Care-Migration: Erfahrungen aus der Schweiz
|
|
- Bettina Baumhauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Care-Migration: Erfahrungen aus der Schweiz 17. November 2016, Fachtagung Alles (l)egal, Stuttgart Barbara Lienhard, der
2 Gliederung 1. Gründe für die steigende Nachfrage nach 24h-Betreuung in der Schweiz 2. Rechtliche Rahmenbedingungen in der Schweiz Bei direkter Anstellung im Privathaushalt Für Agenturen 3. Projekte der der 4. (Positive) Entwicklungen
3 1. Gründe für die steigende Nachfrage nach 24h- Betreuung in Privathaushalten - Demografische Entwicklung - Wunsch, in der eigenen Wohnung zu bleiben - Zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen - Rationalisierungs- und Privatisierungstrends im Care-Sektor
4 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Migrationsrecht - Personenfreizügigkeit (EU/EFTA-Länder) Aber: Personalverleih und -vermittlung ausländischer Firmen in die Schweiz verboten Arbeitsrecht - Privathaushalte fallen nicht unter das Arbeitsgesetz - Kantonale Normalarbeitsverträge Hauswirtschaft (NAV) (umgehbar) - Nationaler Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) (verbindlich) - Obligationenrecht (OR) - Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)
5 ArbeitgeberIn Privathaushalt Lohn Nationaler NAV Hauswirtschaft (zwingend): Mindestlohn/Stunde brutto: mind. SFr (für Ungelernte) Kost und Logis Kantonaler NAV Hauswirtschft (nicht zwingend): Maximaler Abzug vom Monatslohn: Pro Tag 33.-, pro Monat 990.-
6 ArbeitgeberIn Privathaushalt Arbeitszeit und Freizeit OR (zwingend): Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit Überzeit muss kompensiert oder ausbezahlt werden 1 freier Tag / Woche Kantonaler NAV Hauswirtschaft (nicht zwingend): Höchstarbeitszeit : 43h/Woche Ende der täglichen Arbeitszeit: Uhr
7 ArbeitgeberIn Privathaushalt Ferien und Feiertage OR (zwingend): Mind. 4 Wochen/Jahr Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, 14 Wochen OR (zwingend): Nur, wenn: - 9 Monate vor der Geburt gemäss AHV-Gesetz versichert - 5 Monate davon erwerbstätig/arbeitslos gemeldet - Anstellung zum Zeitpunkt der Geburt Aber: 8-wöchges Arbeitsverbot (ArG) gilt nicht!
8 ArbeitgeberIn Privathaushalt Lohnfortzahlung bei Krankheit/Unfall OR, wenn Arbeitsverhältnis > 3 Monate: Mind. 3 Wochen OR, wenn Arbeitsverhältnis < 3 Monate: Mind. 2 Tage Kündigungsfrist (bzw. Todesfall) OR, wenn Arbeitsverhältnis > 3 Monate: Mind. 1 Monat OR, wenn Arbeitsverhältnis < 3 Monate: 2 Tage
9 ArbeitgeberIn Privathaushalt - Musterarbeitsvertäge vom Staatssekretariat für Wirtschaft werden angeboten - Vereinfachte Abrechnung der Sozialversichungsbeitrgäge bei kurzfristiger Beschäftigung im Privathaushalt
10 ArbeitgeberIn Personalverleihagentur Personalverleihagentur braucht: - Sitz in der Schweiz - eine kantonale Personalverleihbewilligung (Verzeichnis online) - Bei Vermittlung von Personen aus dem Ausland: zusätzlich eine nationale Betriebsbewilligung Verleihvertrag zwischen Privathaushalt und Agentur: Adresse der Agentur, Art der Arbeit, Dauer des Einsatzes, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Kosten des Verleihs, Sozialleistungen etc. Sperrverträge sind nicht zulässig.
