Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1

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1 Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon , Telefax srs Nr. 22 Arbeitszeitreglement vom 19. Oktober 2012 Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1 als Reglement: Geltungsbereich Art. 1 Anwendung Art. 2 Dieses Arbeitszeitreglement gilt für alle Mitarbeitenden folgender Verwaltungsbereiche: a) Departement Finanzen, Kultur und Verwaltung: ausgenommen Stadtbibliothek; b) Departement Bildung und Sport: Schulverwaltung, Sportsekretariat; c) Departement Bau, Umwelt und Verkehr: ausgenommen Werkhof, Stadtgärtnerei und ÄRA; d) Departement Soziales, Jugend und Alter: Soziale Dienste. Der Personaldienst koordiniert die einheitliche Anwendung des Arbeitszeitreglements über die verschiedenen Departemente hinweg und schult die Clearingstellen. Für die korrekte Anwendung im Departement ist die Departementssekretärin resp. der Departementssekretär verantwortlich. Sie oder er entscheidet, allenfalls nach Rücksprache mit dem Personaldienst, bei Unklarheiten. Jährliche Sollarbeitszeit Art. 3 Die Departemente setzen eine Clearingstelle oder mehrere Clearingstellen ein, welche die gestellten Anträge gemäss calitime Workflow" bearbeiten. Anträge der Clearingstellen werden durch die Departementssekretärin oder den Departmentssekretär behandelt. Die jährliche Sollarbeitszeit wird jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember berechnet und beträgt für Vollzeitmitarbeitende durchschnittlich brutto 2'190 Stunden. Die effektiv zu leistende jährliche Sollarbeitszeit variiert je nach Feiertagen und ist im Intra- 1 Vom Konstituierungsrat erlassen am 2. Juli 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013

2 net der Stadt Wil veröffentlicht. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird die durchschnittliche jährliche Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad ermittelt. Bandbreitenmodell Art. 4 a) Allgemein Modell Wöchentliche Tägliche zusätzliche Sollarbeitszeit Sollarbeitszeit Kompensationstage pro Jahr M1 42h 8 h 24 min M2 42 h 30 min 8 h 30 min 2,5 M3 43 h 8 h 36 min 5,0 Jede oder jeder Mitarbeitende entscheidet sich für eines der drei Bandbreitenmodelle. Die Zustimmung der Departementssekretärin oder des Departementssekretärs ist Voraussetzung. Das einmal gewählte Bandbreitenmodell gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. b) Wechsel des Bandbrei- Art. 5 tenmodells Der Wechsel zu einem anderen der drei Bandbreitenmodelle ist der Clearingstelle bis spätestens 31. Oktober schriftlich mitzuteilen. Der Wechsel setzt die Zustimmung der Departementssekretärin oder des Departementssekretärs voraus und gilt ab dem folgenden Kalenderjahr. c) Einschränkungen Art. 6 Ab dem Jahr, in welchem Mitarbeitende das 60. Altersjahr vollenden, steht ihnen nur noch die Wahl zwischen den Modellen M1 und M2 offen. Für Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 %, für befristet angestellte Mitarbeitende, Lernende sowie Praktikantinnen und Praktikanten ist die Wahl eines der Bandbreitenmodelle nicht möglich. Für sie gilt als Basis immer die 42-Stunden-Woche (Modell M1). 2

3 Rahmen-, Block- und Gleit- Art. 7 zeit Die Arbeitszeit hat während der Rahmenzeit zu erfolgen, welche a) Allgemein sich in Block- und Gleitzeit unterteilt. Sä menzei Rahi Gleitzeit Blockzeit Gleitzeit Blockzeit Gleitzeit Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr b) Rahmenzeit Art. 8 Unter Rahmenzeit versteht man den Zeitraum, während dem die tägliche Arbeitszeit geleistet werden muss. Montag bis Freitag bis Uhr c) Blockzeit Art. 9 d) Gleitzeit Art. 10 Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wenn es die betrieblichen Gegebenheiten erfordern, können Mitarbeitende ausnahmsweise auch an Samstagen zur Arbeit verpflichtet werden. Die oder der Dienststellenleitende ordnet die Samstagarbeit schriftlich an und informiert gleichzeitig die Clearingstelle. Die Zustimmung der Departementssekretärin oder des Departementssekretärs ist Voraussetzung. Die geleistete Arbeitszeit muss grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Unter Blockzeit versteht man den Zeitraum, während dem alle Mitarbeitenden anwesend sein müssen, damit sowohl die interne Kommunikation als auch die Präsenz gegen aussen gewährleistet ist. Montag bis Freitag bis Uhr bis Uhr Unter Gleitzeit versteht man den Zeitraum, welcher ausserhalb der Blockzeiten und innerhalb der täglichen Rahmenzeit liegt. 3

