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- Karin Brahms
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1 PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet Betrieblicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche gewerblich a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren c) Elektro- und/oder Eletronikarbeiten im Fahrzeugbereich mit mindestens 3 Rädern ausüben Persönlicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt - ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung - für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, die auch im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereichs unterstellt sind und nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Nicht unterstellte Arbeitnehmer Dem GAV nicht unterstellt sind, mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften SMUV/UNIA, SYNA: a) Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG); b) Lehrlinge/Lehrtöchter im Sinne des Berufsbildungsgesetzes - sie dürfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer. c) Betriebsleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind; d) Fahrzeugverkäufer Dieser GAV gilt für den Personalverleih nur mittelbar, durch die Publikation auf der Datenbank tempdata.ch. Verbindlich sind für den Personalverleiher einzig die Lohn- und Arbeitszeitbe-stimmungen (Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih)
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.5 h 42.5 h h 2216 h MITARBEITERKATEGORIEN Reparaturwerkstätte a) Automobil-Mechatroniker/-in Automechaniker/Autoelektriker/Autolackierer/Autospengeler/Autosattler b) Automobil-Fachmann/-frau c) Automobil-Assistent/-in d) Detailhandels-Fachmann/frau e) Ersatzteilverkäufer/-in f) Detailhandels-Assistent/-in g) Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitsausweis oder Berufsattest im Automobilgewerbe ab dem 20. Altersjahr Kaufmännische Angestellte Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn
3 Lohnzuschläge Ferien Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML Minimallöhne Alter jugendl. ArbN bis zum vollendeten 20. Altersjahr ArbN ab dem 21. Altersjahr ArbN ab dem 51. Altersjahr und 10. Dienstjahren Tage %-Satz % % % % 8.33% Mitarbeiter-Kategorie ArbN bis zum vollendeten 20. Jahr ArbN ab 21 Jahren ArbN ab 51 Jahren Kaufm. Angestellte Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn Reparaturwerkstätte Automobil-Mechatroniker/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Mechatroniker/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Mechatroniker/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Fachman/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Fachman/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total
4 Automobil-Fachman/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Automobil-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Detailhandels-Fachmann/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Detailhandels-Fachmann/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Detailhandels-Fachmann/-frau Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Ersatzteilverkäufer/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Detailhandels-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total
5 Detailhandels-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Detailhandels-Assistent/-in Grundlohn Ferienent Feiertagsent Zwischentot Anteil 13. ML Total Arbeitnehmende ohne eidg. Grundlohn Fähigkeitsausweis oder Ferienent Berufsattest im Automobil- Feiertagsent gewerbe Zwischentot Anteil 13. ML Total Kaufm. Angestellte Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn Rechtsanspruch 13. Monatslohn Die Arbeitnehmer erhalten einen zusätzlichen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit gekündigt wird. Überzeit, Überstunden, Nacht,- Sonn- und Feiertagsarbeit Überzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 h) hinausgehende Arbeitsbeanspruchung. Diese ist nur im Rahmen des Arbeitsgesetzes zulässig. Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen. Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind. Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden und die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von 25 % auszuzahlen. Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten eidgenössischen Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden. Für vorübergehende Nach-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet: Zeit Lohnzuschlag Sonn- u. Feiertage Uhr 50% Sa bis So Samstag ab Abendarbeit Nachtarbeit 13 Uhr 50% oder Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit Uhr 25% Uhr 50% Arbeitnehmer, die für den Betrieb der Tankstellen oder Verkaufsshops regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür Anrecht auf einen Zeitzuschlag von 10 %. Absenzenentschädigung Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von: Heirat Geburt eines eigenen Kindes Heirat eines eigenen Kindes Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- und Adoptivkindes Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der Arbeitnehmer nicht in gekündigtem Verhältnis ist Militärische Ausmusterung Infotag Rekrutenschule (darüber hinausgehende Zeit wird von EO vergütet) 2 Tage 3 Tage (in Ausnahmefällen bis 3 Tage)
6 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7% 0.3% Für AGVS-Mitglieder sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Die obgenannte Regelung gilt einzig für den Personalverleih (Art. 3, Abs.2, GAV Personalverleih) Seite 6/8
7 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: 80 % des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt, während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander- folgenden Tagen Max. 2 Karenztage Prämienanteil AN: 50%, max. 2.5% Die obgenannte Regelung gilt einzig für den Personalverleih (Art. 3, Abs.2, GAV Personalverleih) Seite 7/8
8 Protokoll der Änderungen Änderung des GAV (Anhang I), Publikation tempdata vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Feiertage, bezahlte Absenzen Nachträgliche Änderungen ( Vollzugskostenbeitrag, Krankentaggeld) Änderungen der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih per , SHAB-Publikation Nr. 73 vom Anpassung der Feiertage der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih per , SHAB-Publikation Nr. 235 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den Personalverleih, SHAB-Publikation Nr. 177 vom Nachaktualiseriung Mindestlöhne 2015/Feiertage der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, SHAB-Publikation Nr. 248 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, SHAB-Publikation Nr. 185 vom Neue Arbeitskategorien und Löhne Seite 8/8
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV
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