Arbeitsvertrag. Entwurf. zwischen. NextLex Immobilien GmbH, Merligenweg 43, 8008 Zürich, Schweiz. - nachfolgend Arbeitgeberin genannt -, und

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1 Arbeitsvertrag zwischen NextLex Immobilien GmbH, Merligenweg 43, 8008 Zürich, Schweiz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt -, und Stefanie Riesling-Mellner, Sonntagsgasse 34b, 6300 Zug, Schweiz - nachfolgend Arbeitnehmerin genannt - Die Vertragsparteien schliessen nachfolgenden unbefristeten Arbeitsvertrag:

2 1. Tätigkeitsbereich Die Arbeitnehmerin übernimmt die Stelle als Leiterin Rechtsabteilung / Mitglied der Geschäftsleitung. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Reorganisation und Prozessentwicklung Rechtsabteilung Verantwortliche Beratung Unternehmenskunden Juristische Unterstützung der Geschäftsleitung Die Arbeitnehmerin leitet folgende Bereiche: Rechtsabteilung Verkaufsinnendienst Der Arbeitnehmerin können im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs weitere zumutbare Aufgaben zugewiesen werden. 2. Arbeitsort Der Arbeitsort befindet sich grundsätzlich in der Region Zürich und Innerschweiz. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Arbeitnehmerin an einem anderen Ort einzufordern. 3. Beginn und Probezeit Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. April Die ersten zwei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Kalendertagen durch beide Vertragsparteien aufgelöst werden. Eine Verhinderung der Arbeitnehmerin an der Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder auf Grund einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht hat eine entsprechende Verlängerung der Probezeit zur Folge. 4. Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei auf Ende eines Kalendermonats unter Wahrung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden: 2

3 1. Dienstjahr 2 Monate 2. bis 5. Dienstjahr 4 Monate ab dem 6. Dienstjahr 6 Monate Das Arbeitsverhältnis endet namentlich durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Erreichen des Pensionsalters durch die Arbeitnehmerin. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses einander gegenseitig alles heraus- bzw. zurückzugeben, was sie voneinander oder von Dritten für Rechnung der anderen Vertragspartei erhalten haben. Insbesondere hat die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin unverzüglich, unaufgefordert und vollständig sämtliche Arbeitsgegenstände, Dokumentationen, elektronische Daten und Aufzeichnungen aller Art, die der Arbeitnehmerin zur Verfügung gestellt wurden oder mit der Arbeitsleistung sei dies mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang standen, zu übergeben. 5. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41.5 Stunden, verteilt auf fünf Werktage pro Woche. Die vereinbarte Arbeitszeit sowie deren Erfassung hat rein informativen Charakter. Im Vordergrund steht die Erfüllung der Funktion der Arbeitnehmerin bzw. die Erfüllung des vereinbarten Pflichtenhefts. Die jeweiligen Arbeitszeiten richten sich nach dem Gleitzeitreglement. Dieses stellt integraler Bestandteil dieses Vertrags dar. Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Hat die Arbeitnehmerin jedoch ihre Arbeitsleistung ausserhalb des hiervor definierten Arbeitsorts zu erbringen, ist ihr der Arbeitsweg insoweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als dieser das Mass des üblichen Arbeitswegs übersteigt. 6. Überstunden Als Mitglied des höheren Kaders hat die Arbeitnehmerin mehr als das übliche Arbeitspensum zu leisten. Die arbeitsrechtlichen Höchstarbeitszeiten gemäss Art. 9 ArG werden aufgrund der höheren leitenden Tätigkeit der Arbeitnehmerin ausdrücklich wegbedungen. 3

4 7. Ferien, Feiertage und Freizeit 7.1. Ferien Der Ferienanspruch der Arbeitnehmerin beträgt pro Kalenderjahr wie folgt: 35 Arbeitstage bis zur Vollendung des 20. Altersjahres 30 Arbeitstage nach Vollendung des 20. Altersjahres 35 Arbeitstage nach Vollendung des 39. Altersjahres Erfolgt der Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres, so werden die Ferien pro rata temporis, also anteilsmässig gewährt. Eine Nachgewährung der Ferien infolge Krankheit oder Unfall ist nur möglich, wenn durch die Krankheit oder den Unfall die Arbeitnehmerin am Genuss der Ferien gehindert wurde und umgehend ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Ist die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Unfall, Militär oder der Erfüllung einer anderen gesetzlichen Pflicht insgesamt mehr als zwei Monate pro Dienstjahr von der Erbringung der Arbeitsleistung unverschuldet persönlich verhindert, so wird der jährliche Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt. Für jeden weiteren vollen Monat Absenz erfolgt eine Kürzung des Ferienanspruchs um einen weiteren Zwölftel. Bei Absenzen infolge Schwangerschaft erfolgt eine Kürzung des jährlichen Ferienanspruchs um einen Zwölftel, wenn zusammengerecht die Absenzen mehr als drei Monate pro Dienstjahr ausmachen. Für jeden weiteren vollen Monat Absenz erfolgt eine Kürzung des Ferienanspruchs um einen weiteren Zwölftel. Absenzen aufgrund des Mutterschaftsurlaubs bewirken indessen keine Kürzung des Ferienanspruchs. Hat die Arbeitnehmerin eine Absenz von der Arbeitspflicht persönlich verschuldet, erfolgt die Kürzung des jährlichen Ferienanspruchs im Verhältnis der verschuldeten Absenztage zu den jährlichen Arbeitstagen. Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind Fälle, denen lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten der Arbeitnehmerin zugrunde liegt Feiertage Als Feiertage gelten die kantonalen Feiertage sowie der 1. August (Nationalfeiertag). Sowohl der erste August als auch die kantonalen Feiertage gelten als bezahlte Feiertage. Die Arbeitnehmerin hat während den Feiertagen keine Arbeitsleistung zu erbringen, es sei denn, das betriebliche Wohl des Unternehmens erfordere einen solchen Arbeitseinsatz Ausserordentliche Freizeit Soweit es der Arbeitnehmerin nicht zuzumuten ist, ihre persönlichen Angelegenheiten ausserhalb der Gleitzeit zu erledigen, steht ihr die dafür nötige ausserordentliche Freizeit zu. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Lohnfortzahlung während der ausserordentlichen Freizeit. 4

