BVG > Invalidenleistungen
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- Bastian Althaus
- vor 6 Jahren
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1 BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Direktadresse: IVG > Anspruch Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG 1
2 IVG > Beginn des Anspruchs Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Art. 29 Abs. 1 IVG IVG > Beginn des Anspruchs : Ablauf 1 Jahr : Beginn IV-Rente 1 Jahr * * ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig Art. 28 IVG : Beginn Arbeitsunfähigkeit 2
3 IVG > Rechtzeitige Anmeldung : Ablauf 1 Jahr : Beginn IV-Rente 1 Jahr 6 Monate : Anmeldung Art. 29 IVG : Beginn Arbeitsunfähigkeit IVG > Rechtzeitige Anmeldung : Ablauf 1 Jahr : Beginn IV-Rente 1 Jahr 6 Monate : Anmeldung Art. 29 IVG : Beginn Arbeitsunfähigkeit 3
4 IVG > Verspätete Anmeldung : Beginn IV-Rente : Ablauf 1 Jahr : Beginn IV-Rente ohne Verspätung 1 Jahr 6 Monate : Anmeldung Art. 29 IVG : Beginn Arbeitsunfähigkeit BVG > Anspruch Personen haben Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Art. 23 lit. a BVG 4
5 BVG > Beginn des Anspruchs Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des IVG. Art. 26 Abs. 1 BVG BVG > Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, d.h. gleichzeitig mit dem Beginn des Invalidenrentenanspruchs der IV. BGE 140 V 470 5
6 BVG > Begriff der Invalidität Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. BGE 115 V 208 BVG > Begriff der Invalidität Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern. BGE 115 V 208 6
7 BVG > Bindungswirkung IVG Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Urteil 9C_326/2014 E BVG > Zuständige Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. BGE 138 V 409 7
8 BVG > Zuständige Vorsorgeeinrichtung Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen. BGE 134 V 20 BVG > Zuständige Vorsorgeeinrichtung Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. BGE 134 V 20 8
9 BVG > Zuständige Vorsorgeeinrichtung Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel während mindestens dreier Monate wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war. Urteil 9C_656/2014 E BVG > Zuständige Vorsorgeeinrichtung Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. BGE 138 V 409 9
10 BVG > Höhe Invalidenrente Jährliche, verzinste Altersgutschriften Projektion der zukünftigen, unverzinsten Altergutschriften Projiziertes Altersguthaben Invalidenrente Alter 25 Eintritt Invalidität 64 / 65 Projiziertes Altersguthaben x Umwandlungssatz = Jährliche Invalidenrente BVG > Höhe Invalidenrente ¼-Rente ½-Rente ¾-Rente Ganze Rente Ab 40 % IV-Grad 50 % 60 % 70 % Invalidenrente Alter 25 Eintritt Invalidität 64 / 65 10
11 BVG > Höhe Invalidenrente Kinderrente 20 % der Invalidenrente Invalidenrente Alter 25 Eintritt Invalidität 64 / 65 BVG > Aufschub des Anspruchs Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 Abs. 2 BVG 11
12 BVG > Krankentaggeld als Lohnersatz Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Art. 26 BVV 2 BVG > Keine Krankentaggeldversicherung 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR (Skalen) Art. 26 Abs. 1 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre 12
13 BVG > Keine Krankentaggeldversicherung 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht gemäss Arbeitsvertrag / GAV Art. 26 Abs. 1 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre BVG > Krankentaggeld 1 Jahr 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld Krankentaggeld VVG 80 % des AHV-Lohnes Schadenversicherung Art. 26 Abs. 1 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre 13
14 BVG > Krankentaggeld 1 Jahr 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld Krankentaggeld VVG 100 % des AHV-Lohnes Art. 26 Abs. 1 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre BVG > Krankentaggeld 1 Jahr 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld Krankentaggeld VVG Fixe Lohnsumme Schadenversicherung Summenversicherung Art. 26 Abs. 1 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre 14
15 BVG > Krankentaggeld 2 Jahre 100 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld 80 % Kürzung gemäss AVB: Höhe versichertes Taggeld (Schadenversicherung) Krankentaggeld VVG Art. 26 Abs. 2 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre BVG > Krankentaggeld 2 Jahre 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld Kürzung gemäss AVB: Höhe Erwerbsausfall (Schadenversicherung) Art. 26 Abs. 2 BVG Krankentaggeld VVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre 15
16 BVG > Krankentaggeld 2 Jahre 100 % Wartefrist 80 % Keine Kürzung gemäss AVB: Fixe Lohnsumme (Summenversicherung) Krankentaggeld VVG Art. 26 Abs. 2 BVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre BVG > Krankentaggeld 2 Jahre 100 % 80 % Lohnfortzahlungspflicht während Wartefrist Krankentaggeld Kürzung gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG: Mutmasslich entgangener Verdienst Gegenwert von 720 Tagen abzüglich Wartefrist Art. 26 Abs. 2 BVG Krankentaggeld KVG Invalidenrente BVG Invalidenrente IVG 0 % Beginn Arbeitsunfähigkeit 1 Jahr 2 Jahre 16
17 BVG > Leistung auf Lebenszeit Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht. BGE 130 V 369 BVG > Umwandlung im AHV-Alter Sieht das Vorsorgereglement im überobligatorischen Bereich bei Erreichen des Pensionsalters die Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente vorsieht, tritt zum Zeitpunkt der Umwandlung der neue Vorsorgefall Alter ein; dabei werden entsprechende Leistungen auf der Grundlage des Reglements erbracht und es müssen damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden. Art. 26 Abs. 2 BVG 17
18 BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Direktadresse: 18
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Invalidenleistungen IVG Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
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