Verjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis

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1 Verjährungsfragen beim Kartellschadensersatz - Theorie und Praxis Regionalgruppe Rheinland der Studienvereinigung Kartellrecht Bonn, 5. November 2014 Dr. Alex Petrasincu, LL.M. (Columbia), Jones Day Dr. Christian Bürger, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb

2 Gliederung I. Einleitung II. Verjährung des Schadensersatzanspruches Kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung (aktuell, Altfälle, de lege ferenda) Kenntnisabhängige dreijährige Verjährung (aktuell, Altfälle, de lege ferenda) Verjährungshemmung (aktuell, Altfälle, de lege ferenda) III. IV. Anspruch aus 852 BGB Gesamtschuldnerinnenausgleich V. Thesen

3 Kartelle sind geheime Absprachen Die Kartellmitglieder verwendeten ausgeklügelte Mittel, um ihre Fühlungnahmen zu verbergen. So wurden sowohl für die Unternehmen als auch für einzelne Personen Codenamen verwendet. In den letzten Jahren des Kartells kommunizierten die Mitglieder über anonyme -Adressen mittels verschlüsselter Botschaften. (Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 24. Januar 2007, Gasisolierte Schaltanlagen) Um die Kartellabsprachen zu verschleiern, kommunizierten die Vertriebsleiter anfangs mit eigenen Prepaid-Handys und seit der Fußball-WM 2006 in einer Fußballer- Sprache, in der Kartelltreffen als Trainings und zu gewährende Rabatte in Form von Spielergebnissen getarnt wurden. (Pressemitteilung des Bundeskartellamtes v. 27. Juli 2011, Feuerwehrdrehleitern) 3

4 Kartelle können lange dauern Fall Zeitraum Entscheidungsdatum Energiekabel (Sache AT.39610) Bildröhren (Sache COMP/39.437) Spannstahl (Sache COMP/38.344) Zucker (Pressemitteilung vom 18. Februar 2012) April Dezember Juni er Jahre Februar

5 Vorgaben an Schadensersatzanspruch Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es jedoch Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). (EuGH, Urteil v. 20. September 2001, Rs. C-453/99, Courage Tz. 29) Eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzklage an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Kartell oder abgestimmte Verhalten verwirklicht wird, könnte die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch dieses verbotene Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens praktisch unmöglich machen, insbesondere wenn diese innerstaatliche Vorschrift außerdem eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann. (EuGH, Urteil v. 13. Juli 2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, Manfredi Tz. 78) Zur Sicherstellung wirksamer privater Durchsetzungsmaßnahmen nach dem Zivilrecht und einer wirksamen behördlichen Durchsetzung durch die Wettbewerbsbehörden müssen beide Instrumente interagieren, damit die Wettbewerbsvorschriften höchstmögliche Wirkung entfalten. Es ist erforderlich, die Koordinierung zwischen den beiden Formen der Durchsetzung kohärent zu regeln [ ] (Richtlinie Schadensersatz, Erwägungsgrund Nr. 6.) 5

6 10 jährige Verjährung 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Verjährungsbeginn mit Entstehung des Anspruchs (Bestellung Beendigung des Kartells) Feststellungsklage könnte - bei Kenntnis - unproblematisch bereits während des Kartells erhoben werden Kartell sind in der Regel eine einzige dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung, sprich Dauerhandlung Effektivitätsgrundsatz / richtlinienkonforme Auslegung Gleichlauf Verjährungsbeginn bei behördlicher und privater Durchsetzung Altfälle und stichtagsübergreifende Kartelle (vor 2002) Im Ergebnis keine Abweichung ( 852 Abs Alt. BGB a.f. 30 Jahre; Art Abs. 1 S. 1 BGB) Richtlinie / de lege ferenda Abweichende allgemeine Höchstfristen (Erwägungsgrund Nr. 32) Nur zulässig, wenn Verjährungsbeginn erst mit Beendigung der Zuwiderhandlung oder Hemmung bei bewusster Geheimhaltung (fraudulent concealment) 6

