SOZIALPLAN. für die Bundesverwaltung

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1 SOZIALPLAN für die Bundesverwaltung Präambel Der vorliegende Sozialplan kommt bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die den Abbau von Arbeitsplätzen vorsehen, zur Anwendung. Der Sozialplan gilt nicht nur wenn mehrere, sondern auch wenn nur einzelne Angestellte von einer Reorganisation betroffen sind. Der vorliegende Sozialplan wird mit den Sozialpartnern vereinbart. 1. Gesetzesgrundlagen Der vorliegende Sozialplan stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe j, 79, 80, 104, 105 und 106 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über das Bundespersonal (BPV) Geltungsbereich Der vorliegende Sozialplan gilt für das nach Artikel 2 BPV bezeichnete Personal, mit dem ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und dessen Lohn aus dem Personalbudget finanziert wird. Dieser Sozialplan kann auch auf Angestellte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, deren Lohn aus einem Sachkredit oder einem Fonds finanziert wird, angewendet werden, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Massnahme ununterbrochen vier Jahre oder länger gedauert hat und die Personalmassnahme im Zusammenhang mit einem Abbauvorhaben steht. Dieser Sozialplan gilt nicht für: das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag; das Personal, dessen Stelle über Drittkredite finanziert wird. 1 SR

2 3. Zuständigkeiten Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV sind für die Anordnung und Umsetzung aller in diesem Sozialplan genannten Massnahmen die Bundeskanzlei und die Departemente zuständig. Ausgenommen sind diejenigen Massnahmen, für die dieser Sozialplan die Zustimmung des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) voraussetzt (siehe weiter unten Ziffer 13, 14, 15 und 19). 4. Stellenvermittlung und Besetzung vakanter Stellen 4.1 Grundsatz Die Bundeskanzlei und die Departemente sind gehalten, zur Durchsetzung der im Artikel 104 Absatz 1 und 2 BPV festgehaltenen Grundsätze bei der Besetzung vakanter Stellen geeigneten internen Bewerbern und Bewerberinnen aus der Bundesverwaltung (siehe Ziffer 2) den Vorzug zu geben. 4.2 Zentrale Koordinationsstelle für Stellenvermittlung (ZEKOST) In der Bundeskanzlei und in jedem Departement wird eine ZEKOST eingerichtet. Der Leitung der ZEKOST obliegen folgende Aufgaben: Zentrale Überwachung und Koordination der Stellenvermittlungsbemühungen; Entscheid über Stellenbesetzungen durch Bewerber und Bewerberinnen, die ausserhalb der Bundeskanzlei, des Departements oder der Bundesverwaltung rekrutiert wurden, sowie über die Personalsuche ausserhalb der Bundeskanzlei oder des Departements; Beurteilung, ob im Einzelfall die Stellenvermittlungsbemühungen oder Umschulungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft wurden; Entscheid, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung erfüllt sind. Die Bundeskanzlei und die Departemente erlassen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Sozialplans für die ZEKOST Weisungen, welche die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Aufgaben im Detail regeln. 4.3 Konferenz der ZEKOST Unter der Leitung des EPA findet eine Konferenz der ZEKOST-Leiter und -Leiterinnen statt. Dieser Konferenz obliegen folgende Aufgaben: Sicherstellen der gegenseitigen Information; Koordination der Stellenvermittlung zwischen den Departementen; Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches; Steuerung von allfälligen Globalkrediten für Personalmassnahmen; Steuerung der jährlichen Berichterstattung gemäss Ziffer 18. 2

