GAV Schreinergewerbe FL
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- Wilhelmine Waltz
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1 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Schreinergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Autogewerbe gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI Nr. 103) verleihen. Schreinergewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden des Schreinergewerbes welche Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Arbeitgeber gelten insbesondere Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Spielwaren und Sportgeräte aus Holz und Holzwerkstoffen, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien. Die Tätigkeiten des Schreiners Gewerbes umfassen: Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten, Herstellung von Parketttafeln, Bauschreinerei (Fenster und Türen), Schreinerarbeiten im Innenausbau, sonsti-ge Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigbauteilen aus Holz, Herstellung von Büro- und Ladenbau, Herstellung von Küchen- und Badezimmermöbeln, Herstellung von Matratzen, Herstellung von sonstigen Möbeln. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Schreinergewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Schreinergewerbe anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Schreinergewerbe mit dem Metall- bzw. Nichtmetall- Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages Seite 1/7
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.4 h 42 h h 2100 h Mitarbeiterkategorien Jungschreiner im 1. Berufsjahr Jungschreiner im 2. Berufsjahr Jungschreiner im 3. Berufsjahr Berufsarbeiter ab dem 4. Berufsjahr Jungschreinerpraktiker im 1. Berufsjahr Jungschreinerpraktiker im 2. Berufsjahr Jungschreinerpraktiker ab 3. Berufsjahr Hilfsarbeiter Seite 2/7
3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre 25 Tage 10.60% ArbN > 20 Jahre bis < 50 Jahre 20 Tage 8.30% ArbN > 50 Jahre (mind. 5 Jahre im gleichen Betrieb) 22 Tage 9.24% Feiertagsentschädigung 10 Tage 4.00% Anteil Gratifikation (Arbeitsdauer bis 6 Monate) Anteil Gratifikation (ab dem 7. Monat) 0.00% 8.33% MINDESTLÖHNE < 20 Jahre > 20 bis 50 J. > 50 Jahre < 20 Jahre > 20 bis 50 J. > 50 Jahre Jungschreiner Grundlohn im 1. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Jungschreiner Grundlohn im 2. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Jungschreiner Grundlohn im 3. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Berufsarbeiter Grundlohn ab dem 4. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Jungschreinerpraktiker Grundlohn im 1. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Jungschreinerpraktiker Grundlohn im 2. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Schreinerpraktiker Grundlohn ab 3. Berufsjahr Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total Hilfsarbeiter Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil Gratifikation Total
4 Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechende zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeit-nehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Be-dürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Auswärtszulagen Morgenessen Abendessen Übernachtung CHF 9.00 CHF CHF Die Auswärtszulagen finden nur Anwendung ab einer Entfernung von mehr als 10 Kilometer vom Betriebs- bzw. Wohnort des Arbeitnehmers und gelten ausschliesslich für Anschläger und Servicemonteure. Die Auszahlung erfolgt nur gegen Abgabe der Spesenzulage und bei tatsächlichem Übernachten in einem Hotel. Mittagsentschädigung Ist bei auswärtiger Arbeit, die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort bzw. zum Domizil der Firma nicht möglich oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren und stellen sich dadurch schlechter, ist ihnen eine Mittagsentschädigung auszurichten. Die Entschädigung beträgt CHF Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.35.
5 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis bis bis bis 50 ab 51 Betrag CHF CHF CHF CHF CHF CHF Seite 5/7
6 Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 Tagen aufeinanderfolgenden (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% Seite 6/7
7 Protokoll der Änderungen Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab , der Anhang zur Beilage gilt bis zum , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 78 vom Verlängerung, Mindestlöhne, Feiertagszuschlag, Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab bis , der Anhang zur Beilage gilt bis zum , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 105 vom Verlängerung Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 85 vom Mindestlöhne, Verlängerung Seite 7/7
GAV Informatikgewerbe FL
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