Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)
|
|
- Roland Weber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine seiner legendären Weinverköstigungen an. Für diese ist er auf der Suche nach neuen Weinen. Im Internet findet er auf einer der Home-page des spanischen Weingutes Manzo aus der Region La Manza einen angepriesenen Merlot für 20 die Flasche. Die Webseite wirbt mit Kundenkommentaren aus Großbritannien, Por-tugal, Frankreich, Italien und natürlich Spanien. Sprachlich verfügbar ist sie sowohl auf spa-nisch als auch auf Englisch. Ebenso wird ein Rechner für die Berechnung von internationalen Versandkosten angeboten. Bacchus Interesse ist geweckt und er bestellt 12 Flaschen des Merlots für 240. Die angegebenen AGB, die Bacchus vor der Bestellung bestätigen muss, beinhalten eine Klausel, nach der die Gerichte in Toledo für und gegen alle Klagen aus dem Vertrag zuständig seien. Die AGB werden dabei zum Download angeboten. Das Weingut sendet zudem eine manuell erstellte Bestellbestätigung in englischer Sprache, in deren Anhang sich auch die AGB befinden. Als er nach 8 Tagen die Lieferung in seiner Villa erhält, bemerkt er sofort, dass der Wein nicht genießbar sei. Er schreibt sofort zornig eine an das Weingut, in der erklärt, dass der Wein verdorben sei und er sich nichts mehr von dem Vertrag wissen wolle und, dass er den Wein zurück schicken würde. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften des BGB. Das Weingut Manzo entgegnet, dass der Wein in Ordnung sei und Bacchus den Wein bezahlen müsse. Andernfalls würden sie ihn verklagen. Bacchus zahlt dennoch nicht. Bearbeitervermerk: 1. Das Weingut Manzo möchte Bacchus verklagen, zweifelt aber an der Zuständigkeit der Gerichte in Toledo. Es bitte Sie daher zu prüfen, welche Gerichte international zuständig sind. 2. Bacchus, der sich in zwischen etwas beruhigt hat, ist sich nicht sicher, ob seine Berufung auf die Vorschriften des BGB richtig war. Er möchte daher von Ihnen wissen, ob seine Rechte dem deutschen Recht entspringen. Hinweis: Es ist dabei davon auszugehen, dass die spanischen Vorschriften hinter den vergleichbaren deutschen Vorschriften zurückbleiben.
2 Lösung Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen Aufgabe 1: Fraglich ist vorliegend, welche Gerichte international zuständig sind. I. Internationales Einheitsrecht Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kommt zunächst das Luganer Übereinkommen in Betracht. Gemäß des Art. 64 Abs. 1 LugÜ bleibt aber die Anwendung der EuGVVO unberührt, sodass zunächst diese zu prüfen ist. II. EuGVVO Bei der EuGVVO handelt es sich um eine Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV, weswegen sie unmittelbar Anwendung findet. 1. Anwendbarkeit der EuGVVO Die EuGVVO müsste zunächst anwendbar sein. a) Fall mit Auslandsberührung Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist ein Fall mit Auslandsberührung. Bacchus bestellt aus Deutschland Wein in Spanien, womit ein solcher Fall gegeben ist. b) Sachlich Die Anwendbarkeit der EuGVVO setzt sachlich gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO eine Zivilund Handelssache voraus. Der Begriff ist dabei autonom auszulegen. (Hinweis: Die Handelssache ist ein Unterfall der Zivilsache. Die explizite Nennung geht auf einen Wunsch Frankreichs zurück.) Bei einem Weinkauf über das Internet ist dies unproblematisch gegeben. Eine Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVVO oder Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Die Verordnung ist also sachlich anwendbar. c) Räumlich-persönlich Aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ergibt sich, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben muss. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäß Art. 62 EuGVVO dabei nach nationalem Recht, in Deutschland finden sich dazu in den 7 ff. BGB Regelungen. Beklagter wäre hier Bacchus, der in Würzburg wohnhaft ist. Sein Wohnsitz ist somit in Deutschland. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet.