3 4.4 Vakante Stellen Der Personalabbau hat primär durch die Nichtbesetzung von Vakanzen in den Verwaltungseinheiten zu erfolgen. Soweit Ersatz notwendig ist, sind die frei werdenden oder die neuen Stellen bei entsprechender Qualifikation nach Möglichkeit durch Angestellte zu besetzen, deren Stelle aufgehoben wird. Neuanstellungen sind, wenn die Dauer der Anstellung im Einzelfall nicht gewährleistet ist, befristet vorzunehmen. 4.5 Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktmassnahmen Das EPA koordiniert den Einsatz eines Arbeitsvermittlungssystems und die Umsetzung von Arbeitsmarktmassnahmen in der Bundeskanzlei und in den Departementen. 5. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Lehnen Angestellte ohne stichhaltigen Grund ein zumutbares Stellenangebot ab oder verweigern sie die Zustimmung zum Übertritt in ein Arbeitsvermittlungsprogramm (AVP) oder zur Teilnahme an einem Einzel- oder Gruppenoutplacement, kann das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Termin aufgelöst werden. Eine solche Auflösung gilt im Sinne von Artikel 31 BPV als selbst verschuldet. Dasselbe gilt für Angestellte, die es unterlassen, im Rahmen eines AVP oder eines Einzel- oder Gruppenoutplacements alle Massnahmen zur Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie Stellenvermittlungsbemühungen aktiv und positiv zu unterstützen. 6. Arbeitsvermittlungsprogramme und Outplacement Die Bundeskanzlei und die Departemente bieten ihren Angestellten, die von einer Umstrukturierung betroffen sind, Ausbildungsmassnahmen im Hinblick auf die Aufnahme einer anderen Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb der Bundesverwaltung an. Sie bieten Orientierungskurse für Gruppen oder Einzelpersonen sowie Programme für die Umgestaltung von Arbeitsverhältnissen oder die Versetzung von Angestellten an. Angestellte, deren Stelle definitiv aufgehoben wird und denen keine zumutbare Stelle angeboten werden kann, können freiwillig in der Regel während neun Monaten - an einem privatwirtschaftlich geführten oder unter der Leitung einer öffentlichen Institution stehenden Arbeitsvermittlungsprogramm (AVP) teilnehmen. Angestellte, die an einem AVP teilnehmen, erhalten bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses die vollen Bezüge. Die Kosten des AVP werden vollumfänglich von der Bundeskanzlei oder den Departementen übernommen, und zwar auch dann, wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein bereits begonnenes AVP weitergeführt wird. Die Angestellten verpflichten sich im Gegenzug, alle Massnahmen zur Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit sowie die Stellenvermittlungsbemühungen aktiv und positiv zu unterstützen. 3

4 Für Angestellte, bei denen dies angezeigt erscheint, finanzieren die Bundeskanzlei oder die Departemente ein Einzel- oder Gruppenoutplacement. Beim Entscheid über ein Outplacement ist das Kosten-/Nutzenverhältnis der Massnahme zu berücksichtigen. 7. Weiterbeschäftigung der angestellten Person in einer neuen Funktion Die Weiterbeschäftigung der angestellten Person innerhalb der Bundesverwaltung wird unter folgenden Voraussetzungen als zumutbar erachtet: Der Lohnunterschied zwischen der Funktion vor und nach der Umstrukturierung beträgt maximal drei Lohnklassen; In der Regel darf der Arbeitsweg an den neuen Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hin- und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag betragen. Die Funktion muss nach einer allfälligen kurzen Ausbildung mit Leistungen der Beurteilungsstufe A wahrgenommen werden können. Die bisherige Ausbildung, die Sprache und das Alter sind zu berücksichtigen. Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind. Jeder Fall wird einzeln beurteilt. Ausnahmsweise und mit der Zustimmung der Bundeskanzlei oder des betreffenden Departements kann von den oben erwähnten Bedingungen abgewichen werden. 8. Lohngarantie bei Zurückstufung der Funktion und bei Weiterbeschäftigung der angestellten Person in einer neuen, tiefer eingestuften Funktion A. Lohngarantie Bei Zurückstufung der Funktion oder Weiterbeschäftigung der angestellten Person in einer neuen, tiefer eingestuften Funktion wird der bisherige Lohn 2 während zwei Jahren gemäss Art. 52a Abs. 1 BPV unverändert weiter ausgerichtet (beibehaltener massgebender Jahreslohn). Nach Ablauf der Garantiedauer wird der beibehaltene massgebende Jahreslohn dem tieferen Funktionswert angepasst (aktueller massgebender Jahreslohn). B. Beibehaltung des bisherigen Versicherungsschutzes Der für die Garantiedauer beibehaltene massgebende Jahreslohn wird PUBLICA gemeldet. Nach Ablauf der Garantiedauer wird PUBLICA der neue massgebende Jahreslohn gemeldet, welcher dem aktuellen massgebenden Jahreslohn entspricht. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV1) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 25. April 2001 über die 2 Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundes in der Pensionkasse des Bundes PUBLICA vom 18. Dezember 2002 (VVAP) Anhänge 1 und 2 4

