GAV Maler- und Gipsergewerbe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GAV Maler- und Gipsergewerbe"

Transkript

1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT : INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT Vorruhestandsmodel (VRM): Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des Gesamtarbeitvertrages ausgenommen. 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschafts-verwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. a) Malerarbeiten Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialen sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. b) Gipserarbeiten Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der oben aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme: a) kaufmännisches Personal b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer und der Lehrlinge Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8 h 40 h 174 h 2088 h MITARBEITERKATEGORIEN V Vorarbeiter Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status. A Gelernter Berufsarbeiter Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR ) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbstständig Berufsarbeiten ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen z. B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter. B Berufsarbeiter Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen des gelernten Berufsarbeiters nicht genügen. Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B. C Hilfsarbeiter Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahren als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. D Branchenfremde Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- und Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter). Diese Lohnbestimmungen sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre

3 ab Ferien ArbN >20 J. und <50 J. ArbN <20 J. und >50 J. LOHNZUSCHLÄGE 22 Tage 9.24% 27 Tage 11.59% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.59% Anteil 13. ML (Arbeitsverhältnis mind. 1 Monat) 8.33% Vom Ferienanspruch sind 5 bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Der Arb eitgeber kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, einzelne Ferientage in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen. MALER: Kategorie V Kategorie A Grundlohn Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 1. Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im 2. Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 3. Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total GIPSER: Kategorie V Grundlohn Kategorie A Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.

4 Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einverständnis mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden. wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit 25 % Zeitzuschlag gutgeschrieben werden. Bei Nachtarbeit (20.00 bis Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständige RPBK vorzunehmen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 120 Mehrstunden übersteigen. Auslagenersatz Mittagsentschädigung Kilometerentschädigung Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll- Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern eine Abgeltung der Kosten für die auswärtige Verpflegung. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des GAV zwischen zwei Varianten wählen: a) einer pauschalen Entschädigung von CHF pro Monat; b) einer maximalen Entschädigung von CHF pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feier-tage) mit CHF in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist dann zu leisten, wenn für die Arbeitnehmenden bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmenden in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dann dadurch schlechter stellen. Des weiteren ist Entschädigung nach Variante b) nur dann zu bezahlen, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbisstube oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.45.

5 ab Ferien ArbN >20 J. und <50 J. ArbN <20 J. und >50 J. LOHNZUSCHLÄGE 22 Tage 9.24% 27 Tage 11.59% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.59% Anteil 13. ML (Arbeitsverhältnis mind. 1 Monat) 8.33% Vom Ferienanspruch sind 5 bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Der Arb eitgeber kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, einzelne Ferientage in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr festlegen. MALER: Kategorie V Grundlohn Kategorie A Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 1. Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im 2. Grundlohn Lehrabgänger EFZ im 3. Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total GIPSER: Kategorie V Grundlohn Kategorie A Grundlohn Vorarbeiter Ferienent Gelernte Berufsarbeiter Ferienent Feiertagsent ab 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie B Grundlohn Kategorie C Grundlohn Berufsarbeiter Ferienent Hilfsarbeiter Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Kategorie D Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Branchenfremder Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Lehrabgänger EFZ im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Lehrabgänger EBA im Grundlohn Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Anteil 13. Monatslohn Total Total Mitarbeiterkategorie 22 Tage 27 Tage Lehrabgänger EBA im Grundlohn Jahr nach der Lehre Ferienent Feiertagsent Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung.

6 Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einverständnis mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden. wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit 25 % Zeitzuschlag gutgeschrieben werden. Bei Nachtarbeit (20.00 bis Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden (2088) überschritten, so sind diese Mehrstunden bis Ende April des Folgejahres grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ausnahmsweise und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Frist für eine Kompensation der Mehrstunden mit Freizeit bis höchstens Ende September des Folgejahres verlängert werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständige RPBK vorzunehmen. Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis spätestens Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung darf der Arbeitgeber nur jene Stunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen, welche die Anzahl von 120 Mehrstunden übersteigen. Auslagenersatz Mittagsentschädigung Kilometerentschädigung Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt massgebliche Soll- Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kompensierten Mehrstunden samt einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern eine Abgeltung der Kosten für die auswärtige Verpflegung. Der Betrieb kann in Absprache mit den Arbeitnehmenden für die Dauer des GAV zwischen zwei Varianten wählen: a) einer pauschalen Entschädigung von CHF pro Monat; b) einer maximalen Entschädigung von CHF pro Mahlzeit. Bei der monatlichen Pauschalentschädigung nach Variante a) können Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feier-tage) mit CHF in Abzug gebracht werden. Die Entschädigung nach Variante b) ist dann zu leisten, wenn für die Arbeitnehmenden bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmenden in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dann dadurch schlechter stellen. Des weiteren ist Entschädigung nach Variante b) nur dann zu bezahlen, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbisstube oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.45.

