LMV 12 / 15 Informationen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LMV 12 / 15 Informationen"

Transkript

1 SBV-Flash Schweizerischer Baumeisterverband Société Suisse des Entrepreneurs Società Svizzera degli Impresari-Costruttori Societad Svizra dals Impressaris-Constructurs Nr. 33 / August 2012 SBV SSE SSIC LMV 12 / 15 Informationen Am 9. März 2012 konnten sich die LMV-Vertragsparteien auf einen neuen LMV 12 / 15 einigen. Die Gewerkschaft Unia hat dem Paket am 10. März 2012 zugestimmt, die Gewerkschaft Syna und der Schweizerische Baumeisterverband je am 28. März Der neue LMV 12 / 15 basiert auf dem LMV 08. Inhaltsverzeichnis Seite Dauer und Inkraftsetzung 1 Lohnanpassungen 2 Änderungen im Vergleich zum LMV Betrieblicher Geltungsbereich 3 2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses 3 3. Änderung des Kündigungsschutzes 4 4. Reduktion der Anfangslöhne für Attestlehrgänger EBA 4 5. Reduktion der Anfangslöhne für Lehrabgänger EFZ 5 6. Änderung der Krankentaggeldversicherung 5 Dauer und Inkraftsetzung Der neue LMV 12 / 15 ist am 1. April 2012 in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember Allgemeinverbindlicherklärung Das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Genehmigung des LMV durch die Vertragsparteien und Unterzeichnung eingereicht worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass gegen das Gesuch Einsprachen erhoben werden. Einsprachen müssen vom Bundesrat behandelt werden, was zu Verzögerungen führen kann. Für die 2 Offene Punkte Die Verhandlungsparteien haben sich geeinigt, einige noch offene Punkte bis Ende 2012 weiter zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, steht es jeder Seite Das frühzeitige Inkrafttreten des neuen LMV 12 / 15 am 1. April 2012 war für die SBV-Mitglieder nötig, damit der absolute Arbeitsfrieden wieder garantiert werden konnte (der Arbeitsfrieden hat nichts mit der Allgemeinverbindlicherklärung zu tun) und die SBV-Betriebe die positiven Bestimmungen, wie erweiterte Tiefereinstufung von Lehrabgängern, bald haben anwenden können. Die Erhöhung des Krankentaggeldes tritt hingegen erst per 1. Januar 2013 bzw. frühestens mit der Allgemein verbindlicherklärung in Kraft. Arbeitsmarktbehörden und die öffentlichen Vergabestellen gilt der LMV 12 / 15 als Massstab für die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung (Art. 8 Bundes gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, SR und ähnliche kantonale Lösungen). offen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten auf 31. März 2013 den LMV 12 / 15 mit Gültigkeit für alle Vertragsparteien aufzulösen. Art.-Nr

2 Lohnanpassungen 1 Anpassungen der Effektivlöhne 2012 Lohnanpassung ,5 % generelle Anpassung und 0,5 % individuelle Anpassung Generelle Anpassung Der Lohn aller dem LMV unterstellten Mitarbeiter ist per 1. April 2012 um 0,5 Prozent anzuheben. Voraussetzung: Der einzelne Mitarbeiter war bereits 2011 während mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig und war voll leistungsfähig. Individuelle Anpassung Der Betrieb hat die Lohnsumme des LMV-Personals um 0,5 Prozent auszuweiten. Der Betrieb kann diesen zusätzlichen Betrag individuell nach Leistung verteilen. Basis dafür bildet die Lohnsumme vom 30. November Anrechenbarkeit bereits gewährter Lohnerhöhungen Gemäss Empfehlung des SBV haben die SBV-Mitglieder den Lohn der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden per 1. Januar 2012 um 0,5 Prozent generell angepasst. Zudem hatten sie die Lohnsumme um 0,5 Prozent erweitert und diesen zusätzlichen Betrag nach Leistung oder gleichmässig zu verteilen. Wichtig: Diese Anpassungen sind voll anrechenbar. 2 Anpassungen der Basislöhne Die Basislöhne aller Kategorien und Lohnzonen werden ab 1. April 2012 gegenüber den Basislöhnen des LMV 08 (Stand 1. Januar 2009) um 1 Prozent angehoben. Die Stundenlöhne werden aus den Monatslöhnen abgeleitet und wie folgt berechnet: Monatslohn : 176 (durchschnittliche Monatsstundenzahl). Basis- bzw. Minimallöhne ab 1. April 2012 Lohnzone Lohnklassen (Beträge in Franken pro Monat bzw. Stunde) V Q A B C Rot 6281 / / / / / Blau 6026 / / / / / Grün 5770 / / / / / Lohnanpassungen per 2013 Die Vertragsparteien haben im Wesentlichen die Lohnanpassungen 2013 bereits vereinbart. Die Bedingungen für diese Anpassungen sehen wie folgt aus: die individuellen (effektiven) Löhne und die Basislöhne werden per 1. Januar 2013 um 0,5 Prozent angehoben; liegt die Teuerung Ende September 2012 über 0 Prozent, so erhöht sich die Lohnanpassung um die Teuerung, höchstens jedoch 1,5 Prozent; liegt die Teuerung über 1 Prozent, ist über eine weitergehende Lohnanpassung von mehr als 1,5 Prozent zu verhandeln; beträgt die Lohnerhöhung mehr als 0,5 Prozent, so beträgt der generelle Anteil mindestens 0,5 Prozent. Der individuelle Anteil beträgt höchstens 1/3 der Anhebung. 2

