Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen.5 Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer vom 0. November 97 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. März 97 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 6 und 8 der Kantonsverfassung vom 6. November 890 in Ausführung von Art. 56 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 95 als Gesetz: 4 Art. * Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Lohn der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Art. * Lohn a) Lehrer und Kindergärtnerinnen Die Träger der öffentlichen Volksschule richten den wählbaren Lehrern und Kindergärtnerinnen jährlich folgenden Lohn aus: ABl 97, 56. ngs 5 6 (sgs., aufgehoben); siehe nunmehr Art. 65 Bst. b KV, sgs.. bgs, 65, und ngs 8, (sgs., aufgehoben); siehe nunmehr Art. 75 VSG, sgs.. 4 Abgekürzt: LLG. ngs 7, 88; ngs 86; ngs 6 79; ngs 0 7; ngs 5 7; ngs 90; ngs Vom Grossen Rat erlassen am 0. Oktober 97; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 0. November 97; in Vollzug ab. Januar 97. ngs 7, 88

2 .5 Klasse/Stufe Kindergärtnerinnen Fr. Primarlehrer sowie Arbeitsund Hauswirtschaftslehrerinnen Fr. Schulische Heilpädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten Fr. Oberstufenlehrer sowie Schulische Heilpädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten Fr. A A A A B B B B B B B B C C C C C C C C C C D D D D D D

3 Art. bis * b) Fachlehrkräfte für Therapien und Stützunterricht.5 Der Lohn für Primarlehrer sowie Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen wird ausbezahlt: a) den Fachlehrkräften für Deutschunterricht für Fremdsprachige; b) den Fachlehrkräften für Nachhilfe- und Stützunterricht; c) den Legasthenietherapeutinnen; d) den Hilfslogopädinnen. Der Lohn für Schulische Heilpädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten wird ausbezahlt:. den Logopädinnen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten;. den Fachlehrkräften für Rhythmik ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten;. den Fachlehrkräften für Psychomotorik ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten. Der Lohn für Schulische Heilpädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten wird ausbezahlt: a) den Logopädinnen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten; b) den Fachlehrkräften für Rhythmik mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten; c) den Fachlehrkräften für Psychomotorik mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten. 4 Voraussetzung ist ein anerkanntes Diplom. Art. ter * Anfangseinstufung Die Anfangseinstufung erfolgt: a) in die Klasse A ; b) unter Anrechnung von früherer Berufstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie auf eine höhere Stufe oder in eine höhere Klasse. Die Regierung kann durch Verordnung für Primarlehrer den Lohn der Klasse A und A bis höchstens zum Betrag des Lohns der Klasse A erhöhen, soweit und solange es die Gewinnung wahlfähiger Lehrer und Kindergärtnerinnen erfordert. Sie hört die Schulgemeinden vorgängig an. Macht die Regierung eine Lohnerhöhung nach Abs. dieser Bestimmung rückgängig, werden im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse aus diesem Anlass keine Löhne gesenkt.

4 .5 Art. quater * Lohn in der Klasse a) allgemein Der Lehrer wird im folgenden Jahr auf der nächsten Stufe der Klasse entlöhnt. Art. quinquies * b) besondere Fälle. Ausrichten einer besonderen Leistungsprämie Erbringt der Lehrer aussergewöhnliche Leistungen, kann ihm eine besondere Leistungsprämie ausgerichtet werden. Art. sexies *. Aussetzen des Stufenanstiegs oder Rückstufung Erbringt der Lehrer ungenügende Leistungen, kann er im folgenden Jahr auf der gleichen oder auf der nächsttieferen Stufe entlöhnt werden. Art. septies * Beförderung in die nächste Klasse Wird der Lehrer auf der höchsten Stufe der Klasse entlöhnt und erbringt er gute Leistungen, wird er im folgenden Jahr auf der tiefsten Stufe der nächsten Klasse entlöhnt. Der Schulrat beurteilt die Leistung. Art. octies * Vorschriften der Regierung Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Anrechnung früherer Tätigkeit bei der Anfangseinstufung; b) die Höhe und das Verfahren für das Ausrichten einer besonderen Leistungsprämie; c) das Verfahren für das Aussetzen des Stufenanstiegs oder die Rückstufung; d) das Verfahren für die Beförderung in die nächste Klasse. Art. novies * Art. * Besondere Lohneinstufungen Die Regierung regelt durch Verordnung die Lohneinstufung von Fachlehrern und von nicht wählbaren Lehrern. Art. bis * Wegentschädigung Lehrer, die in verschiedenen Schulgemeinden unterrichten, erhalten eine Wegentschädigung. Die Regierung regelt durch Verordnung die Ansätze.* 4

