Gebührentarif für die Berufsbildung
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- Annika Kaiser
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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 23.2 Gebührentarif für die Berufsbildung vom 9. März 200 (Stand. Januar 205) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 36 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 als Gebührentarif: 2 Art. Gebührenansätze Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze angewendet. Art. 2 Tatsächliche Kosten Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt: a)* ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. bis 9, 2 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für:. Lehrmittel; 2. Exkursionen; 3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome; 4. Sonderveranstaltungen; b) ergänzend zu den Gebühren nach 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial. Art. 3 Gebührenerlass Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen. sgs In Vollzug ab. August 200. ngs 45 43
2 Art. 4 Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 8. Dezember wird aufgehoben. Art. 5 b) Vollzugsbeginn Dieser Erlass wird ab. August 200 angewendet. 3 ngs
3 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Art. 2, Abs., a) geändert Anhang Inhalt geändert Anhang aufgehoben Anhang eingefügt * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass Art. 2, Abs., a) geändert Anhang Inhalt geändert Anhang aufgehoben Anhang eingefügt
4 Anhang. Berufliche Grundbildung Brückenangebote Als Gebühr für das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr bezahlen Lernende. mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Als Gebühr für den gestalterischen Vorkurs bezahlen Kursteilnehmende 2. mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Lehrwerkstätten 9 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Gestalterinnen / Gestalter 3 des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende je Lehrjahr 9. bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrjahr Bildung in beruflicher Praxis Als Gebühr für eine Zwischenprüfung bezahlt, wer deren Durchführung verlangt hat bis 400. Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 20, ngs Ganzer Abschnitt aufgehoben durch II. Nachtrag vom 4. Oktober 204, ngs ; in Vollzug ab. Januar Neue Berufsbezeichnung ab Lehrbeginn 200 / 20: Grafiker / Grafikerin.
5 Berufsfachschulen 2 Als einmalige Einschreibgebühr für den Berufsmaturitätsunterricht bezahlen Kandidatinnen und Kandidaten Als Gebühr für den Berufsmaturitätsunterricht für gelernte Berufsleute bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrgang Qualifikationsverfahren 4 Als Gebühr für die Raum- und Materialkosten der Abschlussprüfung bezahlen 4. der Lehrbetrieb je Lernende und Lernenden bis Teilnehmende ohne Lehrvertrag bis Als Gebühr für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung bezahlen Teilnehmende 5. bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung bis bei Wiederholung der Abschlussprüfung bis Teilnehmende an anderen Qualifikationsverfahren bezahlen 0 Prozent der Kosten, jedoch wenigstens oder höchstens 00. bis 000. Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung 7 Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung bezahlen für die Aufsichts- und Revisionstätigkeit je Lernende bzw. Lernenden und je Jahr Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 2 7 bis Als Gebühr für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bezahlen Teilnehmende 7 bis. mit Wohnsitz oder Anstellung in einem Lehrbetrieb im Kanton St.Gallen bis.2 ohne Wohnsitz oder Anstellung im Kanton St.Gallen Höhere Berufsbildung 8 Studierende in der Höheren Berufsbildung bezahlen je Lektion 8. in der Höheren Fachschule bis in einem Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung 5. bis in einem Vorbereitungskurs auf eine Berufsprüfung bis 50. Geändert durch II. Nachtrag vom 4. Oktober 204, ngs ; in Vollzug ab. Januar Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 4. Oktober 204, ngs ; in Vollzug ab. Januar 205.
6 9 Studierende in der Höheren Berufsbildung ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen zusätzlich zur Gebühr nach 8 dieses Erlasses den nach der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. Au gust 998 geltenden Tarif je Jahreswochenlektion. 3. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 2 20 In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen bezahlen 20. Ratsuchende ab dem 25. Altersjahr und mit anerkanntem Abschluss der Sekundarstufe II sowie mit ständigem Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Beratungseinheit Ratsuchende ohne ständigen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Beratungseinheit Teilnehmende an Laufbahn- und Standortseminaren je Beratungsstunde bis Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene 3 2 Als Gebühr für den Vollzeitlehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teilnehmende 2. mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Als Gebühr für den berufsbegleitenden Lehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlenteilnehmende 22. mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Semester sgs Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 20, ngs Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 4. Oktober 204, ngs ; in Vollzug ab. August 204.
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