3 Änderungen im LMV 12 / 15 im Vergleich zum LMV 08 (Art. 2 LMV) Der neue LMV 12 / 15 basiert auf dem LMV 08. Die LMV- Vertragsparteien haben deshalb die folgenden materiellen Änderungen im Vergleich zum LMV 08 vereinbart. 1 Betrieblicher Geltungsbereich Der betriebliche Geltungsbereich im LMV gibt seit Jahren zu Diskussionen Anlass. Dies hängt auf der einen Seite mit den laufenden Änderungen der Tätigkeiten der Betriebe zusammen, auf der anderen Seite mit der Zunahme von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen. Gehäuft haben sich die Streitfälle mit Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. November 2009 i. S. Transportfirma M. AG im Zusammenhang mit Transporten von und zu Baustellen wurde die Geltungsbereichsfrage jedoch so verschärft, dass zwischen dem SBV und anderen Verbänden, wie Fachverband Sand und Kies usw. erhebliche Differenzen aufgetreten sind. Mit der vorliegenden Lösung können diese Differenzen abgebaut werden. Ziel muss es sein, den LMV auf Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes zu beschränken. Mit dem vom Bundesgericht eingeführten Begriff des «Gepräges», d. h. Feststellen, wo die Haupttätigkeit eines Betriebes liegt, kann dieser Problematik Rechnung getragen werden. Die Sand- und Kiesgewinnung untersteht nicht mehr dem LMV. Damit konnte ein jahrelanger Streit mit den Sand- und Kieswerken gelöst werden. Ebenfalls unterstehen generell die Herstellung und der Transport von lagerfähigen Baustoffen nicht mehr dem LMV. Damit kann die Situation entschärft werden. Transporte: Im Sinne des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteils und soweit das Gepräge «Bau» vorliegt, unterstehen Transporte von und zu Baustellen dem LMV. Allerdings werden ausdrücklich industriell hergestellte Baumaterialien, wie Backsteine, Betonwaren, Transportbeton usw., ausgenommen. Damit kann die Situation entschärft werden. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetrieb gehören, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. November 2009 festgehalten hat, grundsätzlich zu den Bauleistungen. Hingegen ist es richtig, stationäre Recycling-Anlagen ausserhalb der Baustellen aus dem Geltungsbereich des LMV herauszunehmen. Damit kann die Situation entschärft werden. Achtung: Entscheidend für eine Unterstellung unter den LMV ist stets das Gesamtgepräge der Firma. Eine Firma und/oder ein Betriebsteil einer solchen, ist jeweils ganzheitlich demjenigen GAV gemäss Gerichtspraxis unterstellt, dem das Gesamtgepräge zugeordnet werden kann. Die entsprechenden Anwendungsregeln zu dieser Problematik finden sich auch in Art. 2 bis LMV. Diese Unterstellungsfragen sind stets sehr komplex. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst SBV. (Art. 19 LMV) 2 Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses ab dem zehnten Dienstjahr auf sechs Monate. Damit Kündigungsfristen für Mitarbeitende wird der Übertritt in die FAR-Lösung erleichtert. ab 55 Jahren 1. Dienstjahr: 1 Monat (wie bisher) Dienstjahr: 4 Monate (neu) ab 10. Dienstjahr: 6 Monate (neu) In Art. 19 Abs. 1 LMV sind die Kündigungsfristen festgelegt, welche denjenigen von Art. 335c Abs. 1 OR entsprechen (erstes Dienstjahr: ein Monat, zweites bis neuntes Dienstjahr zwei Monate, nachher drei Monate). Für ältere Arbeitnehmer über 55 Jahren wird die Kündigungsfrist ab dem zweiten Dienstjahr verdoppelt auf vier Monate vom zweiten bis neunten Dienstjahr und Im Sinne einer Übergangsregelung empfiehlt der SBV Folgendes: Diese neue Regel gilt nur für 55-jährige Mitarbeiter, die erst nach dem 1. April 2012 eine Kündigung erhalten. Für 55-jährige Mitarbeiter, die vor dem 1. April 2012 eine Kündigung erhalten haben bzw. in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die bisherigen Kündigungsfristen gemäss Art. 19 LMV 2008 bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. 3

