Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

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1 (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz Arbeitszeit Öffnungszeiten Erfassung der Arbeitszeit Gleitzeitausgleich Grundsatz Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstunden Grundsatz Entschädigung Ferien Anspruch Zeitpunkt Übertrag des Ferienanspruchs Kürzung des Ferienanspruchs Krankheit und Unfall während der Ferien Feiertage Absenzen Bezahlte Absenzen Weitere persönliche Absenzen Unbezahlte Absenzen Bei Krankheit und Unfall...7 SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

3 1. Grundsatz Die Arbeitsleistung ist zeitlich so zu gestalten, dass die Interessen der SVA gewahrt sind. Durch die Gleitzeit sind Beginn und Ende der Arbeitszeit, sowie Zeitpunkt und Dauer der Arbeitspausen innerhalb bestimmter betriebsbedingter Grenzen frei wählbar. 2. Arbeitszeit Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Bei Teilzeitanstellung wird die Sollarbeitszeit dem Pensum entsprechend gekürzt. Für Jugendliche und Lernende bis zum vollendeten 18. Altersjahr darf die Arbeitszeit gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 1 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten. An Arbeitstagen vor Feiertagen wird die Sollarbeitszeit dem Pensum entsprechend gekürzt. Die Arbeitszeitkürzung beträgt für Vollzeitmitarbeitende eine Stunde. 3. Öffnungszeiten Während den von der Geschäftsleitung definierten Öffnungszeiten muss die Auskunftserteilung gewährleistet sein. Die vorgesetzte Stelle regelt den Personalbedarf. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang durch individuelle Terminvereinbarungen auch ausserhalb dieser Zeiten zu gewährleisten. Die Mitarbeitenden der Informatik sowie der Hauswartung sind auch zu Einsätzen ausserhalb der Öffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verpflichtet. 4. Erfassung der Arbeitszeit Die geleistete Arbeitszeit wird durch ein Zeiterfassungssystem registriert. Grundsätzlich sind Mitarbeitende ab Kaderstufe 1 von der Zeiterfassung ausgenommen. Die Zeiterfassung ist bei Beginn und Ende a) der Arbeitszeit; b) der Pausen; c) des Aussendienstes; d) von privaten Abwesenheiten zu betätigen. Die Mittagspause beträgt nach geleisteter Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden mindestens 30 Minuten. Die Mitarbeitenden haben direkten Zugriff auf ihr Zeitkonto. Nicht erfasste Arbeitszeit sowie andere notwendige Korrekturen sind mit dem Visum der vorgesetzten Stelle der zuständigen Person zu melden. Die Zeiterfassung muss korrekt und persönlich erfolgen. Wer vorsätzlich eine unrichtige Zeiterfassung vornimmt oder eine solche veranlasst, wird disziplinarisch bestraft. In schweren Fällen wird die fristlose Entlassung ausgesprochen. 1 SR SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

4 5. Gleitzeitausgleich 5.1. Grundsatz Die positive Abweichung von der Sollarbeitszeit darf bei einem Vollzeitpensum 50 Stunden nicht übersteigen. Die negative Abweichung von der Sollarbeitszeit darf bei einem Vollzeitpensum 20 Stunden nicht unterschreiten. Ein Gleitzeitsaldo, welcher diese Höchststundenzahlen übersteigt, ist jeweils bis Ende Kalenderjahr auszugleichen. Bei einem Teilzeitpensum gilt ein zulässiger positiver oder negativer Gleitzeitsaldo pro rata der Teilzeitarbeit. Es können maximal 24 Tage pro Kalenderjahr kompensiert werden. Jede Kompensation bedarf der Zustimmung der vorgesetzten Stelle. Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich, kann die Geschäftsleitung Ausnahmen bewilligen Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Gleitzeitsaldo ist bis zum Ablauf des letzten Arbeitstages vollständig auszugleichen. Ein positiver Gleitzeitsaldo wird nicht ausbezahlt. Ein negativer Gleitzeitsaldo wird mit der letzten Lohnzahlung verrechnet. 6. Überstunden 6.1. Grundsatz Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit hinaus auf Anordnung der vorgesetzten Stelle geleistet werden. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, soweit es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann Entschädigung Überstunden sind durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich, kann die Geschäftsleitung ausnahmsweise die Auszahlung der Überstunden bewilligen. Diese berechnet sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohnes ohne Zulagen. Ein Zuschlag wird nicht gewährt. An Kadermitglieder werden keine Überstunden ausbezahlt. SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