5 Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV2) bleiben vorbehalten. Auf der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen massgebenden Jahreslohn wird eine Austrittsleistung ausbezahlt (Art. 13 PKBV1). Sie wird auf ein Sondersparkonto überwiesen und kann namentlich zur Finanzierung der Erhöhungsbeiträge verwendet werden (Art. 22 PKBV1). C. Angestellte über 55 Hat die Person im Zeitpunkt der Neubewertung oder bei Wechsel der Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt, wird weder der beibehaltene massgebende Jahreslohn noch der versicherte Verdienst nach Artikel 52a Absatz 2 BPV dem aktuellen massgebenden Jahreslohn angepasst. Ausschlaggebend für die Meldung an die PUBLICA ist auch in diesem Fall der beibehaltene massgebende Jahreslohn. Die Garantie entfällt, wenn der aktuelle Lohn die Höhe des beibehaltenen massgebenden Jahreslohnes erreicht. Artikel 52a Absatz 3 BPV gilt für die Angestellten, die vor der Neueinstufung der Funktion in einer der Lohnklassen 32 bis 38 eingereiht waren. Zum Zeitpunkt der Anpassung des Lohnes wird der PUBLICA der neue massgebende Jahreslohn gemeldet, welcher dem aktuellen massgebenden Jahreslohn entspricht. D. Veränderung der Verhältnisse Übernimmt die angestellte Person eine Funktion, deren massgebender Jahreslohn gleich oder höher liegt als der beibehaltende massgebende Jahreslohn, so fallen die Garantien nach den Buchstabe A und C auf diesem Zeitpunkt weg. 8a. Lohngarantie bei Reduktion des Beschäftigungsgrades Bei Reduktion des Beschäftigungsgrades, die vom Arbeitgeber veranlasst wurde, wird der dem bisherigen Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn (beibehaltener massgebender Jahreslohn) während neun Monaten garantiert. Der den tatsächlichen Beschäftigungsgrad übersteigende Teil des Lohnes wird nicht der Teuerung angepasst. Nach Ablauf der Garantiefrist wird der Lohn dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad angepasst. Während der Garantiedauer werden die Sozialzulagen ungekürzt ausgerichtet. Der für die Garantiedauer beibehaltene massgebende Jahreslohn wird PUBLICA gemeldet. Nach Ablauf der Garantiedauer wird PUBLICA der neue massgebende Jahreslohn gemeldet, welcher dem aktuellen massgebenden Jahreslohn entspricht. Art. 12 Abs. 2 PKBV1 und Art. 11 Abs. 2 PKBV2 bleiben vorbehalten. 9. Ortszuschlag Angestellten, die an einen neuen Arbeitsort versetzt werden, wird während zwei Jahren der alte Ortszuschlag ausgerichtet, falls er höher ist als der Ortszuschlag am neuen Arbeitsort. 5

6 Beträgt die Reduktion des Ortszuschlags 6 oder mehr Stufen, erfolgt der Abbau in zwei Schritten innerhalb von höchstens vier Jahren (Beispiel: bisher Stufe 10 / neu 4 = 2 Jahre Stufe 10, 2 weitere Jahre Stufe 7, danach Stufe 4). 10. Urlaub Angestellten, die auf Stellen- oder Wohnungssuche sind oder eine Schnupperlehre, einen Probeeinsatz oder dergleichen absolvieren, wird bezahlter Urlaub gewährt. 11. Umzugskosten Erfolgt der Umzug zwischen dem Zeitpunkt des Entscheides über die Umstrukturierung und spätestens zwei Jahre nach dem Wechsel des Arbeitsorts, übernimmt der Arbeitgeber, der den Angestellten einen neuen Arbeitsort zuweist, die Umzugskosten gemäss Artikel 49 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) Reisekosten Der Arbeitgeber beteiligt sich während höchstens einem Jahr an den durch den neuen Arbeitsort verursachten zusätzlichen Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Entschädigung erfolgt in finanzieller Form. Die Verwaltungseinheiten beachten die Möglichkeiten von Verbilligungen (1/2-Abo, GA 2. Klasse). Die Bundeskanzlei und die Departemente können davon abweichende, gleichwertige Sonderregelungen treffen (Vergütung der Mietkosten für ein Zimmer statt der Reisekosten, usw.). 13. Vorzeitige Pensionierung Für Angestellte zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr kommt zu den Bedingungen gemäss Artikel 105 BPV eine vorzeitige Pensionierung in Betracht. Vorzeitige Pensionierungen vor dem zurückgelegten 60. Altersjahr bilden die Ausnahme. Die unter 60-jährigen Angestellten können nur vorzeitig pensioniert werden, wenn: alle Möglichkeiten der vorzeitigen Pensionierung der 60- bis 65-jährigen Angestellten in der betroffenen Verwaltungseinheit ausgeschöpft sind; fest steht, dass in einer Verwaltungseinheit Angestellte ohne ihr Verschulden von der Entlassung bedroht sind. Vorzeitige Pensionierungen von Angestellten, die das 58. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, setzen das Einverständnis des EPA voraus. 3 SR

