Skalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Skalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall"

Transkript

1 Skalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall VPS-Verlag 1

2 Übersicht 1. Terminologie und Grundlagen 2. Lohnfortzahlung gemäss Gesetz 3. Versicherungslösungen 4. Ausgewählte Fragen VPS-Verlag 2

3 Terminologie Karenzfrist: Karenztage: Wartefrist: 3 Monate Mindestdauer Arbeitsverhältnis (AV) gemäss Art. 324a Abs. 1 OR Tage zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AUF), an denen keine Lohnfortzahlung geleistet wird Frist bis zum Einsetzen der Versicherungsleistung (meistens 30 oder 60 Tage) VPS-Verlag 3

4 Die wichtigen Weichenstellungen Lohnfortzahlungsanspruch Mit Versicherung? Ohne Versicherung? Ersatzlösung? Ergänzungslösung? Lohnfortzahlung gemäss Gesetz VPS-Verlag 4

5 Lohnfortzahlung gemäss Gesetz VPS-Verlag 5

6 Die Rechtsgrundlage Art. 324a 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. 2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. 3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. 4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. VPS-Verlag 6

7 Anspruchsvoraussetzungen Der Arbeitnehmer muss vier Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben: 1. Er muss an der Arbeit verhindert sein; 2. Die Gründe dafür müssen in seiner Person liegen; 3. Die Gründe für diese Arbeitsverhinderung müssen unverschuldet sein sowie 4. Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als drei Monate gedauert haben oder auf mehr als drei Monate eingegangen worden sein. VPS-Verlag 7

8 Rechtsfolge: Lohnfortzahlungsanspruch Bei Erfüllung aller vier Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer während einer beschränkten Zeit der Arbeitsverhinderung Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn. Relativ zwingende Gesetzesbestimmung Abweichungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich VPS-Verlag 8

9 Rechtsfolge: Lohnfortzahlungsanspruch «darauf entfallender Lohn» = Lohnausfallsprinzip Lohn soll gleich sein, wie wenn Arbeitnehmer gearbeitet hätte è Zulagen, Provisionen und Lohnbestandteile wie 13. Monatslohn sind einzurechnen è Lohn = alle Sozialversicherungsabgaben sind wie üblich abzuziehen è Geldminimum (nicht Zeitminimum) VPS-Verlag 9

10 Rechtsfolge: Lohnfortzahlungsanspruch Ø Keine vertragliche Regelung notwendig Ø Erst vom 1. Tag des 4. Anstellungsmonats an (Ausnahme: auf mehr als 3 Monate befristete Arbeitsverhältnisse) Ø Anspruch pro Dienstjahr Ø Keine Wartefristen, keine Karenztage Ø Lohn wird zu 100 % weiter bezahlt, keine Kürzung auf 80 % VPS-Verlag 10

11 Rechtsfolge: Lohnfortzahlungsanspruch Ø Keine Vorbehalte oder Ausschlüsse möglich Ø Maximale Dauer richtet sich (grundsätzlich) nach der lokal anwendbaren Skala Ø Weitere Lohnfortzahlungsansprüche gemäss Art. 324a OR im selben Dienstjahr (Feuerwehr etc.) werden ebenfalls an die eine angemessene Dauer angerechnet (ein «Bezugskredit» total pro Jahr) Ø Neues Dienstjahr neuer Anspruch (Wiederaufleben) VPS-Verlag 11

12 Für eine beschränkt Zeit VPS-Verlag 12

13 Versicherungslösungen VPS-Verlag 13

14 Versicherungslösungen Art. 324a Abs. 4 OR 4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Ø Relativ-zwingende Gesetzesbestimmung Ø Nur schriftlich und nur zugunsten des Arbeitnehmers abänderbar VPS-Verlag 14

15 Versicherungslösungen Mit Versicherung? Ersatzlösung? Ergänzungslösung? VPS-Verlag 15

16 Ersatzlösung? Ergänzungslösung? Versicherungslösung tritt nach Ablauf der Wartefrist vollständig an Stelle der arbeitgeberischen Pflicht zur Lohnfortzahlung. Arbeitgeber ist draussen. Bei Leistungsverweigerungen durch Versicherung kann der Arbeitnehmer nicht auf den Arbeitgeber zurückgreifen. Versicherungslösung ergänzt die arbeitgeberische Pflicht zur Lohnfortzahlung. Arbeitgeber ist nicht draussen. Bei Leistungsverweigerungen durch Versicherung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch (pro Dienstjahr) unter Umständen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. VPS-Verlag 16

