6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen

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1 Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen verfolgen den Zweck, den Kindesunterhalt zu erleichtern oder sogar zu substituieren. Als solche Leistungen kommen in Frage: Familienzulagen Kinderrenten zu Alters- oder Invalidenrenten Zwischen den familienrechtlichen Unterhaltspflichten und diesen Sozialversicherungsleistungen muss ggf. eine Koordination erfolgen. Einschlägig hierfür ist namentlich Art. 285 ZGB. Dr. iur. Marc Hürzeler 1

2 6.a. Grundlagen des Kindesunterhalts Die Unterhaltspflicht der Eltern: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann jedoch noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dr. iur. Marc Hürzeler 2

3 6.a. Grundlagen des Kindesunterhalts Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes Kind gesondert festzulegen. Die Bemessung des Unterhalts ist weitgehend ein Ermessensentscheid und muss nach den gesamten Umständen des Einzelfalles erfolgen. Dr. iur. Marc Hürzeler 3

4 6.b. Sozialversicherungsleistungen - Übersicht Familienzulagen: Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) AHV: Kinderrente zur AHV-Altersrente (Art. 22 ter AHVG) Invalidenversicherung: Kinderrente zur IV-Invalidenrente (Art. 35 IVG) Berufliche Vorsorge: Kinderrente zur BVG-Altersrente (Art. 17 BVG) Kinderrente zur BVG-Invalidenrente (Art. 25 BVG) Dr. iur. Marc Hürzeler 4

5 Regelungsebenen: 6.c. Familienzulagen Obwohl der Bund bereits seit dem Jahr 1945 über eine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Familienzulagen hatte, nutzte er diese lange Zeit einzig im Bereich der landwirtschaftlichen Familienzulagen (FLG) Allgemeine bundesrechtliche Vorschriften zu den Familienzulagen bestehen im Rahmen des FamZG erst seit dem 1. Januar Begriff und Zweck der Familienzulagen: Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 1 FamZG). Dr. iur. Marc Hürzeler 5

6 6.c. Familienzulagen Arten von Familienzulagen: Das FamZG kennt folgende Arten von Familienzulagen: Kinderzulagen Ausbildungszulagen Geburts- und Adoptionszulagen Kinderzulagen: Kinderzulagen werden ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG). Die Kantone können jedoch einen höheren Ansatz vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Dr. iur. Marc Hürzeler 6

7 Ausbildungszulagen: 6.c. Familienzulagen Ausbildungszulagen werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet. Längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). Die Kantone können einen höheren Ansatz vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Geburts- und Adoptionszulagen: Geburts- und Adoptionszulagen werden nur ausgerichtet, wenn es die kantonale Familienzulagenordnung vorsieht. Es handelt sich im Gegensatz zu den Kinder- und Ausbildungszulagen nicht um monatliche, sondern um einmalige Leistungen. Dr. iur. Marc Hürzeler 7

8 6.c. Familienzulagen Zum Anspruch berechtigende Kinder: Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis i.s.d. ZGB besteht Stiefkinder Pflegekinder Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommt. Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, die obligatorisch als Unselbstständigerwerbende in der AHV versichert sind (Art. 13 FamZG). Nichterwerbstätige, sofern ihr steuerbares Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV- Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 19 FamZG). Dr. iur. Marc Hürzeler 8

9 6.c. Familienzulagen Modalitäten der Ausrichtung: Verbot des Doppelbezugs: Für das gleiche Kind darf stets nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden (Art. 6 FamZG). Anspruchskonkurrenz Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in dieser Reihenfolge zu: Der erwerbstätigen Person Der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte Der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte Der Person, auf welche die Familienzulagenordnungim Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist Der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen Richten sich die Ansprüche der erst- und der zweitberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungenvon zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 FamZG). Dr. iur. Marc Hürzeler 9

10 6.c. Familienzulagen Modalitäten der Ausrichtung (Fortsetzung): Familienzulagen werden grundsätzlich an die bezugsberechtigte Person und nicht an das Kind ausbezahlt. Sie dienen jedoch dem Unterhalt der Kinder und dürfen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen verwendet werden. Drittauszahlung Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihm die Familienzulagen ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG). Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge Anspruchsberechtigte Personen, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). Verhältnis zwischen Art. 8 FamZG und Art. 285 Abs. 2 ZGB? Dr. iur. Marc Hürzeler 10

11 AHV: IV: 6.d. Kinderrenten der AHV und IV Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). Anspruch auf Waisenrente haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Wenn sie noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 AHVG). Zur Höhe der Kinderrente vgl. Art. 35 ter AHVG. Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 IVG). Zur Höhe der Kinderrente vgl. Art. 38 IVG. Dr. iur. Marc Hürzeler 11

12 6.d. Kinderrenten der AHV und IV Modalitäten der Ausrichtung: Grundsätzlich wird die Kinderrente wie die Hauptrente an die rentenberechtigte Person ausgerichtet. (Art. 22 ter Abs. 2 AHVG und Art. 35 Abs. 4 IVG) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV vgl. BGE 129 V 362) Dies gilt auch bei Nachzahlungen von Kinderrenten. Hat jedoch der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV). Dr. iur. Marc Hürzeler 12

13 6.e. Kinderrenten der beruflichen Vorsorge Kinderrenten zu Altersrenten: Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente (Art. 17 BVG). Zum Waisenrentenanspruch vgl. Art. 22 Abs. 3 BVG. Kinderrenten zu Invalidenrenten: Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. (Art. 25 BVG) Dr. iur. Marc Hürzeler 13

14 6.f. Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialversicherungsleistungen Ausgangslage: Eine Koordination von familienrechtlichem Unterhalt und Sozialversicherungsleistungen ist erforderlich, wenn die unterhaltspflichtige Person Familienzulagen oder Kinderrenten einer Sozialversicherung bezieht. Hinsichtlich der Koordination ist zu unterscheiden zwischen: Sozialversicherungsleistungen, welche im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts bereits laufen und Sozialversicherungsleistungen, welche erst nach Festsetzung des Kindesunterhalts zu laufen beginnen. Dr. iur. Marc Hürzeler 14

15 6.f. Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialversicherungsleistungen Laufende Sozialversicherungsleistungen: Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Nachträgliche Sozialversicherungsleistungen: Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Dr. iur. Marc Hürzeler 15

16 Übungsfall 1 X. bezieht eine Invalidenrente der IV. Sein 21-jähriger Sohn Y. studiert im 4. Semester Rechtswissenschaften an der Universität Basel und arbeitet daneben in einem 20%-Pensum als Aushilfe in einer Anwaltskanzlei. Er erzielt damit ein monatliches Einkommen von CHF Frage: Besteht gegenüber der IV ein Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Y.? Dr. iur. Marc Hürzeler 16

17 Übungsfall 2 Y. macht geltend, die Kinderrente sei direkt an ihn und nicht an seinen Vater X. auszurichten. Frage: Kann diesem Begehren nachgekommen werden? Dr. iur. Marc Hürzeler 17

18 Übungsfall 3 Gestützt auf ein Unterhaltsurteil ist X. verpflichtet, seiner Tochter Y. ab monatlichen Unterhalt von CHF zu bezahlen. Mit Verfügung der IV-Stelle vom wird ihm rückwirkend ab eine monatliche IV-Kinderrente von CHF zugesprochen. Seine Vorsorgeeinrichtung sieht eine Kinderrente von CHF vor. Dr. iur. Marc Hürzeler 18

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