4 Montag bis Freitag bis Uhr bis Uhr bis Uhr Servicezeiten Art. 11 Die Servicezeiten werden durch den Stadtrat separat erlassen. Sie sind individuell auf die verschiedenen Verwaltungsbereiche festgelegt und orientieren sich an den Kunden- und Betriebsbedürfnissen. Während der Servicezeiten muss jede Dienststelle für die Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitenden persönlich erreichbar sein. Sind die Block- und Servicezeiten nicht deckungsgleich, stellt die oder der Dienstellenleitende eine den Kunden- und Betriebsbedürfnissen entsprechende personelle Besetzung der Dienststelle sicher. Die Departementssekretärin oder der Departementssekretär überprüft dies im eigenen Departement. Pausen a) Arbeitspause b) Mittagspause Art. 12 Sofern betrieblich möglich, ist am Vormittag und Nachmittag eine Pause von maximal je 15 Minuten vorgesehen. Diese Arbeitspausen zählen als Arbeitszeit. Art. 13 In der Gleitzeit von bis Uhr muss die Arbeitszeit durch eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten unterbrochen werden; gilt auch für Teilzeitmitarbeitende. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit. Zeiterfassung Art. 14 Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit persönlich im Zeiterfassungssystem (calitime Workflow) zu erfassen resp. bestimmte Sachverhalte zu beantragen. Zu erfassen resp. beantragen sind namentlich: a) Arbeitsbeginn und Arbeitsende; b) Beginn und Ende der Mittagspause; c) Sitzungsteilnahmen, wenn Sitzungsgeld ausbezahlt wird; d) Absenzen. Soweit ein Antrag das Einverständnis der oder des Vorgesetzen voraussetzt, ist beim Antrag ausdrücklich auf das Einverständnis hinzuweisen. Versehentlich nicht erfasste Zeiten sind gleichentags, spätestens aber Tags darauf im calitime Workflow zu erfassen. Beim Antrag ist auf das Versehen hinzuweisen. 4

5 Absenzen Art. 15 Ein Missbrauch oder Betrug zieht nebst disziplinarischen Massnahmen den Entzug des Rechtes auf gleitende Arbeitszeit mit sich. a) Planbare Absenzen Planbare Absenzen (z.b. Ferien, freie Tage, Kompensationstage, b) Unvorhersehbare Absen- Art. 16 z e n Therapien, Militär- und Zivilschutzdienst, Mutterschaftsurlaub! bezahlter und unbezahlter Urlaub) sind frühzeitig, spätestens aber am Vortag der Abwesenheit, im calitime Workflow zu beantragen. Unvorhersehbare Absenzen (z.b. Krankheit, Unfall) sind der oder dem Dienststellenleitenden umgehend zu melden und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist die Absenz im calitime Workflow zu erfassen. c) Private Absenzen Art. 17 Längerfristige Absenzen werden durch den Personaldienst der Clearingstelle mitgeteilt, welche aufgrund der Arztzeugnisse die notwendigen Eintragungen vornimmt. Private Absenzen wie Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, Massagen, Post- und Banktermine, Behördengänge oder andere private Angelegenheiten sind in der Frei- oder Gleitzeit zu erledigen und gelten nicht als Arbeitszeit. Dies gilt insbesondere auch für Teilzeitangestellte. Wenn solche private Kurzabsenzen zwingend nur während der Blockzeit erledigt werden können, kann die oder der Dienststellenleitende ausnahmsweise in die Verletzung der Blockzeit einwilligen. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sowie bei der Rückkehr ist die Zeit im calitime Workflow zu erfassen, wobei auf die Einwilligung hinzuweisen ist. Anrechnung von Abwesenheiten a) Bei ordentlicher Abwesenheit Art. 18 Bei Abwesenheiten infolge Ferien, einzelner Ferientage, Kompensationstagen, Militär- und Zivilschutzdienst, Mutterschaftsurlaub und bezahltem Urlaub wird die tägliche Sollarbeitszeit gemäss gewähltem Bandbreitenmodell angerechnet. entspre Teilzeitmitarbeitenden wird die tägliche Sollarbeitszeit chend dem Beschäftigungsgrad angerechnet. b) Bei dienstlicher Abwesenheit Art. 19 Bei dienstlichen Abwesenheiten wird die effektiv geleistete Arbeitszeit, maximal jedoch die tägliche Sollarbeitszeit gemäss gewähltem Bandbreitenmodell angerechnet. 5

