GAV Gärtner und Floristen FL
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- Volker Kaiser
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1 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Gärtnerund Floristengewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Gärtner und Floristen gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI Nr. 103 verleihen. Gärtner- und Floristengewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmer für die Branche Gartenbau und Floristik. Dies gilt insbesondere für Betriebe wie Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerei, Baumschule/Obstbau, Staudengärtnerei und Kleingehölze, Garten- und Landschaftsbau. Zu den Berufsarbeiten zählen u.a.: Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken, Detailhandel mit Blumen und Pflanzen, Veredlung von Blumengebinden, Blumenbinden, floristische Dekorationen, Landschaftsplanung und Gartenarchitektur, Garten- und Landschaftsbau, Anlage und Pflege von privaten und öffentlichen Parks und Gärten, Begrünung von Gebäuden und Sportanlagen sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen anzuwenden b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit dem Metall- bzw. Nichtmetall- Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages Seite 1/7
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h h 2150 h In den Monaten der Hochsaison kann sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden erhöhen, was jedoch kein Überstundenzuschlag rechtfertigt. Überstundenzuschläge entstehen nur dann, wenn die jährliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Es steht den einzelnen Betrieben frei, die Tagesarbeitszeit individuell festzulegen. Dabei ist jedoch die jährliche Höchstarbeitszeit von 2150 Stunden einzuhalten. Mitarbeiterkategorien Garten-, Landschaftsbau / Floristen / Produktion Endverkauf - Gärtner/in mit FZ und mehr als 3 Jahren Berufserfahrung - Gärtner/in mit FZ - Gärtner/in mit mit Berufsattest (BA) - Gartenarbeiter / Gärtnereimitarbeiter Seite 2/7
3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre und ab 50 Jahre 25 Tage 10.60% ArbN > 20 Jahre und < 50 Jahre 20 Tage 8.30% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn 10 Tage 4.00% 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. > 20 J. > 50 J. Garten-, Landschaftsbau Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Floristen Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Produktion Endverkauf Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Seite 3/7
4 ################################################################################################################# ################################################################################################################# Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechende zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt im Sommer die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr und im Winter die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Bei auswärtiger Arbeit ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF Seite 4/7
5 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis bis bis bis 50 ab 51 Betrag CHF CHF CHF CHF CHF CHF Seite 5/7
6 Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% Seite 6/7
7 Protokoll der Änderungen Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 77 vom Verlängerung, Feiertagsentschädigung, Mindestlöhne Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab bis , der Anhang zur Beilage gilt bis zum , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 104 vom Verlängerung Seite 7/7
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