Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie
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- Martin Schenck
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1 Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie Lindenstrasse 137 Postfach St. Gallen Telefon Telefax FAK-Kurzinformation 2012 St. Gallen, 1. März Anschlusspflicht für alle Arbeitgebenden Arbeitgebende müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmende beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen. Der Beitritt ist auch dann obligatorisch, wenn ausschliesslich kinderlose Personen beschäftigt werden. Eine Beitragsbefreiung ist nicht möglich. 2. Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, welche einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 6' pro Jahr bzw. CHF pro Monat erzielen. Der Kanton St. Gallen sieht in seinem Kinderzulagengesetz (Art. 16 KZG) vor, dass auch teilerwerbstätige Personen, deren Lohn unter dem im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) festgelegten Minimum liegt eine Zulage erhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmende und der Arbeitgebende zusammen wenigstens den jährlichen Mindestbeitrag für den AHV-pflichtigen Lohn bezahlen (2012: CHF ; entspricht einem Einkommen von CHF 4'612.00/Jahr). Somit können im Kanton St. Gallen auch Arbeitnehmende mit einem monatlichen Verdienst von mindestens CHF einen Anspruch auf eine ganze Zulage geltend machen. Durch diese Regelung schliesst der Kanton St. Gallen die Lücke hinsichtlich der Anspruchsberechtigung von Familienzulagen zwischen Arbeitnehmenden mit einem geringen Teilpensum und den Nichterwerbstätigen. Die Auszahlung erfolgt über die Ausgleichskasse des Wohnkantons. Im Kanton Zürich finden seit dem die Bestimmungen des FamZG sowie die Bestimmungen über Nichterwerbstätige gemäss dem Einführungsgesetz FamZG auch Anwendung auf Arbeitnehmende mit niedrigem Erwerbseinkommen. Arbeitnehmende, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und deren AHV-pflichtiger Lohn unter CHF 6'960.00/Jahr (bzw. unter CHF /Monat) liegt, können somit Familienzulagen über ihren Arbeitgeber beantragen. Dies unter der Bedingung, dass ihr steuerbares Gesamteinkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer CHF 41' nicht erreicht und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Ist ein Arbeitnehmender bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, werden die AHV-pflichtigen Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgebenden, welcher den höchsten AHV-pflichtigen Lohn ausrichtet. Ihr persönlicher Kontakt Andreas Fässler Geschäftsführung Telefon Wichtiges im Blick FAK-Kurzinformation 2012 Seite 1/5
2 3. Anspruchsberechtigte Kinder Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden: - Leibliche Kinder und Adoptivkinder - Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zu ihrer Mündigkeit gelebt haben - Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind - Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommt. 4. Anspruchskonkurrenz Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: - der erwerbstätigen Person - der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit gehabt hat - der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat - der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist - der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton mit höheren Familienzulagen, so kann er die Differenz über den Arbeitgebenden geltend machen. 5. Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz Die Kinderzulage beträgt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes monatlich mindestens CHF Für erwerbsunfähige Kinder werden Kinderzulagen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr im Betrag von monatlich mindestens CHF ausgerichtet. Für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht nach dem vollendeten 16. und längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Anspruch auf eine monatliche Ausbildungszulage von mindestens CHF Gemäss Beschluss des Bundesrates vom wurde der Artikel 7 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) angepasst. Ab haben Kinder, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen und sich in einem Land ohne zwischenstaatliche Vereinbarung aufhalten (z. B. USA), neu während längstens fünf Jahren Anspruch auf Familienzulagen. Die neue Regelung basiert auf der Annahme, dass bei der Ausbildung im Ausland der Wohnsitz in der Schweiz beibehalten wird. Kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das Einkommen des Kindes höher ist als CHF 2' pro Monat bzw. CHF 27' pro Jahr. Nicht zum Einkommen zählen familienrechtliche Unterhaltszahlungen (Alimente) und Stipendien. Die Kantone können höhere Ansätze für die Familienzulagen vorsehen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen. Seite 2/5
