Familienausgleichskasse

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1 Caisse d'allocations familiales de la CVCI Familienausgleichskasse der waadtländischen Industrie,- und Handelskammer Verordnung 2009 "Die deutsche Fassung der Verordnung ist nur eine Übersetzung der französischen Fassung. Im Falle eines Konflikts, ist nur die französische Fassung der Verordnung der Kasse rechtsgültig." Inhaltsverzeichnis Seite Anspruch auf Zulagen 2 Die verschiedenen Zulagen 2 Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben 3 Zulagenberechtigte 3 Auszahlung der Zulagen 4 Nicht geschuldete Leistungen und ihre Rückerstattung 4 Finanzierung 5 Widerspruch und Beschwerde 5 Periodischen Abrechnungen 5 Vorübergehende und endgültige Verfügungen 6 Av. d'ouchy 47 - CP Lausanne Tél : 021/ fax : 021/ caisse.af@cvci.ch

2 2/6 A. Anspruch auf Zulagen Erster Artikel Art. 2 Der Anspruch auf Zulagen wird durch das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV), die Wegleitung zum Bundesgetz über die Familienzulagen (FamZWL), die anzuwendenden kantonalen Gesetzgebungen, sowie durch die gegenwärtige Verordnung festgelegt. Die Zulagen sind den Angestellten der Arbeitgeber vorbehalten und, gemäß der anzuwendenden kantonalen Gesetzgebung, den unabhängigen Mitgliedern der Kasse. Anspruchsberechtigte Art. 3 Art. 4 Art. 5 Das Komitee legt den Betrag der Zulagen fest. Die Zulagen werden bezahlt, solange ein Recht auf Gehalt besteht und solange die Bedingungen ihrer Zuerkennung erfüllt werden. Vorbehalten bleiben besondere Fälle, die im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vorgesehen sind. Die Zulagen sind unübertragbar und unpfändbar. Sie sind unabhängig vom Lohn oder Gehalt und den gerichtlich festgelegten Pensionen. Beträge Dauer Unübertragbarkeit B. Die verschiedenen Zulagen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Das Recht auf Zulagen verlöscht 5 Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung erbracht werden muss. Es gibt folgende Zulagen der Kasse: a) Kinderzulage; b) Ausbildungs- und Studienzulagen; c) Geburtszulage gemäß der anzuwendenden kantonalen Gesetzgebung; d) Adoptionszulage gemäß der anzuwendenden kantonalen Gesetzgebung. Kinderzulage wird jedem Kind gewährt, das nach dem FamZG einen Anspruch darauf erheben kann, und zwar ab und einschließlich des Monats seiner Geburt, bis zum Ende des Monats, an dem es das 16. Lebensjahr erreicht; falls das Kind keine lukrative Tätigkeit ausüben kann, wird die Kinderzulage bis zur Erreichung des 20. Lebensjahrs bewilligt. Ausbildungszulage wird jedem Kind bewilligt, das nach dem FamZG ein Recht darauf hat und zwar ab dem Monat, der auf den Monat folgt, an dem es das 16. Lebensjahr erreicht bis zum Ende seiner Ausbildung, aber spätestens bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr erreicht. Geburtszulage wird für jedes Kind bezahlt, das lebend oder nach einer Schwangerschaft von wenigstens 23 Wochen gemäß den von der Bundesgesetzgebung festgelegten Bedingungen geboren wird. Die Zulage wird nur ausbezahlt, wenn die kantonale Gesetzgebung dies bestimmt. Die Arten der Zulage Verdienst der Kinder Ausbildungs- und Studienzulagen Geburtszulage

