GAV Gärtner und Floristen FL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GAV Gärtner und Floristen FL"

Transkript

1 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Gärtnerund Floristengewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Gärtner und Floristen gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI Nr. 103 verleihen. Gärtner- und Floristengewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmer für die Branche Gartenbau und Floristik. Dies gilt insbesondere für Betriebe wie Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerei, Baumschule/Obstbau, Staudengärtnerei und Kleingehölze, Garten- und Landschaftsbau. Zu den Berufsarbeiten zählen u.a.: Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken, Detailhandel mit Blumen und Pflanzen, Veredlung von Blumengebinden, Blumenbinden, floristische Dekorationen, Landschaftsplanung und Gartenarchitektur, Garten- und Landschaftsbau, Anlage und Pflege von privaten und öffentlichen Parks und Gärten, Begrünung von Gebäuden und Sportanlagen sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen anzuwenden b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit dem Metall- bzw. Nichtmetall- Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages Seite 1/7

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h h 2150 h In den Monaten der Hochsaison kann sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden erhöhen, was jedoch kein Überstundenzuschlag rechtfertigt. Überstundenzuschläge entstehen nur dann, wenn die jährliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Es steht den einzelnen Betrieben frei, die Tagesarbeitszeit individuell festzulegen. Dabei ist jedoch die jährliche Höchstarbeitszeit von 2150 Stunden einzuhalten. Mitarbeiterkategorien Garten-, Landschaftsbau / Floristen / Produktion Endverkauf - Gärtner/in mit FZ und mehr als 3 Jahren Berufserfahrung - Gärtner/in mit FZ - Gärtner/in mit mit Berufsattest (BA) - Gartenarbeiter / Gärtnereimitarbeiter Seite 2/7

3 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre und ab 50 Jahre 25 Tage 10.60% ArbN > 20 Jahre und < 50 Jahre 20 Tage 8.30% Feiertagsentschädigung Anteil 13. Monatslohn 10 Tage 4.00% 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. > 20 J. > 50 J. Garten-, Landschaftsbau Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Floristen Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Produktion Endverkauf Gärtner/in mit FZ Grundlohn und mehr als 3 Jahren Ferien Berufserfahrung Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit FZ Grundlohn Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gärtner/in mit Berufs- Grundlohn attest (BA) Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Gartenarbeiter Grundlohn Gärtnereimitarbeiter Ferien Feiertage Zwischentotal Anteil 13. Monatslohn Total Seite 3/7

4 ################################################################################################################# ################################################################################################################# Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechende zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt im Sommer die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr und im Winter die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Bei auswärtiger Arbeit ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF Seite 4/7

5 Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis bis bis bis 50 ab 51 Betrag CHF CHF CHF CHF CHF CHF Seite 5/7

6 Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% Seite 6/7

7 Protokoll der Änderungen Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 77 vom Verlängerung, Feiertagsentschädigung, Mindestlöhne Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung gültig ab bis , der Anhang zur Beilage gilt bis zum , Publikation Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 104 vom Verlängerung Seite 7/7

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL

GAV Baumeister- und Pflästerergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten:

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten: REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 10.03.2015 INKRAFTSETZUNG: 01.04.2015 GÜLTIGKEIT GAV: 01.04.2015-31.03.2018 GÜLTIGKEIT ANHANG: 01.04.2015-31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet

Mehr

GAV Gärtner und Floristen FL

GAV Gärtner und Floristen FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL

GAV Zimmermeister und Dachdecker FL AUSSER KRAFT PER 31.12.2016 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 30.10.2012 INKRAFTSETZUNG: 06.11.2012 GÜLTIGKEIT: 31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein

Mehr

GAV Schreinergewerbe FL

GAV Schreinergewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Der Anhang zur Beilage gilt bis: 22.03.2016 01.04.2016 31.03.2019 31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des

Mehr

GAV Informatikgewerbe FL

GAV Informatikgewerbe FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL 10.06.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 13.06.2014 GÜLTIGKEIT: 13.06.2014-31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet

Mehr

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 03.06.2014 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV gilt für

Mehr

GAV: Metallbaugewerbe VS

GAV: Metallbaugewerbe VS KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 30.08.2006 01.11.2006 13.08.2014 01.12.2014 31.05.2018 1. Geltungsbereich: Kanton Wallis 2. Anwendungsbereich

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

GAV Plattenleger - Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zürich und Zentralschweiz

GAV Plattenleger - Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zürich und Zentralschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 28.09.2005 01.11.2005 15.04.2016 01.06.2015 31.03.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone

Mehr

GAV: Autogewerbe Ostschweiz

GAV: Autogewerbe Ostschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 11.12.1996 01.01.1997 01.10.2013 01.01.2017 31.08.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

GAV Maler- und Gipsergewerbe

GAV Maler- und Gipsergewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT : INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT Vorruhestandsmodel (VRM): 10.09.2002 01.10.2002 01.04.2016 01.10.2016 31.03.2020

Mehr

GAV Gebäudehüllengewerbe

GAV Gebäudehüllengewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.08.2014 01.10.2014 30.01.2015 01.04.2016 31.12.2018 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz, mit Ausnahme

Mehr

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00% Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 71 ausgegeben am 18. März 2014 Verordnung vom 11. März 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich

GAV Gipsergewerbe Stadt Zürich KANTONSBESCHLUSS: 25.10.2000 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2001 LETZTE REVISION: 25.05.2005 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2005 GÜLTIGKEIT: 01.08.2005-31.03.2007 Geltungsbereich: Gebiet der Stadt Zürich

Mehr

GAV Ausbaugewerbe BS/BL und Solothurn

GAV Ausbaugewerbe BS/BL und Solothurn GRUNDBESCHLUSS: 12.07.2005 Gesuch um der 1.INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2005 Allgemeinverbindlicherklärung des LETZTE REVISION: 04.03.2015 GAV für die vorzeitige Pensionierung INKRAFTSETZUNG AVE: 01.04.2015

Mehr

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich

Mehr

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): 09.12.1999 01.01.2000 22.04.2016 Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 229,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.024 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 72 ausgegeben am 18. März 2014 Verordnung vom 11. März 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das

Mehr

GAV Schreinereigewerbe

GAV Schreinereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 26.03.2001 Gesuch um Änderung der AVE des 01.05.2001 GAV, SHAB Publikation Nr. 249, 01.12.2014 22.12.2016 31.12.2017

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.019 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 61 ausgegeben am 30. Januar 2009 Verordnung vom 20. Januar 2009 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für

Mehr

GAV priv. Sicherheitsdienst

GAV priv. Sicherheitsdienst GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 17.06.2014 01.07.2014 01.07.2014-31.12.2016 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze

Mehr

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4

Mehr

Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist

Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018

Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018 Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018 Aus dem Einsatzbetrieb «Wir fordern und fördern unser Personal. temptraining unterstützt uns dabei.» José Manuel Taboas Martinez Chief Operating Officer,

Mehr

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 6. Februar 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe vom 1. 2008 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007

Mehr

Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih

Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März 2012 Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih Der Bundesrat erklärte den Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih kurz

Mehr

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal. AUSSER KRAFT SEIT 31.12.2016 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 Gesuch um Verlängerung und 01.03.2004 Änderung der AVE des GAV, 01.05.2016

Mehr

Arbeitszeit- Kontrolle

Arbeitszeit- Kontrolle Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Autogewerbeverband Fürstentum Liechtenstein AGVFL Branche: Autogewerbe 2012 2014 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Autogewerbeverband Fürstentum Liechtenstein)

Mehr

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit Hansruedi Wyss Themenübersicht Vertrauensarbeitszeit? Arbeitszeiterfassungs- und Dokumentationspflicht Überstunden

Mehr

Merkblatt. Nachtarbeit

Merkblatt. Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2 Nachtarbeit: Die betriebliche