11 Zusammenfassung der rechtlichen Lücken Unklare Abgrenzung Arbeitszeit-/Ruhezeit Mindestlöhne relativ de fakto: permanenter Bereitschaftsdienst keine verbindliche Höchstarbeitszeit Meist befristete Arbeitsverträge bei Agenturen Arbeitsvertrag unter 3 Monate (üblich): kurze Kündigungs- und Lohnfortzahlungsfrist, Mutterschaftsschutz fraglich Überprüfung und Sanktionen durch Behörden beschränkt möglich
12 3. Projekt «Arbeitsmarkt Privathaushalt»
13 Informationsplattform auf Deutsch, Ungarisch und Polnisch
14
15 4. (Positive) Entwicklungen zunehmende Präsenz des Themas in der Öffentlichkeit gewerkschaftliches Engagement Einzelerfolge vor Gericht Care-Migrantinnen fordern Rechte ein ILO-Abkommen 189 Vorgehen Bundesrat: geplante Massnahmen
16 Fazit - Die Rechtliche Rahmenbedingungen - mussten zuerst erarbeitet werden - sind lückenhaft - werden kaum umgesetzt - Information und Sensibilisierung - nehmen Arbeitgebende in Pflicht - bieten Möglichkeit für Arbeitnehmende, sich zu wehren - Es gibt positive Entwicklungen aber: Solange Betagtenbetreuung/-Pflege nicht als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und als wertvolle Arbeit anerkannt wird, bleibt das Problem bestehen.
17 Themen «Haushaltshilfe im Alter»
Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie
Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie Teilprojekte der Berichte 2012 «Arbeitsmarkt Privathaushalt: Charakteristika der
MehrWürdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung. Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität
Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität Herausforderungen und geltende rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Herausforderungen für die
MehrVermittlung und Verleih von 24h-Betreuerinnen für Pflegebedürftige!
Alter(n) ohne Grenzen Zentrum für Gerontologie, Universität Zürich Vermittlung und Verleih von 24h-Betreuerinnen für Pflegebedürftige Entstehung und Charakteristiken eines transnationalen Marktes Dr. Karin
MehrRatgeber HAUSHALTSHILFE BESCHÄFTIGEN DAS MÜSSEN SIE WISSEN
Ratgeber HAUSHALTSHILFE BESCHÄFTIGEN DAS MÜSSEN SIE WISSEN «Stehen Sie vor der Entscheidung, für sich selbst oder für Ange hörige eine HAUSHALTSHILFE ZU ORGANISIEREN? Oder werden Sie bereits in Ihrem EIGENEN
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrPräsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt. Gleichstellung von Frauen und Männern. Haushaltshilfe. beschäftigen. Ratgeber. Das müssen Sie wissen
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt Gleichstellung von Frauen und Männern Haushaltshilfe Ratgeber beschäftigen Das müssen Sie wissen Impressum Herausgeberin Abteilung Gleichstellung von Frauen
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2016 KR-Nr. 133/2016 632. Anfrage (Arbeitsrechtliche Kontrollen im Bereich der Care Migration) Die Kantonsrätinnen Sibylle
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrArbeitsverhältnisse in den Dienstleistungsberufen Pflege, Haushalt und Gastronomie
Kantonsrat St.Gallen 61.16.33 Einfache Anfrage Lemmenmeier-St.Gallen vom 25. August 2016 Arbeitsverhältnisse in den Dienstleistungsberufen Pflege, Haushalt und Gastronomie Schriftliche Antwort der Regierung
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis Schürer, Hans Ueli Arbeit und Recht 2004 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrArbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel
Arbeit und Recht LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 9495 Triesen Tel. 00423 399 38 38 info@lanv.li 1 Arbeit und Recht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vor Arbeitsbeginn 3. Während
MehrFlexibilität im Arbeitsrecht
Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:
MehrBetreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Arbeit Lückenstrasse 8 Postfach 1181 6431 Schwyz Telefon 041 819 11 24 Telefax 041 819 16 29 www.sz.ch Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
MehrBetreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Arbeit Lückenstrasse 8 Postfach 1181 6431 Schwyz Telefon 041 819 11 24 Telefax 041 819 16 29 www.sz.ch Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
Mehr24-Stunden-Betagtenbetreuung in Privathaushalten
24-Stunden-Betagtenbetreuung in Privathaushalten Regulierungsfolgenabschätzung Bern, 5. September 2016 1 Ausgangslage Regelungslücke bezüglich Arbeitsbedingungen von Pendelmigrantinnen; in der Praxis teils
MehrArbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte
Arbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte Janine Junker Leu, Rechtsanwältin Geschäftsführerin VSAO Bern Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 031 381 39 39 junker@vsao-bern.ch, www.vsao-bern.ch Sie haben Rechte!
MehrVerordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft Verlängerung und Änderung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Bericht über die Ergebnisse
MehrAnleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags
Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Vorbemerkung Für alle Punkte, die im vorliegenden Vertrag nicht explizit geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss OR und allfälliger kantonaler
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.
MehrArbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.
Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem
MehrArbeit und Rechl VERLAG:SKV
Hans Ueli Schürer Arbeit und Rechl VERLAG:SKV Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Ärbeitsrecht 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG)
MehrFür jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.
MehrWorkshop: Care-Migrantinnen in der häuslichen Versorgung
Die Gesundheitswelt der Zukunft denken Workshop: Care-Migrantinnen in der häuslichen Versorgung Swiss Congress for Health Professions, Winterthur, 31.05.2012 Referentinnen: Anke Jähnke, Careum F+E Jasmine
MehrArbeitsvertrag (Mustervertrag)
Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten
MehrMuster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)
MehrBetreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst und Entscheide Betreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause Rechtliche Fragen In dieser Broschüre finden Sie Antworten auf: rechtliche Fragen bei der Auswahl
MehrDie flankierenden Massnahmen
Die flankierenden Massnahmen Das System der flankierenden Massnahmen Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen fairer Wettbewerb Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Aufsichtsorgan des Bundes Ohne ave
MehrModell-NAV zur Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmer im Haushaltsdienst gemäss Art. 359 Absatz 2 OR
Modell-NAV zur Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmer im Haushaltsdienst gemäss Art. 359 Absatz 2 OR Dieser Modell-NAV definiert den schweizweiten Minimalstandard für die Arbeitsbedingungen
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrVorwort und Dank. Inhaltsübersicht. Literaturverzeichnis. Materialienverzeichnis. I. Materialien zur Schweiz LV. II. Materialien zu Kanada
IX INHALTSVERZEICHNIS Vorwort und Dank Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis V VII XVII LV I. Materialien zur Schweiz LV II. Materialien zu Kanada III. Internationale Materialien
MehrFaire Mobilität. Situation der Zugewanderten. Landkreis Oldenburg. Wildeshausen,
Faire Mobilität Situation der Zugewanderten aus osteuropäischen Ländern im Landkreis Oldenburg Wildeshausen, 20.11.2018-1 - Beratungsstellen von Faire Mobilität Beratungsstelle Oldenburg Schwerpunkt Fleischindustrie
MehrGastgewerbe und Hotellerie Arbeitszeit-Kalender Behalten Sie die Kontrolle über Ihre Arbeitszeit!
Gastgewerbe und Hotellerie Arbeitszeit-Kalender 2019 Behalten Sie die Kontrolle über Ihre Arbeitszeit! Verhandlungen für neuen L-GAV Lehrgang Progresso: Weiterbildung zahlt sich aus Höhere Mindestlöhne
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2016
Gastgewerbe und Hotellerie 2016 n L-GAV stärken n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2016: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2016: Aus- und Weiterbildung zahlen
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrKanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ),
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 8. Dezember 984 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
MehrPUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.07.2017 04.08.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2017
Gastgewerbe und Hotellerie 2017 n L-GAV 2017: Wir haben es geschafft! n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2017: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2017: Aus-
MehrVerordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) Änderung vom 20. Oktober 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Arbeitsvermittlungsverordnung
MehrFallbesprechungen im Arbeitsrecht I
Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Kapitel II: Die Arbeitspflicht RA lic. iur. Lukasz Grebski Assistent von Prof. Wolfgang Portmann Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Vorgehen 1. Schritt: Verständnis des Sachverhalts
Mehr2. Arbeitsvertrag: die wichtigsten 14
Inhalt Vorwort 9 1. im Wandel 10 Neue Eigenschaften Wer sind die neuen Erwerbstätigen? 2. Arbeitsvertrag: die wichtigsten 14 Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Einzelarbeitsvertrag 16 Gesamt- und Normalarbeitsverträge
MehrSGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte
SGAIM-Kongress 14.09.2017 Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte Themen Schwangerschaft / Mutterschaft 1. Kündigungsschutz 2. Gleichstellungsgesetz 3. Schutzbestimmungen Arbeitsgesetz
MehrVollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1
Vollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1 Vollzugsrichtlinien der ZPBK Personalverleih Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Rechte der paritätischen Organe 2.1. Kontrollrecht bei AVE-GAV 2.2. Unabhängiges
MehrNeue Formen von Migration und Arbeit im Privathaushalt. Dr. Karin Schwiter, Forschungsgruppenleiterin, Abteilung Wirtschaftsgeographie
Neue Formen von Migration und Arbeit im Privathaushalt Dr. Karin Schwiter, Forschungsgruppenleiterin, Abteilung Wirtschaftsgeographie 1 Veränderungen der Arbeitswelt Saskia Sassen (2001): Der Arbeitsmarkt
MehrArbeitszeit-Kalender 2018 Behalten Sie die Kontrolle über Ihre Arbeitszeit!
