Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
|
|
- Elly Otto
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester Übersicht I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls II. Grundregeln von Art. 324a und Art. 324b OR III. Arbeitsunfähigkeit i.s. von Art. 6 ATSG IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen 2
2 I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags Arbeitgeber Leistung von Arbeit auf Zeit Lohnzahlung Arbeitnehmer Nebenpflichten 3 I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls (Grobübersicht) Arbeitgeber Lohnfortzahlungspflichten nach OR Wartetage nach UV 20 % Differenz bei gesetzlichen Versicherungen Lohnausfall bei Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht Arbeitnehmer Obligatorisch: Unfalltaggelder und -renten EO-Taggelder bei Dienstleistung und Mutterschaft Ev. IV-Taggelder bei Eingliederung Versicherung Freiwillig: Krankentaggelder Zusätzliche Leistungen bei Mutterschaft Ev. Leistungen der beruflichen Vorsorge 4
3 II. Grundregeln von Art. 324a und Art. 324b OR Art. 324a OR Ganzer Lohn! Mindestdauer! und Niederkunft gestrichen! Minimum! Skalen Separates Konto Was ist gleichwertig? 5 II. Grundregeln von Art. 324a und Art. 324b OR Art. 324b OR 6
4 III. Arbeitsunfähigkeit i.s. von Art. 6 ATSG 7 III. Arbeitsunfähigkeit i.s. von Art. 6 ATSG 8
5 III. Arbeitsunfähigkeit i.s. von Art. 6 ATSG 9 IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit Art. 3 ATSG 10
6 IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit 11 IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit Sonderfall Berufskrankheit: Art. 9 UVG 12
7 V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall 13 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis Art. 35 Abs. 1 ArG Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1) Stehende Tätigkeiten (Art. 61 ArGV 1) 14
8 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis Gefährliche und beschwerliche Arbeiten Auflistung in Art. 62 Abs. 3 ArGV 1, Beurteilungskriterien in Mutterschutzverordnung Risikobeurteilung Keine Abend- und Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) 8 Wochen vor der Niederkunft 8. bis 16. Woche nach der Niederkunft Folge: Anspruch auf gleichwertige Ersatzarbeit oder 80 % des Lohnes 15 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis Beschäftigung nur mit Einverständnis Schwangere Wöchnerinnen von der 8. bis 16. Woche nach der Niederkunft Stillende Frauen Dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben Anzeigepflicht (keine bestimmte Form) Keine spezielle Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers 16
9 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. (Art. 35a Abs. 3 ArG) Erholung Aufbau Bindung mit dem Kind In den folgenden 8 Wochen ist eine Beschäftigung einzig mit Zustimmung der Mutter möglich. 17 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis: Verfassungsauftrag Gegenvorschlag zum Volksbegehren Für die Familie am 25. November 1945 von Volk und Ständen angenommen: Art. 34quinquies Abs. 4 abv, Art. 116 BV Parlamentarische Initiative von Pierre Triponez vom 20. Juni 2001 Volksabstimmung vom 26. September
10 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschutz im Arbeitsverhältnis: Gesetzliche Regelung Revision des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) Art. 16b ff. EOG, Art. 23 ff. EOV, seit 1. Juli 2005 in Kraft Finanzierung über Zuschläge zu den EO-Beiträgen der AHV 19 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschaftsentschädigung Selbständigerwerbende (Art. 12 ATSG) Unselbständigerwerbende (Art. 10 ATSG) Frauen, die im Betrieb des Ehemanns mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 165 Abs. 1 ZGB) Selbständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen sind gleichgestellt. 20
11 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschaftsentschädigung Niederkunft Schwangerschaft Anrechnung Mindestversicherungsdauer: ausländischer Versicherungszeiten: 9 Monate obligatorisch nach AHVG versichert Zur Bestimmung der Mindestversicherungsund Mindesterwerbsdauer werden auch die 2 Monate Mindesterwerbsdauer: Mindesterwerbsdauer: + 3 Monate 5 Monate 5 Monate Zeiten angerechnet, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Zeitpunkt der Niederkunft: Erwerbstätigkeit gültiges Arbeitsverhältnis, selbständigerwerbend oder Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes mit Barlohn 21 VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft Mutterschaftsentschädigung Für jeden Wochentag 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt Höchstbetrag: Fr. pro Tag (monatlich: ) Maximal also Entspricht einem Monatslohn von (bzw. einem Jahreslohn von ) 22
12 VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung 23 VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen 24
13 VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen 25 VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen 26
14 VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen 27
Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses,
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrZiele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV
Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung
MehrPersonalverleih GAV vom 01.01.2012
Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden
MehrHintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrAnleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrAnhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
MehrRentenreform ab 1. Januar 2001. Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund
Am 16. November 2000 hat der Deutsche Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrente beschlossen Damit wurde die bereits zum 1. Januar 1999 geplante Änderung, insbesondere die
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrMerkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken
Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken BBl: Bundesblatt ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11 ArGV 1: Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111 ArGV 2: Verordnung 2 zum
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrSCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS insbesondere zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schwanger- und Mutterschaft (Wenn in diesem Artikel der einfachheitshalber nur vom Arbeitgeber
MehrSozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit
Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 20 Vorbemerkungen 2 Übersicht I. Selbständigkeit
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
MehrSchwangerschaft, Krankheit, Unfall & Co. aktuelle arbeitsrechtliche Fälle aus der Zahnarztpraxis
Herzlich Willkommen Schwangerschaft, Krankheit, Unfall & Co. aktuelle arbeitsrechtliche Fälle aus der Zahnarztpraxis Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Bratschi Wiederkehr & Buob, St. Gallen
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4.