Mehr

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 18.06.2004 01.07.2004 31.10.2011 01.01.2012 01.01.2012-31.12.2015 Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Kantone

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.018 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 85 ausgegeben am 16. März 2015 Verordnung vom 10. März 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das

Mehr

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze Das Wichtigste in Kürze Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und seine Verordnung (AZGV) Version Personalverleih Gesetze schützen uns! Gesetze bilden den Rahmen für unser Handeln. Bei der Arbeitszeit ist dies das

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Bauhaupt- und Nebengewerbe Branche: Gebäudereinigung und Hauswartdienste 2013 2015 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Verband für Gebäudereinigung

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Bauhaupt- und Nebengewerbe Branche: Zimmermeister und Dachdecker 2012 2015 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Liechtensteiner Zimmermeister

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 3. März 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift

Mehr

Wichtigste Änderungen/Neuerungen im GAV Maler- und Gipsergewerbe

Wichtigste Änderungen/Neuerungen im GAV Maler- und Gipsergewerbe 5 Dauer des GAV Die Dauer des GAV beträgt 3 Jahre, vom 1.4.2012 bis 31.3.2015 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auch für diesen GAV beim Bundesrat beantragt werden. 6.4 Kontrollen (neu) Damit die

Mehr

Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen.

Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen. GRUNDBESCHLUSS: 10.11.1998 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.1999 LETZTE REVISION: 19.08.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.10.2014 GÜLTIGKEIT: 01.10.2014-31.12.2015 Diese Zusatzvereinbarung gilt im Sinne eines

Mehr

2. GAV ~ 2 ~ 2.1 Der GAV

2. GAV ~ 2 ~ 2.1 Der GAV Welche Auswirkungen hat die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, auf den Temporärmitarbeiter von der beeworx GmbH? Berufspraktische Facharbeit für die Berufsmaturität

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Bauhaupt- und Nebengewerbe Branche: Schreinergewerbe 2012 2014 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Liechtensteiner Schreinerverband) und

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

gestotzt auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem FOrstentum Liechtenstein (SR ) vom 6.

gestotzt auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem FOrstentum Liechtenstein (SR ) vom 6. Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Furstentum Liechtenstein iiber die grenziiberschreitende Vermittlungs- und Verleihtitigkeit Das Staatssekretariat for Wirtschaft

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Bauhaupt- und Nebengewerbe Branche: Elektro-Elektronik und Radio-TV 2016 2019 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Elektro-Elektronik und

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Dienstleistungsgewerbe Branche: Personaldienstleister Per dato ave März 2018 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Verband Liechtenstein Personaldienstleister)

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 Der Schweizerische

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Gastgewerbe und Hotellerie 2016

Gastgewerbe und Hotellerie 2016 Gastgewerbe und Hotellerie 2016 n L-GAV stärken n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2016: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2016: Aus- und Weiterbildung zahlen

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.026 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 183 ausgegeben am 26. April 2013 Verordnung vom 23. April 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

ten Fak für die Grüne Branche Gesamtarbeitsverträge der Grünen Branche Paritätische Kommission des GAV

ten Fak für die Grüne Branche Gesamtarbeitsverträge der Grünen Branche Paritätische Kommission des GAV Fak ten Gesamtarbeitsverträge der Grünen Branche Garten- und Landschaftsbau Zierpflanzenproduzenten Baumschulen Staudengärtnereien Gärtnerischer Detailhandel Paritätische Kommission des GAV für die Grüne

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Änderung vom 20. März 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission

Mehr

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 31. Oktober 2011 Der Schweizerische

Mehr

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT 1. Definition a) Überstunden: Mehrstunden gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit (Art. 321c Abs.

