7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand.

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1 7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 59

2 Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage ist Ausfluss der Dispositionsmaxime Wiederholung Klageinhalt: Kläger bestimmt: - Gericht - Gegner (Beklagten) - Streitgegenstand Folie 60

3 Klagearten Leistungsklage (vollstreckungsfähig) - Voraussetzung: Fälligkeit des Anspruchs Zudem Ausnahmetatbestände der ZPO Feststellungsklagen - Feststellung der Existenz eines Rechtsverhältnisses - Voraussetzung ist Feststellungsinteresse Unterstellt nach 256 Abs. 2 (Zwischenfeststellungsklage) Sonst zu ermitteln nach 256 Abs. 1 Gestaltungsklagen - Umgestaltung der Rechtslage durch Urteil, es besteht numerus clausus (Bsp.: Ehescheidung) Folie 61

4 Klage- und Urteilsinhalt (Rn. 298)»Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR zu zahlen«(leistungsklage).»es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks [genaue Bezeichnung] ist«(positive Feststellungsklage).»Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gesellschafter der X-GmbH ist«(negative Feststellungsklage).»Der Beklagte wird aus der Y-OHG ausgeschlossen«(gestaltungsklage). Folie 62

5 Leistungsklage und Vollstreckung (Rn. 278) V weigert sich, ein an K formwirksam ( 311b I BGB) verkauftes Grundstück zu übereignen und zu übergeben ( 433 I BGB). Hier lautet der Klageantrag und das der Klage stattgebende Urteil:»Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück... an den Kläger aufzulassen und es ihm zu übergeben.«vollstreckt wird das Urteil - hinsichtlich der Auflassungserklärung nach 894 I 1: Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Erklärung des verurteilten Verkäufers. Der Kläger muss allerdings seinerseits noch die Annahme der Erklärung des Verkäufers vor einem Notar erklären, 925 I BGB. - Hinsichtlich der Übergabe richtet sich die Vollstreckung des Urteils nach 885 I. Folie 63

6 Vertiefung Feststellungsklage Rn. 283: Der Kläger klagt gegen die Beklagte, die die 12-jährige Tochter des Klägers tödlich überfahren hat, auf Feststellung der Unterhaltspflicht für den Fall seiner Bedürftigkeit ( 844 BGB). Die Klage ist nötig (Feststellungsinteresse), um die Verjährung zu hemmen ( 204 I Nr. 1 BGB). Hingegen wäre eine Klage auf Feststellung der bloßen Tatsache, dass die Beklagte die Tochter überfahren hat, mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Rn. 285: K hat B ein Darlehen gegeben. B behauptet, er habe gegen den Rückzahlungsanspruch mit einer Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Eine Feststellungsklage des K ist unzulässig, weil K auf Rückzahlung des Darlehens klagen könnte (Subsidiarität der Feststellungsklage). Rn. 288: K klagt gegen B Gebühren in Höhe von EUR aus einem Lizenzvertrag für das Jahr 2012 ein. Während des Prozesses wird streitig, ob ein solcher Vertrag überhaupt wirksam zu Stande gekommen ist. Darüber muss das Gericht zwar entscheiden, aber die Entscheidung betrifft nur eine Vorfrage. Darauf erstreckt sich die materielle Rechtskraft des Urteils (Verbindlichkeit) also nicht. Es könnte also sein, dass in einem neuen Prozess über die Lizenzgebühren des Jahres 2013 die Gültigkeit des Vertrages anders beurteilt würde. Um dies zu verhindern, kann der Kläger beantragen, dass auch die Gültigkeit des Lizenzvertrages festgestellt wird (Zwischenfeststellungsklage). Folie 64

7 Ordnungsgemäße Klageerhebung Formal - Schriftlich ( 253 V) oder zu Protokoll ( 496) - Unterschrieben ( 253 IV, 130 Nr. 6) Inhaltlich ( 253 II, III, IV mit 130 Nr. 1-5): - Parteien - Gericht - Antrag - Sachverhalt Zustellung ( 253 I, 272, 166 ff.) Folie 65

8 Wirkungen der Klageerhebung Materiell-rechtlich, 262 ZPO - Rechtserhaltend (z. B. 204 BGB) - Rechtsverstärkend (z. B. 286 I 2, 818 IV BGB) Prozessrechtliche, 261, 263 ff. ZPO - Keine anderweitige Rechtshängigkeit, 261 III Nr. 1 ZPO - Perpetuatio fori, 261 III Nr. 2 - Schranken für die Klageänderung, 263 ff. - Folgen für die Veräußerung, 265 f. Folie 66

9 Beispiele Perputuatio fori (Rn. 305): - Der Beklagte verlegt seinen Wohnsitz. - Der Streitwert für die beim LG erhobene Klage vermindert sich auf unter EUR (im umgekehrten Fall der Erhöhung ist aber 506 zu beachten). Rechtshängigkeitssperre (Rn. 306): Eine Feststellungsklage, die Verpflichtung zum Ersatz eines Mangelschadens festzustellen, hat nicht den gleichen Streitgegenstand wie eine Leistungsklage, diesen Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen. Denn das Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über das der Feststellungsklage hinaus, weil auch die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht werden soll (BGH NJW-RR 2013, 1105 Rn. 10). Folie 67

10 Streitgegenstand Materiell-rechtliche Theorie Prozessrechtliche Theorien - Eingliedriger Streitgegenstands-Begriff Antrag - Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Antrag Lebenssachverhalt Folie 68

11 Klageänderung Klageänderung liegt vor, wenn - Änderung des Streitgegenstandes und - Keine Sonderregelung in 264 ZPO Zulässigkeit der Klageänderung nach 263, wenn - Einwilligung des Beklagten (beachte: 267) oder - Zulassung als sachdienlich Folie 69

12 Beispiele Klageänderung (Rn. 309) Sachdienlich ist die Erweiterung einer Schadensersatzklage um eine weitere Schadensposition, auch wenn dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (BGHZ 143, 189 [197 f.]). Eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung liegt vor, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht mehr allein auf Vertragserfüllung, sondern auch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung stützt. Die Einwilligung in diese Klageänderung wird nach 267 unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte auch auf diese Erweiterung nur Klageabweisung beantragt, ohne der Erweiterung zu widersprechen (BGH NJW 2013, 540 Rn. 23). Folie 70

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