5 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ausserordentliche Freizeit für die nachfolgenden persönlichen Angelegenheiten im erwähnten Umfang: Eigene Hochzeit bzw. eingetragene Partnerschaft 1 Arbeitstag Hochzeit eigener Kinder oder naher Verwandter 1 Arbeitstag Tod Ehegatte/Partner oder naher Verwandter 1 Arbeitstag Beerdigung naher Verwandter 1/2 Arbeitstag Umzug eigener Haushalt 1 Arbeitstag Militärische Rekrutierung und Inspektion, Ausmusterung 1 Arbeitstag Behördengang/Arztbesuch/Anwaltsbesuch usw. 8. Lohn erforderliche Zeit Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn im Betrag von CHF 14' Vom Bruttolohn abgezogen werden die Prämien der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, BVG) sowie die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Dem Lohn hinzugerechnet werden allfällige Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen). Die Auszahlung des Lohns erfolgt grundsätzlich am 28. jedes Monats, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Monats auf das von der Arbeitnehmerin angegebene Bank- oder Postkonto. Zusätzlich wird die Hälfte der Prämie der Krankentaggeldversicherung vom Bruttolohn abgezogen Monatslohn Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird jeweils zur Hälfte im Februar und September ausbezahlt. Erfolgt der Ein- oder Austritt der Arbeitnehmerin während des Kalenderjahrs, so hat sie einen pro rata temporis Anspruch auf den 13. Monatslohn. 10. Gratifikation Die Arbeitgeberin kann bei positivem Geschäftsergebnis sowie sehr guten Leistungsnachweisen seitens der Arbeitnehmerin jeweils Ende Jahr zusätzlich zum 13. Monatslohn eine Gratifikation ausrichten. 5

6 Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung und wird jährlich neu festgelegt. die Arbeitnehmerin hat auch dann keinen Anspruch auf Gratifikation, wenn die Arbeitgeberin mehrere Jahre hintereinander ihren Mitarbeitern solche Zuwendungen gemacht hat. Ein pro rata temporis Anspruch ist bei der Gratifikation ausgeschlossen. Ausgenommen sind Austritte auf Grund Pensionierung. 11. Spesen Soweit die Arbeitnehmerin in Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten betriebsnotwendige Auslagen hat, werden ihr diese durch die Arbeitgeberin ersetzt. Sämtliche Spesenbelege sind der Arbeitgeberin jeweils am Ende des Monats inklusive einer detaillierten Aufstellung zu übergeben. Der Arbeitnehmerin wird jeweils zusammen mit dem Monatsgehalt einen Spesenvorschuss im Betrag von CHF ausbezahlt. Eine Verrechnung mit den tatsächlich angefallenen Spesen erfolgt jeweils auf Ende des nächsten Monats. 12. Vertretungs- und Zeichnungsrecht Die Arbeitnehmerin berechtigt und verpflichtet die Arbeitgeberin als Geschäftsführerin mit ihrer Unterschrift gegenüber Dritten. Die Einzelheiten der Vertretungs- und Unterschriftenberechtigung richten sich nach dem Unterschriftenreglement. 13. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter persönlicher Arbeitsverhinderung Krankheit und Unfall Kann die Arbeitnehmerin aufgrund Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, hat sie umgehend die Arbeitgeberin zu informieren. Dauert die Absenz länger als fünf Tage, hat die Arbeitnehmerin unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die Arbeitgeberin auf eigene Kosten eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt verlangen. Für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge Krankheit besteht eine Kollektivkrankentaggeldversicherung. Diese deckt den Lohnausfall während max. 720 innert 900 aufeinander folgenden Tagen zu 80 Prozent. Die Prämien werden je zur Hälfte von der Arbeitnehmerin und von der Arbeitgeberin bezahlt. Wird das Arbeitsverhältnis während einer fortdauernden Krankheit aufgelöst, kann die Arbeitnehmerin auf Antrag hin in die Einzelversicherung der Krankentaggeldversicherung übertreten. 6

