Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)

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1 Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine seiner legendären Weinverköstigungen an. Für diese ist er auf der Suche nach neuen Weinen. Im Internet findet er auf einer der Home-page des spanischen Weingutes Manzo aus der Region La Manza einen angepriesenen Merlot für 20 die Flasche. Die Webseite wirbt mit Kundenkommentaren aus Großbritannien, Por-tugal, Frankreich, Italien und natürlich Spanien. Sprachlich verfügbar ist sie sowohl auf spa-nisch als auch auf Englisch. Ebenso wird ein Rechner für die Berechnung von internationalen Versandkosten angeboten. Bacchus Interesse ist geweckt und er bestellt 12 Flaschen des Merlots für 240. Die angegebenen AGB, die Bacchus vor der Bestellung bestätigen muss, beinhalten eine Klausel, nach der die Gerichte in Toledo für und gegen alle Klagen aus dem Vertrag zuständig seien. Die AGB werden dabei zum Download angeboten. Das Weingut sendet zudem eine manuell erstellte Bestellbestätigung in englischer Sprache, in deren Anhang sich auch die AGB befinden. Als er nach 8 Tagen die Lieferung in seiner Villa erhält, bemerkt er sofort, dass der Wein nicht genießbar sei. Er schreibt sofort zornig eine an das Weingut, in der erklärt, dass der Wein verdorben sei und er sich nichts mehr von dem Vertrag wissen wolle und, dass er den Wein zurück schicken würde. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften des BGB. Das Weingut Manzo entgegnet, dass der Wein in Ordnung sei und Bacchus den Wein bezahlen müsse. Andernfalls würden sie ihn verklagen. Bacchus zahlt dennoch nicht. Bearbeitervermerk: 1. Das Weingut Manzo möchte Bacchus verklagen, zweifelt aber an der Zuständigkeit der Gerichte in Toledo. Es bitte Sie daher zu prüfen, welche Gerichte international zuständig sind. 2. Bacchus, der sich in zwischen etwas beruhigt hat, ist sich nicht sicher, ob seine Berufung auf die Vorschriften des BGB richtig war. Er möchte daher von Ihnen wissen, ob seine Rechte dem deutschen Recht entspringen. Hinweis: Es ist dabei davon auszugehen, dass die spanischen Vorschriften hinter den vergleichbaren deutschen Vorschriften zurückbleiben.

2 Lösung Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen Aufgabe 1: Fraglich ist vorliegend, welche Gerichte international zuständig sind. I. Internationales Einheitsrecht Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kommt zunächst das Luganer Übereinkommen in Betracht. Gemäß des Art. 64 Abs. 1 LugÜ bleibt aber die Anwendung der EuGVVO unberührt, sodass zunächst diese zu prüfen ist. II. EuGVVO Bei der EuGVVO handelt es sich um eine Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV, weswegen sie unmittelbar Anwendung findet. 1. Anwendbarkeit der EuGVVO Die EuGVVO müsste zunächst anwendbar sein. a) Fall mit Auslandsberührung Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist ein Fall mit Auslandsberührung. Bacchus bestellt aus Deutschland Wein in Spanien, womit ein solcher Fall gegeben ist. b) Sachlich Die Anwendbarkeit der EuGVVO setzt sachlich gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO eine Zivilund Handelssache voraus. Der Begriff ist dabei autonom auszulegen. (Hinweis: Die Handelssache ist ein Unterfall der Zivilsache. Die explizite Nennung geht auf einen Wunsch Frankreichs zurück.) Bei einem Weinkauf über das Internet ist dies unproblematisch gegeben. Eine Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVVO oder Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Die Verordnung ist also sachlich anwendbar. c) Räumlich-persönlich Aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ergibt sich, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben muss. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäß Art. 62 EuGVVO dabei nach nationalem Recht, in Deutschland finden sich dazu in den 7 ff. BGB Regelungen. Beklagter wäre hier Bacchus, der in Würzburg wohnhaft ist. Sein Wohnsitz ist somit in Deutschland. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet.

3 d) Zeitlich Der zeitliche Anwendungsbereich ist in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVVO geregelt. Die zeitliche Anwendbarkeit ist hier unzweifelhaft gegeben. e) Ergebnis Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. 2. Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Nachdem nun der Anwendungsbereich eröffnet ist, muss noch die Frage geklärt werden, welche Gerichte international zuständig sind. a) Ausschließlicher Gerichtsstand Ein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVVO ist hier nicht ersichtlich. Es könnte sich aber ein ausschließlicher Gerichtsstand aus Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergeben. Dies ist aber nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfüllt sind und Bacchus der Verbraucher ist. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO setzt zunächst voraus, dass ein Verbrauchervertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. Ein Verbrauchervertrag setzt dabei einen Verbraucher voraus. Auch dieser Begriff ist wieder autonom auszulegen. Verbraucher ist im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Bacchus hat den Wein für seine privaten Feste bestellt und hat daher den Vertrag zu einem Zweck geschlossen, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bacchus ist somit Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Des Weiteren müsste einer der in Art. 17 abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt sein. In Betracht kommt hier Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Dafür müsste das Weingut entweder im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder auf diesen ausgerichtet haben. Der Handel mit Wein stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Weingut hat keine Niederlassung in Deutschland noch verrichtet es eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Deutschland. Ein Ausüben ist somit nicht gegeben. Es könnte seine Tätigkeit aber auf Deutschland oder auf mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, ausgerichtet haben. Das Weingut bietet seinen Wein über eine Webseite an, wobei die reine Zugänglichkeit nicht für ein Ausrichten ausreicht. Aber durch die zwei Sprachfassungen sowie die Werbung mit