Gastgewerbe und Hotellerie Arbeitszeit-Kalender 2018 Behalten Sie die Kontrolle über Ihre Arbeitszeit! L-GAV: Gut für alle! Lehrgang Progresso Löhne: Aus- und Weiterbildung zahlen sich aus L-GAV: Gut für
Mehr2.06 Beiträge Hausdienstarbeit
2.06 Beiträge Hausdienstarbeit Stand am 1. Juni 2016 Auf einen Blick Wenn Sie Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen auch wenn der Geld- oder
MehrArbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements
Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Smarte Lösung für die Arbeitswelt: INTERIM MANAGEMENT Handelskammer beider Basel Mittwoch, 24. August 2016 Marcel Gross, lic.iur. Rechtsanwalt, LL.M.,
MehrFür eine gerechte und legale Beschäftigung von osteuropäischen Betreuungskräften in Haushalten mit betreuungsbedürftigen Personen
Für eine gerechte und legale Beschäftigung von osteuropäischen Betreuungskräften in Haushalten mit betreuungsbedürftigen Personen Schwäbisch Hall Januar 2017 1. Pflege und Betreuung in Deutschland Zahlen
MehrPUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 15.12.2017 14.01.2018 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser
MehrArbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?
Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Prof. Dr. Kurt Pärli Agenda 1 Das Thema im grösseren Kontext 2 Das Dreisäulensystem 3 Versicherungsschutz
MehrPflege und Betreuung unter Druck Petition Gute Pflege und Betreuung brauchen gute Arbeitsbedingungen
Pflege und Betreuung unter Druck Petition Gute Pflege und Betreuung brauchen gute Arbeitsbedingungen Jetzt unterschreiben! Wir wollen gemeinsam etwas bewegen... In Pflege und Betreuung hat das Renditedenken
MehrVerordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft Verlängerung und Änderung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Bericht über die Ergebnisse
MehrGrundlagen Gehaltswesen
Grundlagen Programm: 17.12.2005 Stundenlohn Berechnung - Übungen Anteiliger Monatslohn -Übungen Ferienvergütung - Übungen 13. Monatslohn Mutterschaftsentschädigung Fälle Berechnung Stundenlohn: Monatslohn
MehrInnovationen durch Dienstleistungsagenturen
Folien zum Vortrag Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Kulturwissenschaftliches Institut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie Institut Arbeit und Technik Innovationen durch Dienstleistungsagenturen
MehrBetreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
KANTON NIDWALDEN VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION ARBEITSAMT Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans Telefon 041 618 76 54, www.nw.ch Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen
MehrKanton Zug Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom. Juni 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 59 OR und Bst. e EG Landwirtschaft
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrArbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung - Mitarbeiterentsendung / Gesamtarbeitsverträge
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarktaufsicht Arbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung -
MehrArbeit und Erwerb Neuchâtel 2016
03 Arbeit und Erwerb 164-1400 Erhebung der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz 014 Neuchâtel 016 Zur Erhebung Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt seit 1994 alle zwei Jahre die Erhebung der Gesamtarbeitsverträge
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 498/2016 Schwyz, 7. Juni 2016 / ah 24h-Betreuung erfordert Revision des Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende Beantwortung des Postulats
MehrRechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht
Tagung zum vergleichbaren Arbeitsrecht vom 6. November 2014 in Bozen Regelungen zum Mutterschutz und Massnahmen zur Elternschaft in der Schweiz Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrGAV Post für Neueintretende und Aushilfen
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag
MehrInhaltsverzeichnis. Willkommen 6 Die Unia die grösste Gewerkschaft der Schweiz 7 Mindeststandards welche Regelung gilt für Sie? 8
3 Inhaltsverzeichnis 4 5 «Wir Betreuerinnen arbeiten isoliert und sind dadurch eine erpressbare Berufsgruppe. Wir müssen uns immer fürchten, die Stelle zu verlieren. Das führt zu grossem psychischen Druck.
MehrZuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Zuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit 1 Die Kantone engagieren sich für faire Arbeitsund Lohnbedingungen. Das System der flankierenden Massnahmen setzt auf eine
MehrFrequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden
MehrArbeitsrecht, Arbeitszeit, Einzelarbeitszeit. Dr. iur. Rainer Wey, LL.M. Rechtsanwalt und Notar
Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Einzelarbeitszeit Dr. iur. Rainer Wey, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Übersicht über das Arbeitsrecht Materielles Recht Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Recht des
MehrArbeit und Erwerb Neuchâtel, 2014
03 Arbeit und Erwerb 1264-1200 Erhebung der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz 2012 Neuchâtel, 2014 Zur Erhebung Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt seit 1994 alle zwei Jahre die Erhebung der Gesamtarbeitsverträge
MehrGAV: Autogewerbe ZG 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG:
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 13.01.2015 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: 19.12.2017 18.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich
MehrGAV Carrosseriegewerbe
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 15.01.2018 01.02.2018 30.06.2019 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz,
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrPUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV
MehrPotenzielle Dienstleisterinnen und Dienstleister können Sie anhand geltender Branchenstandards besser beurteilen, die Sie hier finden.
Das passende Angebot finden: Was ist zu beachten? Wenn Sie Unterstützung für alltägliche Arbeiten in der Wohnung, bei der Gartenarbeit oder bei der Betreuung von Kindern, Seniorinnen und Senioren oder
MehrFlankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr
Presserohstoff Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr 1. Geschichtlicher Überblick Die Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU weckt in der Bevölkerung Ängste
MehrHerzlich Willkommen im Jobcenter Münster. Ihr Start ins Berufsleben!
Herzlich Willkommen im Jobcenter Münster Ihr Start ins Berufsleben! Informationsreihe für Migrantinnen und Migranten am 14. September 2017: Beschäftigungsverhältnisse Vollzeit / Teilzeit Minijob Arbeitszeit
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrRAHMENVEREINBARUNG 1/5
RAHMENVEREINBARUNG 1. Zweck dieser Vereinbarung Die vorliegende Rahmenvereinbarung bezweckt die generelle Regelung von Rechten und Pflichten zwischen der next work AG und dem Arbeitnehmer. Der/die Arbeitnehmende
MehrArbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1
Arbeitsschutzrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre - Durchsicht des Arbeitsgesetzes ArG
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012 KR-Nr. 133/2012 713. Anfrage (Arbeitsmarkt Privathaushalt: Volkswirtschaftliche Bedeutung und arbeitsrechtliche
MehrRahmenarbeitsvertrag
Rahmenarbeitsvertrag zwischen Fortuna Payroll GmbH Eichtalstrasse 55 8634 Hombrechtikon nachstehend als Fortuna Payroll GmbH / Arbeitgeber bezeichnet und nachstehend als Mitarbeiter/in / (MA) bezeichnet
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
MehrInformation für schwangere Arbeitnehmerinnen
Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Die vorliegende Information soll Arbeitnehmerinnen neutral aufzeigen, welche Rechte sie während der Schwangerschaft sowie nach der Niederkunft (inkl. Stillen)
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV) Zwischen (ArbeitgeberIn) [AssistenznehmerIn] vertreten durch (gesetzliche Vertreter) [ArbeitgeberIn] und Geburtsdatum:.. Zivilstand: Nationalität:. Aufenthaltsbewilligung:..
MehrEXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche
EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche Zeiterfassung, Überzeit und Sonntagsarbeit Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Bern, 20. Juni 2016 Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und
MehrGAV: Autogewerbe Ostschweiz
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrRahmenarbeitsvertrag (vom SECO genehmigt am )
Rahmenarbeitsvertrag (vom SECO genehmigt am 21.12.2011) 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung einer unbestimmten Anzahl temporärer Einsätze der Arbeitnehmerin oder
MehrFür eine gerechte und legale Beschäftigung von osteuropäischen Betreuungskräften in Haushalten mit betreuungsbedürftigen Personen
Für eine gerechte und legale Beschäftigung von osteuropäischen Betreuungskräften in Haushalten mit betreuungsbedürftigen Personen Oktober 2017 1. Pflege und Betreuung in Deutschland Zahlen und Bestandsaufnahme
MehrDie Personenfreizügigkeit mit der EU
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Speaking Notes Staatssekretärin M.-G. Ineichen-Fleisch, Direktorin SECO Datum 11.06.2013 Die
MehrHerzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.
Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der
MehrPraktische Erfahrungen mit der Fachkräftemigration im Gesundheitsbereich
Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg Praktische Erfahrungen mit der Fachkräftemigration im Gesundheitsbereich Doritt Komitowski Beratungsbüro für entsandte Beschäftigte beratung-eu@dgb.de
Mehr