkursfall Im Konkursfall ist es auch möglich, dass Sie noch Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber haben. Nämlich die entgangene, ordentliche Kündigungsfrist. In diesem Falle ist es von vornherein sehr zweifelhaft, dass solche Ansprüche überhaupt noch voll im Konkursverfahren erfüllt werden können. Also hat die Arbeitslosenkasse Ihnen Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen. Im Umfang der geleisteten Zahlung gehen diese Ansprüche samt dem gesetzlichen Konkursprivileg automatisch auf die Arbeitslosenkasse über (Legalzession genannt). Die Arbeitslosenkasse darf auf die Geltendmachung dieser Ansprüche im Konkursverfahren nicht verzichten, es sei denn dieses werde durch das Konkursgericht eingestellt. 6

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