4 Kundenkommentaren aus mehreren Staaten bringt den Willen zum Ausdruck Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten herzustellen. Auch die Bereitstellung eines Rechners für die Berechnung von internationalen Versandkosten bringt diesen Willen zum Ausdruck. Ein Ausrichten ist daher gegeben. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO sind erfüllt. Gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO kann Bacchus daher ausschließlich an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagt werden. b) Änderung des Gerichtsstands durch eine Gerichtsstandsvereinbarung Etwas anderes könnte sich aber dadurch die Regelung in den AGB ergeben, wonach Toledo für alle Klagen aus dem Vertrag zuständig ist. Vereinbarungen über die Zuständigkeit unterliegen zunächst den Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO. Die Parteien müssten ein mitgliedstaatliches Gericht oder mitgliedstaatliche Gerichte gewählt haben. Vorliegend wurde Toledo gewählt. Daneben müssen noch die Formvorschriften des Art. 25 S. 3 EuGVVO eingehalten worden sein. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO steht dabei eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, der Schriftform gleich. Das Weingut ermöglicht dem Besteller zum einen den Download der AGB und sendet sie zudem in der Bestellbestätigung mit. Damit ist die Form gewahrt und die Gerichtsstandsvereinbarung würde den Wirksamkeitsanforderungen des Art. 25 EuGVVO entsprechen. Dem könnte aber Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 19 EuGVVO entgegenstehen. Art. 19 EuGVVO stellt besondere Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen auf, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO erfüllt sind. Diese sind hier nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 19 EuGVVO vorliegt. c) Ergebnis Ausschließlich die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten sind international gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO zuständig. III. Endergebnis Auf Grund einer unwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sind ausschließlich die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten international zuständig.

5 Aufgabe 2: Bacchus Rechte entspringen dann dem deutschen Recht, wenn dieses auf den Sachverhalt Anwendung findet. I. Internationales Einheitsrecht Als vorrangiges internationales Einheitsrecht kommt hier zunächst das CISG in Betracht. Zwar liegt hier ein Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben vor und diese Staaten sind beide Vertragsstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a), 10 CISG), aber es liegt ein Fall des Art. 2 lit. a) CISG vor, da der Wein für den persönlichen Gebrauch gedacht ist. II. Rom I-VO Die Anwendbarkeit der deutschen Verbrauchervorschriften könnte sich aus der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbaren Rom I-VO ergeben. (Hinweis: Art. 3 EGBGB hat lediglich deklaratorische Funktion). 1. Anwendbarkeit der Rom I-VO Zunächst müsste die Rom I-VO anwendbar sein. a) Grenzüberschreitender Sachverhalt Wie bereits festgestellt, ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben. b) Sachlicher Anwendungsbereich Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO bedarf es für die sachliche Anwendbarkeit wieder eine Zivil- und Handelssache. Erwägungsgrund 7 Rom I-VO führt dazu aus, dass der Anwendungsbereich im Einklang mit der EuGVVO stehen soll. Es ist also auch hier eine Zivil- und Handelssache geben. Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 1 S. 2, II Rom I-VO ist auch nicht gegeben. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet. c) Zeitlicher Anwendungsbereich Der zeitliche Anwendungsbereich bestimmt sich nach Art. 29 Rom I-VO und ist hier ebenfalls eröffnet. d) Räumlicher Anwendungsbereich Die Rom I-VO gilt gemäß Art. 2 Rom I-VO als loi uniforme. (Hinweis: Dieser Prüfungspunkt findet sich nicht konsequent in allen Lösungen.)

