Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle

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1 Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf

2 Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private Enforcement 2

3 Rechtliche Grundlagen der Konzernhaftung Europa Es haftet das Unternehmen Definition: Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von Rechtsform und Finanzierung Beispiel: Kapitalgesellschaft. Aber: Unabhängig von Rechtsform! Daher: auch Mehrheit von Kapitalgesellschaften, d.h. Konzern, wenn dieser eine wirtschaftliche Einheit ist. 3

4 Rechtliche Grundlagen der Konzernhaftung Europa Voraussetzung der Konzernhaftung: wirtschaftliche Einheit der Konzernunternehmen Ausreichend: Einflussnahme auf das Marktverhalten der Tochter 100 % Vermutung Zustandshaftung Dogmatischer Hintergrund: Kartellrechtlich haftet das Unternehmen. Unternehmen kann auch der als wirtschaftliche Einheit agierende Konzern sein ( unabhängig von der Rechtsform ). Da der Konzern selbst nicht rechtsfähig ist, wird im Rahmen der Bebußung auf die ihn tragenden Gesellschaften zurückgegriffen. Daher haftet die Mutter für die Tochter und auch die Töchter für die Mutter sowie für Schwestern. 4

5 Rechtliche Grundlagen der Konzernhaftung Deutschland Europäisches Kartellrecht muss von Mitgliedstaaten effektiv durchgesetzt werden. Verstoß gegen das GWB bzw. den AEUV ist nach 81 GWB eine Ordnungswidrigkeit Übertragung des europäischen Modells? Haftung der Mutter als Teil der wirtschaftlichen Einheit Dogmatische Herleitung (Kersting, Der Konzern 2011, 445, 458 f.) Konzern / wirtschaftliche Einheit als GbR Zurechnung des Verhaltens der Tochter als Gesellschafterin an die GbR ( 30 I 1 Nr. 3 OWiG) Haftung der Mutter als Gesellschafterin 5

6 Rechtliche Grundlagen der Konzernhaftung Deutschland Nach h.m. Haftung der Konzernmutter allenfalls für Aufsichtspflichtverletzungen gem. 130, 9, 30 OWiG Noch nicht entschieden Dafür: BKartA, das sich zudem eine entsprechende Klarstellung wünscht Gründe: Europarecht; Gebot der Gerechtigkeit 8. GWB Novelle schweigt, hält bestehende Sanktionsmöglichkeiten für ausreichend. Aber: Pflichtverletzung des Unternehmens (Ost) 6

7 Rechtsnachfolge 30 OWiG: Kartellverstoß von Organen o.ä. Personen führt zur Geldbuße gegen Gesellschaft Geldbuße nur gegen die Gesellschaft BGH verlangt nahezu Identität der zu bebußenden Gesellschaft mit der Gesellschaft, für die das Organ gehandelt hat. Ausgeschlossen bei Umstrukturierungen etwa Verschmelzungen/Aufspaltungen. Kein Bußgeld gegen Rechtsnachfolger möglich dringendstes Problem der Kartellverfolgung, da Umgehungsmöglichkeiten 7

8 Rechtsnachfolge Regierungsentwurf sieht keine Änderung vor BKartA: Klarstellung gewünscht, dass Haftung der Konzernmutter nach 130 OWiG besteht Diskussionsentwurf des BMWi 30 Abs. 2a OWiG: Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung [ ] kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. [ ]. Ermöglicht Bebußung bei Verschmelzung / Aufspaltung Kritik Kein Bußgeld bei Abspaltung / Ausgliederung Kein Bußgeld bei Einzelrechtsnachfolge ( asset-deal ) 8

9 Rechtsnachfolge Rechtsnachfolge im europäischen Recht Hier idr Haftung der Konzernmutter, wenn wirtschaftliche Einheit (s.o.) Haftung des Rechtsvorgängers, solange dieser rechtlich besteht Änderung der Rechtsform, Umstrukturierungen oder Veräußerung von Unternehmensteilen unerheblich Insgesamt: Von effet utile Gedanken geprägte Rechtsprechung Wird als ausreichend erachtet, um Haftung durchzusetzen Fazit: Anreize für das Bundeskartellamt, Fälle an die EU-Kommission abzugeben 9

10 Private Enforcement Zweite Säule der Kartellrechtsdurchsetzung EuGH: Jedermann muss Ersatz des ihm durch wettbewerbswidriges Verhalten zugefügten Schadens verlangen können. Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz. Bindungswirkung der Entscheidung der Kartellbehörden ( 33 IV GWB, Art. 16 VO 1/2003) Verjährungshemmung ( 33 V GWB) Problemfelder: Beweis der Schadenshöhe Passing-on-Defense & Anspruchsberechtigung indirekt Geschädigter (BGH, KZR 75/10 - ORWI) Akteneinsicht (EuGH C-360/09 Pfleiderer; EuGH C-536/11 Donau Chemie) Gesamtschuldnerausgleich (insb. Behandlung von Kronzeugen) Verbandsklagen Verhältnis zur Vorteilsabschöpfung 10

11 Private Enforcement Richtlinie, die diese Fragen (teilweise) beantworten könnte, wird für Herbst erwartet. Zudem unverbindliche Empfehlung zum Thema Sammelklagen. 11

12 Private Enforcement Zivilrechtliche Konzernhaftung Europa Effektivitätsgrundsatz gebietet, dass alle Träger der wirtschaftlichen Einheit haften Deutschland 33 GWB Wer das Unternehmen Jede Gesellschaft in einem Konzern ist ein eigenes Unternehmen Darüber hinaus muss auch Haftung der Mutter möglich sein Denkbar: Ableitung der zivilrechtlichen Haftung aus dem Verstoß gegen Aufsichtspflicht? Übernahme des europäischen Systems Unternehmen isd 33 GWB bezogen auf wirtschaftliche Einheit Haftung der Träger der wirtschaftlichen Einheit analog 128 HGB 13

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Universitätsstraße Düsseldorf

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