Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen

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1 Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten der Schweiz dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) zugestimmt. Dieses sieht namentlich vor, dass ab dem 1. Januar 2009 allen arbeitnehmenden Eltern eine Kinderzulage von monatlich mindestens 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre und eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken für Jährige in Ausbildung ausgerichtet wird. Den Kantonen steht es frei, die bundesrechtlichen Mindestzulagen von 200 bzw. 250 Franken zu übernehmen oder höhere Zulagen vorzuschreiben. Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 11. Juni 2008 das entsprechende kantonale Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG, BSG ) erlassen. Dieses sieht vor, dass die bundesrechtlichen Mindestzulagen um 15 Prozent erhöht und auf Fünffrankenbeträge aufgerundet werden (KFamZG, Art. 1 Abs. 2). Dies führt zu Ansätzen von CHF (Kinder bis 16 Jahre) bzw. CHF (Kinder ab 16 Jahre in Ausbildung). Gestützt auf die obgenannten Beschlüsse auf Bundes- und Kantonsebene muss auch die Gemeinde Muri bei Bern als Arbeitgeberin ihre diesbezüglichen Bestimmungen anpassen. Neu muss auch sie sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Obligatorisch zu übernehmen ist auch der Grundsatz, dass neu ungeachtet des Beschäftigungsgrads nur noch ganze (100 %) Zulagen ausgerichtet werden. Auch die Anspruchsvoraussetzungen sind neu einheitlich geregelt. Im Personalreglement, welches für das Gemeindepersonal massgebend ist, hat der Grosse Gemeinderat die gleiche Zulagenhöhe festgelegt, wie sie auch für das Personal des Kantons Bern gilt: - Kinderzulage für Kinder bis 12 Jahre CHF Kinderzulage für Kinder über 12 Jahre CHF Betreuungszulage ( = 200% einer Kinderzulage bis 12 Jahre) CHF Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Artikeln 71 ff des Personalreglements vom 20. Februar 1996.

2 2 2 REGELUNGSVORSCHLAG Der Gemeinderat beantragt dem Parlament eine Änderung des Personalreglements, welche eine für das Personal der Gemeindeverwaltung einkommensneutrale Regelung vorsieht. Diese besteht aus zwei Elementen: Einerseits werden die Kinder- und die Ausbildungszulagen auf das vom Grossen Rat beschlossene Minimum von CHF bzw. CHF angehoben (vgl. Ziffer 1). Andererseits wird die Betreuungszulage reduziert und nach Anzahl zulagenberechtigter Kinder gestaffelt. Damit das Ziel der Einkommensneutralität erreicht werden kann, wird die Betreuungszulage wie folgt festgelegt (jährliche Beträge): - bei einem zulagenberechtigten Kind CHF 3' bei zwei zulagenberechtigten Kindern CHF 2' bei drei zulagenberechtigten Kindern CHF 1' bei vier zulagenberechtigten Kindern CHF Pro anspruchsberechtigte Person/Familie wird nur eine Betreuungszulage ausgerichtet (unabhängig der Anzahl Kinder). Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage. Die gleiche Regelung hat der Regierungsrat des Kantons Bern im Rahmen der Änderung der Personalverordnung am 15. Oktober 2008 ebenfalls für das Kantonspersonal getroffen. 3 FINANZIELLE KONSEQUENZEN Für das Personal ist die neue Regelung grundsätzlich einkommensneutral. Für die Gemeinde Muri als Arbeitgeberin ergeben sich Zusatzkosten, weil sie sich wie alle andern Gemeinden auch neu einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen muss. Gemäss den kantonalen Vorgaben wurden im Voranschlag 2009 zusätzliche Mittel für den Beitrag an die Familienausgleichskasse ÖKB im Umfang von CHF 194' eingestellt. Dies entspricht 2 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Aufgrund der nachstehenden Hochrechnung ergeben sich ab 2009 Mehrkosten für unsere Gemeinde von jährlich rund CHF 50' Auszahlungen im Jahr 2008: Kinderzulagen ca. CHF 100' Betreuungszulagen ca. CHF 106' TOTAL ca. CHF 206' Auszahlungen im Jahr 2009: Beitrag an FAK ca. CHF 194' Betreuungszulagen ca. CHF 62' TOTAL ca. CHF 256' Mehraufwand ca. CHF 50' =================

3 3 Dieser Mehraufwand ist ausschliesslich auf die Anschlusspflicht an eine FAK zurückzuführen. 4 ANPASSUNGEN IM PERSONALREGLEMENT Der Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) bzw. auf Betreuungszulagen ist in den Artikeln 71 ff des Personalreglements geregelt. Diese müssen nun an das weitgehend zwingende übergeordnete Recht angepasst werden. Es wird der Erlass folgender neuer Reglementsbestimmungen beantragt, welche weitestgehend identisch sind mit der kantonalen Personalverordnung (BSG ). Art. 71 (1. Familienzulagen; 1. Anspruch, Arten und Höhe) 1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 1), der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) 2) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) 3). 2 Die Familienzulagen umfassen a die Kinderzulage: sie beträgt jährlich 2760 Franken und wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. b die Ausbildungszulage: sie beträgt jährlich 3480 Franken und wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 3 Die Familienzulagen werden gemäss den Bestimmungen des KFamZG angepasst. Art. 72 (2. Anzahl und Bemessung) 1 Die Familienzulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. 2 Es werden nur ganze Zulagen, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, ausgerichtet. Art. 73 (3. Anspruchsberechtigung für Kinder) 1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen a Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht, b Stiefkinder, c Pflegekinder, d Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. 2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn 1) SR ) SR ) BSG

4 4 a nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht; b der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht; c die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht und d das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Art. 74 (4. Anspruchskonkurrenz) 1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu a der erwerbstätigen Person; b der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen. 2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die Differenz, wenn der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. Art. 75 (5. Meldepflicht und Rückerstattung) 1 Tatsachen, die einen Anspruch auf Familienzulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, werden im darauffolgenden Monat wirksam. Sie sind der Finanzverwaltung unverzüglich zu melden. 2 Im Rückerstattungsfall ist die Gemeinde berechtigt, die geschuldete Summe mit der Besoldung zu verrechnen. Art. 76 (2. Betreuungszulagen) 1 Die Betreuungszulage beträgt jährlich a bei einem zulagenberechtigten Kind 3000 Franken b bei zwei zulagenberechtigten Kindern 2160 Franken c bei drei zulagenberechtigten Kindern 1320 Franken d bei vier zulagenberechtigten Kindern 480 Franken 2 Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulagen. 3 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 4 Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

5 5 5 ANTRAG Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir dem Grossen Gemeinderat, folgenden zu fassen: Beschluss 1. Die Änderungen im Personalreglement werden erlassen. 2. Die Teilrevision tritt per 1. Januar 2009 in Kraft. Muri bei Bern, 24. November 2008 GEMEINDERAT MURI BEI BERN Der Präsident: Die Sekretärin: Hans-Rudolf Saxer Karin Pulfer

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