6 e) Ergebnis Der Anwendungsbereich der Rom I-VO ist eröffnet. 2. Bestimmung des anwendbaren Rechts Grundsätzlich bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 3 und 4 Rom I-VO, sofern nicht die Art. 5-8 vorrangig Anwendung finden. Auf Grund der Feststellungen bei der ersten Aufgabe ist hier an Art. 6 Rom I-VO zu denken. a) Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO? In der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands könnte möglicherweise eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Rechts erfolgt sein gemäß Art. 6 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 3 Rom I-VO. 1) Anwendungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO Zunächst müsste Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO erfüllt sind. Es müsste ein Verbrauchervertrag zwischen dem Weingut und Bacchus vorliegen und der Unternehmer müsste entweder wieder seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ausgeübt (lit. a)) oder auf diesen ausgerichtet haben (lit. b)). Auf Grund von Erwägungsgrund 7 Rom I-VO kann hier wieder auf die obigen Ausführung verwiesen werden. Bacchus ist danach Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Würzburg in Deutschland. Das Weingut ist Unternehmer und hat seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Der Vertragsschluss fällt zudem in den Tätigkeitsbereich des Unternehmers. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sind damit gegeben. 2) Wirksame Rechtswahl Fraglich ist, ob eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung auch gleichzeitig eine Rechtswahl sein kann. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO können Rechtswahlen sowohl ausdrücklich als auch eindeutig konkludent erfolgen. Ausdrücklich ist eine Gerichtsstandsvereinbarung keine Rechtswahl. Erwägungsgrund 12 Rom I-VO sieht sie aber als einen zu berücksichtigenden Faktor für die Feststellung der Eindeutigkeit bei der konkludenten Rechtswahl an. Es besteht also eine große Indizwirkung. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist vorliegend aber unwirksam. Da sich aus dem Sachverhalt keine weiteren Indizien für eine konkludente Rechtswahl ergeben, ist hier entscheidend, ob die Indizwirkung der Gerichtsstandsvereinbarung auch dann noch gilt, wenn diese selbst unwirksam ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen die Parteien davon aus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Eine später festgestellte

7 Unwirksamkeit ändert daher nichts an ihrem ursprünglichen Willen. Die Indizwirkung bleibt somit erhalten. Da es keine gegenteiligen Indizien gibt und Erwägungsgrund 12 Rom I-VO der Gerichtsstandsvereinbarung eine große Indiziwirkung zuspricht, liegt hier eine Tendenz dafür vor, dass spanisches Recht vereinbart werden sollte. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Weinguts, welches standardisierte Verträge verwendet und somit möglichst alle Verträge und folglich alle daraus entspringenden Prozesse gleichbehandelt wissen möchte. (Hinweis: Eine andere Ansicht ist hier sicherlich durchaus vertretbar und möglicherweise auch korrekt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Klausurtaktisch ist es aber sinnvoller, eine Rechtswahl anzunehmen.) Folglich liegt hier eine Rechtwahl zugunsten des spanischen Rechts vor. 3) Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO Möglicherweise konnte sich Bacchus dennoch auf die Vorschriften des BGB im Wege des BGB berufen. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO ordnet an, dass dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen werden darf, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. aa) Bestimmung des objektiv anwendbaren Rechts Zunächst ist somit zu klären, welches Recht ohne Rechtswahl auf den Vertrag anzuwenden wäre. Dies bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, welcher auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers abstellt. Bacchus ist wohnhaft in Deutschland und hat auch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Folglich wäre objektives Vertragsstatut deutsches Recht. bb) Zwingendes Recht Die in Frage stehenden Vorschriften müssten Regelungen sein, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Hier geht es um die Widerrufsrechte beim Fernabsatzvertrag. Von denen darf um den Verbraucher zu schützen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden. cc) Günstigkeitsvergleich Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO ordnet des Weiteren einen Vergleichen des Schutzniveaus an. Vorliegend geht es um die Regelungen des Widerrufs. Die spanischen Vorschriften bleiben beim Schutzniveau hinter den deutschen Vorschriften zurück, sodass die deutschen Vorschriften für Bacchus günstig sind.

8 (Hinweis: Sollten in einer Klausur Vorschriften aus einer anderen Rechtsordnung angegeben sein, so wäre hier rechtsvergleichend zu untersuchen, welche Vorschriften hinsichtlich des konkreten Begehrens des Verbrauchers günstiger sind.) cc) Ergebnis Die deutschen Widerrufsvorschriften finden gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO trotz spanischem Vertragsstatut Anwendung. 4) Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO Art. 3 Abs. 3 Rom II-VO ist hier nicht einschlägig. 5) Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO würde hier zur spanischen Umsetzung der Richtlinie über die Widerrufsrechte im Fernabsatz führen. 6) Art. 46b Abs. 1 EGBGB Auch Art. 46b Abs. 1 EGBGB ist hier nicht einschlägig. 7) Ergebnis Die deutschen Vorschriften zum Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag finden auf den Vertrag Anwendung. b) Ergebnis Grundsätzlich findet auf Grund einer Rechtswahl spanisches Recht auf den Vertrag Anwendung. Dennoch kann sich Bacchus auf die deutschen Widerrufsvorschriften beim Fernabsatzvertrag berufen. 3. Ergebnis Subjektives Vertragsstatut ist spanisches Recht, dennoch finden die deutschen Widerrufsrechte beim Fernabsatzvertrag Anwendung. III. Endergebnis Zwar ist als Vertragsstatut wirksam spanisches Recht gewählt worden, aber Bacchus konnte sich dennoch nach den deutschen Vorschriften zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen vom Vertrag lösen.

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