3 3/6 Art. 10 Jedes minderjährige Kind, das zur Adoption in eine Familie platziert wird, gibt den Anspruch auf eine Adoptionszulage, die der Geburtszulage gleichgestellt ist, falls diese von der anzuwendenden kantonalen Gesetzgebung vorgesehen ist. Die Adoption des Kindes des Ehepartners eröffnet jedoch kein Anrecht auf Zulage. Art. 11 C. Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben Geben Anspruch auf Zulagen: a) Kinder mit denen der Anspruchsberechtigte ein Kindesverhältnis gemäss bürgerlichem Gesetzbuch hat; b) Kinder des Ehepartners des Anspruchsberechtigten; c) Aufgenommene Kinder; d) Brüder, Schwestern und Enkel des Anspruchsberechtigten, falls dieser vorwiegend deren Versorgung gewährleistet. Für Kinder, die im Ausland leben, werden die Zuwilligungsbedingungen durch die Bundesgesetzgebung festgelegt. Der Betrag der Zuwendungen wird je nach der Kaufkraft des Aufenthaltslandes festgelegt. Definition D. Zulagenberechtigte Art. 12 Wenn mehrere Personen das Recht auf Familienzulage für das gleiche Kind gemäss einer Bundes- oder Kantonsgesetzgebung geltend machen, dann wird der Anspruch auf Leistungen nach folgender Prioritätenrangliste bewilligt: a) Der Person, die eine lukrative Tätigkeit ausübt; b) Der Person, die die elterliche Autorität hat oder die diese bis zur Volljährigkeit des Kindes hat; c) Der Person, bei der das Kind die meiste Zeit lebt oder die meiste Zeit bis zu seiner Volljährigkeit gelebt hat; d) Der Person, auf die die Familienzulageregelung des Kantons, in dem das Kind lebt, angewendet wird; e) Der Person, dessen AHV beitragspflichtiges Einkommen am höchsten ist. Falls die Familienzulagen des ersten oder zweiten Anspruchsberechtigten durch die Verfügungen zweier verschiedener Kantone geregelt werden, hat der zweite Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf die Überweisung des Unterschiedes zwischen beiden Beträgen, wenn der gesetzliche Mindestsatz in seinem eigenen Kanton höher ist als in dem anderen Kanton. Art. 13 Für die Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, hängt der eventuelle Anspruch auf Familienzulage von der anzuwendenden kantonalen Gesetzgebung ab. Selbständige

4 4/6 Art. 14 Unter Vorbehalt von Artikel 9 hat der bei der Kasse eingeschriebene Angestellte oder der Selbständige einen Anspruch auf eine Geburtszulage, wenn er sich am Tage der Geburt des Kindes im Dienst seines Arbeitgebers befindet. Geburtszulage Art. 15 Art. 16 Alle Zulageanträge müssen auf dem von der Kasse hierfür ausgegebenen Formular gestellt werden. Es muss vollständig ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten abgegeben werden. Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten jederzeit dazu auffordern, schriftlich Auskünfte zu erteilen, welche Weiterzahlung oder Veränderung seiner Leistung nachweisen; diese Auskünfte können insbesondere die familiäre und berufliche Situation, die bezahlte Tätigkeit oder die eventuelle Selbständigkeit des Ehepartners, den Verdienst der Kinder und deren Tätigkeiten betreffen. In Ermangelung dieser Auskünfte kann die Kasse die Bezahlung der Zulage verweigern. Antragsformular Zu erteilende Auskünfte E. Auszahlung der Zulagen Art. 17 Unter Vorbehalt der anzuwendenden Bundes- oder Kantonsgesetzgebungen werden die Zulagen prinzipiell vom Arbeitgeber des Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Auf einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers werden die Zulagen direkt von der Kasse des Anspruchsberechtigten bezahlt. Die anzuwendende kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Prinzip Art. 18 Unter Vorbehalt von Artikel 4 bezahlt die Kasse die Zulagen im Falle von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, ohne Rücksichtnahme auf Leistungen die der Anspruchsberechtigte von einer Lohn- und Verdienstausgleichskasse erhalten könnte. Krankheits,- und Unfallfall oder Militärdienst Art. 19 Art. 20 F. Nicht geschuldete Leistungen und ihre Rückerstattung Der Angestellte oder der Selbständige, welcher Zulagen aufgrund falscher, ungenügender, verwirrender Auskünfte erhalten hat oder welcher die Änderung seiner Bezugsbedingungen nicht gemeldet hat, wird aufgefordert, dem Arbeitgeber, beziehungsweise der Kasse falls er Selbständiger ist, die zu viel gezahlten Beträge zurückzubezahlen. Der Arbeitgeber ist der Kasse gegenüber für alle unrechtmäßig bezahlten Leistungen verantwortlich. Diese bleiben voll und ganz zu seinen Lasten, wenn er sie nicht vom Arbeitnehmer zurückerhalten kann. Verantwortlichkeit des Gehaltempfängers Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