3 d) Zeitlich Der zeitliche Anwendungsbereich ist in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVVO geregelt. Die zeitliche Anwendbarkeit ist hier unzweifelhaft gegeben. e) Ergebnis Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. 2. Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Nachdem nun der Anwendungsbereich eröffnet ist, muss noch die Frage geklärt werden, welche Gerichte international zuständig sind. a) Ausschließlicher Gerichtsstand Ein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVVO ist hier nicht ersichtlich. Es könnte sich aber ein ausschließlicher Gerichtsstand aus Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergeben. Dies ist aber nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfüllt sind und Bacchus der Verbraucher ist. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO setzt zunächst voraus, dass ein Verbrauchervertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. Ein Verbrauchervertrag setzt dabei einen Verbraucher voraus. Auch dieser Begriff ist wieder autonom auszulegen. Verbraucher ist im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Bacchus hat den Wein für seine privaten Feste bestellt und hat daher den Vertrag zu einem Zweck geschlossen, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bacchus ist somit Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Des Weiteren müsste einer der in Art. 17 abs. 1 lit. a-c) EuGVVO aufgeführten Fälle erfüllt sein. In Betracht kommt hier Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Dafür müsste das Weingut entweder im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder auf diesen ausgerichtet haben. Der Handel mit Wein stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Weingut hat keine Niederlassung in Deutschland noch verrichtet es eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Deutschland. Ein Ausüben ist somit nicht gegeben. Es könnte seine Tätigkeit aber auf Deutschland oder auf mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, ausgerichtet haben. Das Weingut bietet seinen Wein über eine Webseite an, wobei die reine Zugänglichkeit nicht für ein Ausrichten ausreicht. Aber durch die zwei Sprachfassungen sowie die Werbung mit
4 Kundenkommentaren aus mehreren Staaten bringt den Willen zum Ausdruck Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten herzustellen. Auch die Bereitstellung eines Rechners für die Berechnung von internationalen Versandkosten bringt diesen Willen zum Ausdruck. Ein Ausrichten ist daher gegeben. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO sind erfüllt. Gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO kann Bacchus daher ausschließlich an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagt werden. b) Änderung des Gerichtsstands durch eine Gerichtsstandsvereinbarung Etwas anderes könnte sich aber dadurch die Regelung in den AGB ergeben, wonach Toledo für alle Klagen aus dem Vertrag zuständig ist. Vereinbarungen über die Zuständigkeit unterliegen zunächst den Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO. Die Parteien müssten ein mitgliedstaatliches Gericht oder mitgliedstaatliche Gerichte gewählt haben. Vorliegend wurde Toledo gewählt. Daneben müssen noch die Formvorschriften des Art. 25 S. 3 EuGVVO eingehalten worden sein. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO steht dabei eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, der Schriftform gleich. Das Weingut ermöglicht dem Besteller zum einen den Download der AGB und sendet sie zudem in der Bestellbestätigung mit. Damit ist die Form gewahrt und die Gerichtsstandsvereinbarung würde den Wirksamkeitsanforderungen des Art. 25 EuGVVO entsprechen. Dem könnte aber Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 19 EuGVVO entgegenstehen. Art. 19 EuGVVO stellt besondere Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen auf, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO erfüllt sind. Diese sind hier nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 19 EuGVVO vorliegt. c) Ergebnis Ausschließlich die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten sind international gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO zuständig. III. Endergebnis Auf Grund einer unwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sind ausschließlich die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten international zuständig.
5 Aufgabe 2: Bacchus Rechte entspringen dann dem deutschen Recht, wenn dieses auf den Sachverhalt Anwendung findet. I. Internationales Einheitsrecht Als vorrangiges internationales Einheitsrecht kommt hier zunächst das CISG in Betracht. Zwar liegt hier ein Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben vor und diese Staaten sind beide Vertragsstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a), 10 CISG), aber es liegt ein Fall des Art. 2 lit. a) CISG vor, da der Wein für den persönlichen Gebrauch gedacht ist. II. Rom I-VO Die Anwendbarkeit der deutschen Verbrauchervorschriften könnte sich aus der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbaren Rom I-VO ergeben. (Hinweis: Art. 3 EGBGB hat lediglich deklaratorische Funktion). 1. Anwendbarkeit der Rom I-VO Zunächst müsste die Rom I-VO anwendbar sein. a) Grenzüberschreitender Sachverhalt Wie bereits festgestellt, ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben. b) Sachlicher Anwendungsbereich Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO bedarf es für die sachliche Anwendbarkeit wieder eine Zivil- und Handelssache. Erwägungsgrund 7 Rom I-VO führt dazu aus, dass der Anwendungsbereich im Einklang mit der EuGVVO stehen soll. Es ist also auch hier eine Zivil- und Handelssache geben. Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 1 S. 2, II Rom I-VO ist auch nicht gegeben. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet. c) Zeitlicher Anwendungsbereich Der zeitliche Anwendungsbereich bestimmt sich nach Art. 29 Rom I-VO und ist hier ebenfalls eröffnet. d) Räumlicher Anwendungsbereich Die Rom I-VO gilt gemäß Art. 2 Rom I-VO als loi uniforme. (Hinweis: Dieser Prüfungspunkt findet sich nicht konsequent in allen Lösungen.)