4 (Art. 21 LMV) 3 Änderung des Kündigungsschutzes Kündigung Funktionsträger Gewerkschaft Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist. Im Übrigen gelten die Art. 336 bis 336b OR. Der Gesetzgeber sieht in Art. 336 Abs. 2 OR u. a. eine Kündigung dann als missbräuchlich und somit unerlaubt an, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt (lit. a) oder während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte (lit. b). Die Sanktionen einer missbräuchlichen Kündigung bestehen gem. Art. 336a OR in einer vom Richter festgesetzten Entschädigung, welche sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Schadenersatzansprüche aus einem weiteren Rechtstitel bleiben vorbehalten). Mit der das OR ergänzenden Lösung erhalten Arbeitnehmer, die konkrete Funktionen in einer Gewerkschaft ausüben (z. B. Mitglied einer Verhandlungsdelegation, gewählter Vertreter der Paritätischen Berufskommission, Mitglied in einem Gewerkschaftsvorstand oder in einer Delegiertenversammlung), einen ergänzenden Schutz. Demnach ist eine Kündigung allein aufgrund der Gewerkschaftsfunktion des Arbeitnehmers nicht zulässig. In Anwendung von Art. 335 kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Vorbehalt der Kündigung zur Unzeit jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist dann zu begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs.2 OR). Zulässige Gründe können sein: ungenügende Leistung, disziplinarische Schwierigkeiten (wie häufiges Zuspätkommen), Neuorganisation des Betriebes, strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber, usw. (Art. 42 und 43 LMV) 4 Reduktion der Anfangslöhne für Attestlehrgänger EBA Reduktion Anfangslöhne Attestlehrabgänger EBA usw. (Basislohn A) 1. Jahr: Einstufung auf Basislohn C 2. Jahr: Basislohn A 15 % 3. Jahr: Basislohn A 10 % 4. Jahr: Basislohn A 5 % Sowohl im Verkehrswegbau als auch im Hoch- und Tiefbau sind zweijährige Lehren gem. Art. 37 Berufsbildungsgesetz (SR ; zweijährige Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest) eingeführt worden. Es handelt sich um vom Staate genehmigte Ausbildungen. Analog zur inzwischen aufgehobenen Anlehre gem. Art. 49 altes Berufsbildungsgesetz (siehe Ziff. 1.1 Anhang 15 LMV) erfolgt die Einteilung in die Lohnklasse A. Aufgrund des häufig recht jugendlichen Alters eines Lehrabgängers und seiner fehlenden praktischen Erfahrung kann der Arbeitgeber mit dem jungen Mitarbeitenden eine Unterschreitung des Basislohnes vereinbaren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Festanstellung handelt, also nicht nur um eine vorübergehende, kurzfristige Anstellung. Dies ergibt folgende Werte für den Attestlehrabgänger EBA: Lohnzone (Beträge in Franken und pro Monat) 1. Jahr: C 2. Jahr: A 15% 3. Jahr: A 10% 4. Jahr: A 5% Basislohn A Rot Blau Grün Im Sinne einer Übergangsregelung empfiehlt der SBV Folgendes: Für Attestlehrabgänger mit Abschluss vor dem 1. April 2012 gilt die alte Regel nach LMV 2008: Lohnklasse A ohne stufenweise Anpassung. Für Attestlehrabgänger mit Abschluss nach dem 1. April 2012 gilt die neue Regel (siehe oben). 4

