Landratsbeschluss betreffend Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret)

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1 Synoptische Darstellung definitive Vorlage zum FH-Dekret Landratsbeschluss betreffend Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie auf 30 und 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) beschliesst: Version Vernehmlassung Überarbeitete Version Bemerkungen Ingress Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst gestützt auf 6 des Vertrages vom 6. November 1996 / 17. Dezember 1996 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) sowie 7 des Vertrages vom 5. Juni 003 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hochschule für Pädagogik uns Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB): Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie auf 30 und 39 Absatz 1 vom 5. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) beschliesst: Die Staatsverträge zur Gründung der FHBB und der HPSA-BB verweisen auf das Personalrecht des Kantons BL. Dieses weist jedoch hinsichtlich Elemente der Arbeitsverträge von Mitarbeitenden der Fachhochschulen Lücken auf. Diese gilt es zu schliessen. Die Kompetenz dazu stützt sich auf die Zuständigkeit des Landrates zur Festlegung der Arbeitszeit und des Lohnes der Mitarbeitenden des Kantons. I. Allgemeines A. Allgemeines 1 Geltungsbereich 1 Dieses Dekret gilt für die Dozierenden und die Mitarbeitenden des Mittelbaus der Fachhochschule beider Basel und der Hochschule für Pädagogik und soziale Arbeit beider Basel. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft bleiben vorbehalten. 1 Geltungsbereich Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen. Der "Mittelbau" wurde durch "wissenschaftliche Mitarbeitende" und "Assistierende" definiert. Absatz wird ersatzlos gestrichen, da er materiell bereits in den Staatsverträgen so vorgesehen wird.

2 Regelungskompetenz Soweit das Personalgesetz und das Personaldekret dem Regierungsrat eine Regelungskompetenz einräumen, gilt diese grundsätzlich für den Fachhochschulrat bzw. den Hochschulrat. Die Bestimmung hat keinen normativen Gehalt, da sich dies bereits aus dem Staatsvertrag ergibt. 3 Erbringung der Jahresarbeitszeit 1 Die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Dozierenden basiert auf 19-4 Lektionen. Die Unterrichtsstunden bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit. Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit wird gemäss dem Dozierendenauftrag ausgefüllt. 3 Der Fachhochschulrat bzw. der Hochschulrat regelt den Dozierendenauftrag entsprechend dem Leistungsauftrag und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln im Einzelnen. Erbringung der Jahresarbeitszeit 1 Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf 19-4 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit. Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben. Die Bezeichnung "Unterrichtslektionen" entspricht der Terminologie der während der Vernehmlassung revidierten Bestimmungen für die Lehrpersonen. Entspricht 5 Absatz 1 Personaldekret gemäss Version vom (in Kraft ab ). Es ist nicht Aufgabe eines kantonalen Rechtsetzungsorgans die Zuständigkeiten und Aufgaben eines interkantonalen Organs zu regeln. Absatz 3 ist daher zu streichen. 4 Lohnwesen 3 Lohnwesen 1 Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil Der Fachhochschulrat erlässt verbindliche Richtlinien für die Einreihung und die regelmässige Beurteilung der Tätigkeit der Dozierenden und der Mitarbeitenden des Mittelbaus. Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil Es ist nicht Aufgabe eines kantonalen Rechtsetzungsorgans, die Zuständigkeiten und Aufgaben eines interkantonalen Organs zu regeln. Absatz ist daher zu streichen. II. Übergangs- und Schlussbestimmungen B. Übergangs- und Schlussbestimmungen Änderung der Nummerierung A. Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn I. Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn Eine Regelung des Übernahmeverfahrens ist notwendig, weil jene des Personaldekrets ausschliesslich für die Ueberführung im Zusammenhang mit der Lohnrevision per bzw Geltung hatte. - -

3 5 Einreihung 4 Einreihung In den Geltungsbereich des Dekrets fallen lediglich die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und der Assistierenden (vgl. 1). Nicht erfasst sind hingegen die übrigen Mitarbeitenden der Fachhochschulen, deren Arbeitsverhältnisse bereits vom Personalrecht des Kantons geregelt werden. Darin nicht geregelt ist allerdings das Übernahmeverfahren dieser Mitarbeitendenkategorie. Insofern besteht eine Lücke, welche analog den Bestimmungen des Fachhochschuldekrets zu schliessen sein wird. Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens 6 Mitteilung an die Mitarbeitenden 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden 1 Die Information über die neue Lohnklasseneinreihung und Erfahrungsstufenzuweisung erfolgt durch die Anstellungsbehörde spätestens einen Monat vor Inkrafttreten Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mittels Lohnabrechnung des dem Inkrafttreten dieses Dekrets folgenden Monats eröffnet. 1 Die Information über die neue Lohnklasseneinreihung und Erfahrungsstufenzuweisung erfolgt durch die Anstellungsbehörde spätestens einen Monat vor Inkrafttreten Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mittels Lohnabrechnung des dem Inkrafttreten dieses Dekrets folgenden Monats eröffnet. 7 Beschwerde bei der Neueinreihung Zur Behandlung von Beschwerden gegen die Neueinreihung ist die Beschwerdekommission zuständig. Ist bereits in den Staatsverträgen geregelt und muss daher nicht noch einmal festgehalten werden. 8 Wahrung des Besitzstandes 1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitarbeitenden, welche gemäss der neuen Regelung einen tieferen Lohn erhalten gewahrt. 6 Wahrung des Besitzstandes 1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitarbeitenden, welche gemäss der neuen Regelung einen tieferen Lohn erhalten, gewahrt Für Mitarbeitende die bis zur Gründung der HPSA-BB der Lohngesetzgebung des Kantons Basel-Stadt unsterstehen gilt die Besitzstandsregelung gemäss Weisung des zentralen Personaldienstes zu 1 Lohngesetz: Übersteigt der bisherige Lohn das Maximum der Soll-Lohnklasse ist die Funktion in das Ma-

4 Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstufe nach den geltenden rechtlichen Grundlagen. Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstufe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen. ximum der zutreffenden Lohnklasse einzustufen. Der das Maximum übersteigende bisherige Lohnbetrag wird als besitzstandswahrender Frankenbetrag gutgeschrieben. Der Besitzstandsbetrag baut sich jedoch im Umfang eines allfälligen Teuerungsausgleiches ab. Für Mitarbeitende die bis zur Gründung der HPSA-BB der Pädagogischen Hochschule angehörten gilt folgende Besitzstandsregelung: Die Funktion wird in die zutreffende Lohnklasse und Erfahrungsstufe überführt. Ist der neu festgestellte Lohn tiefer als der bisherige, so wird die Differenz zum bisherigen Lohn als Besitzstandsbetrag ausgerichtet. Auf dem neu festgestellten Lohn wird eine allfällige Teuerung ausgerichtet und die Erfahrungsstufe gewährt. Der Besitzstandsbetrag baut sich im Umfang des Stufenanstiegs und einer allfälligen Teuerung ab. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten dass nicht Gegenstand eines Besitzstandes sind: Ferien, Treueprämie, Altersentlastung, Pensionierungsalter, bisherige Aufteilung Unterrichtslektionen usw. 9 Aufholerinnen und Aufholer 7 Aufholerinnen und Aufholer Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung 10 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit dem Besitzstand 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit dem Besitzstand 1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages. 1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages

5 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einem Besitzstand führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war. B. Schlussbestimmungen II. Schlussbestimmungen 11 Aufhebung des bisherigen Rechts Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war. 9 Aufhebung des bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. 5 Absatz 1 Buchstabe i des Dekrets vom 8. Juni 000 zum Personalgesetz; b. Ziff. 415 des Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 000 zum Personalgesetz. Ziff. 415 des Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 000 zum Personalgesetz wird aufgehoben. 5 Absatz 1 Buchstabe i des Personalsdekrets wurde bereits per aufgehoben. 1 Inkrafttreten 1 Das Dekret tritt unter Vorbehalt von Absatz am 1. August 005 in Kraft. Die Bestimmung von 4 tritt rückwirkend auf den 1. Februar 004 in Kraft. 10 Inkrafttreten Die Bestimmung von 4 tritt rückwirkend auf den 1. Februar 004 in Kraft / PA - 5 -

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