7 3 jährige Verjährung 195, 199 Abs. 1 BGB Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässige Unkenntnis Kenntnis bei: Presse-Echo über Durchsuchungen; Einräumung eines Kartellverstoßes durch Unternehmen; Pressemitteilung über Entscheidung; oder Veröffentlichung der nichtvertraulichen Fassung der Entscheidung, Akteneinsicht in Entscheidung Entstehen des Anspruchs Stichtagsübergreifende Kartelle (Kartelle, die bis in die Zeit vor 2002 zurückreichen) 852 Abs. 1 S. 1 BGB a.f. setzt Kenntnis von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus (Rechtsprechung: auch sich verschließen einer sich aufdrängenden Kenntnis), Verjährungsbeginn auch unterjährig. Anwendung der möglicherweise kürzeren Frist des 852 BGB a.f., wenn Verjährung erst nach 2002 beginnt? 7

8 3 jährige Verjährung 195, 199 Abs. 1 BGB Richtlinie / de lege ferenda Beginn mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von: a) dem Verhalten und der Tatsache, dass es eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, b) der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und c) der Identität des zuwiderhandelnden Unternehmens. Verjährungsfrist 5 Jahre 8

9 Verjährungshemmung 33 Abs. 5 GWB Hemmung bei Verfahrenseinleitung Beginn: Verfahrenseinleitung (Deutscher Begriff entsprechend Verfahrensregeln der jeweiligen Jurisdiktion) Ende: 6 Monate nach bestandskräftiger Entscheidung der Wettbewerbsbehörde Altfälle (Beendigung des Kartells vor 1. Juli 2005) Keine gesonderten Übergangsvorschriften Klärung durch BGH bereits im ORWI-Urteil? Wortlaut verweist auf 33 Abs. 3 GWB Planwidrige Regelungslücke? Stichtagsübergreifende Kartelle (Kartelle, die nach dem 1. Juli 2005 enden) Gilt Hemmung nur für einen Teil einer einheitlichen Handlung? 9

10 Verjährungshemmung 33 Abs. 5 GWB Richtlinie / de lege ferenda Beginn bei Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft 1 Jahr nach Bestandskraft / Beendigung des Verfahrens Umfasst Hemmung nach 33 Abs. 5 GWB auch den Auskunftsanspruch aus 242 BGB? 10

11 852 BGB Herausgabe des Erlangten auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruches Verjährung des Anspruchs in zehn Jahren nach seiner Entstehung Anwendbarkeit auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche? Altfälle wegen Verstoßes gegen EU-Recht + Ansprüche nach 33 GWB: wohl ebenfalls + Bloße Rechtsfolgenverweisung: Voraussetzungen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs müssen daher vorliegen 11

12 Erlangtes : 852 BGB (2) Jedenfalls kartellbedingte Preisüberhöhung gegenüber Kunden Etwaige Ausgleichszahlungen? Verjährungsbeginn nach hm mit Entstehen des urspr. Schadensersatzanspruchs Hemmung nach 33 V GWB auch für 852 BGB? Angesichts des Wortlauts von 33 V GWB schwierig Aber dann faktische Entwertung von 852 BGB 12

13 Verjährung von Ausgleichsansprüchen - Übersicht Unterscheidung zwischen: Originärem Ausgleichsanspruch, 426 I BGB Übergehendem Gläubigeranspruch, 426 II BGB 426 I BGB: zunächst Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch, nach Befriedigung des Gläubigers Zahlungsanspruch; aber: laut BGH einheitlicher Anspruch 426 I und 426 II BGB unterliegen jeweils selbstständiger Verjährung 13

14 Verjährung von Ausgleichsansprüchen 426 Abs. 1 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist, 195, 199 I BGB: drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über Anspruch begründende Umstände und Person des Schuldners Entstehung des Anspruchs BGH: Begründung der Gesamtschuld; nicht erst mit Zahlung Begründung der Gesamtschuld bereits mit Entstehen des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers 14