5 (Art. 43 LMV) 5 Reduktion der Anfangslöhne für Lehrabgänger EFZ Reduktion des Anfangslohnes eines Lehrabgängers mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Basislohn Q): 1. Jahr: Q-Basislohn 15 % 2. Jahr: Q-Basislohn 10 % 3. Jahr: Q-Basislohn 5 % Wie beim Lehrabgänger einer Attestlehre kann auch bei einem Lehrabgänger mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Maurer, Verkehrswegbauer usw.) der Basislohn Q nach der erfolgreich abgeschlossenen Lehre bei einer Festanstellung ohne weitere Voraussetzungen unterschritten werden. Dies ergibt folgende Werte für Lehrabgänger EFZ: Lohnzone (Beträge in Franken und pro Monat) 1. Jahr: Q 15 % 2. Jahr: Q 10 % 3. Jahr: Q 5 % Basislohn Q Rot Blau Grün Im Sinne einer Übergangsregelung empfiehlt der SBV Folgendes: Für Lehrabgänger mit Abschluss vor dem 1. April 2012 gilt die alte Regel nach LMV 2008: Unterschreitung Q-Lohn um max. 12 Prozent im ersten Jahr nach erfolgreichem Abschluss; Unterschreitung Q-Lohn um max. 10 Prozent im zweiten Jahr nach erfolgreichem Abschluss; Für Lehrabgänger mit Abschluss nach dem 1. April 2012 gilt die neue Regel (siehe oben). (Art. 64 LMV) 6 Änderung der Krankentaggeldversicherung Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Erhöhung des Krankentaggeldes von heute 80 Prozent auf neu 90 Prozent, dies mit Klausel, dass nie mehr als 100 Prozent des Nettolohnes ausbezahlt werden dürfen. Der Karenztag bleibt, ebenso die bisherige Prämienaufteilung. Inkrafttreten dieser Änderung ab 1. Januar 2013, frühestens jedoch mit der Allgemeinverbindlicherklärung. Grundsatz Der Arbeitgeber ist in Anwendung von Art. 324a OR u. a. bei unfall- und krankheitsbedingten Ausfällen des Arbeitnehmenden für eine beschränkte Zeit lohnfortzahlungspflichtig. Unfall Handelt es sich um einen unfallbedingten Ausfall, gelangt das Unfallversicherungsgesetz zur Anwendung (Baubetriebe sind bei der Suva versichert). Bei Unfall eines Arbeitnehmenden hat der Arbeitgeber nach wie vor 80 Prozent des versicherten Verdienstes zu zahlen und zwar so lange, wie die Suva Leistungen entrichtet (Art. 65 LMV; die Suva-Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitgebers). Krankheit Bei Krankheit des Arbeitnehmenden verlangt der LMV seit vielen Jahren vom Arbeitgeber die Zahlung einer Lohnausfallentschädigung von 4/5 (80 Prozent) des infolge Krankheit ausgefallenen Bruttolohnes unter Abzug eines Karenztages zu Lasten des Arbeitnehmenden. Die Prämien werden hälftig aufgeteilt (Prämienhalbierung gilt auch in der Versicherungsaufschubszeit). Ab 1. Januar 2013 bzw. frühestens ab Allgemeinverbindlicherklärung wird die Lohnausfallentschädigung bei Krankheit von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht. Abklärungen bei den Taggeld-Versicherern haben ergeben, dass die Prämienerhöhung sich grundsätzlich linear verhält, d. h. die Prämien sind durch acht zu teilen und mit neun zu multiplizieren. 5

