1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung

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1 Die häufigsten Fragen zum Mutterschaftsurlaub Letzte Aufdatierung : Juni 2007 Mutterschaftsversicherung / Bezahlter Mutterschaftsurlaub 1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung Vor der Geburt arbeitete ich 80 Prozent als Sekretärin und zusätzlich zehn Stunden pro Monat in einem Altersheim, in welchem ich im Stundenlohn angestellt war. Für den bezahlten Mutterschaftsurlaub wurde nur mein Sekretärinnenlohn bei der zuständigen Ausgleichskasse angeben; auf die Angabe meines geringen Verdienstes im Altersheim habe ich im Einverständnis mit meiner Chefin verzichtet. Zurzeit bin ich bereits neun Wochen im Mutterschaftsurlaub. Darf ich - um mein Taggeld der Mutterschaftsentschädigung aufzustocken - wieder ein paar Stunden im Altersheim arbeiten? Wenn ja, erhalte ich weiterhin das Mutterschaftsgeld? Grundsätzlich dürfen Sie nach dem achtwöchigen Arbeitsverbot nach der Niederkunft gemäss Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vor Ablauf den 14 Wochen resp. 98 Tagen, wenn Sie als Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet bei jeglicher Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeit vorzeitig, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer (Art. 16d EOG, Art. 25 EOV). Diese Gesetzeslösung soll Sie als Mutter unter anderem ermuntern, den ganzen Mutterschaftsurlaub zu beziehen. 2. Arbeitslosigkeit und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung Ich bin arbeitslos und beziehe Taggelder der Arbeitslosenversicherung ALV. Erhalte ich trotzdem eine Mutterschaftsentschädigung und wie hoch ist diese? Ja. Gemäss der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV Art. 29) haben Sie Anrecht auf einen bezahlten 14wöchigen Mutterschaftsurlaub, wenn Sie bis zur Geburt ein Taggeld der ALV bezogen haben oder die Voraussetzungen für den Bezug eines Taggeldes erfüllen. Sie erhalten dabei eine Lohnfortzahlung, welche mindestens der Höhe des bis anhin bezogenen Taggeldes entspricht. Während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs

2 3 Die Leistungen des Arbeitgebers an AHV/IV/EO/ALV werden vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übernommen (Art. 19a Abs. 1 und 1 bis EOG). Der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung wird in das individuelle Konto der AHV eingetragen. Damit kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden. 6. Weitere Abzüge auf Mutterschaftsentschädigung Muss ich während des bezahlten Mutterschaftsurlaubes ebenfalls Beiträge an die Pensionskasse (BVG), an die Krankentaggeldversicherung (KVG) und an die Unfallversicherung (UVG) leisten? Beiträge an die Pensionskasse (BVG): Falls der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs keinen Lohn bezahlt und die Arbeitnehmerin folglich die Mutterschaftsentschädigung entweder über den Arbeitgeber oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse bezieht, sieht Art. 8 Abs. 3 BVG ausdrücklich die Weiterführung der Versicherung nach BVG während der ganzen Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung vor. Das heisst der Arbeitgeber leistet weiterhin seinen Anteil der Beiträge und die Beiträge der Arbeitnehmerin werden von der Mutterschaftsentschädigung abgezogen. Während der ganzen 14wöchigen Dauer der Mutterschaftsentschädigung werden die BVG-Beiträge in derselben Höhe entrichtet, wie dies vor der Geburt der Fall war, (Art. 8 Abs. 3 BVG, Art. 329f Obligationenrecht OR), auch wenn der Jahreslohn vorübergehend wegen Mutterschaft sinkt. Führt jedoch die Beitragspflicht zu einer zu starken Belastung der Mutter, kann sie die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen (das heisst des Anteils des obligatorisch versicherten Lohnes). Krankentaggeldversicherung: Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung muss auf der Mutterschaftsentschädigung entrichtet werden. Die Krankenversicherung sieht keine Prämienbefreiung vor. Unfallversicherung: Auf der Mutterschaftsentschädigung sind keine Unfallversicherungsprämien zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 lit. d UVV). Der Gesetzgeber hat die Mutterschaftsentschädigung bewusst von der Prämienpflicht befreit. Das bedeutet, dass die Mutter für den Zeitraum der Mutterschaftsentschädigung unentgeltlich gegen Unfall versichert ist.