3 6. Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Ein Export von Familienzulagen für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland ist nur möglich, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist und wenn die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: - der Anspruch muss auf einer Erwerbstätigkeit beruhen - für das gleiche Kind darf gleichzeitig kein anderer Anspruch nach einer ausländischen Gesetzgebung bestehen - es muss sich um leibliche oder adoptierte Kinder handeln An Staatsangehörige von EU- und EFTA-Ländern werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU und EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet. An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Slowenien werden die Familienzulagen auch für Kinder, die nicht in der Schweiz wohnen, ungekürzt in jedes Land exportiert. Diese Regelung gilt auch für Schweizer Staatsbürger, deren Kinder Wohnsitz in einem der genannten Länder haben. Arbeitnehmende, die die obligatorische Versicherung weiterführen oder von ihrem Schweizer Arbeitgebenden ins Ausland entsandt werden, erhalten je nach Wohnsitzstaat eine kaufkraftangepasste Zulage. 7. Auszahlung der Zulagen Wer im Laufe eines Monats eine Stelle antritt oder verlässt, erhält entsprechend der Tage, während denen die Anstellung dauert, die Familienzulagen. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage. Der Zulagenanspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit Anspruch auf Lohn. Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt jedoch trotz Erlöschen des Lohnanspruchs bestehen: - Bei vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten ab Eintritt der Arbeitsverhinderung während des laufenden und der drei folgenden Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet wird. Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar. - Während eines Mutterschaftsurlaubs von maximal 16 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen während 14 Wochen, sofern während dieser Zeit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der EO besteht. - Während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR. - Beim Tod der anspruchsberechtigten Person während des laufenden und der drei folgenden Monate. - Bei einem unbezahlten Urlaub während des laufenden und der drei folgenden Monate (neue gesetzliche Bestimmung). 8. Anspruch für Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige haben einen Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht CHF 41' pro Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind - auch Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen; Seite 3/5
4 - Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbständig erwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht; - Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten. Die Auszahlung erfolgt über den Wohnsitzkanton. 9. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn das kantonale Familienzulagengesetz dies vorsieht. Das ist in den folgenden Kantonen der Fall: BE, LU, SZ, NW, GL, BS, BL, SH, AR, SG, VD, VS und GE. 10. Ausbildungsbegriff Der Ausbildungsbegriff ist auf Verordnungsebene zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgelegt worden. Dies mit dem Ziel, die Anwendung in der Praxis zu erleichtern und zu vereinheitlichen. Gleichzeitig wird damit die Möglichkeit genutzt, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren unter bestimmten Voraussetzungen in gleicher Weise als Ausbildung anzuerkennen. Dagegen werden diejenigen, die in einem Praktikum oder während ihres Studiums ein Einkommen von derzeit über CHF 27' pro Jahr erzielen, nicht mehr als "in Ausbildung stehend" betrachtet. Im Weiteren ist insbesondere bei Praktika, bei denen nicht zum vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, speziell zu prüfen, ob sie gezielt als Vorbereitung auf eine tatsächliche Ausbildung hin erfolgen, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen Lehrgangs. Längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn (selbst wenn mit "Praktikumsvertrag") gilt als Ausbildung im Sinne der AHV. Das Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es entweder eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung bildet oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Zudem werden seit auch faktisch vorausgesetzte Praktika als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums, das in diesen Fällen nicht länger als ein Jahr dauern darf, eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält. 11. Familienzulagenregister Das Familienzulagenregister (FamZReg) hat am seinen Betrieb aufgenommen. Die Bereinigungsarbeiten sind noch im Gange. Im FamZReg werden sämtliche Kinder und Jugendliche, für welche eine Familienzulage nach schweizerischem Recht ausgerichtet wird, mit der 13-stelligen AHV-Nummer erfasst. Durch das Register sollen einerseits Doppelbezüge verhindert werden und andererseits ist es den Durchführungsstellen bei den Abklärungen für bereits bestehende Zulagenbezüge behilflich. Dies hat zur Folge, dass wir jede Änderung in der Zulagenberechtigung unverzüglich dem FamZReg melden müssen. Dies betrifft insbesondere die Ein- und Austritte von Arbeitnehmenden. Wir sind Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie uns beim Nachführen der FamZReg-relevanten Informationen unterstützen sowie uns laufend die Mutationen betreffend Ihrer Familienzulagen-Bezüger melden. 12. Geltendmachung des Anspruchs Wir bitten Sie, Ihre Neuanmeldungen mit dem entsprechenden Formular vorzunehmen. Dieses trägt dem FamZG Rechnung und unterstützt Sie bei der Abklärung der erforderlichen Angaben. Das Anmeldeformular können Sie bei uns beziehen oder von unserer Website herunterladen: Seite 4/5
5 Durch die Einreichung der vollständigen, erforderlichen Unterlagen (z.b. Lehrvertrag, Schulbestätigung, Familienausweis, Geburtsschein, Scheidungsurteil usw.) ermöglichen Sie uns eine rasche Erledigung Ihres Anliegens. Familienzulagen können rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden. Massgebend dafür ist der Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung. Seite 5/5
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie Lindenstrasse 137 Postfach 345 9016 St. Gallen Telefon 071 282 35 35 Telefax 071 282 35 36 info@ahv-ostschweiz.ch www.ahv-ostschweiz.ch FAK-Kurzinformation
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