5 Art. ter *. Monatslohn.5 Ein Zwölftel des jährlichen Lohns gemäss Art. Abs. wird zusätzlich als. Monatslohn ausgerichtet. Der. Monatslohn wird gesamthaft im Monat Dezember oder je zur Hälfte in den Monaten Juni und Dezember ausbezahlt. Art. 4* Art. 4 bis * Klassenlehrer-Zulage Je Schulklasse wird ein Dreissigstel des Jahreslohns in Klasse/Stufe B mit. Monatslohn als Klassenlehrer-Zulage ausgerichtet. Der Schulrat beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung für die Schulklasse tragen. Art. 5* Lohnzulage Als jährliche Lohnzulage erhalten: 5 * a) Lehrer mit mehr als drei Klassen: Fr b) Primarlehrer mit drei Klassen und wenigstens 6 Schülern: Fr. 6.0 Lehrer, die durch eine hohe Schülerzahl oder aus anderen Gründen übermässig belastet sind, können hiefür angemessen entschädigt werden. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften.* Art. 6* Sozialzulagen a) Familienzulage Für die Familienzulagen gelten sachgemäss die Vorschriften für das Staatspersonal. 6 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien. Art. 7 b) Kinderzulage Für jedes nichterwerbende Kind unter 8 Jahren, für dessen Unterhalt der Lehrer aufkommt, wird eine jährliche Kinderzulage in gleicher Höhe wie dem Staatspersonal ausbezahlt. 7 * 5 Ausgeglichener Indexstand vom November 98 mit 5, Punkten (Basis September 977 = 00 Indexpunkte). 6 Art. 9 BesV, sgs Art 0 BesV, sgs 4.. 5

6 .5 Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder wegen Invalidität nicht mehr als zur Hälfte erwerbsfähig sind, erhöht sich die Altersgrenze bis zum zurückgelegten 0. Altersjahr. Der Schulrat kann Kinderzulagen auch nach Vollendung des 0. Altersjahres gewähren. Im übrigen findet das Gesetz über die Kinderzulagen 8 Anwendung. Art. 8* Art. 9* d) Geburtszulage Bei der Geburt eines Kindes wird eine Zulage in gleicher Höhe wie dem Staatspersonal ausgerichtet. 9 * Eine Lehrerin hat Anspruch auf die Geburtszulage, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Geburt weitergeführt wird. Er entfällt soweit der Ehemann eine Geburtszulage beanspruchen kann. Art. 0* Treueprämien Die Träger der öffentlichen Primar- und Sekundarschulen sind verpflichtet, ihren Lehrern bei guter, pflichtgetreuer Arbeitsleistung nach Vollendung des 0. und des 0. Arbeitsjahres im Kanton den Betrag eines halben Monatslohnes gemäss Art. und 5 dieses Gesetzes auszurichten. Die Treueprämie wird anteilmässig ausgerichtet, wenn der Lehrer nach mindestens 5-jähriger 0 Tätigkeit alters- oder invaliditätshalber, durch Tod oder wegen unverschuldeter Entlassung aus dem Schuldienst ausscheidet. Die Arbeitsleistung in einem verlängerten Arbeitsverhältnis nach Art. 74 Abs. des Volksschulgesetzes vom. Januar 98 wird bei der Berechnung der Arbeitsjahre nicht mitgezählt. Der Schulrat kann anstelle der Treueprämie einen bezahlten Urlaub gewähren, wenn eine einwandfreie Stellvertretung gewährleistet ist. Art. 0 bis * Versicherungspflicht a) Pensionsversicherung Der gewählte Lehrer hat sich der kantonalen Lehrerversicherungskasse anzuschliessen. 8 sgs Art. 4 ff. VStD, sgs Praxis: 0-jährige; vgl. für das Staatspersonal Art. 9 Abs. VStD, sgs 4.0, in der Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 9. Juni 004, ngs 9 0. sgs.. 6

7 .5 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse, insbesondere über die vermögensrechtlichen Ansprüche bei Rücktritt, unverschuldeter Nichtwiederwahl und Entlassung.* Art. 0 ter * b) Unfallversicherung Die Schulgemeinde versichert die Lehrer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle. Sie übernimmt die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle. Sie kann die Prämien für die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle übernehmen. Art. * Art. bis * Art. ter * Art. quater * Art. quinquies * Lohnfortzahlung Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, Mutterschaft, Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst wird das Personalgesetz vom 5. Januar 0 sachgemäss angewendet. Art. * Art. * Art. 4* Art. 4 bis * Urlaub a) öffentliches Amt Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes gewährt der Schulrat jährlich bis 5 Tage bezahlten Urlaub. sgs 4.. 7