6 e) Ergebnis Der Anwendungsbereich der Rom I-VO ist eröffnet. 2. Bestimmung des anwendbaren Rechts Grundsätzlich bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 3 und 4 Rom I-VO, sofern nicht die Art. 5-8 vorrangig Anwendung finden. Auf Grund der Feststellungen bei der ersten Aufgabe ist hier an Art. 6 Rom I-VO zu denken. a) Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO? In der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands könnte möglicherweise eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Rechts erfolgt sein gemäß Art. 6 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 3 Rom I-VO. 1) Anwendungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO Zunächst müsste Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO erfüllt sind. Es müsste ein Verbrauchervertrag zwischen dem Weingut und Bacchus vorliegen und der Unternehmer müsste entweder wieder seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ausgeübt (lit. a)) oder auf diesen ausgerichtet haben (lit. b)). Auf Grund von Erwägungsgrund 7 Rom I-VO kann hier wieder auf die obigen Ausführung verwiesen werden. Bacchus ist danach Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Würzburg in Deutschland. Das Weingut ist Unternehmer und hat seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Der Vertragsschluss fällt zudem in den Tätigkeitsbereich des Unternehmers. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sind damit gegeben. 2) Wirksame Rechtswahl Fraglich ist, ob eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung auch gleichzeitig eine Rechtswahl sein kann. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO können Rechtswahlen sowohl ausdrücklich als auch eindeutig konkludent erfolgen. Ausdrücklich ist eine Gerichtsstandsvereinbarung keine Rechtswahl. Erwägungsgrund 12 Rom I-VO sieht sie aber als einen zu berücksichtigenden Faktor für die Feststellung der Eindeutigkeit bei der konkludenten Rechtswahl an. Es besteht also eine große Indizwirkung. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist vorliegend aber unwirksam. Da sich aus dem Sachverhalt keine weiteren Indizien für eine konkludente Rechtswahl ergeben, ist hier entscheidend, ob die Indizwirkung der Gerichtsstandsvereinbarung auch dann noch gilt, wenn diese selbst unwirksam ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen die Parteien davon aus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Eine später festgestellte
7 Unwirksamkeit ändert daher nichts an ihrem ursprünglichen Willen. Die Indizwirkung bleibt somit erhalten. Da es keine gegenteiligen Indizien gibt und Erwägungsgrund 12 Rom I-VO der Gerichtsstandsvereinbarung eine große Indiziwirkung zuspricht, liegt hier eine Tendenz dafür vor, dass spanisches Recht vereinbart werden sollte. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Weinguts, welches standardisierte Verträge verwendet und somit möglichst alle Verträge und folglich alle daraus entspringenden Prozesse gleichbehandelt wissen möchte. (Hinweis: Eine andere Ansicht ist hier sicherlich durchaus vertretbar und möglicherweise auch korrekt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Klausurtaktisch ist es aber sinnvoller, eine Rechtswahl anzunehmen.) Folglich liegt hier eine Rechtwahl zugunsten des spanischen Rechts vor. 3) Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO Möglicherweise konnte sich Bacchus dennoch auf die Vorschriften des BGB im Wege des BGB berufen. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO ordnet an, dass dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen werden darf, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. aa) Bestimmung des objektiv anwendbaren Rechts Zunächst ist somit zu klären, welches Recht ohne Rechtswahl auf den Vertrag anzuwenden wäre. Dies bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, welcher auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers abstellt. Bacchus ist wohnhaft in Deutschland und hat auch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Folglich wäre objektives Vertragsstatut deutsches Recht. bb) Zwingendes Recht Die in Frage stehenden Vorschriften müssten Regelungen sein, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Hier geht es um die Widerrufsrechte beim Fernabsatzvertrag. Von denen darf um den Verbraucher zu schützen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden. cc) Günstigkeitsvergleich Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO ordnet des Weiteren einen Vergleichen des Schutzniveaus an. Vorliegend geht es um die Regelungen des Widerrufs. Die spanischen Vorschriften bleiben beim Schutzniveau hinter den deutschen Vorschriften zurück, sodass die deutschen Vorschriften für Bacchus günstig sind.