17 Versicherungslösungen Zwei Voraussetzungen für Ersatzlösung: 1. Schriftliche Vereinbarung 2. Gleichwertigkeit zu gesetzlicher Lösung è Fehlt es an einem dieser Kriterien, wird die Versicherungslösung als Ergänzungslösung betrachtet, welche die gesetzliche Lösung zugunsten des Arbeitnehmers verbessert, aber nicht ersetzt. VPS-Verlag 17

18 Versicherungslösungen Anforderung an die Schriftlichkeit I Ø Handschriftlich unterzeichnete vertragliche Vereinbarung Ø Verweis auf Reglemente nur ausreichend, wenn im Arbeitsvertrag ein klarer Hinweis auf die abweichenden Vereinbarungen im Reglement besteht und Ø das Reglement dem Arbeitnehmer abgegeben wird. Ø Verweis auf Versicherungsbedingungen unzureichend! Ø Nennung der Eckwerte der Versicherungslösung VPS-Verlag 18

19 Versicherungslösungen Anforderung an die Schriftlichkeit II Wieso Eckwerte? Prüfung Gleichwertigkeit Mindestens zu nennen: ü Gedecktes Risiko ü Dauer und Höhe Versicherungsleistung ü Wartefrist (Dauer und Höhe Lohn) ü Karenztage ü Prämientragung VPS-Verlag 19

20 Versicherungslösungen Gleichwertigkeit Viele Unklarheiten Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Einzelfallbeurteilung Prämienteilung zulässig, max. 50 % zulasten Arbeitnehmer (h.l.) Leistungsdauer 720/730 Tage innerhalb 900 Tagen (h.l.) Lohnhöhe 80 % (h.l.) Leistungspflicht Versicherung über Beendigung AV hinaus Maximal drei Karenztage (Vorsicht, umstritten!) Keine Belastung von fiktiven Prämien Keine Vorbehalte und Leistungsausschlüsse VPS-Verlag 20

21 Take Away Versicherungslösung Ø Ersatzlösung ja, wenn sorgfältige Vertragsredaktion unter Berücksichtigung von: ü ü Schriftlichkeit (Unterschriftlichkeit) Gleichwertigkeit Ø Vorsicht mit Verweisen auf Reglemente Ø Keine Verweise auf Versicherungsbedingungen Ø Ansonsten Interpretation als Ergänzungslösung (mit u.u. einschneidenden finanziellen Folgen). VPS-Verlag 21

22 Praktisches Vorgehen Drei Varianten: 1. Gesetzliche Lösung ohne Versicherung gemäss Art. 324a OR 2. Reine Ersatzlösung mit Versicherung (Schriftlichkeit, Gleichwertigkeit) 3. Mischlösung = Art. 324a OR gilt als Minimalanspruch, on top aber die Versicherung zugunsten Arbeitnehmer Immer zuerst bestimmen, mit welcher Variante man es zu tun hat, erst danach Ansprüche bestimmbar VPS-Verlag 22

23 Ausgewählte Fragen VPS-Verlag 23

24 Versicherung bezahlt nicht Ø Bei Ersatzlösungen: AN kann nicht auf AG zurückgreifen Ø Bei Ergänzungslösungen: AG hat Lohnfortzahlung aus eigener Tasche zu finanzieren (vorausgesetzt, Versicherung verweigert die Leistung zu Unrecht bzw. aufgrund eines Vorbehalts/ Leistungsausschlusses. Bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen kein Lohnfortzahlungsganspruch) VPS-Verlag 24

25 Versicherung bezahlt nicht Ø Bei Ergänzungslösungen UND Dienstjahreswechsel während andauernder Arbeitsunfähigkeit UND bestehendem Arbeitsverhältnis: Wiederaufleben des gesetzlichen Lohnfortzahlungspanspruch gemäss Art. 324a OR pro Dienstjahr! Lohn 100 % Lohnfortzahlung beschränkte Zeit gemäss Skala 100 % Keine Lohnfortzahlung Erneute Lohnfortzahlung beschränkte Zeit gemäss Skala 100 % Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Neues Dienstjahr VPS-Verlag 25

26 KVG und VVG Versicherungen Ø Ø Ø Krankentaggeldversicherungen können nach KVG oder nach VVG abgeschlossen werden grosse Unterschiede! VVG-Versicherungen flexibler, günstiger und viel beliebter Immer Rechtsgrundlage prüfen VPS-Verlag 26