15 Verjährung von Ausgleichsansprüchen 426 Abs. 1 BGB (2) Kenntniserlangung: Laut BGH setzt Verjährungsbeginn bei Ausgleichsansprüchen Kenntnis voraus von Umständen, 1. die Anspruch des Gläubigers gegen Ausgleichsverpflichteten, 2. die Anspruch des Gläubigers gegen Ausgleichsberechtigten, 3. die Gesamtschuldverhältnis und 4. die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Regelmäßig sehr frühe Kenntniserlangung; häufig bereits direkt bei oder kurz nach Vertragsschluss mit dem Abnehmer 15

16 Verjährung von Ausgleichsansprüchen 426 Abs. 1 BGB (3) Im Detail: was setzt Kenntnis voraus? 1./2. Umstände, die Anspruch des Gläubigers gegen Ausgleichsverpflichteten und Ausgleichsberechtigten begründen Kenntnis der Umstände, aus denen Schadensersatzansprüche des Gläubigers (gegen Ausgleichsverpflichteten und berechtigten) dem Grunde nach resultieren; auch Kenntnis über Person des Gläubigers erforderlich Hinsichtlich eigener Verträgen sowie bei Submissionsabsprachen idr + 3. Umstände, die Gesamtschuldverhältnis begründen, und Kenntnis über gemeinsame Verantwortung; bei Kartellverstößen wohl + 4. Umstände, die im Innenverhältnis Ausgleichspflicht begründen Unklar, was BGH hierunter verstand; OLG Frankfurt a.m.: Kenntnis, dass Ausgleichsberechtigter im Innenverhältnis nicht allein für Schaden aufzukommen hat 16

17 Verjährung von Ausgleichsansprüchen 426 Abs. 1 BGB (4) Abweichung von BGH Rechtsprechung bei Kartellverstößen aus Billigkeitserwägungen? BGH zu 257 BGB: Billigkeitsgründe fordern Abweichung von allgemeinen Verjährungsregeln Übertragbarkeit der Erwägungen des BGH auf 426 Abs. 1 BGB wegen Kartellverstößen? Vereinbarkeit mit Artikel 11 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs? 17

18 Verjährung von Ausgleichsansprüchen 426 Abs. 2 BGB Bisherige Einwendungen bestehen fort, 404, 412 BGB Entscheidend, damit Verjährung der Schadensersatzansprüche des Gläubigers Problem: Verjährungshemmung durch Gläubiger nur gegenüber einzelnen Schuldnern Verjährungshemmende Maßnahmen durch Gesamtschuldner? Aber: Hemmung nur bei Handlung durch Berechtigten Ggfs. gestörter Gesamtschuldnerausgleich? Aber: Nach BGH Minderung des Gläubigeranspruchs nur bei Rechtsmissbrauch oder besonderen Umständen 18

19 Thesen zur Diskussion I. 10 jährige kenntnisunabhängige Verjährung beginnt bereits de lege lata nicht vor Beendigung der Zuwiderhandlung II. Beibehaltung einer kenntnisunabhängigen Höchstfrist nur zulässig, wenn (a) Verjährung nicht vor Beendigung des Kartells beginnt oder (b) bei bewusster Geheimhaltung der Zuwiderhandlung die Verjährung gehemmt wird. III. IV. Kenntnisabhängige Regelverjährung beginnt in der Regel nicht vor Einsichtnahme in die (nichtvertrauliche) Entscheidung der geographisch relevanten Wettbewerbsbehörde Hemmungswirkung des 33 Abs. 5 GWB gilt jedenfalls für alle Verfahren, die nach dem 1. Juli 2005 eigeleitet wurden.

20 Thesen zur Diskussion (2) V. Unter Umständen Verjährung sämtlicher Ausgleichsansprüche bereits vor Befriedigung des Gläubigers Gerade bei eigenen Verträgen sowie im Falle von Submissionsabsprachen besteht insoweit großes Risiko VI. Damit Gefahr von amerikanischen Zuständen, d.h. de facto Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs VII. Geschädigte könnten dies für Vergleich mit Kartellanten nutzen

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