7 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge eines unverschuldeten Unfalls erbringt die Arbeitgeberin Leistungen nach UVG, sofern der Unfall von der Versicherung anerkannt wird. Die Arbeitnehmerin ist gegen Betriebsunfall und Nichtbetriebsunfall für die obligatorischen Leistungen bei der AXA Winterthur versichert. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmerin Schwangerschaft Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Gehaltszahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit. Nach der Geburt erhält die Arbeitnehmerin einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. Die Arbeitnehmerin erhält während dieser Zeit als Lohn das Mutterschaftstaggeld nach EOG Militärdienst Militärdienstpflichtige haben ihre zu leistenden Militärdienste unmittelbar nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch nach Erscheinen der Aufgebotsplakate schriftlich der Arbeitgeberin zu melden. Der Arbeitnehmerin werden für Militärdienstleistungen von bis zu vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres 100 Prozent des ausfallenden Lohnes gedeckt. Für längere Beförderungsdienste erhält die Arbeitnehmerin 80 Prozent ihres bisherigen Lohns. 14. Berufliche Vorsorge Die Personalvorsorge richtet sich nach dem Reglement der AXA Stiftung. Die Prämien werden zu 60 Prozent von der Arbeitgeberin und zu 40 Prozent von der Arbeitnehmerin getragen. 15. Treue- und Sorgfaltspflicht Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen, stets die Interessen der Arbeitgeberin zu wahren und sich loyal gegenüber der Arbeitgeberin zu verhalten. Die Treue- und Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere auch, dass die Arbeitnehmerin jegliche Handlung unterlässt, die den Ruf der Arbeitgeberin schädigen könnte. 7

8 16. Nebenbeschäftigungen Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin über Nebenbeschäftigungen, die die Arbeitskraft der Arbeitnehmerin einschränken oder die Interessen der Arbeitgeberin berühren, vorgängig zu informieren und durch die Arbeitgeberin bewilligen zu lassen. Die Bewilligung kann jederzeit zurückgezogen werden, falls die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird. 17. Konkurrenzverbot Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, nach Beendigung des vorliegenden Vertrags die Arbeitgeberin während einem Jahr in der Region Zürich / Innerschweiz in keiner Weise zu konkurrenzieren. Unter das Konkurrenzverbot fallen insbesondere folgende Produkte und Kunden: Produkte: Produktbeispiel 1 Produktbeispiel 2 Kunden: Grosskunde Beispiel 1 Grosskunde Beispiel 2 Grosskunde Beispiel 3 Der Arbeitnehmerin ist es insbesondere untersagt, bei einem mit der Arbeitgeberin in direktem oder indirektem Wettbewerb stehenden Unternehmen unselbständig erwerbstätig zu sein. Sie verpflichtet sich des Weiteren, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit der Arbeitgeberin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder dessen Zweck demjenigen der Arbeitgeberin entspricht oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. Für jede Übertretung dieses Konkurrenzverbots schuldet die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe von CHF 7' Die Zahlung der Konventionalstrafe hat keine Befreiung der Arbeitnehmerin von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbots zur Folge. Die Geltendmachung weiteren die Konventionalstrafe übersteigenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. 18. Geheimhaltung Soweit der Arbeitnehmerin Unternehmensgeheimnisse anvertraut werden, hat sie darüber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung absolutes Stillschweigen zu bewahren. 8

9 Unter die Geheimhaltungspflicht fallen insbesondere sämtliche Geschäftsbeziehungen, Kundenadressen, Konditionen, Preislisten, Kalkulationen, Herstellungsverfahren, Rezepte, Entwicklungen, Versuche und Know-how irgendwelcher Art, Dokumente, Zeichnungen, Fotografien, Akten, Korrespondenzen und elektronische Daten der Arbeitgeberin, unabhängig davon, von wem sie angefertigt wurden. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann Schadenersatzfolgen als auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. 19. Schlussbestimmungen kommt Bestandteile des Vertrages Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der nachstehenden Reglemente, Wegleitungen und Beilagen, die integraler Bestandteil dieses Arbeitsvertrags sind: Gleitzeitreglement Reglement der Pensionskasse AXA Stiftung Reglement der Krankentaggeldversicherung Reglement der Versicherung gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall Unterschriftenreglement Reise- und Verpflegungsreglement Schriftformerfordernis Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen arbeitsvertraglichen Abmachungen zwischen den Vertragsparteien. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrags nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten 9

10 20. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Vertragspartei oder am Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. 21. Unterschriften Die Arbeitnehmerin bestätigt mit ihrer Unterschrift, den Vertrag und allfällig aufgeführte Reglemente erhalten und gelesen zu haben sowie mit dem Inhalt einverstanden zu sein. Arbeitgeberin Ort, Datum Dr. Michaela Steiner-Hausser Delegierte des VR Ort, Datum Ramon Renzer Mitglied des VR Arbeitnehmerin Ort, Datum Dr. Stefanie Riesling-Mellner 10

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