Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
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- Jobst Lenz
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1 FRAGEN UND ANTWORTEN: FAMILIENZULAGEN ALLGEMEINE INFORMATIONEN In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt? Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vollzugsverordnung (FamZV) Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) Kantonale Familienzulagengesetze Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Was ist das neue Familienzulagenregister? Seit dem 1. Januar 2011 existiert ein zentrales Familienzulagenregister wo sämtliche Bezüger und Kinder von den Familienausgleichskassen gemeldet werden. Stellt sich heraus, dass für das gleiche Kind zwei Zulagen bezogen werden, erhalten die beteiligten Familienausgleichskassen eine Aufforderung zur Abklärung des Anspruchs. Damit besteht Gewähr, dass keine doppelten Leistungen ausgerichtet und bezogen werden. Die Daten im zentralen Register sind nur so verlässlich, wie die Meldungen über Ein- und Austritte oder Mutationen der Arbeitnehmenden, die an die Familienausgleichskasse gesandt werden. Achten Sie bitte darauf, die Personalmutationen umgehend zu melden, damit die Aktualität gewährleistet ist und unnötige Mehrarbeit vermieden werden kann. ANSPRUCH AUF FAMILIENZULAGEN Gibt es bei Teilzeit-, Temporär- oder unregelmässiger Arbeit auch Familienzulagen? (FamZWL 510 ff) Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens CHF 580 im Monat bzw. CHF 6'960 im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt. Teilzulagen gibt es nicht mehr. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der Lohn auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Es werden nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Familienzulagen ausgerichtet, bei angebrochenen Monaten also entsprechend der Wochen oder der Tage, während denen die Person angestellt ist. Wer im Laufe eines Monats eine Stelle antritt oder verlässt, erhält entsprechend der Tage, während denen die Anstellung dauert, die Familienzulagen. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage, gezählt werden auch Samstage, Sonn- und Feiertage. Wer bspw. Mitte Monat eine Stelle antritt, erhält für den ersten Monat die Hälfte der monatlichen Zulagen. Während eines unbezahlten Urlaubes werden die Familienzulagen während des laufenden und den drei folgenden Monaten ausgerichtet, sofern das jährliche Mindesteinkommen erreicht wird und der Arbeitnehmer an die Arbeitsstelle zurückkehrt. Wenn das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch AK66_ELAR v1-d-FAQ_FAK.DOC 1 / 5
2 Arbeitnehmende von Temporärfirmen: Arbeitnehmende, die aufgrund eines Einsatzvertrages mit einer Temporärfirma bei einem Einsatzbetrieb arbeiten und im Laufe des Monats ein- und / oder austreten, sind während der Zeit der Beschäftigung (Lohnbezug) zum Bezug von anteilsmässigen Familienzulagen berechtigt. Ist ein befristeter Einsatzvertrag über ganze Monate hinaus gültig und wird mindestens ein monatlicher Bruttolohn von CHF 580 erzielt, so sind die vollen Familienzulagen für diese Monate auszurichten. Haben Arbeitnehmende einen unbefristeten Einsatzvertrag mit einer Temporärfirma, dann haben diese Anspruch auf eine volle Familienzulage, wenn ihr monatlicher Lohn allenfalls auch zusammen mit dem Lohn aus anderen Arbeitseinsätzen kumuliert mindestens CHF 580 beträgt. Beim Bestehen eines überjährigen Einsatzvertrages mit Arbeitseinsätzen von unterschiedlicher Dauer (auf Abruf) sind die monatlichen Lohnzahlungen über das ganze Jahr betrachtet für die Anspruchsberechtigung auf Familienzulagen relevant. Wann gibt es eine Differenzzahlung? (FamZWL 410 ff) Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind. Wer schuldet die Familienzulagen bei einem Zwischenverdienst? (FamZWL 512.1) Bei einem Zwischenverdienst im Rahmen der Arbeitslosenversicherung sind die Familienzulagen durch den Arbeitgeber auszurichten. KINDER DER ANTRAGSSTELLER Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Familienzulagen? (FamZG Art. 3 Bst. a) Familienzulagen werden bis zum vollendeten 16. Altersjahr vergütet. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nachher noch eine Kinder- oder Ausbildungszulage (siehe dazu die nachfolgenden Fragen). Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein Kind, das nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung absolviert? (FamZG Art. 3 Bst. b) Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt. Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage. Wann befindet sich ein Jugendlicher in Ausbildung? (AHVV Art. 49bis) Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (mindestens vier Wochen) und zeitlich (mindestens 20 Std. pro Woche Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt. Wann wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt? Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es: eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird AK66_ELAR v1-d-FAQ_FAK.DOC 2 / 5
