Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012

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3 Arbeitsgesetz ArG Berufsbildungsgesetz (BBG) Jugendarbeitsschutz-VO ArGV5 VO z. Berufsbildungsgesetz (BBV) EVD-VO Ausnahme Nacht / SO Bildungsverordnung / Bildungsplan Umsetzung an den Bildungsorten: Betrieb, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen

4 Bildungsplan (Anhang zu den Bildungsverordnungen) Leitziel: Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Massnahmen treffen um vor negativen Auswirkungen zu Schützen Richtziel: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Gefahrenbereich erkennen, AS + GS gewährleisten, Massnahmen umsetzen Leistungsziele Betrieb Leistungsziele Berufsschule Leistungsziele überbetriebliche Kurse Gefährdungen erkennen, Risiken beurteilen, Massnahmen zum Umgang mit Stoffen treffen Erklären die Vorschriften zu AS und GS Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen und befolgen

5 Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz UVG ArG Betriebe unterstellt Betriebe unterstellt Durchführungsorgan: Suva: 299 MA / Betriebe Fachorganisation: SVTI etc. Kosten Berufsunfälle: ca. CHF 2,7Mia. +IV, BK sowie indirekte Kosten Betrieb Aufsicht: EKAS (5MA), BAG (2MA) Seco (4,5MA), Bundesrat Durchführungsorgan: Kantonale Arbeitsinspektorate: 165 MA / Betriebe Eidgenössische Arbeitsinspektion 2,5 MA (SBB etc.) Direkte und indirekte Kosten: ca. CHF 4,6Mia. Psychosoziale Risikofaktoren (Stress, Burnout, Mobbing etc.) Erkrankung Bewegungsapparat Aufsicht: Seco (30 MA), Bundesrat

6 Dualismus Themen Arbeitssicherheit Mechanische Einwirkung Chemische Einwirkung & Stäube Biologische Einwirkung Physikalische Einwirkung Physische Belastung Themen Gesundheitsschutz Arbeitszeit (Schicht/Nacht/SO) Jugendschutz / Mutterschutz Raumklima Lärm Räumlichkeiten & Sozialräume Nichtraucherschutz Psychosoziale Risikofaktoren Ergonomie

7 Betriebe ASA Umsetzung 1. Januar 2000 Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit EKAS RL 6508 Gefährdung Massnahmen STOP

8 ArG (Arbeitsgesetz) ArGV 1 ArGV 2 ArGV 3 ArGV 4 ArGV 5 Mutterschutzverordnung: Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über: - gefährliche Arbeiten für Jugendliche - die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- & Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

9 Themen Arbeits- und Ruhezeiten Sonderschutzbestimmungen Jugendschutz

10 Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) 45 Std. für AN in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels 50 Std. für Rest

11 Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG, Art. 22 ArGV 1) Verlängerung der wöchentlichen bei Höchstarbeitszeit (45 o. 50 Std.) um max. 4 Std. möglich Jahresdurchschnitt nicht überschritten triftige Gründe notwendig (Art. 22 ArGV1): - witterungsbedingter Arbeitsausfall - saisonale Schwankungen

12 Tages- und Abendarbeit (Art. 10 ArG) Tagesarbeit: 06:00 bis 20:00 Uhr Abendarbeit: 20:00 bis 23:00 Uhr Verschiebung bei besondere Bedürfnissen: 05:00 bzw. 24:00 Uhr Einverständnis AN notwendig Tagesarbeitszeit höchstens 17 Std. Tages- und Abendarbeit AN mit Pausen und Überzeit innerhalb 14 Std.

13 Überzeit (Art. 12 ArG) Überzeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird (nicht Überstunden) Angeordnet - Dringlichkeit oder ausserordentlicher Arbeitsandrang - Inventar, Rechenabschlüsse und Liquidation - Vermeidung / Beseitigung von Betriebsstörungen

14 Überzeit (Art. 12 ArG) als Tages- o. Abendarbeit (Ausnahme Bst. c) zwei Std. im Tag nicht überschreiten (Ausnahme an arbeitsfreien Werktagen oder Notfälle) Höchstarbeit 45 Std. max. 170 Std. pro Jahr Höchstarbeit 50 Std. 140 Std. pro Jahr

15 Lohnzuschlag bei Überzeit (Art. 13 ArG, Art. 25 ArGV1) 25% Regel (zwingend) Lohnzuschlag oder Kompensation Kompensation nur mit Einverständnis AN innerhalb von 14 Wochen (Regel) innerhalb von 12 Monaten durch Vereinbarung

16 Pausen (Art. 15 ArG, Art. 18 ArGV1) Arbeitszeit > 5 1/2 Std. ==> Pause 1/4 Std. Arbeitszeit > 7 Std. ==> Pause 1/2 Std. Arbeitszeit > 9 Std. ==> Pause 1 Std. Mitte der Arbeitszeit Pause > 1/2 Std. Aufteilung möglich Arbeitszeit sofern Arbeitsplatz nicht verlassen Arbeitsweg grundsätzlich nicht Arbeitszeit

17 Ruhezeit (Art. 15a ArG, Art. 19 ArGV1) Aufenthalt ausserhalb des Betriebes sowie der Weg von und zu der Arbeit min. 11 Std. zwischen 2 Arbeitstagen 1x pro Woche 8 Std. falls Durchschnitt in 2 Wochen eingehalten

