Sachverhalt Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Schadensersatz Termin 2: Private Schadensersatzklagen im Kartellrecht
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1 Sachverhalt Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 Termin 2: Private Schadensersatzklagen im Kartellrecht P: Produzentin eines nichtverschreibungspflichtigen Aknemedikaments Entscheidung der Kommission: Preisabsprachen zwischen P mit anderen europäischen Herstellern P klagt gegen die Entscheidung vor EuG Apotheker A verkauft mehrere Aknemedikamente verschiedener Hersteller und will Schadensersatz Begründung: Preiserhöhungen (20 %) sind von Großlieferanten direkt an Einzelhandel (Apotheken) weitergegeben worden A konnte die Hälfte der Mehrbelastung an seine Kunden weitergeben, da Preisniveau für Aknemedikamente insgesamt angestiegen Anspruch des A gegen P auf Schadensersatz? Französisches Kartellrecht = deutsches Kartellrecht 1.Vertragliche Anspruchsgrundlagen (Anwendbarkeit Rom I-VO)? (-), da keine vertragliche Verbindung zwischen A und P a)anwendung des richtigen nationalen Rechts, Art. 1 Rom II-VO Außervertragliches Schuldverhältnis Verbindung des deutschen und französischen Rechts Kein Ausnahmefall nach Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Rom II-VO 1
2 b)anwendung des richtigen nationalen Rechts, Art. 6 Rom II-VO Kartellabsprache = wettbewerbseinschränkendes Verhalten, Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO Auswirkungsprinzip: Anwendung des Rechts des Staates, dessen Wettbewerb beeinträchtigt ist, Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO Bei Klage in Frankreich kann A Anwendung des französischen Kartelldeliktsrechts verlangen, Art. 6 Abs. 3 b) Rom II-VO c)zwischenergebnis Die Rom II-VO ist anwendbar. Es gilt deutsches (oder französisches) Recht. Prüfungsschema (Vorschlag) a)aktiv- und Passivlegitimation Aktivlegitimation: "wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist Passivlegitimation: Träger des Unternehmens, das Kartellrechtsverstoß begangen hat b)kartellrechtsverstoß c)rechtswidrigkeit i.d.r. durch Kartellrechtsverstoß gegeben d)verschulden e)schaden und Kausalität 2
3 (BGH, Urt. v KZR 75/10 ORWI ) e.a.: Anspruchsberechtigung nur für unmittelbare Marktgegenseite Sonst Vervielfachung der möglichen Anspruchsberechtigten Gefahr einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Schädigers Erleichterung der Schadensberechnung bei Verweigerung des Abwälzungseinwandes (passing on-defense) Direktabnehmer hat die besten Informationen zur Substantiierung der Klage und kann am ehesten verbotene Verhaltensweisen beweisen (BGH, Urt. v KZR 75/10 ORWI ) a.a.: Anspruchsberechtigung auch für Folgeabnehmer Schädliche Wirkungen eines Kartells bleiben häufig nicht auf unmittelbare Marktgegenseite beschränkt Indirekte Abnehmer sind häufig in erster Linie durch Kartelle geschädigt Unzumutbare Inanspruchnahme des Kartellanten vermeidbar (Vorteilsausgleichung, Innenausgleich zwischen Geschädigten) Gesetzestreuen Marktteilnehmern ist deliktsrechtlicher Schutz zu gewähren Anspruch darf nicht von vornherein verweigert werden, weil er schwer nachzuweisen ist Oft kein Interesse der direkten Abnehmer an Schadensersatz (langjährige Geschäftsbeziehungen, eigene wirtschaftliche Vorteile) (BGH, Urt. v KZR 75/10 ORWI ) Zwischenergebnis: Anspruchsberechtigung (+) Neue RL zu Kartellschadensersatzklagen: Art. 12 Abs. 1: Anspruchsberechtigung (+) Unterschied zu ORWI: Beweislast für Schadensabwälzung (der direkten Abnehmer auf den Kläger) liegt beim Kläger, Art. 14 Abs. 1 (aber Offenlegungspflichten für Beklagten/Dritte) ABER: Vermutung der Weiterwälzung, Art. 14 Abs. 2 sehr niedrige Anforderungen, fast immer gegeben b)kartellverstoß Bindungswirkung? 33 Abs. 4 GWB? (-), keine Bestandskraft Art. 16 VO 1/2003? (+) 3
