Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt

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1 Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt

2 1. der eingetragene Verein (e.v.) 2. die GmbH 3. die Stiftung 4. die GbR 5. die Unternehmensgesellschaft (UG) 6. die Genossenschaften (e.g.) 7. Fazit

3 1. der eingetragene Verein (e.v.) 21 BGB: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Gründungsvoraussetzungen: - mindestens 7 Mitglieder - Erstellen einer Satzung mit Vereinszweck (P) wirtschaftlicher Verein - Bildung des Vorstandes als Pflichtorgan - Einberufung der Mitgliederversammlung als Hauptorgan - Beglaubigung der Anmeldung und Eintragung ins Vereinsregister - Bekanntmachung der Eintragung nicht erforderlich ist ein Mindestkapital

4 Haftung des e.v.: Der e.v. hat eine Organhaftung, 31 BGB. Durch Eintragung ins Vereinsregister werden die Mitglieder von der Haftung freigestellt. Der Vorstand haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, 31 a BGB. Gemeinnützigkeit beim Verein: - Vorteile durch Steuerbegünstigungen, Imageeffekt und spezielle Zuschüsse - Einschränkungen bei Mittelverwendung - erweiterte Buchführungspflichten - strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder

5 2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 1 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Voraussetzungen: - Stammkapital von mindestens EUR, Mindesteinlage bei Gründung EUR, 5 GmbHG, Bar- und Sacheinlagen möglich - Gesellschaftsvertrag gem. 45 I GmbHG, von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden, 2 I GmbHG. Haftung der GmbH: Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

6 (P1) Vorgründungsgesellschaft/ Gesellschaft i.g. bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages, rechtliche Behandlung wie GbR (P2) Vor- Gesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor Eintragung ins Handelsregister, Rechtsform sui generis Besonderheit Ein- Personen- Gesellschaft: - nach erfolgreicher Gründung, Haftung nach allgemeinen Regeln, ansonsten unmittelbare Haftung des Alleingesellschafters. - Befreiung von 181 BGB muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen sein. - volle Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung

7 3. die Stiftung 80 BGB: (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des 81 Abs.1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Gemeinwohlkonform nach 80 II BGB dann, wenn der Stiftungszweck gegen kein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt oder verfassungsrechtlich geschützte Rechte + Rechtsgüter beeinträchtigt.

8 Gründungsvoraussetzungen: - stiftungsfähig sind geschäftsfähige, natürliche oder juristische Personen. - keine reine Selbstzweckstiftung, sondern Förderung ideeller Ziele - meist wird Mindestkapital von EUR verlangt - möglich sind neben Barvermögen auch Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände, immaterielle Rechte wie Urheberrechte, Patente usw. - das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, das schriftlich erfolgen muss, 81 I 1 BGB. - Anerkennung durch zuständige Stiftungsbehörde, 80 II BGB Die Stiftung ist rechtsfähig gem. 80 I BGB. (P) Stiftung als Einrichtung von Todes wegen

9 Organe der Stiftung: - Stiftungsvorstand als gesetzlicher Vertreter, 86 ivm 26 BGB - Stifter selbst ist kein Organ, kann sich aber auf Lebzeit als Vorsitzenden ernennen objektiver Vollstrecker seines ursprünglichen Stifterwillens - mögliche Aufsichtsgremien: Kuratorium, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat; auch durch Destinatäre besetzbar Haftung: - Stifter haftet hinsichtlich des Vermögensausstattungsanspruchs und analog 160 BGB auf Schadensersatz - Stiftung selbst haftet für Schäden, die durch ihre Organe verursacht wurden - Vorstand haftet ggü der Stiftung auf Regressansprüche, seine Haftung kann nicht ganz ausgeschlossen werden - auch Stiftungsaufsichtsbehörde kann aus Amtshaftungsanspruch haften

10 Gemeinnützige Stiftung: Gemeinnützig, wenn Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Sonderform: Stiftung & Co. KG als unternehmensverbundene Stiftung - Def. unternehmensverbunden: Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften. - flexibles Mittel der Unternehmensführung bzw. nachfolge - Stiftung ist Komplementärin einer KG, während Dritte Kommanditisten sind. - Kommanditisten sind zugleich auch Destinatäre. - Stiftung haftet dann mit ihrem ganzen Vermögen, aber keine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung, da mitgliedschaftliche Struktur fehlt.

11 4. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 705 BGB: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Voraussetzungen: -mehrere Personen, -Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, -Leistung der vereinbarten Beiträge, -Handeln nach Innen und Außen (ungeschriebene Voraussetzung).

12 GbR als teilrechtsfähige Person, 124 HGB analog: - keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Rechtsfähigkeit - nach neuerer Rspr. aber Begründung eigener Rechte und Pflichten, wenn sie nach außen auftritt (Außengesellschaft), insoweit dann rechts- und prozessfähig - Haftung der Gesellschafter, 708 BGB (P1) akzessorische Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten, analog 128 HGB. (P2) Haftung des Eintretenden für bestehende Verbindlichkeiten, analog 138 HGB. (P3) Haftung der GbR für Schäden durch Handeln der Vertreter, analog 31 BGB.

13 Selbstorganschaft: gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung, 709, 714 BGB (P1) Mitverpflichtung bei konkludenter Vollmachtserteilung (P2) Mitverpflichtung via Rechtsscheinshaftung, 170 ff. BGB analog Ausscheiden und Auflösung der Gesellschaft jederzeitiges Kündigungsrecht des Gesellschafters, 723 Abs. 1 BGB (P1) Abfindungsanspruch des Ausscheidenden gemäß 738 BGB (P2) Gewinn- und Verlustbeteiligung (P3) Nachforderung der Finanzverwaltung (P) GbR und Gemeinnützigkeit? - nach 51 I AO können nur Körperschaften isd KStG gemeinnützig sein - Personengesellschaften scheiden demnach aus

14 5. die Unternehmergesellschaft (UG), Mini- GmbH 5a I GmbHG: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Voraussetzungen: -Stammkapital ab 1 EUR -vollständige Einzahlung vor Anmeldung -besondere Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) muss im Firmennamen geführt werden

15 Beachte: - keine vollständige Ausschüttung der Gewinne - 25% der Gewinne sind als Rücklage einzustellen - erreicht Stammkapital EUR wandelt sich UG automatisch in eine GmbH, wobei Firmenzusatz beibehalten werden kann - Sacheinlagen sind unzulässig, 5 II 2 GmbHG

16 6. die eingetragenen Genossenschaften (e.g.) 1 I GenG: Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zweck: Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belangen mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs als juristische Person.

17 Voraussetzungen: - mindestens 3 natürliche und/ oder juristische Personen, die schriftlich die Satzung festlegen - Firma der Genossenschaft kann Sach-, Personen- oder Phantasiefirma sein, Zusatz e.g. ist Teil der Firmierung - Zugehörigkeit zu einem Verband, dem Prüfungsrecht obliegt - Anmeldung zum Genossenschaftsregister - nicht notwendig ist Mindestkapital oder notarielle Beurkundung - Jedes Mitglied bezeichnet Geschäftsanteil, auf den Einzahlungen geleistet werden Organe (Selbstorganschaft): - Vorstand als Leitung der Genossenschaft in eigener Verantwortung - General-/ Vertreterversammlung als wichtigstes Willensbildungsorgan, das den Aufsichtsrat wählt; 1 Stimme pro Mitglied - Aufsichtsrat (fakultativ)

18 7. Fazit - Zusammenschluss als Verband - operative Tätigkeit mit möglichen Haftungsrisiken - einmalige Kooperation bzw. Durchführung einer Veranstaltung

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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