18 Freier Sonntag und Ersatzruhe (Art. 20 ArG, Art. 21 ArGV1) wöchentlicher Ruhetag grundsätzlich Sonntag SA 23:00 bis SO 23:00 Gesamtruhe min. 35 Std. Sonntagsarbeit < 5 Std. ==> Freizeit 1:1 innert 4 Wo Sonntagsarbeit > 5 Std. ==> Ersatzruhetag Ersatzruhetag min. 24 Std. Vorhergehenden oder nachfolgenden Woche / min. 35 Std. nicht üblicher Freitag von AN

19 Nachtarbeit (Art. 17ff ArG, Art. 22 ArGV 2) Grundsätzlich verboten 23:00 bis 06:00 Uhr Ausnahmen bedürfen Bewilligung od. durch Verordnung Einverständnis des Arbeitnehmenden notwendig Arbeitszeit < 9 Std innerhalb 10 Std. 3 von 7 Nächte ==> 10 Std. innerhalb 12 Std. (inkl. Pause) Medizinische Untersuchung (längere Zeit Nachtarbeit) Nachtarbeit für Überwachungstätigkeiten ohne Bewilligung möglich (Art. 22 ArGV 2)

20 Dauernde Nachtarbeit (Art. 17ff ArG, Art. 22 ArGV 2) AN ist an mehr als 25 Nächten eingesetzt Zeitzuschlag von 10% der Nachtarbeit Ausgleich innerhalb eines Jahres Nachtarbeit < 25 Nächten ==> 25% für 25 Nächte anstelle von Zeitzuschlag (vorübergehende NA- Arbeit)

21 Sonntagsarbeit (Art. 18ff ArG, Art. 22 ArGV 2)) Grundsätzlich verboten Samstag 23:00 bis Sonntag 23:00 Uhr Ausnahmen bedürfen Bewilligung od. durch Verordnung Einverständnis der Arbeitnehmenden notwendig Sonntagsarbeit ohne Bewilligung möglich (Art. 22 ArGV 2)

22 Dauernde Sonntagsarbeit (Art. 18ff ArG, 12 Abs. 2 ArGV2) AN ist an mehr als 6 Sonntagen eingesetzt Zeitzuschlag: Einsatz < 5 Std. ==> 1:1 Einsatz > 5 Std. ==> Ersatzruhetag vor od. nach Woche mind. 12 freie Sonntage (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2) Verteilung unregelmässig auf das Kalenderjahr Wochen ohne freien Sonntag ==> Ruhezeit von 36 Std. im Anschluss

23 Vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 17ff ArG) Lohnzuschlag 50% (zwingend) / Einsatz < 6 Sonntage Zeitzuschlag: - Arbeitszeit < 5 Std. ==> Freizeit von gleicher Dauer - Arbeitszeit > 5 Std. ==> Ersatzruhetag von mind. 24 Std. vor od. nachfolgende Woche an tägliche Ruhezeit

24 Jugendschutz bzgl. Arbeitszeit (ArGV5) ab Geburt bis 18. Geburtstag Beschäftigung vor 15. Geburtstag grundsätzlich verboten (Ausnahmen, Art. 7, 8 und 9 ArGV5) Art. 7 ArGV 5 (kulturelle, künstlerische & sportliche Darbietungen): - bis 13 Jahre 3 Std pro Tag / 9 Std pro Woche - ab 13 Jahre 3 Std pro Tag / 9 Std pro Woche (Schulzeit) 8 Std pro Tag / 40 Std pro Woche (Ferien) max. 1/2 der Ferien Meldepflicht

25 Jugendschutz bzgl. Arbeitszeit (ArGV5) Art 8 ArGV5 (leichte Arbeiten) - ab 13 Jahren 3 Std pro Tag / 9 Std pro Woche (Schulzeit) 8 Std pro Tag / 40 Std pro Woche (Ferien / Berufswahlpraktika) zwischen 06:00 bis 18:00 Uhr max. 1/2 der Ferien max. 2 Wochen (Berufswahlpraktika)

26 Jugendschutz bzgl. Arbeitszeit (ArGV5) Art 9 ArGV5 (Schulentlassene unter 15 Jahre) - 15 bis 18 Jahre gleiche Arbeitszeit wie andere AN max. 9 Std pro Tag bis 16 Jahre max. bis 20:00 Uhr ab 16 Jahre max. bis 22:00 Uhr max. bis 20:00 Uhr an Berufsschultagen mind. 12 Std. Ruhezeit 45 bzw. 50 Std. wöchentliche Höchstarbeitszeit

27 Jugendschutz bzgl. Arbeitszeit (ArGV5) Überzeit: bis 16 Jahre verboten (Art. 31 Abs. 3 ArG) ab 16 Jahre nur an Werktagen bis 22:00 Uhr (Art. 17 Abs. 1 ArGV 5) während beruflicher Grundbildung keine Überzeit, ausser zur Behebung von Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt unentbehrlich (Art. 17 Abs. 2 ArGV 5)

28 Jugendschutz bzgl. Nacht- & Sonntagsarbeit (ArGV5) bis 16 Jahre grundsätzlich verboten ab 16 Jahre bewilligungspflichtig (Berufsbedingt) Befreiung der Bewilligungspflicht (EVD über Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung / in Kraft seit 1. Januar 2008) - Gastronomiebranche - Bäcker- & Konditorenbranche - Sozial- und Gesundheitsbranche - Tierpflegerbranche (Art. 9 VO EVD) - Gleisbaubranche

29 Ausnahmen vor Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (Tierpflege) Art. 9 EVD VO Tierhaltung und -pflege ab 16 Jahre höchstens jeden zweiten Sonntag höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen

30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen?

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