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrFöderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:
Föderale Zuordnung der : Art. 87 Abs. 2 GG: Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über
MehrKANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht. Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016
Seite 1 Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016 A. Mutterschaftsurlaub 1. Dauer Die Mutter hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen ( 96 Abs. 1 VVO),
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrBeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
MehrAHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung.
D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 1 2 Bern, 11. Mai 212 Tischvorlage DB AHVplus Antrag: Abstimmung. Die AHVplus-Varianten Die Projektgruppe hat verschiedene Varianten ausgearbeitet,
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
MehrArbeitsrecht Praxistipps für Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrHerzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden
Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann
MehrAllgemeine Vergütungsordnung
4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen
MehrBrutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
Mehrüber den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
.5.9 Beschluss vom 6. September 988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 59 bis 6); gestützt auf das Bundesgesetz
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
MehrDienstanweisung für Arbeitsschutz
Seite 1 von 5 Diese DA gilt ab: 01.07.2009 Diese DA ersetzt die Fassung vom: Änderungshinweise: 01.06.1999 Formelle Änderung Verteiler (Geltungsbereich) Alle Mitarbeiter des UKS Erstellt am 04.06. 2009
Mehr212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
.. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen
MehrArbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit
SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot
MehrBusinessComposit Berufliche Vorsorge ohne Grenzen
BusinessComposit Berufliche Vorsorge ohne Grenzen Weltweit gilt das Dreisäulensystem der Schweiz als vorbildlich. Doch angesichts globaler Einflüsse und demografischer Entwicklungen muss die 2. Säule seit
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrNachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009
BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrUpdate UVG Revision. Orientierung anlässlich der 54. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht
Update UVG Revision Orientierung anlässlich der 54. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht 04.09.2014 Franz Erni, Rechtsanwalt Rückblende Start der Revision
MehrGemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Invalidenleistungen IVG Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1a Welche Versicherungsträger Gesellschaften) gibt es? WICHTIG: Welche Berufszweige sind NICHT obligatorisch bei der SUVA versichert? Die fünf Merkmale zur Definition UNFALL. Keine Unfälle sind:
Mehr1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsversicherung / Bezahlter Mutterschaftsurlaub 1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung Vor der Geburt arbeitete ich 80 Prozent als Sekretärin und zusätzlich zehn Stunden pro Monat
MehrDepression ein Grund zur Kündigung?
Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
MehrMutterschaft. Schutz der Arbeitnehmerinnen
Mutterschaft Schutz der Arbeitnehmerinnen seco Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen Effingerstrasse 31 35 3003 Bern e-mail ab.sekretariat@seco.admin.ch www.seco.admin.ch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
MehrMindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten
Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrWird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit
MehrUnternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex
Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Dr. Bettina Leonhard/Jenny Axmann Unterschiedliche Bezeichnungen und Formen ehrenamtlicher Tätigkeit Der Begriff des Ehrenamtes ist gesetzlich
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrArbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Bereich Gemeinde Spreitenbach und Killwangen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Bereich Gemeinde Spreitenbach und Killwangen Mitglied Arbeitssicherheit Schweiz Inhalt Sicherheitsleitbild Sicherheitsziele Sicherheitsorganisation
Mehr2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005
2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
Mehr... zu wissen. bestens betreut. zu sein. VORSORGE & VERSICHERUNG I.P. VORSORGE UND VERSICHERUNG bei Unfall, Krankheit und Verdienstausfall
I.P. VORSORGE UND VERSICHERUNG bei Unfall, Krankheit und Verdienstausfall VORSORGE & VERSICHERUNG Ausgabe 2016/1... zu wissen bestens betreut zu sein. Umfangreiche Betreuung EMVA, der Südtiroler Vor- und
MehrJeder zweite Selbstständige in Vollzeit mit überlanger Arbeitszeit
Pressemitteilung vom 3. November 2015 403/15 Jeder zweite Selbstständige in Vollzeit mit überlanger Arbeitszeit Neuer Bericht zur Qualität der Arbeit erschienen - KORREKTUR auf Seite 2 - WIESBADEN Im Jahr
MehrKrankentagegeld. Für Ihren finanziellen Schutz. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Krankentagegeld Für Ihren finanziellen Schutz. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Fühlen Sie sich finanziell sicher. Geben Sie sich nicht mit einem Viertel weniger zufrieden. So bleiben Ihre Finanzen auch
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrDiese 5 Versicherungen nennen sich Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungen bieten Arbeitnehmern einen umfangreichen Schutz.
In Deutschland gibt es fünf gesetzliche Versicherungen. Das sind: die Gesetzliche Krankenversicherung die Gesetzliche Pflegepflichtversicherung die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung die Gesetzliche
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrMutterschutz in Bulgarien
Mutterschutz in Bulgarien Dr. Maya Neidenowa Die Mutterschutzregelungen in Bulgarien werden in Bezug auf ihre rechtliche Aktualität im Kontext des marktwirtschaftlichen Systems Bulgariens seit der Wende
MehrRegelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
MehrMal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
Mehr