Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07
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- Helene Stein
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1 Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 hat das Amtsgericht Esslingen tlurch Richter am Amtsgericht Leikam auf die letzte mündliche Verhandlung vorn für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten trägt die Klägerin. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 62 %, die Beklagte 38 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: Klage: Drittwiderklage: Insgesamt: 2.688,61 EUR I 40 EUR 4.322,01 EUR Tatbestand: Die Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung geltend. Die Beklagte unterzeichnete arn einen Antrag auf eine "Profit Capital Fondspolice mit Sparzielabsicherung" bei der...., mit einer Gesamtbeitragssumme von ,44 EUR, zahlbar in verschiedenen Raten über insgesamt 30 Jahre. Sie unterzeichnete ferner einer Verrnittlungsgebührenvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, der..., eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 0,2165 % der Gesamtbeitragssumme der Fondspolice über eine Zeit von 36 Monaten zu bezahlen. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde für die... von dem zeugen... unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, in wie weit die Vermittlungsgebührenvereinbarung bei Unterzeichnung durch die Beklagte bereits ausgefüllt war. Ebenfalls streitig ist, welche Gespräche mit der Beklagten vor Abschluss der beiden Verträge geführt wurden. Von der Beklagten wurden in der Folgezeit verschiedene Beträge auf die Profit Capital Fondspolice und auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung bezahlt. Derzeit ist noch ein Betrag von 2.688,61 EUR aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung offen. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 - \ Mit Anwaltsschreiben vom erklärte die Beklagte gegenüber der... die Anfechtumg der Vermittlungsgebührenvereinbarung und begehrte auch "unter Schadensersatzgesichtspunkten die Rückgängigmachung der Verträge". Die... trat ihre Ansprüche aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung an die Klägerin ab. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei vor Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung und dem Ausfüllen des Antrags auf eine Profit Capital Fondspolice durch den Zeugen... voll umfänglich über das Vertragswerk aufgeklärt worden. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien erörtert worden. Die Vermittlungsgebühr sei auch der Höhe nach bereits bei Unterzeichnung durch die Beklagte ausgefüllt gewesen. Eine Vertragsanbahnung durch den Zeugen... sei nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.688,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie Inkassokosten in Höhe von 303,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Vertragsanbahnung sei durch den Zeugen... erfolgt, der die Beklagte durch eine Internet-Kontaktbörse kennengelernt habe. Alllässlich eines eigentlich privaten Gespräches habe der Zeuge der Beklagten dann geraten, eine Profit Capital Fondspolice abzuschließen. Er habe ihr auch die Vertragsformulare vorgel-egt und erklärt, es handle sich um eine risikolose Geldanlage, die absolut sicher sei. Nebenkosten, beispielsweise die Depotkosten oder Verwaltungskosten, fielen nicht an, es sei lediglich ein Betrag von 2.000,- EUR für ein Softwareprograrnm, das den Fond manage, zu ' bezahlen. In dem Monatsbetrag von 150,- EUR sei ferner eine Sparzielabsicherung enthalten. Die von der Beklagten zunächst gegen die Firma... erhobene Drittwiderklage ist von der Klägerin noch vor einer mündlichen Verhandlung hierüber wieder zurückgenommen worden, nach dem die Drittwiderklage nicht zugestellt werden konnte, da diese Firma erloschen war. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen... und.... zu der Frage, welche Angaben der Beklagten anlässlich der Vertragsunterzeichnung gemacht wurden. Auf das Protokoll
3 der Zeugenvernehmung in der m ndlichen Verhandlung vom (Bl. 112 bis 11 7 d.a.) wird verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens und zur Ergänzung des Sach und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Zwar ist die. zwischen der... und der Beklagten abgeschlossene Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam und die Beklagte daher grundsätzlich zur Bezahlung d.es Betrages von ,61 EUR verpflichte-t. Jedoch hat die Beklagte wirksam mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe aus Falschberatung aufgerechnet, sodass der Klägerin kein Anspruch mehr zusteht. Zunächst hat die Beklagte die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht wirksam angefochten. Sie konnte keinen Anfechtungsgrund im Sinn des 123 BGB nachweisen. Der Zeuge... führte in seiner Vernehmung zwar aus, dass er davon ausgegangen sein, dass 6 % der Versicherungssumme als Provision zu zahlen gewesen seien und er das der Beklagten wohl auch gesagt habe. Offensichtlich ging der Zeuge jedoch selbst, auf Grund mangelnder Fachkenntnis und Information, davon aus, dass lediglich ein Betrag von 3.000,- EUR zu bezahlen war, während sich aus dem Vertrag tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung von 3.904,44 EUR ergab. Auch sonst machte der Zeuge... der Beklagten gegenüber wohl unzutreffende Angaben, etwa über die Absicherung der einbezahlten Beträge; die Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, dass dem Zeugen dabei bewusst war, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Arglist lies sich daher nicht feststellen. I I. Jedoch verletzte die... ihre Pflichten als Versicherungsmaklerin in erheblichen Ausmaß und ist deshalb gemäß 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Mit der ursprünglich gegenüber der... bestehenden Gegenforderung hat die Beklagte auch gegenüber der jetzigen Klägerin, an die der Anspruch der... abgetreten wurde, wirksam aufgerechnet, 406 BGB.
4 Die... trat bei der Vermitt}ung der fondsgebundenen Lebensversicherung für die... unstreitig als Versicherungsmaklerin auf. Sie wäre deshalb zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen der Beklagten und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihr vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen (Urteil des BGH vom III ZR 251/04). Dieser Verpflichtung ist die... in keiner Weise nachgekommen. Zum einen wurde die Beklagte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen... und... vor dem Vertragsschluss lediglich vom Zeugen... beraten, der jedoch offensichtlich nicht ausreichend geschult war, um eine solche Beratung fachgerecht wahrnehmen zu können. Der Zeuge... führte nach seiner eigenen Aussage ein Gespräch mit der Beklagten erst zwei bis drei Monate nach dem Vertragsschluss. Hinzu kommt, dass beide Zeuge der Beklagten auch nach ihren eigenen Angaben offensichtlich unzutreffende Angaben in Bezug auf den abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag machten. Beiden Zeugen war bekannt, dass es der Beklagten entscheidend auf die Sicherheit ihrer Geldanlage ankam, dass die Beklagte also jedenfalls die von ihr eingezahlten Gelder gesichert haben wollte. Der Zeuge... war nach seiner eigenen Aussage - offensichtlich irrtümlich - der Ansicht, dass die angegebene "Zusatzversicherung" dies bewirkte, und teilte dies auch der Beklagten mit. Hingegen stellte die "Zusatzversicherung" tatsächlich nur eine Versicherung für die Beitragsfortzahlung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit dar. Der Zeuge... war der Ansicht, dass die fondsgebundene Kapitallebensversicherung sicher genug sei und wies die Beklagte nicht auf die Möglichkeit eines "Sicherungsbausteins" hin, der, wie von der Beklagten gewünscht, eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge auch bei einem Kursverlust der von der Beklagten erworbenen Fondsanteile garantiert hätte. Von Seiten beider Berater wurden die Interessen der Beklagten damit nicht ausreichend berücksichtigt. Somit steht fest, dass hier die... ihren Beratungspflichten auch nicht annähernd nachkam. Ob darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen durch die Zeugen... und... begangen wurden, wie etwa eine unzutreffende Auskunft über die entstehenden Kosten und eine unzureichende Abklärung der Allgemessenheit des Vertrags für die Klägerin, worauf manches hindeutet, kann daher offen bleiben. Auf Grund dieser unzulänglichen Beratung der Beklagten durch die Zeugen... und..., deren Handeln der... gemäß 278 BGB zuzurechnen ist, war die... der Beklagten zum Ersatz des auf Grund der Falschberatung entstehenden Schadens verpflichtet.
5 Der Schaden besteht zumindest in der hier streitgegenständlichen Verpflichtung/ den och offenen Betrag aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu bezahlen1 da die Beklagte ohne die Pflichtverletzung der... weder den Vertrag über die Profit Capital Fondspolice1 noch die Vermittlungsgebührenvereinbarung so unterzeichnet hätte. Ihr kam es1 wie von beiden Zeugen bestätigt/ entscheidend auf die Sicherheit der eingezahlten Beträge an1 nach dem sie in der Vergangenheit bereits einen großen Teil einer Geldanlage durch Schwankungen im Kapitalmarkt verloren hatte. Dem ursprünglich bestehenden Zahlungßanspruch der... stand damit ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe gegenüber1 sodass der ursprünglich bestehende Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs Abs Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 7p8 Nr ZPO. Leikam Richter am ramtsgericht
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