7 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 7.00/Monat CHF 0.04/Std. Arbeitgeber CHF und CHF 5.-- pro Arbeitnehmer Kanton Tessin ausgenommen Vorruhestandsmodell (VRM) 0.85% (SUVA - Lohnsumme) 0.85% (SUVA - Lohnsumme)

8 Krankentaggeldversicherung Leistungen: 80 % während 730 Tagen pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor er-neutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war. Wartefrist: Prämienanteil AN: ab 1. Tag, maximale Karenzfrist von 30 Tagen (während Wartefrist entrichtet Arbeitgeber 80 % des Lohnes) 1.25 % des indivuellen Bruttolohnes

9 Protokoll der Änderungen Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), gültig ab , SHAB Nr. 241, Beitrag VRM Allgemeinverbindlicherklärung des GAV), SHAB Nr. 186, gültig ab bis Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Gesuch um AVE des neuen GAV Vorruhestandsmodell (VRM), SHAB Nr. 184, , gültig bis Beitrag VRM Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV, SHAB Publikation Nr. 124 vom Überzeit/Kompensation, Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB Publikation Nr. 36 vom Verlängerung bis Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 249 vom Verlängerung Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 248 vom Diverses Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Weiterbildung per , SHAB-Publikation Nr. 242 vom Vollzugskostenbeitrag Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 198 vom Diverses, Vollzugskostenbeitrag Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 178 vom Mindestlöhne, Diverses Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 128 vom Mindestlöhne, Diverses Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 194 vom Mindestlöhne Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 120 vom Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr.188 vom Allgemeine Bestimmungen, Ferientage

10 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 65 vom Allgemeine Bestimmungen, Ferientage Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 177 vom Änderung Berufskategorien/Mindestlöhne/Mittagsentschädigung per Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 124 vom

11 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation SHAB-Nr. 146 vom Ergänzung zur Publikation vom des Gesuches um Allgemeinverbindlicher-klärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 52 vom Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 239 vom Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 170 vom Gesuch um Verlängerung und Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 133 vom (Mindestlöhne)

GAV Maler- und Gipsergewerbe

GAV Maler- und Gipsergewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT : INKRAFTSETZUNG Vorruhestandsmodel (VRM): GÜLTIGKEIT Vorruhestandsmodel (VRM): 10.09.2002 01.10.2002 01.04.2016

Mehr

Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 22.11.2005 01.02.2006 02.12.2014 01.01.2017 31.12.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen

Mehr

GAV Plattenleger - Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zürich und Zentralschweiz

GAV Plattenleger - Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zürich und Zentralschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 28.09.2005 01.11.2005 15.04.2016 01.06.2015 31.03.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone

Mehr

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich KANTONSBESCHLUSS: 25.10.2000 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2001 LETZTE REVISION: 25.05.2005 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2005 GÜLTIGKEIT: 01.08.2005-31.03.2007 Geltungsbereich: Gebiet der Stadt Zürich

Mehr

GAV Carrosseriegewerbe

GAV Carrosseriegewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 01.12.2015 01.06.2017 31.12.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 25.10.2000 01.01.2001 11.03.2015 / 27.05.2015 01.07.2015 01.07.2015-31.03.2017 Geltungsbereich: Gebiet der

Mehr

GAV Betonwaren-Industrie

GAV Betonwaren-Industrie GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 10.07.2003 01.08.2003 01.07.2016 01.05.2017 31.12.2018 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 11.12.1996 01.01.1997 01.10.2013 01.01.2017 31.08.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

GAV: Autogewerbe Ostschweiz

GAV: Autogewerbe Ostschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GAV: Metallbaugewerbe VS