6 Teilzeitmitarbeitenden sowie Mitarbeitenden im Stundenlohn wird die effektiv geleistete Arbeitszeit, maximal jedoch die tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten angerechnet. c) Weiterbildungsreglement Art. 20 Die Anrechnung von Abwesenheiten bei Weiterbildungen einschliesslich Kurs-, Tagungs- oder Seminarbesuchen richten sich nach dem Weiterbildungsreglement. d) Bei unbezahltem Urlaub Art. 21 Beim Bezug von unbezahltem Urlaub wird Vollzeitmitarbeitenden pro Tag immer eine Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten angerechnet. Vollzeitmitarbeitenden, welche das Bandbreitenmodell M2 oder M3 gewählt haben, wird pro Tag unbezahlten Urlaub die fehlende Sollarbeitszeit von der Gleitzeit abgezogen. Unbezahlter Urlaub hat eine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Gleitzeitsaldo a) Zusammensetzung Art. 22 Aus dem Unterschied zwischen der täglichen Sollarbeitszeit und der effektiv geleisteten Arbeitszeit ergibt sich der Gleitzeitsaldo. b) positiver/negativer Gleitzeitsaldo Art. 23 Ein positiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo von höchstens 30 Stunden kann Ende Dezember auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben über 30 Stunden verfallen Ende Jahr. Zeitschulden über 30 Stunden werden Ende Jahr durch Lohnabzug ausgeglichen. Bei Teilzeitmitarbeitenden gilt diese Regelung im Verhältnis entsprechend zum Beschäftigungsgrad. c) Kompensation von positivem/negativem Gleitzeitsaldo Art. 24 Der Gleitzeitsaldo muss grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden. Der negative Gleitzeitsaldo darf zum Zeitpunkt vor der Kompensation maximal 30 Stunden betragen. Während der Blockzeit ist eine Kompensation von maximal 2 Vi Arbeitstagen pro Monat möglich. Diese kann nur halbtage- oder tageweise erfolgen. Sie bedarf der vorgängigen Zustimmung der oder des Dienststellenleitenden. Monatsabrechnung Art. 25 Die Mitarbeitenden erhalten nach jedem Monatsende einen detaillierten Auszug ihrer Zeiterfassung. Dieser ist zu prüfen und Unstimmigkeiten sind innert 4 Tagen der Clearingstelle zu melden. 6

7 In-Kraft-Treten Art. 26 Das vorliegende Arbeitszeitreglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ersetzt das Arbeitszeitreglement der Stadt Wil. Konstituierungsrat Dr. lur. Bruno Gähwiler Präsident Christoph Sigrist Ratsscfijjeiber 7

8 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich Art. 1 Anwendung Art. 2 Jährliche Sollarbeitszeit Art. 3 Bandbreitenmodell a) Allgemein Art. 4 b) Wechsel des Bandbreitenmodells Art. 5 c) Einschränkungen Art. 6 Rahmen-, Block- und Gleitzeit a) Allgemein Art. 7 b) Rahmenzeit Art. 8 c) Blockzeit Art. 9 d) Gleitzeit Art. 10 Servicezeiten Art. 11 Pausen a) Arbeitspause Art. 12 b) Mittagspause Art. 13 Zeiterfassung Art. 14 Absenzen a) Planbare Absenzen Art. 15 b) Unvorhersehbare Absenzen Art. 16 c) Private Absenzen Art. 17 Anrechnung von Abwesenheiten a) Bei ordentlicher Abwesenheit Art. 18 b) Bei dienstlicher Abwesenheit Art. 19 c) Weiterbildungsreglement Art. 20 d) Bei unbezahltem Urlaub Art. 21 Gleitzeitsaldo a) Zusammensetzung Art. 22 b) positiver/negativer Gleitzeitsaldo Art. 23 c) Kompensation von positivem/negativem Gleitzeitsaldo Art. 24 Monatsabrechnung Art. 25 In-Kraft-Treten Art. 26 8

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