8 (Hinweis: Sollten in einer Klausur Vorschriften aus einer anderen Rechtsordnung angegeben sein, so wäre hier rechtsvergleichend zu untersuchen, welche Vorschriften hinsichtlich des konkreten Begehrens des Verbrauchers günstiger sind.) cc) Ergebnis Die deutschen Widerrufsvorschriften finden gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO trotz spanischem Vertragsstatut Anwendung. 4) Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO Art. 3 Abs. 3 Rom II-VO ist hier nicht einschlägig. 5) Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO würde hier zur spanischen Umsetzung der Richtlinie über die Widerrufsrechte im Fernabsatz führen. 6) Art. 46b Abs. 1 EGBGB Auch Art. 46b Abs. 1 EGBGB ist hier nicht einschlägig. 7) Ergebnis Die deutschen Vorschriften zum Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag finden auf den Vertrag Anwendung. b) Ergebnis Grundsätzlich findet auf Grund einer Rechtswahl spanisches Recht auf den Vertrag Anwendung. Dennoch kann sich Bacchus auf die deutschen Widerrufsvorschriften beim Fernabsatzvertrag berufen. 3. Ergebnis Subjektives Vertragsstatut ist spanisches Recht, dennoch finden die deutschen Widerrufsrechte beim Fernabsatzvertrag Anwendung. III. Endergebnis Zwar ist als Vertragsstatut wirksam spanisches Recht gewählt worden, aber Bacchus konnte sich dennoch nach den deutschen Vorschriften zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen vom Vertrag lösen.
Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:
Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Standortverlagerung ins Ausland unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit Gerhard 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor von ¾ ¾ I ¾ f ½ f
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag
MehrErmittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl
Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,
MehrAufbau einer IPR-/IZPR-Klausur
A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche
MehrDas neue Fernabsatzrecht 2014 -
Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Eine systematische Einführung Dr. Felix Buchmann Überblick Anwendungsbereich der fernabsatzrechtlichen Vorschriften neu Einheitliche Regelung für die Europäische Union Widerrufsfrist
MehrDer verbraucherrechtliche Widerruf
Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande
MehrDarlehen. EuZVR HS 2011
13. Fall G Wohnsitz Kanada Darlehen A Wohnsitz Zürich B Wohnsitz Barcelona G will wissen, ob eine Möglichkeit besteht, A und alle Bürgen gemeinsam in Zürich zu verklagen. C Wohnsitz Chicago D Wohnsitz
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrEinführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs
Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs Praxishandbuch von Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Mit 9 Übersichten 'III Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Frankfurt am Main Vorwort VII
Mehrhat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 3 U 103/06 407 O 301/05 In dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. August 2006 In Sachen.. hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE
Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) 5504/06 LIMITE JUSTCIV 12 CONSOM 6 COC 54 VERMERK des Generalsekretariats
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrOLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814
OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, Anforderung eines Buchauszuges bei Festvergütung, Auskunftsanspruch
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrWeinhaus Sauer GbR Hauptstraße 44 76833 Böchingen
1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Weinhaus Sauer GbR, vertreten durch Heiner Sauer und Monika Sauer, Hauptstrasse 44, 76833 Böchingen, erfolgen ausschließlich
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrRechtsicher im E-Commerce/ Rechtssichere Gestaltung eines Online-Shops
Rechtsicher im E-Commerce/ Rechtssichere Gestaltung eines Online-Shops Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop Rechtsanwaltskanzlei Schaffrath, Pforzheim 2 1 2 3 4 5 6 Pflichtangaben Impressum Widerrufsbelehrung
MehrFALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrOnline-Shops und ihre Fallstricke. Dr. Hanspeter Kellermüller, LL.M. Rechtsanwalt Generalsekretär NZZ-Mediengruppe