GAV: Metallbaugewerbe VS KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 30.08.2006 01.11.2006 13.08.2014 01.12.2014 31.05.2018 1. Geltungsbereich: Kanton Wallis 2. Anwendungsbereich

Mehr

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 29.01.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Unter die Bestimmungen dieses Vertrages

Mehr

GAV Schweiz. Hafner- und Plattengewerbe

GAV Schweiz. Hafner- und Plattengewerbe PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 05.08.2004 01.09.2004 01.03.2015 01.05.2017 30.06.2018 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz mit Ausnahme

Mehr

GAV Elektroinst./Freileitungsgewerbe VS

GAV Elektroinst./Freileitungsgewerbe VS KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 23.05.2007 Antrag auf Änderung der Beschlüsse 01.07.2007 zur Allgemeinverbindlicherklärung des 01.11.2015 GAV,

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

GAV Dach- und Wandgewerbe

GAV Dach- und Wandgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 11.11.2004 01.12.2004 06.03.2014 01.04.2014 01.04.2014-31.12.2014 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz,

Mehr

GAV Elektro/Telekommunikation

GAV Elektro/Telekommunikation GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 11.11.2004 01.01.2005 12.02.2015 01.04.2017 30.06.2019 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz mit Ausnahme

Mehr

GAV_Gärtnergewerbe_BS_BL

GAV_Gärtnergewerbe_BS_BL GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 14.12.2004 01.01.2005 18.08.2015 01.03.2017 31.12.2018 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone

Mehr

Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts.

Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts. 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 01.01.2012 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 27.12.2017 INKRAFTSETZUNG: 26.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Der vorliegende GAV gilt für

Mehr

GAV Gebäudehüllengewerbe

GAV Gebäudehüllengewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.08.2014 01.10.2014 30.01.2015 01.04.2016 31.12.2018 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz, mit Ausnahme

Mehr

GAV Elektroinst./Freileitungsgewerbe VS

GAV Elektroinst./Freileitungsgewerbe VS KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 23.05.2007 01.07.2007 26.04.2017 01.08.2017 31.05.2018 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze

Mehr

INKRAFTSETZUNG: 01.01.2018 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 10.10.2017 01.01.2018 31.12.2020 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.11.1998 01.01.1999 01.01.2014 01.01.2017 31.12.2020 Geltungsbereich: ganze Schweiz Die allgemeinverbindlich

Mehr

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG GAV: INKRAFTSETZUNG GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT der BEILAGE: 25.11.2014 01.01.2015 01.04.2017 31.03.2020 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für

Mehr

GAV Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- u. Stahlbaugewerbe BL

GAV Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- u. Stahlbaugewerbe BL GRUNDBESCHLUSS: 15.11.2005 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.02.2006 LETZTE REVISION: 02.12.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2015 GÜLTIGKEIT: 01.01.2015-31.12.2016 NEU GILT AB 01.12.2015 FÜR ARBEITGEBER UND

Mehr

GAV Gärtner und Floristen FL

GAV Gärtner und Floristen FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2017 31.03.2019 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 03.06.2014 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten

Mehr

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten:

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten: REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 10.03.2015 INKRAFTSETZUNG: 01.04.2015 GÜLTIGKEIT GAV: 01.04.2015-31.03.2018 GÜLTIGKEIT ANHANG: 01.04.2015-31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet

Mehr

GAV Schreinereigewerbe

GAV Schreinereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 26.03.2001 Gesuch um Änderung der AVE des 01.05.2001 GAV, SHAB Publikation Nr. 249, 01.12.2014 22.12.2016 31.12.2017

Mehr

GAV Ausbaugewerbe BS/BL und Solothurn

GAV Ausbaugewerbe BS/BL und Solothurn GRUNDBESCHLUSS: 12.07.2005 Gesuch um der 1.INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2005 Allgemeinverbindlicherklärung des LETZTE REVISION: 04.03.2015 GAV für die vorzeitige Pensionierung INKRAFTSETZUNG AVE: 01.04.2015

