Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht

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1 Examinatorium Schwerpunktbereich 3 Europäisches Kartellrecht Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Matthias Krah, Ass. iur., Europajurist (Univ. Würzburg) Würzburg, 18. Mai 2012

2 Vorbemerkung Privater Rechtsschutz im Kartellrecht I Defensiver Einsatz des Privatrechts Geltendmachung der Nichtigkeit einer Vereinbarung Regelung in z.b. Art. 101 II AEUV Nichtigkeitsfolge betrifft nur kartellrechtswidrigen Vertrag bzw. Vertragsteil, nicht aber sog. Folgeverträge, z.b. zwischen Kartellanten und unbeteiligten Dritten (ganz h. M.) Offensiver Einsatz des Privatrechts Beseitigungs- und Unterlassungsklagen, Klagen auf Belieferung oder Zulassung zu einer wesentlichen Einrichtung Schadensersatzklagen: Überhöhung des Preises im Vergleich zum hypothetischen Wettbewerbspreis Anspruchsgrundlage 33 GWB (lex specialis zu 823 II BGB) 1

3 Vorbemerkung Privater Rechtsschutz im Kartellrecht II Offensiver Privatrechtsschutz Stand alone-verfahren Follow on-verfahren 2

4 Lösungshinweise I I. Internationale Zuständigkeit Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, Art. 1 I, II, 4 EuGVVO Allg. Gerichtsstand der P ist Frankreich, Art. 2 I, 60 I lit.a EuGVVO Besonderer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO? Handlungsort Erfolgsort Ort Kartellabspr. Ort Durchführung Marktort Verzicht Marktort 3

5 Lösungshinweise II Auslegungsgrundsätze zur Begründung besonderer Gerichtsstände: Autonome Auslegung Enge Auslegung Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände (Rechtssicherheit) Sach- und Beweisnähe Bessere Argumente sprechen hier eine Marktortanknüpfung als Erfolgsortanknüpfung Ergebnis: International zuständig sind französische sowie deutsche Gerichte 4

6 Lösungshinweise III II. Anwendbares Recht Vertragliche Anspruchsgrundlagen, Rom I-VO (-) Deliktischer Anspruch, Rom II-VO Anwendbarkeit, Art. 1 Rom II-VO (+) Kartellabsprache ist wettbewerbseinschränkendes Verhalten (+) Auswirkungsprinzip, Art. 6 III lit. a Rom II-VO: Auch Deutschland Art. 6 III lit. b Rom II-VO: bei Klage in Frankreich französisches Recht möglich 5

7 Lösungshinweise IV III. Anwendung des deutschen Rechts Anspruchsgrundlage: 33 III GWB 1. Anspruchsberechtigung Problem: Anspruchsberechtigung indirekter Abnehmer (vgl. BGH, Urt. v , KZR 75/10 ORWI) E.A.: nur unmittelbare Marktgegenseite ersatzberechtigt A.A.: auch Folgeabnehmer berechtigt BGH: Auch Folgeabnehmer sind schadensersatzberechtigt 6

8 Lösungshinweise V 2. Kartellverstoß nach Art. 101 AEUV (+) 3. Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung? 33 IV GWB (-), keine Bestandskraft Art. 16 VO 1/2003 (+) 4. Verschulden der P: Vorsatz (+) 5. Schaden des A, 249 ff. BGB Grds. gilt Differenzhypothese Aufgrund prakt. Schwierigkeiten Schätzung des Gerichts üblich, 287 ZPO 7

9 Lösungshinweise VI Berechnung/Schätzung des Schadens durch die Kartellabsprache a. Preisüberhöhungsschaden Schadensentstehung: Vertragsschluss Großhändler Einzelhändler zu überhöhtem Preis -> Schaden ist die Differenz zwischen Kartellpreis und hypothetischem Wettbewerbspreis, welcher durch Betrachtung eines zeitlich, sachlich oder räumlich vergleichbaren Marktes bestimmt wird. Hier: Zeitlicher Vergleichsmarkt Kausalität Keine Vermutung auf Grund zeitl. Zusammenhangs der Preiserhöhung Hier Kausalität (+) Entfällt nicht wegen Preiserhöhung des A; auch nicht wegen mitverantwortlicher Preiserhöhung von X, vgl. 830 I, 840 I BGB 8

10 Bespiel Überhöhungsschaden Berechnung zeitlich Quelle: RBB Economics 9

11 Lösungshinweise VII b. Vorteilsausgleichung Teilw. Schadensabwälzung (passing on defense) an Endverbraucher durch Erhöhung des Ladenpreises Grundsätze der Vorteilsausgleichung anwendbar 33 III 2 GWB schließt nur aus, dass sich der Schädiger pauschal auf die schadensbeseitigende Weiterveräußerung beruft. Geregelt wird die Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruchsgegner hat darzulegen und zu beweisen, dass der dem Abnehmer entstandene Schaden auf Grund günstiger Weiterveräußerung später wieder weggefallen ist. Es handelt sich um ein Problem der Vorteilsausgleichung, nicht der Schadensentstehung. Voraussetzung der Vorteilsausgleichung Adäquanz des Schadens für den Vorteil (+) Keine unbillige Begünstigung der P als Schädigerin (+) 10

12 Lösungshinweise VIII Ergebnis: Eine Klage des A hätte vor deutschen oder französischen Gerichten Erfolg in Höhe der Hälfte der im Februar 2008 erfolgten Preiserhöhungen. 11

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