Nr. 182 R A. Zusammenfassung

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1 Nr. 182 R Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 28. März 2006 an den Landrat zur Änderung der Personalverordnung (RB ) vom 15. Dezember 1999 betreffend bezahlten Mutterschaftsurlaub A. Zusammenfassung Der Regierungsrat hat nach der Ablehnung der Vorlage für einen bezahlten 16-wöchigen Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub durch die Urner Stimmberechtigten beschlossen, dem Landrat eine neue Vorlage gemäss der Gesetzgebung des Bundes mit einem bezahlten 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub vorzulegen. Im Unterschied zum heutigen kantonalen Personalrecht wird somit im vorliegenden Antrag der bezahlte Schwangerschaftsurlaub von maximal zwölf Wochen durch einen am Tag der Niederkunft beginnenden Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen ersetzt. Die Mutterschaftsentschädigung wird dabei analog der Bundesregelung als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens jedoch Fr. 172 pro Tag. Im Gegensatz dazu wird bei der geltenden kantonalen Regelung die Lohnfortzahlung für die ersten acht Wochen gemäss dem vor der Geburt massgebenden Beschäftigungsgrad berechnet und, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem Schwangerschaftsurlaub fortgesetzt wird, der Lohn für vier weitere Wochen entsprechend dem in Zukunft vereinbarten Beschäftigungsgrad ausbezahlt. Bei der Dauer des Urlaubes ist die vorgeschlagene Bundesregelung gegenüber dem geltenden kantonalen Recht damit wesentlich grosszügiger. Diese Bundesregelung gilt als höherrangiges Recht bereits seit dem 1. Juli Die vorgeschlagene Lösung kann jedoch im Vergleich zu heute bezüglich der Höhe der Lohnfortzahlung zu Verschlechterungen führen. Durch die Bundeslösung wird der Kanton pro Schwangerschaft jährlich mit ca. Fr. 12'500 entlastet. Bei durchschnittlich drei bis fünf Schwangerschaften pro Jahr entspricht dies im Vergleich zur heutigen Regelung einer Einsparung von ca. Fr. 37'500 bis Fr. 62'500 pro Jahr. Die Änderung soll auf den 1. Juli 2006 in Kraft treten. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 2 B. Ausführlicher Bericht I. Ausgangslage Die Urner Stimmberechtigten haben am 12. Februar 2006 die von der Regierung und vom Landrat beschlossene Änderung der Personalverordnung (PV; RB ) zum bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub deutlich abgelehnt. Regierung und Landrat hatten den durch den Bund vorgeschriebenen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit einem zweiwöchigen Schwangerschaftsurlaub ergänzen wollen. Während der insgesamt 16 Wochen Urlaub sollte das bundesgesetzliche Minimum von 80 Prozent des Lohnes ausbezahlt werden. Der Landrat und der Regierungsrat haben im Abstimmungskampf vor allem ins Feld geführt, dass viele Kantone und auch der Bund für ihr Personal die Minimallösung aus familien- und sozialpolitischen Gründen verbessert hätten. Auch ein Vergleich mit den Nachbarkantonen zeige, dass ausser Uri alle Zentralschweizer Kantone ihren Angestellten einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen mit einer Entlöhnung von 100 Prozent des durchschnittlichen Einkommens gewährten. Zudem würde eine "14 Wochen / 80 Prozent"-Regelung analog der Bundesgesetzgebung jene Frauen, welche nach dem Mutterschaftsurlaub das Arbeitsverhältnis mit einem hohen Beschäftigungsgrad fortsetzten, gegenüber der Regelung gemäss Artikel 59 der Personalverordnung schlechter stellen. Diese und andere Argumente konnten die Urner Stimmbevölkerung jedoch nicht überzeugen. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung gelten sowohl die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung als auch die Regelungen des kantonalen Personalrechts. Dabei wird die für die Mutter vorteilhaftere Lösung angewendet. Infolge des klaren Ergebnisses mit über 70 Prozent Ablehnung hat der Regierungsrat am 14. Februar 2006 beschlossen, dem Landrat möglichst rasch eine neue Vorlage zu einer kantonalen Mutterschaftsentschädigung vorzulegen, die der Gesetzgebung des Bundes entspricht. Im vorliegenden Bericht und Antrag wird damit dem Volkswillen Rechnung getragen. Die neue Regelung gilt direkt für die kantonalen Angestellten sowie für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. Ausgenommen ist das Personal des Kantonsspitals und der Urner Kantonalbank. Indirekt wirkt die Neuerung auch für jene Institutionen, die das kantonale Personalrecht anwenden.

