GAV Metzgereigewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT:

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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 107, Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a) Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch; b) Herstellung von Fleischerzeugnissen; c) Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. Ausgenommen sind weiter: a) Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen; b) Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen); c) Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes; d) Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind; e) das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen). Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.

2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.6 h 43 h h 2236 h MITARBEITERKATEGORIEN 1.1A Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) 1.1B Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ 1.1C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung 1.1D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistent-(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung) 1.1F bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen - Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ - Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA. Reduktion auf max. - Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA. Reduktion auf max. 1.1G Hilfspersonal und Aushilfen a) Fleichfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ b) Selbstständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann Der selbstständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommende Arbeiten ohne An-leitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm aus-geführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können. c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben. d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen. e) Attestpersonal Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA. f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird). g) Hilfspersonal Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.

3 Lohnzuschläge Ferienentschädigung Feiertagsentschädigung Morgenessen Mittagessen Nachtessen Zimmer (pro Tag) Kost/Unterkunft (pro Tag) bis 5. Dienstjahr ab Dienstjahr und Jugendliche bis 20 Jahre oder ab vollendetem 50. Altersjahr ab 26. Dienstjahr 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.64% 30 Tage 13.04% 9 Tage 3.58% 8.33% CHF 3.50 CHF CHF 8.-- CHF CHF CHF 21.50/Tag 1.1A Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) B Selbstständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ Ferienende Feiertagen C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(innen), Detailhandelsfachassisten(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ

4 Fleischfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max Detailhandelsfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max G Hilfspersonal und Aushilfen Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den unten aufgeführten Tieflohngemeinden um 5 % reduziert werden. Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur in oben definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen. Tieflohngemeinden Jura 2926 Boncourt 2923 Basse-Allaine 2922 Courchavon 2900 Porrentruy 2916 Fahy 2908 Grandfontaine 2907 Rocourt 2906 Haute-Ajoie 2902 Fontenais 2905 Courtedoux 2889 Clos du Doubs 2950 Courtemautruy 2950 Courgenay 2942 Alle 2952 Cornol 2946 La Baroche 2943 Venlincourt 2932 Coeuve 2933 Damphreux 2933 Lugnez 2935 Beurnevésin 2944 Bonfol Tessin 6830 Chiasso 6834 Morbio Inferiore 6835 Breggia 6874 Castel San Pietro 6850 Mendrisio 6853 Ligornetto 6864 Arzo 6862 Rancate 6866 Meride 6875 Casima 6826 Riva San Vitale 6827 Brusino Arsizio 6825 Capolago 6818 Melano 6821 Rovio 6817 Maroggia 6816 Bissone 6855 Stabio 1.1A Metzger(innen), Fleichfachleute, Detailhandelsfachleute mit EFZ (dreijährige Ausbildung) B Selbstständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute, mit EFZ

5 1.1C Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute mit besonderer Verantwortung D Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen 1.1E Fleischfachassistenten(innen), Detailhandelsfachassisten(innen) mit EBA (zweijährige Ausbildung Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ Fleischfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max Detailhandelsfachassistenten(innen) mit EBA. Reduktion auf max G Hilfspersonal und Aushilfen Überstundenarbeit Als Überstunden gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber - allerspätestens innerhalb von 12 Monaten - mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

6 Werkzeuge, Arbeitskleider Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen durch den Arbeitgeber. monatlich jährlich - Messer insgesamt CHF 4.00 CHF Blusen und Überkleider CHF 6.00 CHF Gummischürze CHF 4.00 CHF Waschen Arbeitskleider CHF CHF Der Arbeitnehmer hat nch Art seiner Tätigkeit und nach den Weisungen des Arbeitsgebers für genügenden Wechsel seier Arbeitskleider zu sorgen. Verpflegung und Unterkunft Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Bezug von Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers vereinbaren. Für die vom Arbeitnehmer bezogene Kost und Unterkunft sind folgende Beträge zu verrechnen: Morgenessen Mittagessen Nachtessen CHF 3.50 CHF CHF 8.00 total CHF je Tag = CHF je Monat Zimmer total CHF je Tag = CHF je Monat Kost/Unterkunft total CHF je Tag = CHF je Monat

7 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 2.50/Monat CHF 0.01/Std. Arbeitgeber CHF 2.50/Monat CHF 0.01/Std.

8 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit und nach einer Aufschubzeit von 30 Tagen 80 % während 730 Tagen. ab 2. Tag, Leistungsaufschub höchstens 30 Tage Prämienanteil AN: 50 % der Prämie Während der Aufschubzeit entrichtet der Arbeitgeber den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles.

9 Protokoll der Änderungen der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV gültig ab , SHAB- Publikation Nr. 107, ( bis ) Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 68, ( bis ) Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 224 vom Mitarbeiterkategorien, Tieflohngemeinden, diverses Ergänzung GAV-Gesuch vom Werkzeuge, Arbeitskleider/Verpflegung und Unterkunft Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 135 vom Mitarbeiterkategorien, Tieflohngemeinden, diverses Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 89 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 243 vom Mindestlöhne, Mitarbeiterkategorien der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 180 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 141 vom der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 212 vom Gesuch um der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 173 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 95 vom Mindestlöhne, diverse Änderungen Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 32 vom Mindestlöhne, diverse Änderungen Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 85 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Krankentaggeld Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 35 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, Krankentaggeld Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr. 56 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 7 vom Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publi-kation Nr. 160 vom Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 11 vom Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 111 vom (Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne/Verpflegung und Unterkunft)

10 (Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne/Verpflegung und Unterkunft) Gesuch um der Allgemeinverbindlicherklärung, Mitarbeiterkategorien/Mindestlöhne, SHAB-Publikation Nr. 34 vom

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