27 Vertragliche Anpassungsklauseln? Problem: Wechsel der Taggeldversicherung neue Bedingungen Vertragsänderung? Erfordernis der Änderungskündigung Vorsicht Massenentlassung, Vorsicht Mitwirkungsrechte (Art. 10 lit. b Mitwirkungsgesetz) Einseitige Vertragsanpassungsklausel im EAV zulässig? VPS-Verlag 27

28 Vertragliche Anpassungsklauseln? BGE 135 III 1, E.2.5: Anpassungsklauseln sind nur gültig, wenn sowohl das erwartete Ereignis als auch der Umfang der Anpassung vertraglich bestimmt werden; denn ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Leistungsinhalte sowie -umfang mindestens bestimmbar sind und so auch erfüllt werden können. VPS-Verlag 28

29 Bitte nicht... Ø Bitte nicht... Zusicherung abgeben im Stil von Im Krankheitsfall wird der Lohn in der Höhe von 80 % für die Dauer von 720 Tage ausgerichtet Ø Bitte nicht... in den Austrittsinformationen Leistungen (der Versicherung) versprechen VPS-Verlag 29

30 Achtung Gesamtarbeitsvertrag Ø Untersteht die Branche einem Gesamtarbeitsvertrag? Ø Vorschriften zu Lohnfortzahlung beachten! Ø Oft besteht Versicherungspflicht! Ø Bei Nicht-Versicherung muss Arbeitgeber Versicherungsleistungen aus eigener Tasche bezahlen! VPS-Verlag 30

31 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA lic.iur. HSG Astrid Lienhart Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Rechtskraft Advokatur & Business Coaching Badenerstrasse Zürich VPS-Verlag 31

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen ZHAW School of Management and Law, Winterthur Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen Das Auffangnetz für erkrankte Arbeitnehmende: Lohnfortzahlung

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

Tücken der Lohnfortzahlung bei Krankheit: Rechte und Pflichten

Tücken der Lohnfortzahlung bei Krankheit: Rechte und Pflichten : Rechte und Pflichten Building Competence. Crossing Borders. RA lic. iur. Sara Licci sara.licci@zhaw.ch Dozentin für Arbeitsrecht und Leiterin a.i. Zentrum für Sozialrecht der ZHAW Inhalt I. Voraussetzungen

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN

RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN RECHTE DES ARBEITGEBERS BEI ABSENZEN DES ARBEITNEHMERS PETER MURI, RECHTSANWALT, WEINFELDEN Inhaltsübersicht 1. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers 2. Versicherungslösung 3. Beweis der Arbeitsunfähigkeit

Mehr

LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG

LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG I. Das Problem / Ausgangslage Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden

Mehr

Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen

Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen i Referat vom 15. September 2011 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse t 17 CH-9422 Staad

Mehr

Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004)

Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz während der Krankheit Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das

Mehr

Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit

Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Die Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Karenzzeit, die Art (Krank, Unfall), der

Mehr

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Vaudoise Die Lohnfortzahlung sichern und den reibungslosen

Mehr

Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft

Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Die Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Art (Krank, Unfall), der Grad

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

Aktuelles zum Krankentaggeld

Aktuelles zum Krankentaggeld Aktuelles zum Krankentaggeld Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Zürich Themenübersicht Art. 324a Abs. 4 OR als Schnittstelle (Urteil 4A_98/2014 ) Eintritt des Versicherungsfalles (Urteil 4A_10/2016) Krankheit

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Arbeitsrecht: Was Sie wissen sollten.

Arbeitsrecht: Was Sie wissen sollten. P O D I U M M Ä R Z 2 0 1 9 Arbeitsrecht: Was Sie wissen sollten. Nicole Vögeli Galli, Dr.iur., Rechtsanwältin, Küng & Vögeli Rechtsanwälte, Kloten Daniel Mägerle, lic.iur., Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung. SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 Inhaltsverzeichnis Schürer, Hans Ueli Arbeit und Recht 2004 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4

Mehr

Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz

Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz Eine klare Wegleitung durch unwegsames Rechtsgelände Business-Bereich Management Recht Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Finanzen IT &

Mehr

Arbeit und Rechl VERLAG:SKV

Arbeit und Rechl VERLAG:SKV Hans Ueli Schürer Arbeit und Rechl VERLAG:SKV Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Ärbeitsrecht 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG)

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Verlängerung und Änderung vom 11. September 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer

Mehr

Factsheet Diabetes mellitus und. die Taggeldversicherung

Factsheet Diabetes mellitus und. die Taggeldversicherung Factsheet Diabetes mellitus und die Taggeldversicherung 1. Obligatorium nur in der Unfallversicherung Die Schweiz kennt einen gesetzlichen (obligatorischen) Versicherungsschutz für die Folgen gesundheitlich

Mehr

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

LOHN. 1. Allgemeine Regelungen. 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen? 1.2 Lohnabrechnung Monatslohn / Gratifikation. 1.

