Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

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1 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen Vom 3. September 003 (Stand. August 003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf 8 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 8. Januar 995 ), folgende Verordnung: I. Allgemeines. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Aushilfen und Stellvertretungen an den Schulen des Kantons Basel-Stadt.. Definitionen Aushilfen werden gemäss 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu geschaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat. 3. Stellvertretungen werden gemäss 97 Schulgesetz eingesetzt bei Erkrankungen von Lehrpersonen oder falls aus anderen Gründen der Unterricht eingestellt werden müsste. 4. Entscheid Über die Einreihung von Aushilfen und Stellvertretungen, die durch diese Verordnung nicht erfasst werden, entscheidet abschliessend das Erziehungsdepartement auf Antrag der Anstellungsbehörde. ) SG

2 64.50 Staatspersonal: Löhne und Entschädigungen II. Aushilfen 5. Löhne von Lehrpersonen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung an Schulen für Allgemeinbildung Die als Aushilfen angestellten Lehrpersonen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand mit einem Lohn, der maximal 5 Lohnklassen (LK) unter der Ziel-Lohnklasse liegt, eingereiht: Kindergarten LK 0 Kindergarten mit heilpädagogischem Auftrag Kindergarten-Lehrperson ohne Diplom für Heilpädagogik in Vorschulbereich LK Primarschule LK Lehrdiplom Kindergarten/Primarschulunterstufe (Ba- sisstufen- Lehrperson) in der. bis 4. Primarklasse Unterricht in Textilarbeit und Werken ohne Lehrdiplom LK 3 LK Orientierungs- und Weiterbildungsschule I, Schule für Brückenangebote (SBA) Abschluss, ohne Universitätsoder Berufsabschluss Abschluss, mit Universitäts- oder Berufsabschluss LK LK 3 Unterricht in Textilarbeit und Werken oder Hauswirtschaft ohne Lehrdiplom Lehrdiplom als Primarschullehrperson LK LK 5

3 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Obere Schulen Kleinklassen Primarstufe Abschluss für die Sekundarstufe I (SLA I) Ausbildung in 3 Fächern Sportunterricht ohne Lehrdiplom Abschluss, ohne Universitätsoder Berufsabschluss Abschluss, mit Universitäts- oder Berufsabschluss Abschluss (Lizentiat, Diplom, Master) für die Sekundarstufe II (SLA II, HLA) Ausbildung in LK 4 LK LK 3 LK 4 zwei Fächern LK 6 einem Fach LK 5 Lehrdiplom SLA I (zusätzlich Stufenkorrektur für fehlende Ausbildung im A) Sportunterricht mit dem Eidg. Turn- und Sportlehrer/innen Diplom Sportunterricht ohne Lehrdiplom LK 7 LK 5 LK LK 3

4 64.50 Staatspersonal: Löhne und Entschädigungen Kleinklassen OS/WBS-Stufe Heim- und Sonderschulen Lehrdiplom für die Primarstufe ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik (SHP- Diplom) LK 4 LK 3 Lehrdiplom für die Primarstufe mit SHP- Diplom Lehrdiplom SLA I ohne SHP-Diplom auf OS/WBS-Stufe Lehrdiplom für die Primarstufe ohne SHP-Diplom Kindergarten-Lehrperson ohne Diplom für Heilpädagogik im Vorschulbereich ohne Diplom für allgemeinbildenden Unterricht LK 7 LK 6 LK 5 LK LK 6. Löhne von Lehrpersonen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung an Berufsschulen Die als Aushilfen angestellten Lehrpersonen im Allgemeinbildenden Unterricht an den Berufsschulen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand mit einem Lohn, der maximal 5 LK unter der Ziel-LK liegt, eingereiht: Niveau Berufslehre Abschluss Abschluss für die Sekundarstufe I (SLA I) Ausbildung in 3 Fächern LK 3 LK 5 4

5 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Niveau Berufsmaturität Niveau Tertiärstufe Abschluss (Lizentiat, Diplom, Master) für die Sekundarstufe II (SLA II, HLA) Ausbildung in Fächern Sportunterricht mit Eidg. Turn- und Sportlehrer/innen-Diplom Primarschul-Lehrperson, in Ausbildung zur Berufsschul-Lehrperson Abschluss Abschluss (Lizentiat, Diplom, Master) für die Sekundarstufe II (SLA II, HLA) Ausbildung in Fächern Lehrdiplom SLA I (zusätzlich Stufenkorrektur für fehlende Ausbildung im A) Abschluss Abschluss (Lizentiat, Diplom, Master) für die Sekundarstufe II (SLA II, HLA) Ausbildung in Fächern LK 5 LK 5 LK 5 LK 3 LK 6 LK 7 LK 3 LK 6 5

6 64.50 Staatspersonal: Löhne und Entschädigungen Abschluss für die Sekundarstufe I (SLA I) Ausbildung in 3 Fächern Lehrdiplom SLA I (zusätzlich Stufenkorrektur für fehlende Ausbildung im A) LK 6 LK 7 7. Die an Berufschulen als Aushilfen für berufskundlichen Unterricht angestellten Personen werden entsprechend ihrer Ausbildung analog den Lehrpersonen im berufskundlichen Unterricht eingereiht, mit Stufenkorrektur bei fehlender pädagogischer Qualifikation. 8. Stufenanstieg Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes. Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A. 3 Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet. III. Stellvertretungen 9. Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist. 0. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn Für die Ansätze pro Stunde der als Stellvertretungen angestellten Lehrpersonen gelten die gleichen Lohnklassen wie für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Monatslohn. Der Ansatz pro Stunde bezieht sich auf eine Lektion à 45 Minuten. Massgebend für die Ermittlung des Stundenansatzes ist die festgelegte Pflichtlektionenzahl der auszuübenden Funktion. 6

7 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Der Ansatz pro Lektion für Stellvertretungen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung entspricht der Stufe 0A in der entsprechenden Lohnklasse.. Die Ansätze pro Lektion für Stellvertretungen von Lehrpersonen mit anerkannter, vollständiger Ausbildung werden auf Grund der Bruttolöhne der Funktionseinreihung gemäss nachfolgender Tabelle berechnet: Bis zum 4. Altersjahr Ab 5. Altersjahr Ab 9. Altersjahr Ab 33. Altersjahr Ab 37. Altersjahr Ab 4. Altersjahr Ab 45. Altersjahr Kindergarten / Primar Sek I Stufe B Sek II Stufe C Stufe B Stufe A Stufe Stufe C Stufe B Stufe 5 Stufe Stufe 3 Stufe 8 Stufe 5 Stufe 4 Stufe Stufe 8 Stufe 7 Stufe 3 Stufe Stufe 0 Der höhere Ansatz gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das oben erwähnte Alter vollendet wird. 3 Der berechnete Ansatz pro Lektion orientiert sich am entsprechenden Stundenansatz für die gleiche Lohnklasse und Stufe. Der berechnete Ansatz pro Stunde umfasst die Unterrichtszeit sowie deren Vorund Nachbereitung. 7

8 64.50 Staatspersonal: Löhne und Entschädigungen IV. Übergangsbestimmung 3. Für alle Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung dem Geltungsbereich der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 9. April 97 unterstanden, gilt der frankenmässige Besitzstand. Diese Regelung gilt nicht für diejenigen Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung im Stundenlohn entlöhnt wurden. ) V. Aufhebung von Erlassen 4. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 9. April 97 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den. August 003 wirksam. 3) ) 3 Abs. beigefügt durch RRB vom (wirksam seit , publiziert am.. 004). 3) Publiziert am

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