VERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle 2014

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1 - Kindergärtnerinnen 13. Monats- 13. Monats- von 1/24 von von Kolonne 2 A ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' B ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' C ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' D ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' a) Kolonne 1 und 2: Lohn für volles Pensum von 24 Lektionen (22 Unterricht + 2 Präsenz); erweiterbar bis max. 28 Lekt. Unterricht + 2 Präsenz innerhalb des Vollpensums gem. III. NG zum VAL b) Teilpensen monatlich: 1/24 von Kolonne 3 pro Lektion Unterricht plus Präsenzverpflichtung c) Präsenzverpflichtung bei Teilpensen: 17 und mehr Unterrichtslektionen zwei, 6 bis 16 Unterrichtslektionen eine Lektion, weniger als 6 Unterrichtslektionen keine Präsenzverpflichtung (siehe Handbuch 3.1) d) Stellvertreter ohne Patent: 75% der Klasse A 1, inkl. 13. Monatslohn

2 - Primarlehrer sowie Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen - Fachlehrkräfte für Deutschunterricht für Fremdsprachige - Fachlehrkräfte für Nachhilfe- und Stützunterricht - Legasthenietherapeutinnen, Hilfslogopädinnen - Musiklehrer ohne Musikdiplom aber mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten 13. Monats- 13. Monats- von 1/30 von von Kolonne 2 A ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' B ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' C ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' D ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' a) Kolonne 1 und 2: Lohn für volles Pensum von 30 Lektionen (28 Unterricht + 2 Präsenz) b) Teilpensen monatlich: 1/30 von Kolonne 3 pro Lektion Unterricht plus Präsenzverpflichtung c) Präsenzverpflichtung bei Teilpensen: 21 und mehr Unterrichtslektionen zwei, 8 bis 20 Unterrichtslektionen eine Lektion, weniger als 8 Unterrichtslektionen keine Präsenzverpflichtung (siehe Handbuch 3.1) d) Stellvertreter ohne Patent: 75% der Klasse A 1, inkl. 13. Monatslohn

3 - EDK-anerkannte Heilpädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten - Logopädinnen, Fachlehrkräfte für Rhythmik und Fachlehrkräfte für Psychomotorik, ohne Lehrdiplom für Regelklassen und Kindergarten - Musiklehrer mit Musik-Diplom (Konservatorium / Akademie) 13. Monats- 13. Monats- von 1/30 von von Kolonne 2 A ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' B ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' C ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' D ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' a) Kolonne 1 und 2: Lohn für volles Pensum von 30 Lektionen (28 Unterricht + 2 Präsenz) b) Teilpensen monatlich: 1/30 von Kolonne 3 pro Lektion Unterricht plus Präsenzverpflichtung c) Präsenzverpflichtung bei Teilpensen: 21 und mehr Unterrichtslektionen zwei, 8 bis 20 Unterrichtslektionen eine Lektion, weniger als 8 Unterrichtslektionen keine Präsenzverpflichtung (siehe Handbuch 3.1)

4 - Real- und Sekundarlehrer - EDK-anerkannte Heilpädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten - Logopädinnen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten - Fachlehrkräfte für Rhythmik, Psychomotorik mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten 13. Monats- 13. Monats- von 1/30 von von Kolonne 2 A ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' B ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' C ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' D ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' a) Kolonne 1 und 2: Lohn für volles Pensum von 30 Lektionen (28 Unterricht + 2 Präsenz) b) Teilpensen monatlich: 1/30 von Kolonne 3 pro Lektion Unterricht plus Präsenzverpflichtung c) Präsenzverpflichtung bei Teilpensen: 21 und mehr Unterrichtslektionen zwei, 8 bis 20 Unterrichtslektionen eine Lektion, weniger als 8 Unterrichtslektionen keine Präsenzverpflichtung (siehe Handbuch 3.1) d) Stellvertreter ohne Patent: 75% der Klasse A 1, inkl. 13. Monatslohn

5 - Musiklehrer ohne Diplom 13. Monats- 13. Monats- von 1/30 von von Kolonne 2 A ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' B ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' C ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' D ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' a) Kolonne 1 und 2: Lohn für 30 Unterrichtsstunden (Lektionen à 60 Minuten) b) Teilpensen monatlich: 1/30 von Kolonne 3 pro Unterrichtsstunde im entsprechenden Arbeitsjahr