5 7. Ferien 7.1. Anspruch Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt für alle Mitarbeitenden im Vollzeitpensum: Für Lernende pro Lehrjahr Arbeitstage Bis zum vollendeten 20. Altersjahr Arbeitstage Vom Kalenderjahr an, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird Arbeitstage Vom Kalenderjahr an, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird Arbeitstage Vom Kalenderjahr an, in dem das 56. Altersjahr vollendet wird Arbeitstage Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Ferienanspruch pro rata temporis berechnet. Angehörige des Kaders erhalten als Kompensation für die nicht erfasste Arbeitszeit zusätzliche 5 Ferientage. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der Ferienanspruch dem Pensum entsprechend angepasst Zeitpunkt Der Zeitpunkt der Ferien wird durch die vorgesetzte Stelle bewilligt. Die Mitarbeitenden haben ihre Ferienzeiten frühzeitig anzumelden. Die Wünsche werden berücksichtigt, soweit es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt. Mindestens zwei Wochen der Ferien müssen zusammenhängen Übertrag des Ferienanspruchs Die Ferien sind im betreffenden Kalenderjahr zu beziehen. Der Übertrag von Ferienansprüchen auf das Folgejahr kann von der vorgesetzten Stelle in begründeten Fällen bewilligt werden Kürzung des Ferienanspruchs Sind die Mitarbeitenden wegen a) Krankheit oder Unfall; b) Ärztlich angeordnetem Erholungsurlaub nach einem Unfall, schwerer Erkrankung oder Operation; c) Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder Ausübung eines öffentlichen Amtes während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als drei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruchs gekürzt. Dauert diese Verhinderung länger als ein Kalenderjahr, erfolgt die Ferienkürzung in gleicher Weise, aber bereits ab dem zweiten Monat. SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

6 Pro vollen Monat unbezahlten Urlaubs wird der Ferienanspruch ebenfalls um einen Zwölftel gekürzt. Ist die Arbeitsverhinderung durch ein Verschulden des Mitarbeitenden verursacht und dauert sie insgesamt mehr als einen Monat, so werden die Ferien gleichermassen gekürzt Krankheit und Unfall während der Ferien Krankheits- und Unfalltage, welche den Erholungszweck der Ferien nicht erfüllen, zählen nicht als Ferientage. Dies muss ärztlich bescheinigt werden. 8. Feiertage Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen im Bezirk Aarau (Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und Stephanstag) sind folgende Tage arbeitsfrei: Nachmittag des 1. Mai, Tag des Maienzugs, Heiliger Abend und Silvester. 9. Absenzen 9.1. Bezahlte Absenzen Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Absenzen: a) Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft... 3 Tage b) Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie (Eltern, Geschwister, Kinder)... 1 Tag c) Geburt eigener Kinder für den Vater... 5 Tage d) Todesfall in der eigenen Familie (Ehegatte/Ehegattin, eingetragene/r Partner/-in, im gleichen Haushalt wohnende/r Konkubinatspartner/-in, Eltern, Kinder)... 5 Tage e) Todesfall von Geschwistern und anderen nahen Verwandten... 1 Tag f) Militärische Rekrutierung und Inspektion...Nach Aufgebot g) Umzug des eigenen Haushaltes... 1 Tag 9.2. Weitere persönliche Absenzen Absenzen wegen a) Persönlichen amtlichen Vorladungen; b) Ausübung eines öffentlichen Amtes können der täglichen Sollarbeitszeit angerechnet werden. Abwesenheiten infolge Arzt- oder Zahnarztbesuchs, Therapien, etc. gelten nicht als Arbeitszeit Unbezahlte Absenzen Die Geschäftsleitung kann unbezahlte Abwesenheiten gewähren. SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

7 9.4. Bei Krankheit und Unfall Die Mitarbeitenden haben Krankheit und Unfall der vorgesetzten Stelle sofort zu melden, wenn dies einen Arbeitsausfall zur Folge hat. Am sechsten Arbeitstag der Abwesenheit ist unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

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