6 Beispiel Ein aus der Versicherungswirtschaft eingeholtes Beispiel gibt einen Überblick: Rahmenbedingungen: 30 Tage Wartefrist (Versicherungsaufschub) 1 Karenztag keine Überschussbeteiligung Jahreslohnsumme: 4 Mio. Franken Prämie: Prämie bei 80 % Krankentaggeld: Franken (Prämiensatz 2,23 %) Prämie bei 90 % Krankentaggeld: Franken (Prämiensatz 2,50 %) Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität Gemäss Art. 6 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen Versicherung AHVV (SR ) gehören diese Leistungen nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht sozialabgabepflichtig. Dies bedeutet, dass bei einer Erhöhung des Taggeldes auf 90 Prozent der Erkrankte grundsätzlich keine Lohneinbusse hat. Damit es nicht zu Überentschädigung kommt, ist ausdrücklich in Art. 64 Abs. 3 lit. b LMV festgehalten, dass die Leistungen dann gekürzt werden können, wenn sie wegen des Versicherungsfalles den entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) übersteigen. Übergangsregelung (SBV) Fälle, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung noch laufen, werden nach der alten (bisherigen) Lösung abgewickelt. Unfallversicherung Bei der Unfallversicherung erfolgt zurzeit keine Änderung, d.h. es bleibt bei den gesetzlichen Leistungen. Sollte dereinst die Suva, bei welcher die Baubetriebe obligatorisch versichert sind (Klasse 41A), eine Zusatzversicherung anbieten dürfen, mit welcher mehr als die heutigen 80 Prozent versichert werden können (es bedarf dazu einer Gesetzesänderung), diskutieren die LMV-Vertragsparteien eine allfällige Änderung der heutigen Lohnfortzahlungslösung. In Bezug auf die Berechnung bzw. Abrechnung der Lohnfortzahlung während der Dauer des aufgeschobenen Krankentaggeldes empfiehlt der SBV die Kontaktaufnahme mit dem Treuhänder. Auskünfte Deutschschweiz: Rechtsdienst SBV, Tel , rechtsdienst@baumeister.ch Französische Schweiz: Blaise Clerc, SRL, Tel , bclerc@sse-srl.ch Italienische Schweiz: Vittorino Anastasia, SSIC, Tel , anastasia@ssic-ti.ch Herausgeber: Schweizerischer Baumeisterverband, Weinbergstrasse 49, Postfach, 8042 Zürich Tel , Fax , verband@baumeister.ch 6

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne

Mehr

Freiburgische Paritätische Berufskommission. des Bauhauptgewerbes

Freiburgische Paritätische Berufskommission. des Bauhauptgewerbes Freiburgische Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes MERKBLATT Gilt für Unternehmen, die dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind Givisiez, Juni

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Personalverleih GAV vom 01.01.2012

Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden

Mehr

Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug

Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug Empfehlungen für die Entschädigungen von Lernenden in den Berufsrichtungen

Mehr

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Synoptische Darstellung

Synoptische Darstellung Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe Änderung vom 21. Februar 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009 BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012 Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Mehr

Erläuterungen zu den Lohnklassen

Erläuterungen zu den Lohnklassen Erläuterungen zu den Lohnklassen gemäss Art. 42 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 vom 1. April 2012 Lohnklassen Voraussetzungen Bauarbeiter C Bauarbeiter Bauarbeiter

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung?

Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung? Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung? Bitte beachten Sie, dass die folgenden Grundsätze, wenn nicht anders angegeben, sowohl für Schweizer Staatsangehörige als

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011 Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern

Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Anforderungsprofil / Leistungsvereinbarung 1. Ausgangslage 2. Das Konzept 3. Erwartungen

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung

Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung Kinderbetreuungsverordnung 680. Verordnung über die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 5. September 005 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 7. August

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Personalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008

Personalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008 Personalreglement Gültig ab 1. Juli 2008 Gestützt auf Artikel 24 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG) sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die

Mehr

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst: EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014 .6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons

Mehr

Bitte lächeln! Invisalign. teen. Invisalign Teen ist da* Invisalign Teen TM. Die ideale Alternative zur Zahnspange für Teeneger - Patienten von heute!

Bitte lächeln! Invisalign. teen. Invisalign Teen ist da* Invisalign Teen TM. Die ideale Alternative zur Zahnspange für Teeneger - Patienten von heute! Bitte lächeln! Invisalign Teen ist da* * Jetzt kannst du endlich auch während der Behandlung lächeln Invisalign Teen TM Die ideale Alternative zur Zahnspange für Teeneger - Patienten von heute! transparent.

Mehr

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr