A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters
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- Vincent Salzmann
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1 Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters 546 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. Inhaltsübersicht A. Ansprüche B. Klagen C. Rechtsschutzinteresse D. Zuständigkeit E. Rechts- oder Besitzverlust während des Prozesses I. Beim Kläger II. Beim Beklagten Besitzverlust durch Veräußerung Besitzverlust in anderer Weise F. Mehrere Kündigungen G. Streitverkündung H. Materielle Rechtskraft I. Umfang der Rechtskraft II. Rechtskrafterstreckung J. Zwangsvollstreckung I. Allgemeines II. Mitbesitzer III. Rechtsbehelfe K. Einstweiliger Rechtsschutz. 25 A. Ansprüche I, II gibt dem Vermieter gegen den Mieter und gegen einen Dritten als Gesamtschuldner 1 Ansprüche auf Rückgabe der Mietsache, d. h.,,auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter. Bei der Mietsache kann es sich um Wohnraum, anderen Raum oder eine bewegliche Sache, z. B. einen Mietwagen, handeln. 1 Rechtsprechung erlässt unbedenklich einstweilige Unterlassungs-Verfügungen zur,,sicherung von Unterlassungsansprüchen. So z. B. OLG München, NJW 1971, 845 wegen einer Ehrverletzung. Weitere Rechtsprechungsnachweise bei Stein/Jonas/Grunsky, vor 935, Rn. 48; Zöller/Vollkommer, 940, Rn. 8,,,Mietrecht. 1 Berg, NJW 1953, 30; Schilken, Passivlegitimation, S. 82; Staudinger/Sonnenschein, 556, Rn. 61. Siehe dazu bei 421, auch Staudinger/Sonnenschein, 556, Rn BGH, NJW 1996, 516; MünchKommBGB/Voelskow, 556, Rn. 5,
2 Rückgabepflicht des Mieters 546 B. Klagen 2 Eine Leistungsklage müsste z. B. die Verurteilung des Beklagten beantragen, seine Wohnung in Gießen, Petersweiher 90, zurückzugeben. Soll die Wohnung, wie in der Regel, geräumt zurückgegeben werden, so wird beantragt, die Wohnung zu räumen und zurückzugeben (herauszugeben) 1. Vor Fälligkeit des Rückgabeanspruchs kann auf,,künftige Rückgabe nur nach Maßgabe der 257, 259 ZPO geklagt werden Mit der Leistungsklage kann die Klage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses oder der Wirksamkeit einer Kündigung verbunden werden ( 260, 256 II ZPO) 3. Der Beklagte kann widerklagend die Feststellung beantragen, dass das Mietverhältnis fortbestehe oder die Kündigung unwirksam sei ( 33, 256 II ZPO) 4. 3 C. Rechtsschutzinteresse 4 Für eine Klage gegen einen Mitmieter, der den Besitz bereits endgültig 4 aufgegeben hat, gleichwohl aber zur Rückgabe verpflichtet bleibt, fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse 5. D. Zuständigkeit 5 Zur Zuständigkeit s. 535, Rn. 4, 5. Der Streitwert bemisst sich, 5 wenn nicht nach 8 ZPO, nach 6 Satz 1 ZPO 6. E. Rechts- oder Besitzverlust während des Prozesses I. Beim Kläger 6 Kommt es nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261 I ZPO) dazu, dass der Kläger die in Streit befangene Sache unter Verlust des Herausgabeanspruchs veräußert oder den geltend gemachten Herausgabeanspruch isoliert abtritt, so verliert er zwar die Sachlegiti- 6 1 Näher Erman/Jendrek, 556, Rn Näher RGRK/Gelhaar, vor 535, Rn Vgl. BGHZ 48, 146 f.; Staudinger/Sonnenschein, 556, Rn Palandt/Putzo, 60. Aufl., 564b, Rn BGH, NJW 1996, 515, Stein/Jonas/Roth, 6, Rn
3 mation, bleibt aber grundsätzlich prozessführungsbefugt ( 265 ZPO, näher Besitzeinräumung Rn. 8). II. Beim Beklagten 1. Besitzverlust durch Veräußerung 7 Veräußert der Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene herauszugebende Sache, wozu auch gehört, dass er lediglich den Besitz auf einen Dritten überträgt, so ist zu unterscheiden: 7 8 Bei Verlust der Passivlegitimation bleibt der Beklagte gleichwohl prozessführungsbefugt, also,,richtiger Beklagter ( 265 I, II Satz 1 ZPO) 1. Daher wird er zur Herausgabe verurteilt, sofern der Herausgabeanspruch bis zur Veräußerung gegen ihn begründet war 2. Das Urteil wirkt gegenüber dem Besitznachfolger des Beklagten als,,rechtsnachfolger materielle Rechtskraft ( 325 ZPO) 3 und Vollstreckbarkeit ( 727, 731 ZPO) Tritt beim Beklagten kein Verlust der Passivlegitimation ein, weil er mittelbarer Besitzer bleibt, so ist 265 ZPO nicht anwendbar 5. Der Beklagte wird nach 546 I ohnehin zur Herausgabe verurteilt. Das Urteil wirkt gegenüber dem Besitznachfolger des Beklagten als,,besitzmittler materielle Rechtskraft ( 325 ZPO) 6 und Vollstreckbarkeit ( 727, 731) Unberührt bleibt in beiden Fällen das Recht des Klägers zur Klageänderung. 10 Er kann von der Herausgabeklage zur Schadensersatzkla- ge übergehen ( 264 Nr. 3 ZPO) 8. 1 Schilken, Passivlegitimation, S. 86 ff. 2 Vgl. Staudinger/Gursky, 14. Bearb. 1999, 985, Rn Schilken, Passivlegitimation, S. 90 ff., wendet 325 I 2. Alt. ZPO analog an. 4 Ebenso Schilken, Passivlegitimation, S. 90 ff.; str. 5 MünchKommZPO/Lüke, 265, Rn. 38; Schilken, Passivlegitimation, S LG Karlsruhe, NJW 1953, 30 (,,Rechtsnachfolge ); Schilken, Passivlegitimation, S. 90 ff.; Staudinger/Sonnenschein, 556, Rn. 76. A. A. LG Köln, ZMR 1963, 30 (keine Rechtsnachfolge, keine Streitbefangenheit); Berg, NJW 1953, 30 (kein Fall des 265 ZPO); RGRK/Gelhaar, 556, Rn LG Karlsruhe, NJW 1953, 30; Schilken, Passivlegitimation, S. 90 ff. 8 Vgl. Staudinger/Gursky, 14. Bearb. 1999, 985, Rn
4 Rückgabepflicht des Mieters Besitzverlust in anderer Weise 11 Verliert der Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Besitz in anderer Weise als durch,,veräußerung der streitbefangenen Sache, z. B. durch Diebstahl, so wird die Klage gegen ihn unbegründet und der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 11 F. Mehrere Kündigungen 12 Kann eine Rückgabeklage mit mehreren Kündigungen begründet werden, so liegt nur ein einziger Streitgegenstand vor. Beruft sich daher der Kläger im selben Prozess auf eine zweite Kündigung, so ist weder eine Klagenhäufung noch eine Klageänderung gegeben ( 260, 264 Nr. 1 ZPO). Eine zweite gleichzeitige Rückgabeklage ist wegen Rechtshängigkeit unzulässig ( 261 III Nr. 1 ZPO) Eine zweite nachfolgende Rückgabeklage auf Grund einer Kündigung aus der Zeit des ersten Prozesses scheitert an der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils ( 322 I ZPO). Stützt sich die zweite Rückgabeklage auf eine Kündigung aus der Zeit nach der letzten Tatsachenverhandlung des ersten Prozesses, so steht ihr die materielle Rechtskraft nicht entgegen 1. Denn das Urteil, das die Rückgabeklage als unbegründet abweist, stellt materiell-rechtskräftig lediglich fest, dass der Kläger gegen den Beklagten zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung des ersten Prozesses keinen Rückgabeanspruch hat. Diese Feststellung schließt nicht aus, dass der Kläger nach der letzten Tatsachenverhandlung des ersten Prozesses auf Grund einer erneuten Kündigung einen Rückgabeanspruch erwirbt, selbst wenn die zweite Kündigung auf dieselben Tatsachen gestützt wird wie die erste. Denn rechtskräftig entschieden ist nur über den Rückgabeanspruch, nicht über das Kündigungsrecht des Klägers. Dass es dazu gekommen ist, liegt ausschließlich an der mangelhaften Prozessführung des Beklagten. Der Beklagte hätte ohne weiteres die Feststellung beantragen können, dass dem Kläger auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts ein Kündigungsrecht nicht zusteht ( 256 II ZPO). Diese Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage wird von den Freunden einer erweiterten Rechtskraft beharrlich ignoriert. Aus ihr ergibt sich aber, dass nach geltendem Recht die Parteien durch ihre Anträge den Umfang der rechtskräftigen Entscheidung bestimmen BGH, NJW 1998, 375. A. A. Bötticher, FS Dölle, S. 69; Zeuner, Rechtskraft, S Ebenso im Ergebnis Otte, Streitentscheidung, S
5 G. Streitverkündung 14 Klagt der Vermieter gegen einen Unterbesitzer aus 546 II, so kann 14 der Unterbesitzer dem Mieter den Streit verkünden und alsdann aus dem Prozess ausscheiden ( 76 ZPO). H. Materielle Rechtskraft I. Umfang der Rechtskraft 15 Ein Urteil, das den Räumungsanspruch des Vermieters verneint, weil seine Kündigung unwirksam sei, verneint rechtskräftig nur den Räumungsanspruch, nicht die Wirksamkeit der Kündigung 1. Zu mehreren Kündigungen s. Rn. 12, Ist der Beklagte zur Räumung nach einem künftigen Zeitpunkt verurteilt worden, so ist sein Recht, die Verlängerung des Mietvertrages durch einseitige Erklärung herbeizuführen (Verlängerungsoption), nicht rechtskräftig verneint II. Rechtskrafterstreckung 17 Das Urteil, das den Rückgabeanspruch aus 546 I bejaht oder verneint, kann auch im Verhältnis des Vermieters zu dem nach 546 II rückgabepflichtigen Unterbesitzer materielle Rechtskraft wirken. In Rechtskraft erwächst die Feststellung, dass ein Rückgabeanspruch gegen den Mieter besteht oder nicht besteht. Diese Feststellung kann für den Rückgabeanspruch aus 546 II erheblich werden, weil er einen Anspruch aus 546 I voraussetzt Die Rechtskrafterstreckung ist stets gerechtfertigt nach der Theorie von der materiell-rechtlichen Abhängigkeit 3 : Da der Mieter durch Vertrag mit dem Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses und die davon nach 546 II abhängige Rückgabepflicht des Unterbesitzers herbeiführen oder hinausschieben könne, müsse er auch durch seine Prozessführung gegenüber dem Vermieter den Rückgabeprozess gegen den Unterbesitzer beeinflussen können. Dieser 18 1 BGHZ 43, 145 ff. 2 BGHZ 94, Bettermann, Vollstreckung, S. 217 ff.; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 93 III 2; Zöller/Vollkommer, 325, Rn
6 Rückgabepflicht des Mieters 546 Theorie ist jedoch nicht zu folgen 1, da der Gesetzgeber eine Rechtskrafterstreckung gegen den Unterbesitzer ausdrücklich abgelehnt hat Wurde der Unterbesitz aber erst nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage gegen den Mieter begründet, so wirkt das Urteil nach 325 ZPO auch für und gegen den Unterbesitzer als Rechtsnachfolger des Mieters. 19 J. Zwangsvollstreckung I. Allgemeines 20 Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den 883 ff. ZPO. Bei Räumung von Wohnraum kann dem Schuldner, gegebenenfalls schon im Urteil, eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden ( 721, 794a ZPO) Der Besitzeinräumungsanspruch ist pfändbar nach 846 ZPO. 21 II. Mitbesitzer 22 Der Titel gegen den Mieter genügt zur Vollstreckung gegen Mitbesitzer der Mietsache, die kein eigenes, sondern allenfalls ein vom Mieter abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem Vermieter haben, wie der Ehegatte oder Lebensgefährte des Mieters, der nicht Partei des Mietvertrages ist 3. Da diese Rechtsansicht aber nicht von allen Gerichten geteilt wird, sollte der Vermieter auch die ihm bekannten Mitbesitzer auf Räumung verklagen. Keinesfalls genügt der Titel gegen den Mieter zur Vollstreckung gegen Alleinbesitzer eines 22 1 Ebenso W. Lüke, Beteiligung, S. 108; MünchKommBGB/Bydlinski, 4. Aufl., 425, Rn. 30; Musielak, 325, Rn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 156 II 4b; Schilken, Passivlegitimation, S. 78 ff.; Stein/Jonas/Leipold, 325, Rn Vgl. Schilken, Passivlegitimation, S. 82 ff. (von den Vertretern der Gegenansicht nicht beachtet). 3 So OLG Düsseldorf, ZMR 1957, 144; OLG Frankfurt, MDR 1969, 853; OLG Hamm, NJW 1956, 1681; MünchKommZPO/Schilken, 885, Rn. 8 ff.; Schuschke/Walker, 885, Rn. 9. Weitergehend Braun, AcP 196, 582 f. A. A. OLG Düsseldorf, DGVZ 1998, 140; OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 (grundsätzlich); KG, DGVZ 1994, 25; OLG Köln, DGVZ 1997, 121; OLG Oldenburg, Rpfleger 1994, 366; Stein/Jonas/Brehm, 885, Rn. 9 ff.; Zöller/Stöber, 885, Rn. 6,
7 Teils der Mietsache, z. B. den Untermieter oder den in einem Teil der Wohnung getrennt lebenden Ehegatten 1. III. Rechtsbehelfe 23 Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO ist zulässig, trotz 721, a ZPO auch bei Wohnraum Die Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO kann gegen einen Titel auf künftige Räumung schon vor dem Räumungszeitpunkt erhoben werden 3. Die Klage kann auch mit einer Verlängerungsoption begründet werden, die erst nach der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübt wurde; 767 II ZPO steht dem anders als bei sonstigen Gestaltungsrechten nicht entgegen K. Einstweiliger Rechtsschutz 25 Die Herausgabe an einen Sequester (amtlichen Verwahrer) kann zur Sicherung eines Besitzeinräumungsanspruchs durch einstweilige Verfügung nach 935 ZPO angeordnet werden ( 938 II ZPO) 5, die Räumung von Wohnraum jedoch nur bei verbotener Eigenmacht ( 940a ZPO) Die Herausgabe an den Gläubiger selbst kann durch einstweilige Verfügung nach 940 ZPO angeordnet werden: wegen verbotener Eigenmacht ohne weiteres 7 ; bei Wohnraum nur wegen verbotener Eigenmacht ( 940a ZPO), bei anderen Sachen auch dann, wenn der Schaden, der dem Antragsteller ohne die Anordnung droht, nicht geringer ist als der Schaden, der dem Antragsgegner durch die Anordnung entsteht ( Zahlung Rn. 40) 8. Dies ist bei einer Herausgabe zum Ge OLG Köln, DGVZ 1997, 121; MünchKommZPO/Schilken, 885, Rn. 7, 9; Stein/Jonas/Brehm, 885, Rn. 16, 17; Zöller/Stöber, 885, Rn. 6. A. A. Braun, AcP 196, Stein/Jonas/Münzberg, 721, Rn. 2; Zöller/Stöber, 765a, Rn BGHZ 94, BGHZ 94, 33 ff. 5 Schuschke, vor 935, Rn Schuschke, 940a, Rn Schuschke, vor 935, Rn. 20; Walker, Rechtsschutz, Rn. 252 ff.; Zöller/Vollkommer, 940, Rn. 8,,,Herausgabe. 8 OLG Frankfurt, BauR 1980, 194; Schilken, Befriedigungsverfügung, S. 146 f. Enger, weil ein existenzielles Interesse fordernd, OLG Hamm, 282
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