Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

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1 Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni , in Ausführung seiner Befugnisse als Arbeitgeber nach der Verordnung vom 25. April über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Verordnung vom 25. April über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der zu versichernden angestellten Personen sowie der Löhne und der Zulagen zum Lohn zu den Vorsorgeplänen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. 2 Sie gilt für: a. Angestellte der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November , wenn die Verwaltungseinheiten unter den Geltungsbereich der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli (BPV) fallen, und für Angestellte dieser Verwaltungseinheiten, wenn sie nach dem Obligationenrecht 6 angestellt sind oder zu einer Angestelltenkategorie nach Anhang 3 Buchstaben d h gehören; AS SR SR SR SR SR SR 220 1

2 Bundespersonal b. 7 Angestellte des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und der ihm administrativ unterstellten Verwaltungseinheiten, der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts; c. Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Ausland angestellt werden (Lokalpersonal) und für die das EDA gegenüber der AHV beitragspflichtig ist. d. 8 Personen, die nach der Verordnung vom 2. Dezember über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) angestellt sind. 2. Abschnitt: Zuordnung zu den Vorsorgeplänen Art. 2 Grundsatz Für die Zuordnung zu den Vorsorgeplänen gelten die Artikel 7 PKBV 1 und PKBV 2. Art Massgebender Jahreslohn Leistungen des Arbeitgebers nach dem 4. Kapitel der BPV 11, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert. Art. 4 Versicherung im Kernplan und Ergänzungsplan 1 Die Anhänge 1 und 2 bezeichnen die Löhne und Zulagen zum Lohn, die im Kernplan beziehungsweise im Ergänzungsplan versichert werden. 2 Anhang 3 bezeichnet die Angestelltenkategorien, die ausschliesslich im Ergänzungsplan versichert werden. 3. Abschnitt: Sonderfälle Art. 5 Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub 1 Gewährt eine Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 einen unbezahlten Urlaub, so vereinbart sie vorher mit der angestellten Person, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht im Kernplan oder Ergänzungsplan weiterbestehen sollen. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 8 Eingefügt durch Art. 42 Ziff. 2 der V vom 2. Dez über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR ). 9 SR Fassung gemäss Art. 5 der V vom 7. Dez über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008 (SR ). 11 SR

3 Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Wurde vereinbart, dass die Beitragspflicht weiter besteht, so werden die Beiträge ab dem Ende des Urlaubs der angestellten Person vom Lohn abgezogen. 3 Ist der Urlaub teilweise bezahlt, so werden auf den unbezahlten Teil des Urlaubes die Absätze 1 und 2 sinngemäss angewendet. Art. 6 Meldung des massgebenden Lohnes 1 Wird einer angestellten Person nach den Artikeln 40 Absätze 1 und 2 oder 52a BPV 12 keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 BPV herabgesetzt, so meldet die für sie zuständige Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 den bisherigen massgebenden Lohn an die PUBLICA, bis die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt Wählt eine angestellte Person ein Arbeitszeit-Bandbreitenmodell nach Artikel 31 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember zur Bundespersonalverordnung (VBPV), so meldet die für sie zuständige Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 an PUBLICA den massgebenden Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht. 3 Im Falle von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 104 BPV legt der Sozialplan fest, welche Teile des massgebenden Lohnes PUBLICA zu melden sind. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 7 Vollzug 1 Die Einheiten nach Artikel 1 Absatz 2 vollziehen diese Verordnung. 2 Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, die zwischen den Einheiten nach Artikel 1 Absatz 2 und PUBLICA ausgetauscht werden, trägt jene Stelle, welche die Daten übermittelt. Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Die Lohnüberführungsverordnung vom 30. November wird wie folgt geändert: Art. 3 Aufgehoben Anhang 2 Aufgehoben 12 SR Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Dez (AS ). 14 SR SR

4 Bundespersonal Art. 9 Übergangsbestimmungen 1 Einsatzprämien nach Anhang 2 Buchstabe f und Anerkennungsprämien nach Anhang 2 Buchstabe h werden ab dem 1. Oktober 2003 versichert. 2 Angestellte in einem Anstellungsverhältnis nach Anhang 3 Buchstabe a Ziffer 1 werden im Ergänzungsplan versichert, wenn das Anstellungsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wurde. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. 4