Online-Shops und ihre Fallstricke Dr. Hanspeter Kellermüller, LL.M. Rechtsanwalt Generalsekretär NZZ-Mediengruppe Was haben Medien mit Shops zu tun? 2 3 4 Arten von Online-Shops B2C: z.b. C2C: z.b. B2B:
Mehrfür Verträge mit Verbrauchern bei Bestellungen in unserem Internet-Shop
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern bei Bestellungen in unserem Internet-Shop 1. Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir mit Verbrauchern
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrUrheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles Urheberrecht
ALAI Deutschland Urheberrecht und internationales Privatrecht Humboldt-Universität Berlin, 30.10.2013 Urheberrechtsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und materielles
MehrWerbe-& E-Commerce-Recht
Universität Hamburg Werbe-& E-Commerce-Recht Dr. Stefan Engels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Partner Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 46063-6000 stefan.engels@twobirds.com
MehrI. Abschluss eines Darlehensvertrages
B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Gelddarlehensvertrag zustande gekommen ist 1. I. Abschluss eines Darlehensvertrages
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen / Widerrufsbelehrung
1 Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen / Widerrufsbelehrung Stand: 25.04.2015 Tripidi führt unter der URL http://www.tripidi.com und den dazugehörigen Unterseiten einen Online- Shop. Für sämtliche
MehrBGB AT - Fall 7 - Lösung
BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen
MehrGrenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier
Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES
MehrEU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung
Mehr2. Irrtümer, Schreibfehler, Preisänderungen, Zwischenverkauf und eventuelle Mengenzuteilung bei unzureichenden Beständen bleiben vorbehalten.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1 Grundsätzliches Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Kaffeerösterei, Inhaber Andreas
MehrDas UN-Kaufrecht als Rechtsgrundlage internationaler Softwareüberlassungsverträge
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Das UN-Kaufrecht als Rechtsgrundlage internationaler Softwareüberlassungsverträge RA Olaf Johannsen, LL.M. (UNSW) Herbstakademie 2006
MehrDie aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf
Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Im zweiten Teil des Artikels zum neuen Verbraucherrecht geht es um die konkreten Pflichten des Unternehmers: Pflichten beim Online-
MehrKOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2016
KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2016 Prof. Dr. Joachim Frick, LL.M. / J.S.D. joachim.frick@bakermckenzie.com 19. April 2016: Frick 26. April 2016: Frick 17. Mai 2016: Frick jeweils 17.15 ca. 18.45 Uhr Fall 1 Eine
MehrWohnsitzgerichtsstand (Odenbreit)
www.stephan-fuhrer.ch Europäischer Gerichtshof C-463/06 13.12.2007 Wohnsitzgerichtsstand (Odenbreit) Leitsatz Ein Geschädigter kann durch Klage an seinem Wohnsitz sein direktes Forderungsrecht gegen den
MehrInternationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze
EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Provider (Rahmen-AGB) B2C und B2B (Stand 01/2016)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Provider (Rahmen-AGB) B2C und B2B (Stand 01/2016) 1. Allgemeines, Geltungsbereich 1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") der Firma Benjamin und Gregor
Mehr(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der
AGB Allgemeine Verkaufsbedingungen online 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
Mehr(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) -An Fa. Minimaus, Almestr. 1, 33649 Bielefeld, Fax: 05241-687174,
MehrAGB & Wiederrufsbelehrung
AGB & Wiederrufsbelehrung Villacher Bier- Onlineshop Villacher Bier- Community Votings Gewinnspiele Villacher Bier - ONLINESHOP 1 GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wir verkaufen unsere Waren
MehrÖsterreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht
ÖSTERREICHISCHE AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN PHILOSOPHISCH-HISTORISCHE KLASSE SITZUNGSBERICHTE, 636. BAND VERÖFFENTLICHUNGEN DER KOMMISSION FÜR EUROPARECHT, INTERNATIONALES UND AUSLÄNDISCHES PRIVATRECHT
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 19. Januar 1993 *
SHEARSON LEHMAN HUTTON URTEIL DES GERICHTSHOFES 19. Januar 1993 * In der Rechtssache C-89/91 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens
MehrÜbersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014
Übersicht über die Neuregelung der Verbraucherrechte zum 13. Juni 2014 Geschäftsbereich Recht Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Telefon: 030 / 400 04-0 Telefax: 030 / 400 04-598 E-Mail:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen von MCW Optics für den Online-Shop unter der Domain www.mcwoptics.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen von MCW Optics für den Online-Shop unter der Domain www.mcwoptics.at I. Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltungsbereich Für die Geschäftsbeziehung zwischen MCW Optics (nachfolgend
Mehrwww.costaricaonlineshop.de
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von www.costaricaonlineshop.de Ein Online-Portal von Global Mediation Service Germany ( kurz GMSG) Buchholzer Mühlenweg 10 29690 Schwarmstedt Deutschland Email: costaricaonlineshop@web.de
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages 1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen Nakatanenga 4x4-Equipment,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der DRS Fashion Concept GmbH. Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen, die über die Plattform
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DRS Fashion Concept GmbH Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen, die über die Plattform www.uebervart-shop.de und www.uebervart.de zwischen DRS Fashion Concept
MehrAGB und Widerrufsrecht
AGB und Widerrufsrecht 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMerkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen
Stand: Juni 2012 Merkblatt Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Grundlage für die Zuständigkeit von Gerichten in Zivil- und
Mehr(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") des Bröhan- Museums, Schloßstraße 1a, 14059 Berlin (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Onlineshop
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Onlineshop der Klavier-Festival Ruhr Sponsoring und Service GmbH, Alfred-Herrhausen-Haus, Brunnenstraße 8, 45128 Essen, Telefonnummer: 0201-89 66 80, Fax: 0201-89
MehrDie Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für
MehrOLG Düsseldorf: Schlussurteil vom 23.03.2011 - I-15 U 18/10, 15 U 18/10
OLG Düsseldorf: Schlussurteil vom 23.03.2011 - I-15 U 18/10, 15 U 18/10 Normenkette: ZPO 23, 97; EuGVVO Art. 1, 5, 22, 23, 24, 60; CISG Art. 8 Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren Internationales
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrWiderrufs- und Rückgabebelehrungen
Widerrufs- und Rückgabebelehrungen Neue Muster Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge sind die BGB-Informationspflichten
MehrAuswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis
Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte
MehrDie Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO
Magisterarbeit Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO von Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H.
MehrExaminatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht
Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Matthias Krah, Ass. iur., Europajurist
MehrGeschäftsführer: Ralf Sandner, Horst-Ingo Heinemann, Ortwin Kraft Amtsgericht Wetzlar, Handelsregister-Nr.: HRA 6423 USt-IdNr.
Optik Heinemann GmbH & Co. KG AGB Internetshop 1. Zustandekommen des Vertrags Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot an uns ab, einen Vertrag mit Ihnen zu schließen. Mit der Zusendung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 6. November 2014) 1. Geltungsbereich 1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die von einem Kunden bei der Firma Reletago (in weiterer
MehrWiderrufsbelehrung. Antiquariat Utzt, Stuttgart. Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht für Verbraucher Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 57/2013 25.10.2013 IL Aktuelle EuGH-Entscheidung und Rechtsprechungsübersicht: Verbrauchergerichtsstand bei grenzüberschreitenden Käufen Sehr
Mehr(3) Vertragssprache ist deutsch. Der Vertragstext wird beim Anbieter nicht gespeichert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Forum Gesunder Rücken besser leben e.v., vertreten durch
MehrWiderrufsbelehrung. Gestaltungshinweise [1] Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz einem Monat.