4 b)kartellverstoß Bindungswirkung? 33 Abs. 4 GWB? (-), keine Bestandskraft Art. 16 VO 1/2003? (+) c) Rechtswidrigkeit (+)/Verschulden: Vorsatz der P Grds. Differenzhypothese, s.a. Art. 3 Abs. 2 S. 1 der RL Äußerst schwierige Ermittlung der hypothetischen Vermögensmassen im Kartellrecht Regelmäßig Schadensschätzung gem. 287 ZPO I. d. R.: Berechnung des Schadens über Preiserhöhung aa) Preisüberhöhungsschaden Schadensentstehung Schaden liegt im Vertragsschluss zwischen Großhändler und Einzelhändler (A) zu überhöhtem Preis Differenz zwischen tatsächlich verlangtem Preis und hypothetischem Wettbewerbspreis = Schaden Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreis durch Betrachtung eines vergleichbaren Marktes in zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Hinsicht Hier: Zeitlicher Vergleichsmarkt Betrachtung desselben Marktes vor der Kartellabsprache aa) Preisüberhöhungsschaden Kausalität zwischen Schaden und Kartellabsprache Kausalität hier von A bewiesen Kein Entfallen der Kausalität durch Preiserhöhung durch X (Zurechnung gem. 830 Abs. 1 S. 1 BGB) Gesamtschuldnerische Haftung von P und anderen Kartellteilnehmern (also auch X), 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB Anwendung des deutschen Rechts auf kartellrechtswidriges Verhalten der Kartellanten möglich, da zumindest mittelbare Auswirkungen auf deutschen Markt 4
5 bb) Vorteilsausgleichung Schadensabwälzung an Endverbraucher durch Erhöhung des Ladenpreises durch A? Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung (Vgl. ORWI, Rz. 57) Kein entgegenstehender Zweck des Kartellrechts oder des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts Übervorteilung des Geschädigten wäre mit unionsrechtlichem Grundsatz der Vermeidung von ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen unvereinbar, s.a. Art. 12 Abs. 2 der RL Kartellschaden darf nur einmal geltend gemacht werden können bb) Vorteilsausgleichung Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung Adäquate Kausalität zwischen möglicher (!) Preiserhöhung des A und damit einhergehender Gewinnsteigerung für den Schaden Erhöhung nur auf Grund des insgesamt gestiegenen Preisniveaus möglich Keine unbillige Begünstigung der P, da entsprechende Schadenspositionen von Abnehmern des P geltend gemacht werden können P muss sich seine Preiserhöhung (= von ihm weitergegebener Schaden) auf den Gesamtschadensersatz anrechnen lassen August 2005: Unternehmen A, B und C vereinbaren Gebietsaufteilung : Kaufvertrag zw. A und Abnehmer G (Kein Angebot von B und C) : Verfahrenseinleitung durch BKartA Inzwischen: Beendigung des Kartells : Bußgeldbescheid gegen A und B : Bestätigung des Bescheids durch OLG Düsseldorf : Zurückweisung der Rechtsbeschwerde durch BGH : Klageerhebung durch G auf Schadensersatz I. Rechtslage nach aktuellem deutschen Recht Verjährungsbeginn? , 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB Dauer? 3 Jahre, 195 BGB Verjährung grds. am
6 I. Rechtslage nach aktuellem deutschen Recht Aber: Hemmung der Verjährung? Hemmung ab Einleitung des Verfahrens bis zum Ende des Rechtsbeschwerdeverfahrens, 33 Abs. 5 GWB ( ) Erweiterung durch 6-Monatsfrist des 204 Abs. 2 S. 1 BGB ( ) Start der 3-jährigen Verjährungsfrist am Ergebnis Verjährung am Anspruch verjährt Rechtslage nach Umsetzung der SE-RL ins deutsche Recht Verjährungsbeginn? Dauer? , 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB 3 Jahre, 195 BGB 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 RL) Verjährung grds. Am Rechtslage nach Umsetzung der SE-RL ins deutsche Recht Rechtslage nach Umsetzung der SE-RL ins deutsche Recht Aber: Hemmung der Verjährung? Aber: Hemmung der Verjährung? Hemmung ab Einleitung des Verfahrens bis zum Ende des Rechtsbeschwerdeverfahrens, 33 Abs. 5 GWB ( ) Erweiterung durch 6-Monatsfrist des 204 Abs. 2 S. 1 BGB ( ) Erweiterung durch 1-Jahresfrist des Art. 10 Abs. 4 S. 2 RL Hemmung ab Einleitung des Verfahrens bis zum Ende des Rechtsbeschwerdeverfahrens, 33 Abs. 5 GWB ( ) Erweiterung durch 1-Jahresfrist des Art. 10 Abs. 4 S. 2 RL Start der 5-jährigen Verjährungsfrist am Verjährung grds. Am Aber: 10 Jahre Höchstfrist, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Wohl mit RL vereinbar, siehe Erw-Gr. 36 Verjährung am
7 Rechtslage nach Umsetzung der SE-RL ins deutsche Recht Problem: Rückwirkung auf den Vorliegenden Fall? Umsetzungsfrist der RL läuft erst am ab, aber tatsächliche Umsetzung am Art. 22 der RL: Keine Rückwirkung materiell-rechtlicher Vorschriften (Abs. 1) Rückwirkung auf prozessuale Vorschriften, soweit Klageerhebung nicht vor (hier (+)) Rechtslage nach Umsetzung der SE-RL ins deutsche Recht Ergebnis Mangels Rückwirkung der RL-Vorschriften Verjährung am Anspruch verjährt Vorzugswürdig ist wohl eine Einordnung der Verjährungsvorschriften als materiell-rechtliche Normen 7
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