6 - Hauswartpersonal (gemäss Musterarbeitsreglement vom 23. Mai 2005) Die Einstufung in eine Lohnklasse nach BVO erfolgt aufgrund der Ausbildung und des Dienstalters: Ohne Berufslehre: Klasse 11; mit Berufslehre: Klasse 12; mit Hauswarte-Berufsprüfung: Klasse 13 Langjährige Hauswartpersonen können bis in die Klasse 15 steigen. Minimum Maximum Vollamtliches Hauswartpersonal und Kl inkl. 13. M'lohn inkl. 13. M'lohn regelmässige Teilzeitangestellte 11 58' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Mehrstunden / Nacht- und Wochenendarbeit Siehe Musterarbeitsreglement Art. 15 und 16. Aushilfen im Stundenlohn Der Stundenlohn ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitzeit von 42 Stunden aus dem Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn geteilt durch 2190 Stunden (Art. 77 Abs. 1 Personalverordnung; - sgs ; abgekürzt PersV). Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal nach Anhang 2 zur PersV abgeholten (Art. 78 PersV). Anhang 2 zur PersV Total 23 Ferientage (10,26 %), 9 Ruhetage (4,02 %), 5 Tage Kurzabsenzen (2,23 %) 16,5 % 28 Ferientage (12,80 %), 9 Ruhetage (4,12 %), 5 Tage Kurzabsenzen (2,29 %) 19,2 % 30 Ferientage (13,84 %), 9 Ruhetage (4,15 %), 5 Tage Kurzabsenzen (2,31 %) 20,3 % Beispiel für Berechnung Stundenlohn (Klasse 11/1-25 jährig) Basisstundenlohn: 58' : 2190 Stunden Pauschale Abgeltung: 16,5 % 4.40 Total Stundenlohn in Franken Bemerkungen Weitere Bestimmungen (z.b. bezüglich Sozialzulagen, Treueprämien, Überstunden, etc.) sind im Musterarbeitsreglement enthalten. Die Schulgemeinden sind in der Gestaltung der Anstellungsverhältnisse mit den Hauswarten frei und können deshalb auch abweichende Vereinbarungen treffen. Art. 95 Abs. 2 Gemeindegesetzes (sgs 151.2): Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet.

7 Zulagen und Abzüge Zulage Pro Jahr Pro Monat Bemerkungen Kinderzulage / Ausbildungszulage (nicht AHV-pflichtig) Teilpensen: Ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkom- men von Fr. 7' wird eine ganze Zulage ausbezahlt. Unter diesem Ansatz - 1. und 2. Kind 2' besteht kein Anspruch auf Zulagen. - weitere Kinder 2' Ausbildungszulage: Beträgt das AHV-pflichte Jahreseinkom- - Ausbildungszulage 3' men eines Kindes in Ausbildung mehr als Fr. 28' besteht kein Anspruch auf eine Zulage. Geburtszulage 1' Teilpensen: anteilmässige Auszahlung (nicht AHV-pflichtig) Lohnzulage (gem. LLG Art. 5) - Lehrer mit mehr als 6' Teilpensen: anteilmässige Auszahlung 3 Klassen - Primarlehrer mit 3 4' Klassen und mindestens 16 Schülern Klassenlehrerzulage Gemäss XII. NG zum LLG: Kindergarten/Primarschule 2' /30 des Jahreslohnes inkl. 13. Monats- Oberstufe/Kleinklassen 3' lohn in Klasse/ B1 Auf Sozial- und Lohnzulagen sowie für Überstunden wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Abzüge: AHV/IV/EO 5,15 % (Arbeitnehmerbeiträge) ALV 1,1 % bis Fr. 126' NBU PK Höchstbetrag der versicherten Besoldung: Fr. 126'000.00; Prämie gemäss Versicherungsabschluss altersabhängiger Prämiensatz gemäss St. Galler Pensionskasse

8 Erläuterungen Vergütung von Stellvertretungen Die Stellvertreter erhalten für jede Woche Schulunterricht folgende Vergütung: a) Stellvertreter mit Lehrdiplom: einen Vierzigstel der den Arbeitsjahren entsprechenden gesetzlichen Entlöhnung b) Stellvertreter ohne Lehrdiplom: 75 % der Klasse A 1, inkl. 13. Monatslohn Feiertage, sowie weitere unverschuldete Ausfalltage gelten als bezahlte Arbeitstage, sofern diese in den vereinbarten Zeitraum der Stellvertretung fallen. Löhne Musiklehrer - mit Musik-Diplom (Konservatorium / Akademie): Lohn für schulische Heilpädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten - mit Lehrerdiplom für Regelklassen oder Kindergarten: Lohn für Primarlehrpersonen - ohne Diplom: 90 % des Primarlehrerlohnes Ansatz für freischaffende Logopädinnen und Logopäden Fr pro Stunde (Fr pro angebrochene Viertelstunde) In diesem Ansatz sind sämtliche Aufwendungen abgegolten (inkl. Spesen). I N T E R N E T Die aktuellen Lohntabellen sowie weitere Informationen zu den Löhnen, Treueprämien, Arbeitsjahreseinstufungen, Klassenlehrerzulage etc. finden Sie im Internet unter: -> Volksschule -> Schulorganisation/Schulaufsicht -> Verwaltung Anstellung Lehrpersonen -> Löhne Weitere Auskünfte erteilen: Bildungsdepartement, Amt für Volksschule, Irène Schmid (Tel ) SGV-Geschäftsstelle St.Gallen, Klaus Polenz (Tel )

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