LOHN. 1. Allgemeine Regelungen. 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen? 1.2 Lohnabrechnung Monatslohn / Gratifikation. 1. Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt Rechtsberatung Arbeitsvertragsrecht LOHN 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen? In der Regel ist der Lohn am Ende des Monats zu bezahlen. Kürzere

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Änderung vom 9. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift gedruckte

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Schwangerschaft und Mutterschaft

Schwangerschaft und Mutterschaft Herzlich Willkommen Schwangerschaft und Mutterschaft 17.01.2019 1 Eine Dentalassistentin, im 2. Dienstjahr erhält am 22. Januar die Kündigung per 31. März. Am 5. Februar macht sie dem Arbeitgeber die Mitteilung,

Mehr

2. Lohnkürzung und Lohnverzug des Arbeitgebenden

2. Lohnkürzung und Lohnverzug des Arbeitgebenden Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt Rechtsberatung Arbeitsvertragsrecht LOHNZAHLUNG 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen? In der Regel ist der Lohn am Ende des Monats zu bezahlen.

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

HAVE Tagung vom 20. Oktober Schnittstellen des Versicherungs- und Haftpflichtrechts zu arbeitsrechtlichen Fragen

HAVE Tagung vom 20. Oktober Schnittstellen des Versicherungs- und Haftpflichtrechts zu arbeitsrechtlichen Fragen HAVE Tagung vom 20. Oktober 2016 Schnittstellen des Versicherungs- und Haftpflichtrechts zu arbeitsrechtlichen Fragen Bevorschussung von Versicherungsleistungen durch den Arbeitgeber RA Dr. iur. Adrian

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Schwangerschaft, Krankheit, Unfall & Co. aktuelle arbeitsrechtliche Fälle aus der Zahnarztpraxis

Schwangerschaft, Krankheit, Unfall & Co. aktuelle arbeitsrechtliche Fälle aus der Zahnarztpraxis Herzlich Willkommen Schwangerschaft, Krankheit, Unfall & Co. aktuelle arbeitsrechtliche Fälle aus der Zahnarztpraxis Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Bratschi Wiederkehr & Buob, St. Gallen

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags

Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Vorbemerkung Für alle Punkte, die im vorliegenden Vertrag nicht explizit geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss OR und allfälliger kantonaler

Mehr

Merkblatt LOHNZAHLUNG. 1. Allgemeine Regelungen. 2. Lohnkürzung und Lohnverzug des Arbeitgebers

Merkblatt LOHNZAHLUNG. 1. Allgemeine Regelungen. 2. Lohnkürzung und Lohnverzug des Arbeitgebers KANTON NIDWALDEN VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION ARBEITSAMT Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, Telefon 041 618 76 54, www.nw.ch Merkblatt LOHNZAHLUNG 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen?

Mehr

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle

Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle Business-Bereich Management Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Finanzen IT & Office Sofort-Nutzen Sie erfahren: wie Sie ordentlich

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau 2016 vom 2. März 2017

ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau 2016 vom 2. März 2017 Schweizerischer Baumeisterverband Vereinigung Schweizerischer Gleisbauunternehmer Gewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Société Suisse des Entrepreneurs Association suisse des entrepreneurs de construction

Mehr

Leistungen bei Krankheit und Unfall

Leistungen bei Krankheit und Unfall Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches...2 2. Krankentaggeldversicherung (KTG)...2 2.1. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit...2 2.2. Taggeldleistungen...2

Mehr

Leistungslohn oder Gratifikation? Stand der Diskussion und Versuch eines systematischen Ansatzes

Leistungslohn oder Gratifikation? Stand der Diskussion und Versuch eines systematischen Ansatzes Leistungslohn oder Gratifikation? Stand der Diskussion und Versuch eines systematischen Ansatzes Verein St. Gallischer Juristinnen und Juristen Mittwoch, 29. September 2010 St. Gallen Rechtsanwalt, Fachanwalt

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Kündigung. WEKA Business Dossier. Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung

Kündigung. WEKA Business Dossier. Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung Kündigung Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise Dossier-Themen Unternehmens führung Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Informatik Recht, Steuern & Finanzen