Mehr

Mai aktuell. Überstunden und Überzeit

Mai aktuell. Überstunden und Überzeit Mai 2016 aktuell Überstunden und Überzeit Editorial Überstunden und Überzeit was ist der Unterschied? In unserer anwaltlichen Beratungstätigkeit sind wir häufig mit Fragen zum Thema Überstunden/ Überzeit

Mehr

Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze

Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze Arbeit und Gesundheit Arbeits- und Ruhezeiten Das Wichtigste in Kürze SECO Arbeitsbedingungen Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für Arbeitnehmende mit büroähnlichen Tätigkeiten

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

LMV: Bauhauptgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT GAV FAR: GÜLTIGKEIT GAV RETABAT VS 10.11.1998 01.01.1999 01.10.2014 01.07.2016

Mehr

wirkaufleute Schuften bis zum Umfallen, trotz Arbeitsgesetz Monatszeitschrift des Kaufmännischen Verbandes Zürich 10/08

wirkaufleute Schuften bis zum Umfallen, trotz Arbeitsgesetz Monatszeitschrift des Kaufmännischen Verbandes Zürich 10/08 wirkaufleute Monatszeitschrift des Kaufmännischen Verbandes Zürich 10/08 Schuften bis zum Umfallen, trotz Arbeitsgesetz Schuften bis zum Umfallen, trotz Arbeitsgesetz Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

L-GAV & Arbeitsrecht. Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten

L-GAV & Arbeitsrecht. Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten L-GAV & Arbeitsrecht Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten Inhalt Einsparpotential des L-GAV nutzen! 3 Arbeitsvertrag mit Probezeit 5 Arbeitszeit 6 Arbeitszeit, Höchstarbeitszeiten & Überzeit 7 Arbeitszeit

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.023 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 162 ausgegeben am 13. Juni 2014 Verordnung vom 10. Juni 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das

Mehr

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)

Mehr

DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche. Dr. Andreas Gattinger

DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche. Dr. Andreas Gattinger DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche Dr. Andreas Gattinger April 2014 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht für Jugendliche Diese Broschüre

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 131 ausgegeben am 7. Mai 2012

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 131 ausgegeben am 7. Mai 2012 215.215.025 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 131 ausgegeben am 7. Mai 2012 Verordnung vom 30. April 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe. Formulare

Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe. Formulare kontrolle für das Gastgewerbe Formulare Anleitung kontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur erfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effek

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe vom 1. 2008 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf das Gesetz vom 14. März

Mehr

Ergänzungsbestimmungen

Ergänzungsbestimmungen Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe zwischen Verband Basler Isolierfirmen und Gewerkschaft Unia, Region Nordwestschweiz per 1. Januar 2013 Gestützt auf den

Mehr

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01. GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,

Mehr

Personalverleih GAV vom 01.01.2012

Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden

Mehr

Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012

Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Arbeitsgesetz ArG Berufsbildungsgesetz (BBG) Jugendarbeitsschutz-VO ArGV5 VO z. Berufsbildungsgesetz (BBV) EVD-VO Ausnahme

Mehr

DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN IN KÜRZE

DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN IN KÜRZE Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN

Mehr

Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1

Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1 Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz ANWALTSKANZLEI SH.CH 1 Überblick I. Unterscheidung Arbeitsrecht Arbeitsgesetz II. III. IV. Wöchentliche Höchstarbeitszeit Ruhezeiten Tages / Sonntags / Abend und Nachtarbeit

Mehr

Merkblatt Nachtarbeit

Merkblatt Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)

Mehr

Das neue Arbeitsgesetz

Das neue Arbeitsgesetz Das neue Arbeitsgesetz Gültig ab 1. August 2000 Die wichtigsten Änderungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1/8 Hinweis vom 17.11.2008: Dieser Flyer wird zurzeit vom SECO überarbeitet und ist auf

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Liechtensteinisches Dienstleistungsgewerbe Branche: Informatikgewerbe 2014 2016 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein (Informatikgewerbe Liechtenstein) und dem

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Seite 1 a Stundenlohnberechnung Monatslohn 5'750 13 Monatslöhne Stunden pro Woche 43 Berechnungen Seite 1 von 26 Seite 2 a Ferienberechnung pro Monat Ferienanspruch 4 Wochen = 20 Tage pro Jahr 5 Wochen

Mehr