Mehr

Wichtigste Änderungen/Neuerungen im GAV Maler- und Gipsergewerbe

Wichtigste Änderungen/Neuerungen im GAV Maler- und Gipsergewerbe 5 Dauer des GAV Die Dauer des GAV beträgt 3 Jahre, vom 1.4.2012 bis 31.3.2015 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auch für diesen GAV beim Bundesrat beantragt werden. 6.4 Kontrollen (neu) Damit die

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): 09.12.1999 01.01.2000 22.04.2016 Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 229,

Mehr

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 13.12.2011 01.01.2012 17.11.2017 01.01.2018 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT FAR: GÜLTIGKEIT RETABAT VS 09.12.1999 01.01.2000 22.04.2016 01.06.2017 31.03.2019 31.12.2018 31.12.2017

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe vom 23. Oktober 2001 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung Grund- und Spezialtiefbau

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung Grund- und Spezialtiefbau GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT RETABAT: 10.11.1998 01.01.1999 28.06.2016 01.06.2017 31.12.2018 31.12.2023 Diese Zusatzvereinbarung

Mehr

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT ANHANG: 30.10.2012 01.04.2017 31.03.2020 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein

Mehr

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler

GAV für das Personal der Bernischen Spitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Persönlich und betrieblich Dieser GAV

Mehr

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 18.06.2004 01.07.2004 31.10.2011 01.01.2012 01.01.2012-31.12.2015 Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Kantone

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV gilt für

Mehr

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL AUSSER KRAFT PER 31.12.2016 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 30.10.2012 INKRAFTSETZUNG: 06.11.2012 GÜLTIGKEIT: 31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein

Mehr

GAV Schreinergewerbe FL

GAV Schreinergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2017 31.03.2019 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der (erleichterten) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV,

Mehr

GAV Schreinergewerbe FL

GAV Schreinergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe

Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Vom Bundesrat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 allgemein verbindlich erklärt (AVE). Im Bestreben, die beruflichen Kenntnisse

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 71 ausgegeben am 18. März 2014 Verordnung vom 11. März 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GAV Marmor- u. Granitgewerbe

GAV Marmor- u. Granitgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 07.08.2002 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.018 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 78 ausgegeben am 14. März 2017 Verordnung vom 7. März 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich

Mehr

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00% Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 13. Januar 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift

Mehr

GAV priv. Sicherheitsdienst

GAV priv. Sicherheitsdienst GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 17.06.2014 01.07.2014 01.07.2014-31.12.2016 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 6. Februar 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende

Mehr

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal. AUSSER KRAFT SEIT 31.12.2016 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 Gesuch um Verlängerung und 01.03.2004 Änderung der AVE des GAV, 01.05.2016

Mehr

GAV private Sicherheitsdienstleistungen

GAV private Sicherheitsdienstleistungen GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 01.05.2016 01.03.2017 30.06.2019 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze Schweiz

Mehr

GAV Metzgereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT:

GAV Metzgereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 18.02.2002 der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- 01.03.2002 03.11.2015 Publikation Nr. 107, 06.06.2017

Mehr

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung für den Untertagbau

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung für den Untertagbau GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GültiGKEIT RETABAT VS: 10.11.1998 01.01.1999 28.06.2016 01.06.2017 31.12.2018 31.12.2023 Diese Zusatzvereinbarung

Mehr

GAV: Metallgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT:

GAV: Metallgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Geltungsbereich: Ausgenommen sind: Ausgenommen sind weiter: 18.08.2006 01.09.2006 19.03.2015 01.05.2015 01.05.2015-30.06.2019

Mehr

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung für den Untertagbau

Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung für den Untertagbau GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT RETABAT VS: 10.11.1998 01.01.1999 28.06.2016 01.06.2017 31.12.2018 31.12.2017 Diese Zusatzvereinbarung

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 26. Juli 2013 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe vom 19. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2016 2019 für das Maler- und Gipsergewerbe Gültig ab 1. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis SEITE Präambel 3 A. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich 4 B. Schuldrechtliche Bestimmungen Art.

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2016 2019 für das Maler- und Gipsergewerbe Gültig ab 1. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis SEITE Präambel 3 A. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich 4 B. Schuldrechtliche Bestimmungen Art.

