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- Tristan Huber
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1 AUSSER KRAFT PER GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz Geltungsbereich Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für den Geleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Geleisbauarbeiten ausführe Als Geleisbauarbeiten gelten: a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Geleise- und/oder Geleisetiefbauanlagen; b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Geleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinde Betriebliche Tätigkeiten 1) 2) 3) Neubau von Geleiseanlagen Totalumbau von Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schienen, Schwellen, Befestigungsmittel, Schotter und Erstellen eines neuen Planums mit PSS oder HMT 32; Erstellen der Bankette und Bankettabschlüss Diese Arbeiten enthalten auch die Neutralisation des Geleises mit allen Schienenstoss-Schweissungen und Erstellen der notwendigen Stromlaufkreis Schienenumbau in Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schienen an beiden oder an einem Strang mit Neutralisation, Schienenstoss-Schweissungen und Ersetzen der alten Befestigungsmitte 4) 5) 6) Kontrollieren der Spurweite und Geleiseanlage Schwellenumbau in Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schwellen und Befestigungen mit gleichzeitiger Weichenumbauten Auswechseln von Weichen (ganze Bauteile); Erstellen des Planums mit PSS oder HMT 32; Erstellen von Banketten mit Randabschlüssen; Montieren von Weichenheizungskörpern an die Zungenvorrichtungen; Unterhaltungsarbeiten im und am Geleise m. Reinigen von Banketten, Gräben und Sickerleitungen, Schächte (der Wasserabfluss ist überall sicherzustellen) Auswechseln von schadhaftem Oberbaumaterial, wie Schienen, Schwellen, Befestigungsmittel, Weichenteilen, Herzstücken, Dilatationen, Isolierstösse Instandsetzen von schadhaften Schienenschweissungen; Regulieren der Spur und Anziehen der Befestigungsmittel Überprüfen der Kontrollmasse bei den Weichen und Herzstücken Einschottern und Ergänzen des Schotterprofils Stopfen der Geleise und Kontrolle der Geleiselage Kontrolle der Versicherungspunkte und Erstellen der notwendigen Korrekturen Nachstopfen der Stoss- und Hindernisschwellen Schleifen und Entgraten der Schienen und Weichen Abschmirglen von Überwalzungen Kontrolle der Weichenzungen Kontrolle des Stoss unterhalten Kontrolle der Schienenverbindungen Unterhaltungsarbeiten an der Böschung Reinigen der Weichen; Schneeräumun
2 7) 8) 9) 10) 11) Geleisentwässerungen Entwässern des Planums; Ableiten des Oberflächenwassers; Erstellen von Sickerleitungen, Kontrollschächten, Sickerschächte, Sickergräben; Absenken des Grundwassers; Reinigen und Spülen von Sickerleitunge Perronanlagen Erstellen von neuen Perrons mit allen Hoch- und Tiefbauarbeiten Kabelarbeiten Erstellen von neuen Kabelkanälen am Geleise mit Geleisequerungen, Kabelrohrblöcke, Kabeleinzug, Trassee Abbruch der alten Kabelkanäl Mastfundamente Ausgraben des Fundamentes; Armieren und Betonieren; Abbrechen von alten Mastfundamenten und Entsorge Verschiedenes Fabrikation und Einbau von Betonplatten für niveaugleiche Übergänge; Erstellen und Montieren von Betonprellböcken/Gleitprellböcken; Bau von Geleiswagen-Fundamenten und Drehscheibenfundamenten; Bau und Industriegeleise-Anlagen in Schotter, Beton und Belag; Pressbohrungen und Pressvortrieb; Bedienung von Kranbaggern schienenfahrbar zum Einbau von Betonelementen; Bedienung von Geleishebemaschinen; Bedienung von Hydraulik-Baggern schienenfahrbar; Bedienung der automatischen Nivellier-Stopfmaschinen für Geleise und Weichen; Einsatz von Baustellenbeleuchtungen und Warnanlagen nach SBB-Vorschriften; Planumsverbesserungen; Hangsanierungen; m. Bau von Bahnübergängen; Bau von Personenunterführungen; Bau von Industriegeleise-Anlagen; Durchführung der Sicherheitsdienste; Bau von Tramgeleisen; r. Bau von Zahnstangengeleisen für Bergbahnen; s. Personalvermietung (Rotten) an Bahne Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die: a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persön-lichen Geltungsbereich gemäss unterstehender Absätze falle b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz "Geltungsbereich" beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Geleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführe Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Geleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werde Ausgenommen sind: a) Maschinisten von maschinellen Geleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen; d) Poliere und Werkmeister e) Leitendes Personal f) Technisches und administratives Personal Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlic Alle Angaben ohne Gewähr Copyright 2001 Realisator AG letzte Änderung vom:
3 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz GESUCH UM VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNG DER ALLGEMEINVER- BINDLICHERKLÄRUNG DES GAV, SHAB-PUBLIKATION NR. 249 VOM Geltungsbereich Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für den Geleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Geleisbauarbeiten ausführe Als Geleisbauarbeiten gelten: a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Geleise- und/oder Geleisetiefbauanlagen; b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Geleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinde Betriebliche Tätigkeiten 1) Neubau von Geleiseanlagen 2) Totalumbau von Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schienen, Schwellen, Befestigungsmittel, Schotter und Erstellen eines neuen Planums mit PSS oder HMT 32; Erstellen der Bankette und Bankettabschlüss Diese Arbeiten enthalten auch die Neutralisation des Geleises mit allen Schienenstoss-Schweissungen und Erstellen der notwendigen Stromlaufkreis 3) Schienenumbau in Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schienen an beiden oder an einem Strang mit Neutralisation, Schienenstoss-Schweissungen und Ersetzen der alten Befestigungsmitte 4) 5) 6) Kontrollieren der Spurweite und Geleiseanlage Schwellenumbau in Haupt- und Nebengeleisen Ersetzen der alten Schwellen und Befestigungen mit gleichzeitiger Weichenumbauten Auswechseln von Weichen (ganze Bauteile); Erstellen des Planums mit PSS oder HMT 32; Erstellen von Banketten mit Randabschlüssen; Montieren von Weichenheizungskörpern an die Zungenvorrichtungen; Unterhaltungsarbeiten im und am Geleise m. Reinigen von Banketten, Gräben und Sickerleitungen, Schächte (der Wasserabfluss ist überall sicherzustellen) Auswechseln von schadhaftem Oberbaumaterial, wie Schienen, Schwellen, Befestigungsmittel, Weichenteilen, Herzstücken, Dilatationen, Isolierstösse Instandsetzen von schadhaften Schienenschweissungen; Regulieren der Spur und Anziehen der Befestigungsmittel Überprüfen der Kontrollmasse bei den Weichen und Herzstücken Einschottern und Ergänzen des Schotterprofils Stopfen der Geleise und Kontrolle der Geleiselage Kontrolle der Versicherungspunkte und Erstellen der notwendigen Korrekturen Nachstopfen der Stoss- und Hindernisschwellen Schleifen und Entgraten der Schienen und Weichen Abschmirglen von Überwalzungen Kontrolle der Weichenzungen Kontrolle des Stoss unterhalten Kontrolle der Schienenverbindungen Unterhaltungsarbeiten an der Böschung Reinigen der Weichen;
4 7) 8) 9) 10) 11) Schneeräumun Geleisentwässerungen Entwässern des Planums; Ableiten des Oberflächenwassers; Erstellen von Sickerleitungen, Kontrollschächten, Sickerschächte, Sickergräben; Absenken des Grundwassers; Reinigen und Spülen von Sickerleitunge Perronanlagen Erstellen von neuen Perrons mit allen Hoch- und Tiefbauarbeiten Kabelarbeiten Erstellen von neuen Kabelkanälen am Geleise mit Geleisequerungen, Kabelrohrblöcke, Kabeleinzug, Trassee Abbruch der alten Kabelkanäl Mastfundamente Ausgraben des Fundamentes; Armieren und Betonieren; Abbrechen von alten Mastfundamenten und Entsorge Verschiedenes m. r. s. Fabrikation und Einbau von Betonplatten für niveaugleiche Übergänge; Erstellen und Montieren von Betonprellböcken/Gleitprellböcken; Bau von Geleiswagen-Fundamenten und Drehscheibenfundamenten; Bau und Industriegeleise-Anlagen in Schotter, Beton und Belag; Pressbohrungen und Pressvortrieb; Bedienung von Kranbaggern schienenfahrbar zum Einbau von Betonelementen; Bedienung von Geleishebemaschinen; Bedienung von Hydraulik-Baggern schienenfahrbar; Bedienung der automatischen Nivellier-Stopfmaschinen für Geleise und Weichen; Einsatz von Baustellenbeleuchtungen und Warnanlagen nach SBB-Vorschriften; Planumsverbesserungen; Hangsanierungen; Bau von Bahnübergängen; Bau von Personenunterführungen; Bau von Industriegeleise-Anlagen; Durchführung der Sicherheitsdienste; Bau von Tramgeleisen; Bau von Zahnstangengeleisen für Bergbahnen; Personalvermietung (Rotten) an Bahne Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die: a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persön-lichen Geltungsbereich gemäss unterstehender Absätze falle b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz "Geltungsbereich" beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Geleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführe Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Geleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werde Ausgenommen sind: a) Maschinisten von maschinellen Geleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
5 d) Poliere und Werkmeister e) Leitendes Personal f) Technisches und administratives Personal Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlic Alle Angaben ohne Gewähr Copyright 2001 Realisator AG letzte Änderung vom:
6 AUSSER KRAFT PER ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.10 h 40.5 h 176 h 2112 h MITARBEITERKATEGORIEN C) Geleisbauarbeiter Geleisebauarbeiter ohne Fachkenntnisse B) Geleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen Geleisebauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikationen von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurd Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. A) Geleisbau-Facharbeiter Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Geleisebau EBA. Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktio Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. Q) Verkehrswegebauer Fachrichtung Geleisebauer mit anerkanntem Berufsausweis (eid Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) V) Vorarbeiter Geleisebau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wir Alle Angaben ohne Gewähr Copyright 2001 Realisator AG letzte Änderung vom:
7 AUSSER KRAFT PER LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN. > 20 J. und < 50 J. ArbN. < 20 J. und > 50 J. Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML 25 Tage 10,60% 30 Tage 13,00% 8 Tage 3,00% 8,33% MINIMALLÖHNE ArbN. > 20 J. und < 50 J. Mitarbeiterkategorie V Q A B C Ganze Schweiz Grundlohn 35,10 32,00 30,80 28,70 25,80 Feiertagsent. 1,05 0,96 0,92 0,86 0,77 Zwischentotal 36,15 32,96 31,72 29,56 26,57 Ferienent. 3,83 3,49 3,36 3,13 2,82 Zwischentotal 39,99 36,45 35,09 32,69 29,39 Anteil 13. Monatslohn 3,33 3,04 2,92 2,72 2,45 Total 43,32 39,49 38,01 35,42 31,84 MINIMALLÖHNE ArbN. < 20 J. und > 50 J. Mitarbeiterkategorie V Q A B C Ganze Schweiz Grundlohn 35,10 32,00 30,80 28,70 25,80 Feiertagsent. 1,05 0,96 0,92 0,86 0,77 Zwischentotal 36,15 32,96 31,72 29,56 26,57 Ferienent. 4,70 4,28 4,12 3,84 3,45 Zwischentotal 40,85 37,24 35,85 33,40 30,03 Anteil 13. Monatslohn 3,40 3,10 2,99 2,78 2,50 Total 44,26 40,35 38,83 36,19 32,53 Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen Dauernde Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen und Uhr im Nachtschichtarbeit Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Sommer bzw Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF bezahlt. Für einzelne Stunden Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.00 vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag und Sonntag oder vom Sonntag auf Montag gearbeitet wir Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen Uhr und Uhr richtet sich nach Artikel 17b Arbeitsgesetz. Versetzungsentschädigung Verpflegungsentschädigung Fahrzeugentschädigung Tunnelarbeiten Arbeiter, die durch die Firma von einer Baustelle auf eine andere versetzt werden, haben Anrecht auf die Fahrkosten (Billettkosten) sowie auf eine Entschädigung des Lohnausfalles, der infolge der Versetzung entsteht. Durch die Versetzung entstehende unumgängliche Mehrkosten sind dem Arbeitnehmer zu vergüte Zur Abgeltung der Auslagen bei auswärtiger Arbeit wird allen Geleisebauarbeitern eine Zulage von CHF pro Tag vergütet. Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der (SBB) in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulag Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getrage Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF pro Ta Bei Benützung eines dem Arbeitnehmer gehörenden Motorfahrzeuges, auf Anordnung des Arbeitgebers, werden folgende Entschädigungen vergütet: Personenwagen CHF 0.60/km Motorrad CHF 0.45/km Motorfahrrad CHF 0.30/km Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeiter nach Möglichkeit mitzuführe Für Arbeiten im Tunnel wird folgende Zulage ausgerichtet: Für Arbeiten in Tunnels, die gemäss Angaben in den grafischen Fahrplänen der SBB mehr als 200 m lang sind, wird eine Vergütung von CHF ausgerichtet. Für Arbeiten in kürzeren Tunnels besteht kein Anspruc Im Bereich unterirdisch angelegter Dienststellen mit öffentlichem Verkehr sind nur Arbeiten ausserhalb der Perronenden vergütungsberechtigt. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 St ohne Unterbrechung in einem Tunnel, oder bei 5 St während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist. Während einer Dienstschicht wird die Vergütung nur einmal ausgerichtet. Mit dieser Vergütung werden die zusätzlichen Erschwernisse in Tunnels wie Lärm, Schmutz, Staub, Abgase, Zugluft, Hitze, künstliche Beleuchtung, erhöhte Aufmerksamkeit usw. pauschal abgegolte Bei Anspruch auf diese Vergütung entfällt derjenige auf die Kleiderentschädigung für das technische Persona
GAV priv. Sicherheitsdienst
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 17.06.2014 01.07.2014 01.07.2014-31.12.2016 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze
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