Mehr

Austritt aus der Firma

Austritt aus der Firma Leitfaden Austritt aus der Firma Der Leitfaden behandelt die wichtigsten Versicherungsfragen und bietet Arbeitnehmenden und Ihren Vorgesetzten hilfreiche Tipps rund um das Thema «Austritt eines Mitarbeitenden

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 153. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern

Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern Tobias Herren, MLaw, MBA, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Bern Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

GAV Schweiz. Holzindustrie

GAV Schweiz. Holzindustrie 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.05.2017 04.06.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Örtlicher Geltungsbereich

Mehr

Empfehlungen zu Anstellungsbedingungen und Besoldung

Empfehlungen zu Anstellungsbedingungen und Besoldung Empfehlungen zu Anstellungsbedingungen und Besoldung (2006) Vorbemerkungen Seite 2 1. Besoldungsreglement Seite 2 2. Erfahrungs- bzw. Leistungsstufen Seite 2 3. Dienstaltersgeschenke Seite 2 4. Besoldungen

Mehr

Personalgesetz (PG) (Änderung)

Personalgesetz (PG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates Entwurf vom 8. Juni 007/PA Personalgesetz (PG) (Änderung) Finanzdirektion Antrag des Regierungsrates 15.01 Personalgesetz (PG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf

Mehr

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Mehr

Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS Arbeitsrecht Master

Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS Arbeitsrecht Master Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS 2016 Arbeitsrecht Master 22.06.2016 Kontrollieren Sie bitte die Anzahl Seiten. Die Prüfung selbst umfasst 3 Seiten (inkl. vorliegende Bemerkungen) und 3 Aufgaben.

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis

Mehr

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß, CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Rechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht

Rechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht Tagung zum vergleichbaren Arbeitsrecht vom 6. November 2014 in Bozen Regelungen zum Mutterschutz und Massnahmen zur Elternschaft in der Schweiz Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per

Mehr

... oder Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat

... oder Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat Checkliste für einen Einzelarbeitsvertrag Hinweis: Diese Checkliste dient als Übersicht und Hilfe, welche Punkte in einem Arbeitsvertrag geregelt werden können. Das bedeutet nicht, dass alle diese Punkte

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

Moneta Kollektivverträge. Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta Ausgabe: 0811

Moneta Kollektivverträge. Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta Ausgabe: 0811 Moneta Kollektivverträge Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta Ausgabe: 0811 Inhaltsübersicht 1. Grundsatz 2. Versicherter Personenkreis 3. Versicherungsbeginn / -ende / -schutz 4.

Mehr

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Prof. Dr. Kurt Pärli Agenda 1 Das Thema im grösseren Kontext 2 Das Dreisäulensystem 3 Versicherungsschutz

Mehr

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Ansprüche gegen und von Arbeitgebern

Ansprüche gegen und von Arbeitgebern Ansprüche gegen und von Arbeitgebern Prof. Dr. iur. Personenschadenforum 15. Januar 2015 2. Ansprüche des s gegen die 4. Haftungsansprüche der gegen Dritte 5. Haftungsansprüche Dritter gegenüber der 6.

Mehr

Bauhauptgewerbe (Bauführervertrag) GAV vom Bauführer und technisches Kader

Bauhauptgewerbe (Bauführervertrag) GAV vom Bauführer und technisches Kader Bauhauptgewerbe (Bauführervertrag) GAV vom 19.12.1995 Bauführer und technisches Kader Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.1996 31.12.1999. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt

Mehr

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Allgemeine Fürsorgepflicht Schutzmassnahmen Gesundheit Sittlichkeit Persönlichkeitsschutz (inkl. Schutz vor Mobbing) Besondere Pflichten bei Hausgemeinschaft

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Arbeitsvertrag (Mustervertrag)

Arbeitsvertrag (Mustervertrag) Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten

Mehr

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier

Mehr

Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen. und der IV

Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen. und der IV Herzlich Willkommen Häufige Probleme von HR-Verantwortlichen mit Krankentaggeldversicherungen (KTGV) und der IV Frühjahr 2018 Fall 1 Älterer Mitarbeiter Herr Fleissig ist seit 20 Jahren bei der Technik

Mehr

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977

Mehr

Merkblatt zur Kürzung der Ferien

Merkblatt zur Kürzung der Ferien Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (NAV HW)

Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (NAV HW) 1 E821.002 Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (NAV HW) vom Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7b des

Mehr

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 03.06.2014 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten

Mehr

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Persönlich und betrieblich Dieser GAV

Mehr

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10 Personalvorsorge 10.1 Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10.2 Vorsorge bei Teilzeitanstellungen 10.3 Mutterschaftsentschädigung

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr