DB-Lieferantenforum Kartellrechtliche Compliance in der Praxis
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- Arwed Dressler
- vor 8 Jahren
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1 DB-Lieferantenforum Kartellrechtliche Compliance in der Praxis Deutsche Bahn AG, Rechtsabteilung Sophia Edeling Kartellrecht Beratung/Compliance Berlin,
2 Preisabsprachen sind verboten und ziehen hohe Bußgelder für das Unternehmen und persönlich Verantwortliche nach sich Das Bierkartell Brauereien müssen Millionenstrafe für Absprachen zahlen Heimlich vereinbarten sie fünf bis sieben Euro Preiserhöhung pro Hektoliter Fassbier: Nun müssen fünf deutsche Brauereien mehr als 100 Millionen Euro Strafe zahlen. Nur ein Konzern kommt als Kronzeuge um ein Bußgeld herum. Fakten-Box 11 beteiligte Unternehmen Preisabsprachen Rund 338 Mio. Bußgeld Strafen gegen 14 persönlich Verantwortliche 2
3 Auch Absprachen über Rabatte und Austausch strategischer Informationen wird bestraft Das Wälzlagerkartell EU verhängt 370-Millionen-Strafe gegen Wälzlagerhersteller Hohe Geldstrafe gegen Schaeffler: Die EU hat ein Bußgeld in Höhe von 370 Millionen Euro gegen den Autozulieferer verhängt wegen verbotener Preisabsprachen. Auch die Konkurrenz wurde erwischt. Die Firmen hätten mit geheimen Absprachen sieben Jahre lang den Kunden aus der Auto- und Lastwagenindustrie geschadet. Fakten-Box 6 beteiligte Unternehmen Preisabsprachen & Informationsaustausch 953 Mio. Bußgeld insg. Kronzeugenregelung für ein japanisches Unternehmen 3
4 Die wichtigsten Regelungen Elemente eines kartellrechtlichen Compliance-Systems Kartellschadensprävention bei der DB 4
5 Das Kartellrecht basiert auf drei Säulen: Kartellverbot, Verbot des Marktmachtmissbrauchs und Fusionskontrolle Die wichtigsten Regeln des Kartellrechts im Überblick Kartellverbot Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind verboten. Besondere Regeln für Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Vertikalverhältnis). Geschäftsentscheidungen müssen unabhängig und ohne Fühlungnahme mit Wettbewerbern erfolgen. Art. 101 AEUV, 1 GWB Marktmachtmissbrauch Ein Unternehmen darf seine marktbeherrschende Stellung (alleine oder gemeinsam mit anderen Unternehmen) nicht missbräuchlich ausnutzen. Art. 102 AEUV, 18 ff. GWB Fusionskontrolle Kein Vollzug von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen ohne fusionskontrollrechtliche Freigabe. FKVO 139/2004, 35 ff. GWB Kontrolle des Marktverhaltens & der Marktstruktur 5
6 Preisabsprachen werden als Hardcore-Kartelle bezeichnet, die besonders empfindliche Sanktionen nach sich ziehen Formen von Preisabsprachen Kostenkalkulation Preisbestandteile Zuschläge / Gebühren Rabatte Preise Angebotspreis bei Ausschreibungen Geschäftsbedingungen 6
7 Auch die Aufteilung von Märkten, Ausschreibungen und Kunden ist verboten Beispiele für Markt-, Ausschreibungs- und Kundenabsprachen Ich verzichte auf Geschäft in Süddeutschland und Du in Norddeutschland. Du bietest bei Ausschreibung A der DB mit und hältst Dich dafür bei Ausschreibung B zurück. Ich biete nicht mit oder nur einen mit Dir abgestimmten Preis, wenn Du mich nach Zuschlag auf 50 % der Leistungen als Subunternehmer einsetzt. Die DB ist mein Kunde; dafür machen wir Dir die RCA nicht streitig. 7
8 Das Kartellrecht schützt den Geheimwettbewerb, deshalb kann schon bloßer Informationsaustausch verboten sein Unzulässiger Informationsaustausch Grundsatz: Geheimwettbewerb : Austausch individueller, strategischer Daten zwischen Wettbewerbern ist i.d.r. unzulässig: Preise, Preisbestandteile und Konditionen für konkrete Kunden Individuelle Marktanteile, Kapazitäten, Kapazitätsauslastung Unternehmerische Entscheidungen müssen einsame Entscheidungen sein Auch einseitiger Informationsaustausch ist kritisch! 8
9 Die Zusammenarbeit mehrerer Lieferanten ist nicht generell erlaubt Zulässige Formen der Zusammenarbeit Arbeits- und Bietergemeinschaften: Keines der beteiligten Unternehmen kann das Projekt allein durchführen. Subunternehmereinsatz: Grundsätzlich zulässig, aber kein Abkauf von Wettbewerb (insbesondere kein Verbot, sich an Ausschreibung eigenständig zu beteiligen). Sonstige Kooperationen: Einzelfallprüfung erforderlich Konzerninterne Vereinbarungen 9
10 Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sind zulässig, wenn objektive Gründe sie erforderlich machen Leitsätze der Vergabekammer des OLG Düsseldorf Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich unzulässig? 1. Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. 2. Bietergemeinschaften zwischen branchenangehörigen Unternehmen sind wettbewerbsunschädlich, sofern die Beteiligten jeder für sich mit Blick auf Kapazitäten, Technik und/oder fachliche Kenntnisse nicht leistungsfähig sind und erst die Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich zu beteiligen. Fakten-Box OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 2/
11 Die wichtigsten Regelungen Elemente eines kartellrechtlichen Compliance-Systems Kartellschadensprävention bei der DB 11
12 Es gibt keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben für ein kartellrechtliches Compliance-System Orientierungshilfen der Kartellbehörden EU Kommission: Broschüre Compliance Matters Internationale Handelskammer: Antitrust Compliance Toolkit Bundesverband Materialwirtschaft, Logistik und Einkauf: Regelwerk veröffentlicht Unverbindliche Veröffentlichungen nationaler Kartellbehörden, z.b. Frankreich Elemente eines kartellrechtlichen Compliance-Systems Richtlinien Compliance Officer Zunehmend private vertragliche Standards Schulungen Risikoanalyse / Monitoring 12
13 Zu einem kartellrechtlichen Compliance-System gehören Regelwerk, Schulungen, Benennung von Ansprechpartnern Elemente am Beispiel des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik Bekenntnis zur Kartellrechtskonformität Kartellrechtliches Regelwerk Kartellrechtliche Schulungen Ansprechpartner Unverzügliche Aufklärung von Verstößen Wichtig: Gilt auch für kleinere und mittlere Unternehmen Zu Details siehe 13
14 Die wichtigsten Regelungen Elemente eines kartellrechtlichen Compliance-Systems Kartellschadensprävention bei der DB 14
15 Um sich gegen Kartellrechtsverstöße von Lieferanten zu wehren, hat die DB das Kartellschadenspräventionssystem eingeführt Kernelemente der Kartellschadensprävention Risikoidentifikation Kartellrisikogruppen Risikoabwehr Abstrakte Untersuchung von Märkten Konkrete Betrachtung einzelner Unternehmen Zuordnung zu Risikogruppen Spezifische Maßnahmen zur Risikoabwehr 15
16 Die Intensität der einschlägigen Abwehrmaßnahmen steigt mit zunehmendem Kartellrisiko Risikostufen und zugehörige Abwehrmaßnahmen Beschaffungsmärkte ohne Auffälligkeiten Märkte mit Kartellneigung Konkreter Verdacht Nachgewiesener Verstoß Compliance Support Allgemeine Integritätsklausel EVB Kartellprävention Vereinbarung von Compliance- Standards mit Lieferanten in kartellgeneigten Märkten Integritätsdialog mit Lieferanten Klärung Kartellverdacht Vereinbaren von Compliance-Pflichten Strafanzeigen, Kartellbeschwerden bei erhärtetem Kartellverdacht aus dem Einkauf Vor Vergabe: Prüfung vergaberechtliche Selbstreinigung Bereitschaft Wiedergutmachung Pers. Konsequenzen Compliance-Programm Ggf. Vergabesperre Zunahme Kartellrisiko 16
17 Sie möchten Ihre kartellrechtlichen Kenntnisse vertiefen? Melden Sie sich zum DB Compliance Seminar an! Das Compliance Seminar der DB Ganztägige Schulungen zu Kartellrecht und Korruptionsprävention Durchgeführt von dem Beratungsunternehmen Otto Küsters & Company Vermittlung von kartellrechtlichem Praxiswissen durch Rechtsanwälte renommierter Kanzleien 17
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