GAV_Gärtnergewerbe_BS_BL
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- Dorothea Schmidt
- vor 6 Jahren
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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft *Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege. **Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz* ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden: - Grabunterhalt - sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden - Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen - Pflanzentransporte Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obengenannten Betrieben (Absätze* und **) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich
2 ARBEITSZEIT Garten- und Landschaftsbau pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.4 h 42 h 182 h 2184 h ARBEITSZEIT übrige Betriebe pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h h 2236 h MITARBEITERKATEGORIEN Garten- und Landschaftsbau Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz Kundengärtner/Grünflächenspezialist Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*). Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrsabschluss (eidg. Berufsattest) Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
3 Übrige Betriebe Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind. Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen. * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz, wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
4 LOHNZUSCHLÄGE Ferien bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage 11.58% Gartenbaubetriebe Altersjahr 22 Tage 9.24% Altersjahr 27 Tage 11.58% Altersjahr 30 Tage 13.04% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML 9 Tage 3.58% 8.33% Ferien ab erreichten 50. Altersjahr 25 Tage 10.64% übrige Betriebe jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage 10.64% übrige Arbeitnehmer Altersjahr 22 Tage 9.24% übrige Arbeitnehmer Altersjahr, im 1. Jahr der Anstellung 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML 9 Tage 3.58% 8.33% MINIMALLÖHNE Garten- u Landschaftsbau MINIMALLÖHNE übrige Betriebe Mitarbeiterkategorie 27 Tage 22 Tage 30 Tage Mitarbeiterkategorie 25 Tage 22 Tage 20 Tage Vorarbeiter/Polier Grundlohn Obergärtner Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Kundengärtner/Grün- Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn flächenspezialist Ferienent FähigkeitszeugnisFerienent Feiertagsent EFZ und 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn Fähigkeitszeugnis Ferienent Fähigkeitszeug. Ferienent EFZ und 3 Jahren Feiertagsent EFZ Feiertagsent Berufserfahrung Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn Fähigkeitszeugnis Ferienent Berufsattest EBA Ferienent EFZ Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gartenarbeiter A Grundlohn Berufsattest EBA Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gartenarbeiter A Grundlohn Gartenarbeiter B Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gartenarbeiter B Grundlohn Aushilfe Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Überstundenarbeit Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. - Überstunden werden nur soweit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. - Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von Uhr und für die Gartenbaubetriebe von Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 Prozent (= insgesamt 125 Prozent) auszuzahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
5 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage % Nachtarbeit übrige Betriebe % Nachtarbeit Gartenbaubetriebe % Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag. Entschädigungen Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden. Kilometerentschädigung privates Fahrzeug CHF 0.60 Mittagsentschädigung ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) CHF Abendessen ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) Arbeitseinsatz ab 19 Uhr oder auswärtiger Übernachtung CHF Alternativ kann eine Pauschalentschädigung pro Monat vereinbart werden, unabhängig vom Arbeitsort - mindestens CHF Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
6 LOHNZUSCHLÄGE 2018 Ferien bis zum vollendeten 20. Altersjahr 28 Tage 12.04% Gartenbaubetriebe Altersjahr 23 Tage 9.70% Altersjahr 28 Tage 12.04% Altersjahr 30 Tage 13.04% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML 9 Tage 3.58% 8.33% Ferien ab erreichten 50. Altersjahr 25 Tage 10.64% übrige Betriebe jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage 10.64% übrige Arbeitnehmer Altersjahr 22 Tage 9.24% übrige Arbeitnehmer Altersjahr, im 1. Jahr der Anstellung 20 Tage 8.33% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML 9 Tage 3.58% 8.33% MINIMALLÖHNE Garten- u Landschaftsbau MINIMALLÖHNE übrige Betriebe Mitarbeiterkategorie 28 Tage 23 Tage 30 Tage Mitarbeiterkategorie 25 Tage 22 Tage 20 Tage Vorarbeiter/Polier Grundlohn Obergärtner Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Kundengärtner/Grün- Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn flächenspezialist Ferienent FähigkeitszeugnisFerienent Feiertagsent EFZ und 3 Jahren Feiertagsent Zwischentotal Berufserfahrung Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn Fähigkeitszeugnis Ferienent Fähigkeitszeug. Ferienent EFZ und 3 Jahren Feiertagsent EFZ Feiertagsent Berufserfahrung Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gärtner mit eidg. Grundlohn Fähigkeitszeugnis Ferienent