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

GAV: Swissport International AG, Zürich

GAV: Swissport International AG, Zürich PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2016 01.09.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Betrieblicher Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Verlängerung und Änderung vom 11. September 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

LMV: Bauhauptgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT GAV FAR: GÜLTIGKEIT GAV RETABAT VS 10.11.1998 01.01.1999 01.10.2014 01.07.2016

Mehr

a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);

a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau); LMV: Bauhauptgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 10.11.1998 01.01.1999 01.10.2014 01.06.2017 31.12.2018 GÜLTIGKEIT GAV FAR: 01.07.2016-31.12.2021

Mehr

GESAMTARBEITSVERTRAG Plattenlegergewerbe

GESAMTARBEITSVERTRAG Plattenlegergewerbe ZPBK ZENTRALE PARITÄTISCHE BERUFSKOMMISSION PLATTENLEGER GAV Plattenlegergewerbe der Gebiete Kanton Bern, Zentralschweiz Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug, Kanton Zürich

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

GAV Gärtner und Floristen FL

GAV Gärtner und Floristen FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) Bundesratsbeschlüsse

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) Bundesratsbeschlüsse Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Gesamtarbeitsverträge und Arbeitsmarktaufsicht Allgemeinverbindlich erklärte

Mehr

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) Bundesratsbeschlüsse

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) Bundesratsbeschlüsse Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Gesamtarbeitsverträge Allgemeinverbindlich erklärte

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe vom 5. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G für das Maler- und Gipsergewerbe

G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G für das Maler- und Gipsergewerbe G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G 2005-2007 für das Maler- und Gipsergewerbe Gültig ab 1. Juni 2005 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 1 A. Geltungsbereich Art.1 Geltungsbereich 1 B. Schuldrechtliche

Mehr

G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G

G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G 1 G E S A M T A R B E I T S V E R T R A G 2007-2009 für das Maler- und Gipsergewerbe Gültig ab 1. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis 2 Seite Präambel 3 A. Geltungsbereich Art.1 Geltungsbereich 3 B. Schuldrechtliche

Mehr

Arbeitszeit- Kontrolle

Arbeitszeit- Kontrolle Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

I IlIlIl 11111 11111 IlIll IlIll IlIll 1Il1

I IlIlIl 11111 11111 IlIll IlIll IlIll 1Il1 Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindücherklärung des Gesamtarbeitsvertrages fur das Maler- und Gipsergewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 28. Mai 1979 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 Der Schweizerische

Mehr

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,

Mehr

Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen.

Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen. GRUNDBESCHLUSS: 10.11.1998 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.1999 LETZTE REVISION: 19.08.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.10.2014 GÜLTIGKEIT: 01.10.2014-31.12.2015 Diese Zusatzvereinbarung gilt im Sinne eines

Mehr

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4

Mehr

Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang

Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 215.900 Anhang Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2010 2013 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel-Stadt einerseits sowie

Mehr

2. GAV ~ 2 ~ 2.1 Der GAV

2. GAV ~ 2 ~ 2.1 Der GAV Welche Auswirkungen hat die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, auf den Temporärmitarbeiter von der beeworx GmbH? Berufspraktische Facharbeit für die Berufsmaturität

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Verlängerung und Änderung vom 7. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Umfrage über die Ladenöffnungszeiten Resultate. Unia Sektor Tertiär

Umfrage über die Ladenöffnungszeiten Resultate. Unia Sektor Tertiär Resultate Unia Sektor Tertiär 25.02.2016 2 Einleitung Ausgangslage Auf Druck der grossen Ketten im Detailhandel diskutiert das Schweizer Parlament ein neues Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG).

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen?

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen? Arbeitsvertrag Schriftlichkeit 3c, 6a, 26c Müssen mit allen Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen werden? Ja, ausnahmslos, auch mit Teilzeitbeschäftigten, Praktikanten, Aushilfskräften,

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe

Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe Gesamtarbeitsvertrag: Ausbaugewerbe 25.90 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe Vom 2. Juli 2005

Mehr

Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug

Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug Empfehlungen für die Entschädigungen von Lernenden in den Berufsrichtungen

Mehr

GAV Informatikgewerbe FL

GAV Informatikgewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL 10.06.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 13.06.2014 GÜLTIGKEIT: 13.06.2014-31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet

Mehr