3 Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor. Wird Militär- oder Zivildienst zwischen zwei Ausbildungsphasen als Ausbildung anerkannt? (AHVV Art. 49ter) Ja, vorausgesetzt der Unterbruch dauert nicht länger als fünf Monate und die Ausbildung wird unmittelbar daran fortgesetzt. Anerkannte Unterbrüche sind: Rekrutenschulen (RS) (Dauer 18 oder 21 Wochen), sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fallen (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder Militärdienstleistungen (bspw. unterbrochene RS) in den Semesterferien. Wenn jedoch ein Jugendlicher längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung. Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben? (FamZWL 211) Ja. Sofern sein Erwerbseinkommen den Betrag in der Höhe einer maximalen vollen AHV-Altersrente (CHF 27'840 pro Jahr) nicht übersteigt. Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung? (FamZWL 202ff) Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist das Kind nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus. Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt? (FamZWL 301ff) In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina werden die Familienzulagen ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin entsandt wurden. Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben? Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet. Zusammen mit dem Anmeldeformular sind die erforderlichen Dokumente wie Ausweiskopien, Geburtsurkunden, Familienbüchlein und, für Bürger aus dem EU/EFTA-Raum, ein Formular E411 einzureichen. Diese durch die ausländischen Behörden bestätigte Bescheinigung aus dem Wohnland muss mindestens jährlich - oder bei jeder Veränderung der persönlichen Situation, die einen Einfluss auf die Familienzulagen hat - erneuert werden AK66_ELAR v1-d-FAQ_FAK.DOC 3 / 5
4 ANMELDUNG UND VOLLZUG Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)? (FamZG Art. 7) Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so hat primär Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne miteinander im gleichen Haushalt zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt. Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten? (FamZG Art. 13) Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse. Selbstständigerwerbende wenden sich je nach Kanton an ihre Verbandsausgleichskasse oder an die kantonale Ausgleichskasse. Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden? (ATSG Art. 43) Ja. Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen. In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen. Wie kann eine anspruchsberechtigte geschiedene Person Familienzulagen beziehen? (FamZG Art. 7) Wenn die Person Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber. Ist die Person nichterwerbstätig, so kann der andere Elternteil des Kindes die Familienzulagen beziehen. Der bezugsberechtigte Elternteil muss die Familienzulagen zusammen mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen an den anderen Elternteil des Kindes weiterleiten. Tut sie das nicht, so kann der anspruchstellende Elternteil bei der zuständigen Familienausgleichskasse die direkte Auszahlung an sich beantragen. Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Freiburg wohnt, aber im Kanton Bern erwerbstätig ist? (FAMZWL 416ff) Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also im Kanton Bern AK66_ELAR v1-d-FAQ_FAK.DOC 4 / 5
5 RECHTLICHES Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden? (ATSG Art. 51) Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskasse verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden. Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden? (ATSG Art. 24) Ja, sie können bis zu fünf Jahren nachgefordert werden. Müssen Familienzulagen rückerstattet werden? (ATSG Art. 25) Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden diese beim Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer zurückgefordert. Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (AK66) AK66_ELAR v1-d-FAQ_FAK.DOC 5 / 5
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