Berufsattest EBA Ferienent EFZ Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gärtner mit eidg. Grundlohn Gartenarbeiter A Grundlohn Berufsattest EBA Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gartenarbeiter A Grundlohn Gartenarbeiter B Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Gartenarbeiter B Grundlohn Aushilfe Grundlohn Ferienent Ferienent Feiertagsent Feiertagsent Zwischentotal Zwischentotal Anteil 13. ML Anteil 13. ML Total Total Überstundenarbeit Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. - Überstunden werden nur soweit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. - Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von Uhr und für die Gartenbaubetriebe von Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 Prozent (= insgesamt 125 Prozent) auszuzahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag Sonn- u. Feiertage % Nachtarbeit übrige Betriebe % Nachtarbeit Gartenbaubetriebe % Ist bei übrigen Betrieben Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag. Entschädigungen Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden. Kilometerentschädigung privates Fahrzeug CHF 0.60 Mittagsentschädigung ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) CHF Abendessen ab 10 km Wegstrecke (ab Betrieb) Arbeitseinsatz ab 19 Uhr oder auswärtiger Übernachtung CHF Alternativ kann eine Pauschalentschädigung pro Monat vereinbart werden, unabhängig vom Arbeitsort - mindestens CHF Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
8 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer BS/BL CHF 2.50 pro Mitarbeiter und Monat Weiterbildungskostenbeitrag CHF 15.--/Monat CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau) CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe) Arbeitgeber BS/BL CHF Grundbeitrag pro Jahr und 0.15 % AHV-Lohnsumme Weiterbildungskostenbeitrag CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer CHF 0.08/Std. (Garten- und Landschaftsbau) CHF 0.08/Std. (übrige Betriebe)
9 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: 80 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen 2 Tage (AN hat hierfür keinen Lohnanspruch), es kann jedoch eine längere Wartefrist abgeschlossen werden (unter Lohnfortzahlungspflicht von 80 % des Lohnes während der Aufschubzeit) Prämienanteil AN: 50 % der Prämie
10 Protokoll der Änderungen Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV gültig ab , SHAB-Publikation Nr. 24 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV gültig ab bis , SHAB Publikation Nr. 191, Spesen, Ferientage 2017/2018, Vollzugskostenbeitrag Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publi-kation Nr. 176 vom Verlängerung Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 236 vom Gesuch um Änderung der AVE des GAV, SHAB Publikation Nr. 104, Spesen, Ferientage 2017/2018, Vollzugskostenbeitrag Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB Publikation Nr. 26, ,, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 245 vom , Mitarbeiterkategorien Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 115 vom Verlängerung Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 35 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 242 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 30 vom Mitarbeiterkategorien, Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 245 vom Mitarbeiterkategorien, Die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO (Gärtnergewerbe BS/BL) wird nicht verlängert. Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit AUSSER KRAFT PER Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 198 vom Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeitrag Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 148 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit Verlängerung
11 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 148 vom Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeitrag Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB- Publikation Nr. 88 vom (übrige Betriebe) Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 14 vom (übrige Betriebe) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 249 vom , Mitarbeiterkategorien, Diverses Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 168 vom , Mitarbeiterkategorien, Diverses Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , Publikation Bundesblatt Nr. 17 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 18 vom Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 188 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, SHAB-Publikation Nr. 72 vom Ergänzung bestehender Gesamtarbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich Kontrolle im Bereich entsandte Arbeitnehmende und Bekämpfung der Schwarzarbeit Änderung Ferienanteil Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 57 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 12 vom Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 115 vom Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 7 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 88 vom () Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Nr. 22 vom (Monatslöhne)
GAV Ausbaugewerbe BS/BL und Solothurn
GRUNDBESCHLUSS: 12.07.2005 Gesuch um der 1.INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2005 Allgemeinverbindlicherklärung des LETZTE REVISION: 04.03.2015 GAV für die vorzeitige Pensionierung INKRAFTSETZUNG AVE: 01.04.2015
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