Muster für die Widerrufsbelehrung 08.12.2004-31.03.2008 Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 474/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Oktober 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)des Weinlokals Muskatellerhof Nathalie Ball 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)des Weinlokals Muskatellerhof Nathalie Ball 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1 Alle Lieferungen und Leistungen des Weinlokals Muskatellerhof Nathalie Ball Winzergasse
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für ebay Kleinanzeigen Stand: Mai 2014 1.Allgemeines Für sämtliche Geschäftsbeziehungen der EuroCar Landshut GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) gelten ausschließlich die
MehrDie Rechtswahl in Reiseverträgen: Rom I Verordnung und Günstigkeitsabwägung
17. Reiserechtstag Münster 2009 Forschungsinstitut für Europafragen Die Rechtswahl in Reiseverträgen: Rom I Verordnung und Günstigkeitsabwägung Dr. LL.M. 1 Gliederung I. Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Verträgen, die über die Plattform www.ums-metall.de und www.cortenstahl.com zwischen ums - Unterrainer Metallgestaltung Schlosserei GmbH, Mühlenweg 5, 83416
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich (1) Diese Geschäftsbedingungen der Fahrion GmbH (nachfolgend Verkäufer ), gelten für alle Verträge, die der Kunde mit dem Verkäufer abschließt. (2)
MehrFall 10. O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 10 O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,-
MehrEU-Verbraucherrechterichtlinie. Neues Recht für den Online-Handel seit 13. Juni 2014
EU-Verbraucherrechterichtlinie Neues Recht für den Online-Handel seit 13. Juni 2014 Verbraucherrechterichtlinie - VRRL Verbraucherrechterichtlinie Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU VRRL vereinigt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit uns
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Ihre Bestellung wird unter ausschließlicher Geltung unserer nachfolgend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) durchgeführt.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen von apart-webdesign.de
Angelika Reisiger Irisstr. 10 42283 Wuppertal Telefon 0202 94692009 www.apart-webdesign.de info@apart-webdesign.de Ust-IdNr: DE277217967 Finanzamt Wuppertal Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Februar 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 36/04 BESCHLUSS vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 13, 14; ZPO 1031 Abs. 5 Satz 1 Unternehmer- ( 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit uns
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Digitalen Inhalten auf nichtkörperlichen Datenträgern nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
MehrBrüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH
ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH Art 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf
MehrCross-Border-Shops und Recht - Die 4 wichtigsten Rechtstipps Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für IT-Recht
Cross-Border-Shops und Recht - Die 4 wichtigsten Rechtstipps Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für IT-Recht Die Firma Beispiel GmbH möchte mit ihrem Onlineshop ins Ausland verkaufen. lev dolgachov@fotolia
Mehr96. Staatsangehörigkeit und Europarecht, insb. Art. 5 I 2 EGBGB
I. Allgemeiner Teil 139 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Art. 25 I EGBGB dem Personalstatut des Erblassers, also polnischem Recht. Dieses nimmt die Verweisung durch Art. 28 I seines
MehrInternationales Privatund Zivilverfahrensrecht der Europäischen Union
Pascal Grolimund Prof. Dr. iur., LL.M., Advokat, Titularprofessor für Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht an der Universität Basel Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht der Europäischen
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher aus Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher aus Deutschland Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Ferdinand Berger & Söhne GmbH (nachfolgend:
MehrFür den Fall sich ergebender Fragestellungen erreichen Sie uns unter folgender Anschrift:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltung der Bedingungen Für Lieferungen, Leistungen und Angebote des Bach-Archivs Leipzig, nachfolgend»bach-archiv«genannt, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen
MehrMERKBLATT. Neue Verbraucherrechte im Handel
MERKBLATT Neue Verbraucherrechte im Handel Stand: 05/2014 Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie tritt am 13. Juni 2014 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Widerrufsrecht 4. Preise und Zahlungsbedingungen 5. Liefer- und Versandbedingungen 6.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Geltungsbereich und Anbieter
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich und Anbieter (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie bei dem Online-Shop der monkeypepper GmbH, Sulgenbachstrasse
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
Mehr1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB
1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1 Alle Lieferungen und Leistungen durch Götz Nemeth erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt
MehrNeues Verbraucherrecht zum 13. Juni 2014
Neues Verbraucherrecht zum 13. Juni 2014 Einführung in die Thematik Bereits am 14. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Das Gesetz
MehrEuropäische Verbraucherkreditinformationen bei. Überziehungskrediten. SKG BANK Aktiengesellschaft Halbergstraße 50 66121 Saarbrücken www.skgbank.
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten DIE SKG BANK 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers Kreditgeber Kreditvermittler www.skgbank.de 2. Beschreibung
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
MehrIn diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wellness Innovations B.V. (Testa Omega 3) Inhalt: Artikel 1 - Definitionen Artikel 2 - Identität des Unternehmers Artikel 3 - Anwendbarkeit Artikel 4 - Das Angebot Artikel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII Kapitel 1: Einführung und Zweck der Arbeit...1 Kapitel 2: Verbraucherschutzinstrumente...5 A. Grundlagen der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers... 5 I.
Mehr