Besondere Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals
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- Kurt Sauer
- vor 8 Jahren
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1 Regelwerkversion 1-0 gültig ab letzte Review nächste Review Betroffene Divisionen Spezifische Empfänger / Verteiler Ersatz für Vertraulichkeitsklassifikation Eigner Betroffene Prozesse verfügbare Sprachen Personenverkehr, Cargo R RL P Erstausgabe SBB-intern HR-PP-CB DE, FR, IT Besondere Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals 1. Allgemeines 1.1. Ausgangslage, Ziele Im Rahmen der Verhandlungen für den GAV 2011 sind verschiedene, nur für das Lokomotivpersonal geltende Regelungen getroffen worden. Ziel dieser Regelungen ist es, die Produktivität zu erhöhen und den Besonderheiten dieser Personalkategorie Rechnung zu tragen. Diese Richtlinie ergänzt den GAV und regelt die Abweichungen Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie gilt für die Mitarbeitenden, die in einer der im Anhang A aufgeführten Funktionen tätig sind Übergeordnete und zugehörige Dokumente GAV SBB bzw. GAV SBB Cargo. Beilage zur Vereinbarung zu den Schlussverhandlungen GAV vom Lohn 2.1. Es gilt die Lohnskala für das Lokomotivpersonal gemäss Anhang B. Ziffer 4 bleibt vorbehalten Lohn während Ausbildung: Der Jahreslohn während der Ausbildung beträgt bei Vollzeitanstellung mindestens CHF 44'500.- (Stand ). Es handelt sich um einen Pauschallohn inklusive Zulagen und Vergütungen (gemäss GAV Anh. 1, A, Ziffer 5.3.). In begründeten Fällen, insbesondere auf Grund der persönlichen Verhältnisse, kann dieser Mindestbetrag auf maximal CHF 54'500.- erhöht werden. DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 1/7
2 2.3. Anfangslohn nach Ausbildung Der Anfangslohn des Lokpersonals nach der Ausbildung durch login wird wie folgt festgelegt: Bei allen drei Anforderungsniveaus E,F,G entspricht der Anfangslohn nach der Ausbildung mindestens dem Betrag von CHF 62'100.-, höchstens 10% unter dem Basiswert des Anforderungsniveaus G der Lohnskala des Lokomotivpersonals. Die Heranführung der Anfangslöhne an den Basiswert richtet sich nach den allgemein gültigen Bestimmungen des GAV Lohnentwicklung für Mitarbeitende mit Führungs- und Entwicklungsgespräch (FEG) Für die Funktionen, welche im Anhang 1 mit FEG bezeichnet sind, wird anstelle der Personalbeurteilung das sogenannte Führungs- und Entwicklungsgespräch durchgeführt. In Abweichung zu Ziffer 94 Absatz 3 GAV SBB bzw. Ziffer 92 Absatz 3 GAV SBB Cargo und Ziffer 3 Anhang 7 GAV sind die individuellen Lohnerhöhungen nicht vom Gesamtergebnis der Personalbeurteilung oder vom Ergebnis des FEG abhängig, sondern sie erfolgen so, wie wenn eine lohnwirksame PB mit dem Ergebnis C (Anforderungen erfüllt) vorliegen würde. Einmalige Leistungsanteile (PB-Ergebnis B oder A) sind nicht möglich. 3. Zulage International 3.1. Lokomotivführer/innen, die auf einer der im Anhang C aufgeführten ausländischen Strecke eingesetzt werden, haben ab Anspruch auf eine Zulage International. Damit wird der zusätzliche Ausbildungsaufwand honoriert, der nötig ist, um uneingeschränkt auf den ausländischen Strecken fahren zu können Die ganze Zulage beträgt 5'000 Franken pro Jahr, die halbe Zulage 2'500 Franken Anspruch auf die Zulage International besteht nur so lange, als die Summe von Lohn, Garantien und Zulage International zusammen den Höchstwert des Anforderungsniveaus (AN) G (Lohnskala Lokomotivpersonal) plus CHF 5'000 - bzw. CHF 2'500 bei halbem Anspruch - nicht übersteigt. Massgebendes Datum betreffend der Bezüge ist der 1. Dezember bzw. der Zeitpunkt des Austritts oder des Wegfalls der Anspruchsberechtigung. Beispiel a: Mitarbeiter/in hat am einen Lohn von CHF 100'000 (= Höchstwert des AN G) und eine Garantie 2011 von CHF 2'000. Wenn berechtigt für eine halbe Zulage International, wird diese noch mit einem Jahresbetrag von CHF 500 ausbezahlt. DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 2/7