3 3 II. Geltende kantonale Regelung Die personalrechtlichen Belange von Schwangerschaft und Schwangerschaftsurlaub werden in Artikel 59 der Personalverordnung (PV; RB ) und in Artikel 26 des Personalreglements (PR; RB ) geregelt. Falls nach dem Schwangerschaftsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt wird, wird ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft während acht Wochen ein bezahlter Urlaub entsprechend dem bisherigen Beschäftigungsgrad gewährt. Für alle anderen Fälle gilt ein bezahlter Schwangerschaftsurlaub von zwölf Wochen, wobei für die zusätzlichen vier Wochen der für die Zukunft vereinbarte Beschäftigungsgrad massgebend ist. Folgendes Beispiel soll die kantonale Regelung veranschaulichen: Arbeitspensum vor Arbeitspensum Schwangerschafts- nach Schwan- Berechnung Lohnfortzahlung urlaub gerschaftsurlaub 100 Prozent Arbeitsverhältnis 8 Wochen zu 100 % 800 % aufgelöst 100 Prozent 100 Prozent 8 Wochen zu 100 % und 1200 % 4 Wochen zu 100 % 100 Prozent 50 Prozent 8 Wochen zu 100 % und 4 Wochen zu 50 % 1000 % III. Bundesregelung Im Sinne eines Minimalanspruchs gilt seit dem 1. Juli 2005 die von den Schweizer Stimmberechtigten an der Abstimmung vom 26. September 2004 angenommene Mutterschaftsentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) und der Verordnung zu Erwerbsersatzordnung (EOV; SR 34.11). Aufgrund dieser neuen Bundesregelung erhalten ab Mitte 2005 erwerbstätige Mütter, die mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben und während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, während 14 Wochen nach der Geburt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Die maximale Taggeldleistung der EO beträgt dabei Fr. 172, die monatliche Höchstleistung somit Fr. 5'160. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft und bleibt bestehen bis zum 98. Tag nach

4 4 der Geburt. Unterbrechungen oder ein Aufschub des Mutterschaftsurlaubs sind nicht möglich. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Lohnfortzahlung gemäss der Bundesregelung: Arbeitspensum vor Arbeitspensum Mutterschafts- nach Mutter- Berechnung Lohnfortzahlung urlaub schaftsurlaub 100 Prozent Nicht relevant 14 Wochen zu 80 % von 100 % 1120 %, maximal Fr. 172 pro Tag Die Mutterschaftsentschädigung soll den erwerbstätigen Frauen einen bezahlten Urlaub nach der Niederkunft ermöglichen, damit sie sich ohne finanziellen Druck dem neugeborenen Kind widmen können. Die Leistung wird auch dann ausgerichtet, wenn das Kind bei der Geburt stirbt oder wenn es tot geboren wird. Vorausgesetzt ist in solchen Fällen allerdings, dass die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Artikel 23 EOV). Das neue EOG ändert die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, wie den Gesundheitsschutz von Mutter und Kind oder die Arbeits- und Ruhezeiten, nicht. Auch gilt nach wie vor, dass gemäss Artikel 35a Arbeitsgesetz (ArG, SR ) Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen. Die neue Regelung gemäss der Bundesgesetzgebung beeinflusst die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit der Mitarbeiterin nicht. IV. Vergleich zwischen Bundesregelung und heutigem kantonalem Personalrecht Anspruchsvoraussetzungen Der bezahlte Schwangerschaftsurlaub nach kantonalem Personalrecht ist an keine speziellen Voraussetzungen gebunden. Die Angestellte muss bei Antritt des Schwangerschaftsurlaubes lediglich durch einen gültigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der Kantonsverwaltung Uri angestellt sein. Im Gegensatz dazu entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei der Bundeslösung nur, wenn die anspruchsberechtigte Person während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