8 .5 Art. 4 ter * b) Bildung Gewählte Lehrer haben nach fünfjähriger Tätigkeit in der betreffenden Schulgemeinde Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von höchstens einem halben Semester, wenn sie wenigstens fünfzehn Jahre, und von einem weiteren halben Semester, wenn sie wenigstens fünfundzwanzig Jahre an einer öffentlichen Volksschule im Kanton unterrichtet haben.* Der Anspruch ist spätestens zu Beginn des Schuljahres geltend zu machen, in dem der Lehrer das 55. Altersjahr erfüllt.* Der Schulrat kann bei Erfüllung der erwähnten Bedingungen einen Bildungsurlaub oder die Aktivitäten während eines Bildungsurlaubes anordnen. Das zuständige Departement 4 erlässt Richtlinien.* Art. 4 quater * c) übrige Fälle Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Militär- und Zivildienst oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgesetzt werden und können dazu nicht die Schulferien benützt werden, so ist beim Schulrat um Urlaub nachzusuchen. Der Schulrat beschliesst über Gewährung und Dauer. Besoldeter Urlaub wird nur ausnahmsweise gewährt. Art. 5* Lohnnachgenuss Stirbt ein Lehrer vor dem Übertritt in den Ruhestand, so wird der zuletzt bezogene Lohn den Hinterlassenen, für deren Unterhalt der Verstorbene bis zu seinem Tod ganz oder teilweise aufgekommen ist, für den Sterbemonat und für zwei weitere Monate ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Enkel und die Geschwister des Verstorbenen. Sind keine bezugsberechtigten Hinterlassenen vorhanden, so wird der Lohn nur für den Sterbemonat ausgerichtet. Art. 6* Pflichtpensum Die Ansätze gemäss Art. und 5 dieses Gesetzes entsprechen der Zahl der Pflichtlektionen für Lehrer mit vollem Lehrpensum. Für Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen entsprechen sie der Höchstzahl der Pflichtlektionen. Art. 64 ff. VSG, sgs.. 4 Erziehungsdepartement; Art. Bst. a GeschR, sgs 4.. 8

9 .5 Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres das 55. Altersjahr erfüllt haben, werden bei gleichem Lohn um zwei Lektionen je Woche entlastet. Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres das 60. Altersjahr erfüllt haben, werden bei gleicher Entlöhnung um drei Lektionen je Woche entlastet. Erreichen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sowie Lehrbeauftragte die Höchstzahl der Pflichtlektionen nicht, so wird der Lohn anteilmässig gekürzt. Art. 6 bis * Überstunden a) allgemein Überstunden werden entschädigt, wenn sie nicht innert dreier Schuljahre durch Unterschreiten des Pflichtpensums ausgeglichen werden. Als Überstunden gelten Lektionen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des Schulrates über das Pflichtpensum hinaus erteilt werden. Art. 6 ter * b) für Lehrer Als Entschädigung wird bei Daueraufträgen ein Dreissigstel der Ansätze nach Art. und 5 dieses Gesetzes je zusätzlich geleistete Jahreswochenlektion ausgerichtet. Zur Entschädigung von Einzelstunden wird dieser Betrag durch 40 geteilt. Art. 6 quater * c) für Kindergärtnerinnen Als Entschädigung wird bei Daueraufträgen ein Vierundzwanzigstel der Ansätze nach Art. dieses Gesetzes je geleistete Jahreswochenlektion ausgerichtet. Zur Entschädigung von Einzelstunden wird dieser Betrag durch 40 geteilt.* Art. 7* Art. 8* Anpassung Die Regierung passt den Lohn und die Lohnzulagen im gleichen Verhältnis wie den Lohn für das Staatspersonal an. Art. 9* Teuerungsausgleich an die Rentenbezüger der Lehrerversicherungskasse Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse Teuerungszulagen. Die Teuerungszulagen werden von der kantonalen Lehrerversicherungskasse aufgebracht und mit den Renten ausbezahlt. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.* 9