3 5 Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers 10. Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht (OR) während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub Ich bin im 6. Monat schwanger und wurde bis zur Geburt meines Kindes krank geschrieben. Mein Arbeitgeber behauptet, für diese Zeit müsse er mir keine Lohnleistungen zahlen. Vielmehr müsse die neue Mutterschaftsversicherung (nach dem Erwerbsersatzgesetz) für meine Lohngelder aufkommen. Stimmt das? Nein! Während der Schwangerschaft gilt grundsätzlich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für unverschuldete Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft nach dem Arbeitsvertragsrechts (Art. 324a OR). Die Lohnfortzahlung für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs gemäss EOG kommt erst ab der Niederkunft zum Einsatz (Art. 16b ff. EOG). Für ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber dazu angehalten, Ihnen für eine gewisse Zeit den vollen Lohn zu bezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist folgenden Skalen zu entnehmen: Skala Dienstdauer Dauer des Lohnanspruchs Basler Skala: BL, BS Zürcher Skala: AI, AR, SH, TG, ZG, ZH Berner Skala: alle anderen Kantone 4. bis 12. Monat 3 Wochen 2. und 3. Jahr 9 Wochen 4. bis 10. Jahr 13 Wochen 11. bis 19. Jahr 17 Wochen 4. bis 12. Monat 3 Wochen 2. Jahr 8 Wochen 3. Jahr 9 Wochen 4. Jahr 10 Wochen pro weiters Jahr plus 1 Woche 4. bis 12. Monat 3 Wochen 2. Jahr 4 Wochen 3. und 4. Jahr 9 Wochen 5. bis 9. Jahr 13 Wochen 10. bis 14. Jahr 17 Wochen

4 7 Nein! Gemäss Art. 329b Abs. 3 OR dürfen Ferien von der Arbeitgeberin nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert ist und die Absenzen weniger als drei volle Monate betragen. Erst ab dem dritten ganzen Fehlmonat kann der Arbeitnehmerin der Ferienanspruch um einen Zwölftel und mit jedem weiteren vollen Monat Arbeitsverhinderung um einen weiteren Zwölftel gekürzt werden. Angebrochene Monate der Verhinderung bleiben dabei unberücksichtigt. Bei schwankenden Arbeitspensen (z.b. Arbeit auf Abruf etc.) berechnet sich der Umfang des Arbeitsmonats auf dem durchschnittlichen Jahrespensum. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub ist von dieser Berechnung von unverschuldeten Absenzen ausdrücklich ausgenommen (Art. 329f OR). Das heisst im vorliegenden Fall wird nur mit den 7 Wochen Abwesenheit während der Schwangerschaft gerechnet. 13. Während meiner Schwangerschaft war ich 4 Monate reduziert arbeitsfähig, d.h. ich arbeitete bloss zu 50 Prozent meines üblichen Pensums. Darf meine Chefin meine Ferien kürzen? Nein! Wenn Sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind, verlängert sich die Schonfrist von zwei Monaten nach Art. 329b Abs. 3 OR entsprechend. Die Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel tritt bei 50%iger unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft erst nach sechs vollendeten Monaten ein, weil erst dann ein ganzer dritter Monat Arbeitsleistung ausgefallen ist. Rechtliche Grundlagen des Arbeitsvertrages 14. Nach der Einführung der neuen Mutterschaftsversicherung war ich mir sicher, dass alle erwerbstätigen Frauen Anspruch auf mindestens einen vierzehnwöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. In meinem Einzelarbeitsvertrag steht jedoch, dass mir bloss 12 Wochen zustehen. Was gilt nun? Der Mutterschaftsurlaub ist im Arbeitsvertragsrecht im Art. 329f OR geregelt und gilt als zwingend gemäss Art. 362 OR, beziehungsweise darf davon nur zugunsten der Arbeitnehmerin das hiesse in diesem Fall mehr als 14 Wochen Urlaub oder mehr als ein 80%iger Lohnersatz - abgewichen werden. Eine Verschlechterung ist nicht erlaubt. Entsprechend ist die Regelung in ihrem Einzelarbeitsvertrag ungültig.

5 9 Abkürzungsverzeichnis ALV Arbeitslosenversicherung AC Asurance-chômage IV Invalidenversicherung AI Assurance-invalidité Abs. Absatz al. alinéa EO Erwerbsersatzordnung APG Régime des allocations pour perte de gain Art. Artikel art. article AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AVS Assurance-vieillesse et survivants GAV Gesamtarbeitsvertrag CCT Convention collective de travail ziff. Ziffer chif. chiffre OR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220) CO Droit suisse des obligations du 30 mars 1911 (RS 220) UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR ) LAA Loi fédérale du 20 mars 1981 sur l assurance-accidents (RS ) KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR ) LAMal Loi fédérale du 18 mars 1994 sur l assurance-maladie (RS ) EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) (SR 834.1) LAPG Loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité (Loi sur les allocations pour perte de gain, LAPG) (RS 834.1) BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR ) LPP Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (RS )

6 11 Nützliche Internetadressen Die für das Arbeitsverhältnis massgebenden Bundesgesetze sind online im Internet unter der URL: Merkblatt Mutterschaftsentschädigungú von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ist online im Internet unter der URL: Merkblatt über die Gesundheit am Arbeitsplatz, Schwangerschaft, Mutterschaft und Stillzeit vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist online im Internet unter der URL: Merkblatt über Schwangerschaft und Arbeitszeitgestaltung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist online im Internet unter der URL: Anmeldungsformulare für die Mutterschaftsentschädigung sind online im Internet unter der URL: Kreissschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) vom Bundesamt für Sozialversicherung ist online im Internet unter der URL:

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