5 5/6 Art. 21 Im Sinne der AHV-Bundesgesetzgebung bezieht sich die Rückerstattung auf die 5 letzten Jahre der Zulagen. Umfang der Rückerstattungen Art. 22 G. Finanzierung Das Komitee setzt die Beitragssätze fest. Die Beitragssätze werden für jedes Kanton separat festgelegt. Sie werden jedes Jahr revidiert. Beitragssatz Art. 23 Die Beiträge werden vom Arbeitgeber oder vom Selbständigen bezahlt. Die anzuwendende kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Falls die Angestellten an der Beitragszahlung teilnehmen, ist der Arbeitgeber allein verpflichtet, die Gesamtsumme des Beitrags in die Kasse einzuzahlen. Zahlung der Beiträge Art. 24 H. Widerspruch und Beschwerde Ein jeglicher Beschluss der Kasse, der in Anwendung der betreffenden Bundes- und Kantonsgesetzgebungen getroffen wird, kann der Gegenstand eines Widerspruchs sein, der bei der Kasse eingelegt wird. Die Kasse wird durch einen schriftlichen Akt unterrichtet, der innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses eingehen muss; die Einlegung des Widerspruchs muss die Mittel und die Schlussfolgerungen des Gegners angeben. Beschluss der Kasse Art. 25 Art. 26 Die Kasse antwortet mit einem Beschluss auf den Widerspruch. Dieser Beschluss kann, gemäß der anzuwendenden Gesetzgebung, Gegenstand eines Widerspruchs bei der kompetenten kantonalen Behörde werden. I. Periodische Abrechnungen Die Kasse erstellt eine rekapitulative Abrechnung über den Stand der Begünstigten. Diese Abrechnung wird zum 20. des laufenden Monats erstellt, beziehungsweise am 20. des 3. Monats des laufenden Trimesters. Die Unternehmen kontrollieren dieses Dokument und senden es innerhalb von 10 Tagen mit dem Vermerk einer jeglichen in Betracht zu ziehenden Veränderung zurück. Gleichzeitig mit der rekapitulativen Abrechnung des Stands des Begünstigten fordert die Kasse die von dem Unternehmer oder Selbständigen zu zahlenden Beiträge. Einspruch Abrechnung

6 6/6 Art. 27 Falls die von dem Unternehmen oder dem Selbständigen bezahlten Zulagen geringer sind als der von ihm zu zahlender Beitrag, muss das Saldo innerhalb von 10 Tagen, die auf die betroffene Periode folgen, an die Kasse bezahlt werden. Falls diese Abrechnung im Gegenteil ein Saldo zugunsten des Unternehmens oder des Selbständigen ausweist, so wird die Kasse diesem den Betrag zurückerstatten. Art. 28 Das Komitee hat jederzeit das Recht, die von den Unternehmen oder den Selbständigen, die Mitglieder sind, gelieferten Informationen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und sich diesbezügliche Dokumente vorlegen zu lassen. Art. 29 Die Beiträge werden in 5-jährigen Perioden verordnet ab dem Ende des Jahres, für das sie fällig sind. J. Vorübergehende und endgültige Verfügungen Art. 30 Die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen über Familienzulagen bleiben vorbehalten. Art. 31 Die vorliegende Verordnung, vom Komitee bei seiner Sitzung vom 10 Juni 2009 angenommen: a) hebt die Verordnung vom 22 September 1992 auf b) tritt rückwirkend am 1. Januar 2009 in Kraft Beglaubigte Kopie FAMILIENAUSGLEICHSSKASSE CVCI-AIV Alain Dobler Präsident Claude Bubloz Kassenleiter Lausanne, den

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