10 .5 Art. 9 bis * Allgemeines Aussetzen des Stufenanstiegs Die Regierung kann den Stufenanstieg nach Art. quater dieses Gesetzes ausnahmsweise vollständig oder teilweise aussetzen, wenn die Finanzlage des Staates oder die Wirtschaftslage es erfordert. Art. 0 Kursbeiträge Erziehungsdepartement und Erziehungsrat fördern in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule, den Seminaren, dem Verband St.Gallischer Schulgemeinden und den Lehrerverbänden die berufliche Fortbildung der Lehrer.* Die Träger der öffentlichen Volksschulen gewähren an die Kosten Beiträge. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.* Art. * Aufhebung bisherigen Rechtes Das Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer vom. März wird aufgehoben. Art. * Art. 6 Art. 4 Vollzugsbeginn Dieses Gesetz wird ab. Januar 97 angewendet. Übergangsbestimmung des II. Nachtragsgesetz vom. Dezember 98 7 II. Lehrer, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes Anspruch auf die Zulage für Lehrer der Sonderklassen oder der ausgebauten Primarabschlussschule hatten, erhalten das Gehalt für Reallehrer und Sonderklassenlehrer. Verwitwete und geschiedene Lehrer, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes Anspruch auf die Familienzulage hatten, erhalten diese weiterhin. Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 9. Juni II. Für die bis. Dezember 004 vollendeten Dienstjahre wird für Lehrkräfte mit 5 ngs 6, Überholt durch Vollzug. 7 ngs ngs

11 .5 mehr als 0 Dienstjahren der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Anteil der nächsten Treueprämie nach Vollendung der für die Ausrichtung nach bisherigem Recht vorausgesetzten Anzahl Dienstjahre ausbezahlt, der nach vollendetem 0. Dienstjahr zustehende Anteil jedoch nur soweit, als er nicht durch die Treueprämie nach neuem Recht abgegolten wird.

12 .5 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. ter geändert Art. quater geändert keine Angabe Art. quinquies eingefügt keine Angabe Art. sexies geändert keine Angabe Art. septies geändert keine Angabe Art. octies eingefügt keine Angabe Art. novies aufgehoben keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis eingefügt keine Angabe Art. bis, Abs. geändert keine Angabe Art. ter geändert keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 5, Abs. geändert keine Angabe Art. 5, Abs. eingefügt keine Angabe Art. 5, Abs. geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 7, Abs. geändert 9, keine Angabe Art. 8 aufgehoben keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 9, Abs. geändert 9, keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. 0 bis eingefügt keine Angabe Art. 0 bis, Abs. geändert keine Angabe Art. 0 ter eingefügt keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. bis aufgehoben keine Angabe Art. ter aufgehoben keine Angabe Art. quater aufgehoben keine Angabe Art. quinquies eingefügt keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Art. 4 bis eingefügt keine Angabe

13 .5 Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 4 ter eingefügt keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. 4 quater geändert Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 6 bis eingefügt keine Angabe Art. 6 bis geändert keine Angabe Art. 6 ter geändert keine Angabe Art. 6 quater geändert keine Angabe Art. 6 quater, Abs. geändert keine Angabe Art. 7 aufgehoben keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 9, Abs. geändert keine Angabe Art. 9 bis eingefügt keine Angabe Art. 0, Abs. geändert keine Angabe Art. 0, Abs. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass 7, keine Angabe Art. 7, Abs. geändert 9, keine Angabe Art. 9, Abs. geändert 9, keine Angabe Art. bis eingefügt keine Angabe Art. 4 bis eingefügt keine Angabe Art. 6 bis eingefügt keine Angabe Art. 0, Abs. geändert keine Angabe Art. 0 bis eingefügt keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 4 ter eingefügt keine Angabe Art. 5, Abs. geändert keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 0 ter eingefügt 8 9

14 .5 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Art. 5, Abs. eingefügt keine Angabe Art. 8 aufgehoben keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. 6 bis geändert keine Angabe Art. 6 ter geändert keine Angabe Art. 6 quater geändert keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. 4 ter, Abs. geändert keine Angabe Art. quinquies eingefügt keine Angabe Art. octies eingefügt keine Angabe Art. bis, Abs. geändert keine Angabe Art. 5, Abs. geändert keine Angabe Art. 0 bis, Abs. geändert keine Angabe Art. 6 quater, Abs. geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 9, Abs. geändert keine Angabe Art. 9 bis eingefügt keine Angabe Art. 0, Abs. geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. 7 aufgehoben keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. quater geändert keine Angabe Art. sexies geändert keine Angabe Art. septies geändert keine Angabe Art. novies aufgehoben keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. ter geändert keine Angabe Art. 4 bis geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. bis aufgehoben keine Angabe Art. ter aufgehoben keine Angabe Art. quater aufgehoben keine Angabe Art. quinquies eingefügt keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. aufgehoben keine Angabe Art. 4 aufgehoben keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6 geändert 47 4

15 .5 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. geändert Art. ter geändert Art. 4 quater geändert

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