7 14.Ergänzungsmassnahmen Die Finanzierung von Ergänzungsmassnahmen im Sinne von Artikel 106 BPV ist nur in Härtefällen und im Einvernehmen mit dem EPA möglich. Als solche Massnahmen gelten insbesondere: - die vollständige oder teilweise Finanzierung der AHV-Beiträge bis zum gesetzlichen Pen sionierungsalter; - die Ausrichtung einer einmaligen Zulage, die den Höchstbetrag der jährlichen einfachen AHV-Vollrente nicht übersteigen darf; - der Einkauf von Beiträgen an die Pensionskasse des Bundes. 15. Abgangsentschädigung Unter den in Artikel 79 BPV und Artikel 54 VBPV genannten Bedingungen wird eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Wenn der Betrag der Entschädigung einen halben Jahreslohn übersteigt, wird er im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt. 16. Finanzierung der Massnahmen Die Kosten für die vorzeitigen Pensionierungen sind durch die Bundeskanzlei, die Departemente beziehungsweise ihre Verwaltungseinheiten in die Budgetrubrik "Arbeitgeberbeiträge an die PKB" einzustellen. Weitere Massnahmen des Sozialplans sind in das Personalbudget der Bundeskanzlei und der Departemente beziehungsweise derer Verwaltungseinheiten einzustellen. 17. Personal- und Sozialberatung Von Personalmassnahmen betroffene Angestellte sind rechtzeitig vom Personaldienst der zuständigen Verwaltungseinheit über die Dienstleistungen der Personal- und Sozialberatung des EPA (Beratung bei persönlichen und familiären Fragestellungen, finanzielle Unterstützung in Notfällen, usw.) zu informieren und in Bezug auf das weitere Vorgehen zu beraten. 18. Reporting Über den Vollzug dieses Sozialplans ist dem Bundesrat jährlich zu berichten. Das Eidg. Personalamt koordiniert die Berichterstattung und informiert gleichzeitig die Personalverbände und die Finanzkommissionen der eidg. Räte. 19 Erweiterung des Anwendungsbereiches Der vorliegende Sozialplan kann im Einvernehmen mit dem EPA ganz oder teilweise auch auf andere organisatorische Massnahmen angewendet werden. 7

8 20. Inkrafttreten Dieser Sozialplan tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Sozialplan vom 1. Juli 1998, der aufgehoben wird. Die in Anwendung des Sozialplans vom 1. Juli 1998 oder anderer vorhergehender Sozialpläne vor dem Inkrafttreten dieses Sozialplans beschlossenen oder vereinbarten Massnahmen bleiben unverändert. Bern, Februar 2002 ( Die Änderung von Februar 2005 ist am in Kraft getreten) Eidgenössisches Finanzdepartement Verhandlungsgemeinschaft des Bundespersonals (VGB) Hans-Rudolf Merz PVB Der Präsident: Der Generalsekretär: Peter Köberle Hans Müller VPOD Die Generalsekretärin: Der Zentralsekretär: Doris Schüepp Hanspeter Lienhart garanto Der Zentralpräsident: Der Zentralsekretär Rolf Uster Giordano Schera 8

9 Transfair Der Präsident: Mitglied der Geschäftleitung: Hugo Gerber Robert Andenmatten swisspersona Der Zentralpräsident: Der Zentralsekretär: Hans Ulrich Büschi Kurt Pedolin Vereinigung der Kader des Bundes (VKB) Der Zentralpräsident: Der Generalsekretär: Peter Büttiker Peter Ritschard 9

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