5 Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Im Kernplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn Anhang 1 16 (Art. 4 Abs. 1) a. der Monatslohn nach Artikel 36 BPV 17 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach dem Artikel 12 Absatz 2 PVFMH 18, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements. Die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1 5 BPV und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV bis zum Maximum der Beurteilungsstufe A b. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV c. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b BPV d. der nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Statuten vom 24. August koordinierte massgebende Jahreslohn von Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben (Art. 71 Abs. 1 PKBV 1) 16 Bereinigt gemäss Art. 42 Ziff. 2 der V vom 2. Dez über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR ). 17 SR SR [AS , AS Art. 1] 5

6 Bundespersonal Anhang 2 20 (Art. 4 Abs. 1) Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn a. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstaben a und b: 1. der monatlich ausgerichtete Lohn nach Artikel 36 BPV 21, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1 5 BPV und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV bis zum Maximum der Beurteilungsstufe A 2. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV 3. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b BPV b. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstaben c h: 1. der monatlich ausgerichtete Lohn 2. der Ortszuschlag 3. die Einsatzprämie Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2) 30 % des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber der Koordinationsbetrag nach Artikel 12 Absatz 1 PKBV 2. wie bei Buchstabe a c. Löhne nach Artikel 38 Absatz 2 BPV wie bei Buchstabe a d. der massgebende Lohn, der das Zweifache des oberen kein Koordinationsbetrag Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), erhöht um den Koordinationsbetrag nach Artikel 12 Absatz 1 PKBV 2, übersteigt e. die Funktionszulage nach den Artikeln 46 und 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV und nach Artikel 17 PVFMH 23 f. Einsatzprämien nach den Artikeln 47 BPV und 114 Absatz 2 Buchstabe g BPV, sofern sie den Betrag nach Artikel 14 VBPV 24 übersteigen kein Koordinationsbetrag kein Koordinationsbetrag 20 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 22. Dez (AS ), Ziff. I der V vom 22. Dez (AS ), Art. 42 Ziff. 2 der V vom 2. Dez über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR ) und Art. 5 der V vom 7. Dez über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008 (SR ). 21 SR SR SR SR

7 Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA g. Sonderzulagen nach den Artikeln 48, 115, Bst. e und 116a BPV mit Ausnahme der Schichtzulage nach Artikel 15 VBPV Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2) kein Koordinationsbetrag h. Anerkennungsprämien nach Artikel 49 BPV kein Koordinationsbetrag i. Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50 BPV kein Koordinationsbetrag j. der nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der PKB-Statuten kein Koordinationsbetrag vom 24. August vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beibehaltene Teil des versicherten Verdienstes (Art. 71 Abs. 2 PKBV 1) k. die Einsatzzulage nach Artikel 18 PVFMH kein Koordinationsbetrag l. die Gefahrenzulage nach Artikel 19 PVFMH kein Koordinationsbetrag m. der höhere Monatslohn von Angestellten des Bundes kein Koordinationsbetrag nach Artikel 21 Absatz 2 PVFMH n. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstabe i: wie bei Buchstabe a 1. der monatlich ausgerichtete Lohn 2. die Lohnentwicklung 3. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und b BPV o. Zulagen nach Artikel 1 der Verordnung vom kein Koordinationsbetrag 7. Dezember über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr [AS , AS Art. 1] 26 SR

8 Bundespersonal Anhang 3 27 (Art. 4 Abs. 2) Im Ergänzungsplan versicherte Angestellte a. Angestellte, mit denen vereinbart wurde: 1. eine aufgabenbedingte Befristung der Anstellung 2. ein schwankender Beschäftigungsgrad 3. eine Anstellung mit Unterbrüchen b. Angestellte, die eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni über die Invalidenversicherung beziehen (Eingliederungsfälle) c. das unregelmässig eingesetzte Personal der Reinigungsdienste d. Lehrlinge nach dem Bundesgesetz vom 19. April über die Berufsbildung (BBG), die das 17. Altersjahr vollendet haben e. Praktikantinnen und Praktikanten nach Artikel 41 BBG f. Berufsmittelschulpraktikantinnen und -praktikanten g. stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger h. Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, die als Praktikantinnen oder Praktikanten angestellt werden. i. Personen, die nach der PVFMH 30 angestellt sind. Davon ausgenommen ist das Personal nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH. 27 Bereinigt gemäss Art. 42 Ziff. 2 der V vom 2. Dez über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR ). 28 SR [AS , Ziff. I 21, Art. 17 Abs. 3, Anhang Ziff. 4, Anhang Ziff Art. 55 Ziff. 1, Art. 25 Abs. 2, Anhang Ziff. 1, Art. 2, Ziff. I 2, Anhang Ziff. II 2. AS Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: die V vom 13. Dez (SR ) 30 SR

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