3 Beispiel b) Mitarbeiter/in hat zu Beginn des Jahres einen Lohn von CHF 100'000 und eine Garantie 2011 von CHF 2'000. Als Folge einer generellen Lohnerhöhung um 1% wird der Höchstwert des AN G per 1. Mai auf CHF 101'000 festgesetzt und die Bezüge der Person erhöhen sich auf CHF (Halbe generelle Lohnerhöhung weil Garantiefall; Lohn neu: CHF 101'000; Garantie 2011: CHF 1 510). Wenn berechtigt für eine halbe Zulage International, wird diese mit einem Jahresbetrag von CHF 990 ausbezahlt (Summe von Lohn, Garantie 2011 und Zulage International beträgt somit CHF = Höchstwert des AN G plus [halbe] Zulage International) Die Zulage International wird pro rata für die vollen Monate ausgerichtet, während denen eine Lokomotivführerin oder ein Lokomotivführer die fachlichen Voraussetzungen erfüllt und Auslandeinsätze leisten könnte. Im 2011 wird nur das zweite Halbjahr berücksichtigt Fällt der Bedarf seitens Unternehmen weg, entfällt der Zulagenanspruch. Die Betroffenen werden sechs Monate zum Voraus informiert Der Zulagenanspruch entfällt bei Verzicht durch den oder die Mitarbeiter/in auf das Ende des Monats nach dem letzten Auslandeinsatz Die Zulage International wird unabhängig des Beschäftigungsgrades in voller Höhe ausbezahlt. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben vorbehalten Fährt ein/e Lokomotivführer/in in zwei Anstellungsverhältnissen bei der SBB oder bei SBB Cargo Auslandeinsätze oder auf mehreren der im Anhang C genannten Strecken, besteht pro Land nur Anspruch auf eine einzige - allenfalls die höhere - Zulage. Bei zwei Anstellungsverhältnissen sprechen sich P und Cargo betreffend der Auszahlung ab Die Divisionen sorgen dafür, dass die Zulage jeweils mit dem Dezember-Lohn, rückwirkend für das zu Ende gehende Jahr, bei Austritt mit dem letzten Lohn und bei Wegfall der Anspruchsberechtigung mit der nächst möglichen Lohnabrechnung ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt mit Lohnart Die Zulage ist bei der Pensionskasse versichert. Sie ist nicht anrechenbar für den Lohnnachgenuss, die Barabgeltung von Zeitguthaben und die Treueprämie Anspruchsberechtigte Mitarbeitende sorgen eigenverantwortlich dafür, dass ihre Fachkenntnisse sowie Vorschriften und andere Arbeitsinstrumente auf aktuellem Stand bleiben. DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 3/7
4 4. Einsätze von Lokomotivpersonal nach Anhang A im Helpdesk 4.1. Für die Tätigkeit von Lokomotivpersonal im Helpdesk wird ein separates Anstellungsverhältnis abgeschlossen. Der Lohn für dieses Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Basis-Lohnskala Die Tätigkeit im Helpdesk wird mit einer festen Zulage von Franken pro Jahr honoriert (Lohnart 2011) Die Zulage wird in 13 Teilen ausbezahlt, sie ist versichert bei der Pensionskasse und anrechenbar für Lohnnachgenuss. Sie wird nicht angerechnet für die Barabgeltung von Zeitguthaben und die Treueprämie. Human Resources Sig. Markus Jordi Leiter Human Resources Mitglied der Konzernleitung Sig. Kurt Zuppinger Leiter Compensation & Benefits Änderungsverzeichnis Version Gültig ab Kapitel Änderung Erstausgabe DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 4/7
5 Anhang A: Funktionen, auf die die besonderen Bestimmungen für das Lokomotivpersonal anwendbar sind Division Personenverkehr Anforderungs niveau FEG/PB 1) Ca. Anzahl Mitarbeitende (Stand Februar 2011) Chef/in Lokpersonal I PB 69 Prüfungsexperte I PB 9 Lokführer/in/Prüfungsexperte/in H FEG 10 Lokomotivführer/in Personenverkehr G FEG Lokomotivführer/in Personenverkehr (mit begrenztem Einsatzrayon und hohem Anteil Regionalverkehr) Lokomotivführer/in Kat. B100 (P-OP-ZF) F FEG 63 E FEG 45 SBB Cargo Leiter/in Lokpersonal I PB 25 Coach Ausbildung Lokpersonal I PB 5 Ausbildungslokomotivführer/in H FEG 15 Lokomotivführer/in Cargo (B) G FEG 809 Lokomotivführer/in Cargo (B 100) F FEG 92 1) Beurteilung anhand eines Führungs- und Entwicklungsgesprächs (FEG) bzw anhand der Personalbeurteilung; siehe auch Ziffer 2.4. DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 5/7
6 Anhang B: Lohnskala für das Lokomotivpersonal Anforderungsniveau Basiswert Höchstwert A B C D E 57'449 83'301 F 62'227 90'229 G 68' '000 H 73' '471 I 79' '935 J K L M N O DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 6/7
7 Anhang C: Zulage International Strecken mit Anspruch auf die Zulage International. Stand vom ; die aktuellen anspruchsberechtigten Strecken werden jeweils in der Richtlinie K 140.3, Bezüge des Personals, publiziert. Division Personenverkehr Strecke nach Ab Standort Zulagenansatz CHF pro Jahr Belfort Delémont Bellegarde Genève Evian St-Maurice Frasne Lausanne Neuchâtel La Plaine Genève Singen Zürich Thayngen Schaffhausen Winterthur Zürich SBB Cargo Strecke nach Ab Standort Zulagenansatz CHF pro Jahr Deutschland Kat 3 (Vollausbildung) Frankreich Italien Deutschland Kat 2 (Teilausbildung) DMS ID: Regelwerkversion 1-0 Seite 7/7
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