5 5 Beginn des Anspruchs Im Unterschied zur Bundesregelung, welche eine Mutterschaftsentschädigung beginnend am Tag der Niederkunft vorsieht, kann gemäss Artikel 59 PV der Schwangerschaftsurlaub bereits ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft angetreten werden. Mit dieser Regelung wurde dem Schutz der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes das nötige Gewicht beigemessen. Der Regierungsrat hatte unter anderem auch aus diesem Grund die Beibehaltung eines Schwangerschaftsurlaubes befürwortet, jedoch lediglich im Umfang von zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. Dauer des Anspruchs Der Taggeldanspruch gemäss Bundeslösung beginnt am Tag der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Nimmt eine Frau ihre Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder auf, wird kein Taggeld mehr ausbezahlt. Der bezahlte Schwangerschaftsurlaub nach kantonalem Personalrecht beträgt acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis danach nicht mehr weitergeführt wird. Bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Urlaub höchstens zwölf Wochen. Bei der Dauer des Anspruchs ist die Bundeslösung gegenüber dem kantonalen Recht für die Mutter somit wesentlich grosszügiger. Höhe und Art der Entschädigung Nach der Bundesregelung wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 172 pro Tag. Das maximale Taggeld wird somit mit einem Monatseinkommen von Fr. 6'450 (Fr. 6'450 x 0.8 / 30 Tage = Fr. 172 pro Tag) erreicht. Im Gegensatz dazu gilt bei der kantonalen Regelung keine Plafonierung der Entschädigung. Die Lohnfortzahlung wird für die ersten acht Wochen entsprechend dem vor der Geburt massgebenden Beschäftigungsgrad berechnet. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Schwangerschaftsurlaub fortgesetzt, hat die angestellte Person Anspruch auf Lohnfortzahlung von weiteren vier Wochen - und zwar entsprechend dem in Zukunft vereinbarten Beschäftigungsgrad. Mit der angestrebten Regelung muss aufgrund der Plafonierung ein - wenn auch kleiner - Teil von Mitarbeiterinnen verschlechterte Bedingungen bei Niederkunft und Mutterschaft im Vergleich zur kantonalen Regelung in Kauf nehmen. Durch die Anwendung der Bundeslösung werden zudem diejenigen Frauen, welche nach dem Schwangerschaftsurlaub das Arbeitsverhältnis zu mehr als 80 Prozent des vor der Geburt gültigen Beschäftigungsgrades weiterführen, gegenüber der kantonalen Regelung finanziell benachteiligt. Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt:

6 6 Grundlage Berechnung Lohnfortzahlung Personalverordnung und 8 Wochen zu 100 % und 4 Wochen 1160 % Personalreglement zu 90 % Personalverordnung und 8 Wochen zu 100 % und 4 Wochen 1000 % Personalreglement zu 50 % Bundesgesetzgebung 14 Wochen zu 80 % von 100 % 1120 % Der überaus grösste Teil der Mitarbeiterinnen reduziert den Beschäftigungsgrad nach der Niederkunft deutlich. Wenn nun auf Bundesebene der Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes bzw. ein maximales Taggeld von Fr. 172 für die Dauer von 14 Wochen fixiert ist, werden all diese Frauen von den Bundesvorgaben im Vergleich zur kantonalen Regelung profitieren können. V. Vernehmlassung Nachdem diese Vorlage der Gesetzgebung des Bundes entspricht und den anlässlich der Volksabstimmung vom 12. Februar 2006 geäusserten Volkswillen vollumfänglich erfüllt, erübrigt sich ein neues Vernehmlassungsverfahren. VI. Finanzielle Auswirkungen Was die finanziellen Folgen der Neuregelung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes im vorstehend aufgezeigten Rahmen angeht, sind die folgenden Aspekte zu beachten: - Entlastung des Kantons im Umfang der Entschädigungen aus der Erwerbsersatzordnung (14 Wochen 80 Prozent des Lohnes bzw. maximal Fr. 172 pro Tag); - paritätische Mitfinanzierung durch Arbeitnehmende über die Beiträge an die EO; - vollständige Finanzierung der Leistungen des Bundes über die Fonds-Reserven der Erwerbsersatzordnung während zwei bis drei Jahren, d. h. keine Veränderung der Beitragssätze bis Mitte Jahr Der Bundesrat hat Prognosen bezüglich der Entwicklung der Prämien für die Erwerbsersatzordnung bekannt gegeben. Vom schlechteren Szenario ausgehend, dass die Reserven des Fonds nur für zwei Jahre ausreichen sollten, wäre von folgender Entwicklung auszugehen:

7 7 Zeitrahmen Beitragssatz für Arbeitgeber und Mitarbeitende an EO Veränderung % % % Anstieg um 0.05 % % Anstieg um 0.05 % Diese Entwicklung betrifft nur die Ebene der Sozialversicherungsleistung bzw. der Verpflichtungen, die aus der neuen Erwerbsersatzordnung folgen. Zur Frage, was das neue Modell des bezahlten Mutterschaftsurlaubes in finanzieller Hinsicht für die Kantonsverwaltung Uri mit sich bringen wird, ist festzuhalten, dass diesbezüglich selbstverständlich nur eine mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung gemacht werden kann. Letztlich hängt die Antwort davon ab, wie viele Mitarbeiterinnen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann für die Hochrechnung bei der Kantonsverwaltung von drei bis fünf Schwangerschaften pro Jahr ausgegangen werden. Für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen wurde die bisherige kantonale Regelung der vorgeschlagenen Bundeslösung gegenübergestellt. Grundlage bildete dabei ein Bruttogehalt von Fr. 5'000 pro Monat bzw. Fr. 1'250 pro Woche. Kostenfaktoren pro Schwangerschaft Kantonale Regelung Bundesregelung Lohnkosten 15'000 14'000 Leistungen EO 0-14'000 Lohnkosten für Aushilfe 15'000 17'500 Nettokosten 30'000 17'500 Ausgehend von diesen Zahlen lässt sich festhalten, dass der Kanton gegenüber der kantonalen Regelung nach PV pro Schwangerschaft mit ca. Fr. 12'500 entlastet wird. Unabhängig von der kantonalen Regelung hat der Kanton aufgrund der Beitragserhöhungen für die Erwerbsersatzordnung Mehrausgaben zu tragen. Diese belaufen sich mittelfristig auf ca. Fr. 40'000 pro Jahr und sind abhängig von der Entwicklung der Lohnsumme.

8 8 VII. Übergangsregelung; Änderung anderer Erlasse Die neue Lösung soll möglichst rasch wirksam werden. Entsprechend den üblichen Regeln, die bei Rechtsänderungen anzuwenden sind, soll für jene Mitarbeiterinnen, welche den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vor Inkraftsetzung des revidierten Artikels 59 der Personalverordnung antreten, das alte Recht, d. h. die kantonale und die bundesrechtliche Regelung gelten. Die Mitarbeiterinnen, welche den Schwangerschaftsurlaub ab Inkraftsetzung und später antreten, sollen nach neuem Recht einen bezahlten Urlaub erhalten. Das ist mit einer entsprechenden Übergangsregelung festzuhalten. Sobald die geänderte Personalverordnung in Kraft ist, wird der Regierungsrat Artikel 26 des Personalreglements (Schwangerschaftsurlaub) ersatzlos aufheben. VIII. Antrag Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Landrat, folgenden Beschluss zu fassen: Die Änderung der Personalverordnung, wie sie im Anhang enthalten ist, wird beschlossen. Anhang: Änderung der Personalverordnung

9 Anhang PERSONALVERORDNUNG (Änderung vom ) Der Landrat des Kantons Uri beschliesst: I. Die Personalverordnung vom 15. Dezember ) wird wie folgt geändert: Artikel 59 Bezahlter Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen, welche während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG 2) obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, haben während 14 Wochen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. 2 Die Entschädigung für den bezahlten Mutterschaftsurlaub beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 172 Franken pro Tag. Zur Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens ist die Regelung der Mutterschaftsentschädigung gemäss der Bundesgesetzgebung sinngemäss anzuwenden. 3 Der Urlaubs- und Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. 4 Der Kanton bevorschusst die Taggeldleistungen der EO. Die Taggeldleistungen der EO fallen dem Kanton zu. ÜBERGANGSBESTIMMUNG Für Mitarbeiterinnen, die den Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaub beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits angetreten haben, gilt das bisherige Recht. 1) RB ) SR

10 2 II. Diese Änderung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Im Namen des Landrats Der Präsident: Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

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