LIEFERANTEN- VEREINBARUNG
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- Fritzi Giese
- vor 6 Jahren
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1 LIEFERANTEN- VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Dörrstraße Innsbruck im Folgenden kurz Austria Bau T & V genannt einerseits und Fa. Muster UID-Nr.: Firmenbuch-Nr.: im Folgenden kurz Lieferant genannt andererseits 1
2 VORBEMERKUNG Austria Bau Tirol und Vorarlberg HandelsgmbH. ist eine Tochtergesellschaft der Einkaufsgenossenschaften für das Baugewerbe Tirols und Vorarlbergs, deren Ziel die umfassende Betreuung und Beschaffung für ihre Mitglieder ist. Der Lieferant beliefert Mitgliedsunternehmen der Genossenschaften und schließt mit diesen Kaufverträge ab. Austria Bau T & V übernimmt die Abrechnung der zwischen dem Lieferanten und dem Mitgliedsunternehmen abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Dies vorausgeschickt, kommen die Vertragsteile nun wie folgt überein: I. 1. Für die gegenseitigen Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich diese Vereinbarung. Widerstreitende allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Austria Bau T & V anerkannt wurden. Diese Vereinbarung gilt, soweit zwischen Mitgliedsunternehmen und Lieferant nicht ausdrücklich anderes vereinbart, auch für die Rechtsbeziehungen zwischen diesen und findet auf die, zwischen dem Lieferanten und dem Mitgliedsunternehmen geschlossenen Kaufverträge Anwendung. 2. Es steht Austria Bau T & V frei, Bedingungen dieses Vertrages einseitig zu ändern. In diesem Fall wird Austria Bau T & V dem Lieferanten die Änderung schriftlich mitteilen. Sollte der Lieferant diesen Änderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widersprechen, gelten die Änderungen als genehmigt und sind Vertragsbestandteil. 3. Einkäufe von Mitgliedsunternehmen dürfen ausschließlich über Austria Bau T & V abgewickelt werden. Die Abrechnung darf nur über Austria Bau T & V erfolgen. 4. Austria Bau T & V ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzulösen. 2
3 II. 1. Angebote und Offerte sind jedenfalls unentgeltlich. Sie binden den Lieferanten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird oder sich aus der Natur des Rechtsgeschäftes anderes ergibt, durch vier Wochen ab Zugang bei Austria Bau T & V oder dem Mitgliedsbetrieb. 2. Kaufverträge kommen in jedem Fall zwischen dem Mitgliedsunternehmen und dem Lieferanten zustande. Erfüllungsort ist der Sitz des Mitgliedsbetriebes. Austria Bau T & V stellt dem Lieferanten eine Mitgliederliste zur Verfügung, aus welcher sich die einkaufsberechtigten Mitglieder ergeben. Die in dieser Liste genannten Mitglieder sind bis auf Widerruf berechtigt, beim Lieferanten auf eigene Rechnung der Austria Bau T & V Einkäufe bis zu einem Betrag von ,00/Auftrag netto vorzunehmen. Einkäufe darüber hinaus bedürfen der Rücksprache mit der Geschäftsführung der Austria Bau Tirol u. Vorarlberg Handels GmbH. 3. Lieferungen haben ausschließlich an das Mitgliedsunternehmen zu erfolgen. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen. Die Waren reisen auf Risiko des Lieferanten. 4. Austria Bau T & V ist ohne Angaben von Gründen jederzeit berechtigt, Mitgliedern die Einkaufsberechtigung zu entziehen. Der Entzug der Einkaufsberechtigung wird gegenüber dem Lieferanten wirksam, sobald sie diesem schriftlich oder fernschriftlich übermittelt wurde. Als schriftliche Mitteilung gilt auch die Übertragung per Telefax und . Lieferungen und Leistungen nach Einlagen der Mitteilung dürfen und können nicht mehr über Austria Bau T & V abgerechnet werden. 3
4 III. 1. Austria Bau T & V ist Abrechnungsstelle. Die Rechnungen müssen wie folgt ausgestellt sein: Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Mitgliedsname und nummer Dörrstraße 85 A 6020 Innsbruck Sondervereinbarungen, wie insbesondere vereinbarte Skonti, Rabatte oder Preisnachlässe sind ausdrücklich auszuweisen. Austria Bau T & V übernimmt für das Mitgliedsunternehmen die Abrechnung. 2. Zahlungspflichtig ist in jedem Fall das Mitgliedsunternehmen. Austria Bau T & V wird jedoch bei Vorliegen der vorgenannten vereinbarten Bedingungen Zahlungen zugunsten des Mitgliedsunternehmens leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied die offenen Beträge gegenüber der Abau erfüllen kann. Der Lieferant erklärt, mit der Zahlung durch die Austria Bau T & V in Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedsunternehmens einverstanden zu sein. 3. Sämtliche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen sonst resultierenden Rechte und Pflichten, insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche kommen ausschließlich dem Mitgliedsunternehmen zu. IV. 1. Der Lieferant räumt dem Mitgliedsunternehmern bei Abrechnung über Austria Bau T & V einen Skonto in Höhe von 3 % bei Zahlung innerhalb des Zahlungsplanes ein. Rechnungen gelten erst dann als eingegangen, wenn sie in ordnungsgemäßer Weise Austria Bau T & V vorliegen. 2. Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren ist Austria Bau T & V berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten. 4
5 V. 1. Für die Übernahme der Funktion der Zahl- und Abrechnungsstelle bezahlt der Lieferant an Austria Bau T & V ein Entgelt in Höhe des vereinbarten Zentralrabattes. Der Austria Bau T & V eingeräumte Zentralrabatt wird vom Nettowarenwert errechnet und beträgt 2,2 %. Er ist auf der Rechnung nicht auszuweisen. Die Zahlung des Zentralrabattes erfolgt in der Weise, dass Austria Bau T & V berechtigt ist, von dem Lieferanten geschuldeten Rechnungsbetrag in Höhe des Zentralrabattes einen Abzug (Einbehalt) durchzuführen. Sonderkonditionen betreffend Zentralrabatt oder Skonto sind im Vertrag nicht geregelt. VI. 1. Wird ein Auftrag vom Lieferanten entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt, sind der Mitgliedsbetrieb und Austria Bau T & V berechtigt, entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch die Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. 2. Zahlung bedeutet in Fällen der Gewährleistung und des Schadenersatzes kein Anerkenntnis der Mängelfreiheit. 3. Mängelbehebungen, Verbesserungen und Nachlieferungen sind direkt mit dem Mitglied und nicht mit Austria Bau T & V abzusprechen. VII. 1. Austria Bau T & V ist berechtigt, allfällige Forderungen gegen den Lieferanten mit Verbindlichkeiten aufzurechnen. Eine Aufrechnung von Forderungen des Liefe- 5
6 ranten gegen Austria Bau T & V mit Verbindlichkeiten hingegen ist ausgeschlossen. 2. Die Abtretung von Forderungen gegen Austria Bau T & V ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Austria Bau T & V zulässig. VIII. 1. Für das Vertragsverhältnis wird die Schriftform vereinbart. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich für Innsbruck zuständigen Gerichtes vereinbart. Innsbruck, am, am Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Fa. Muster Firmenmäßige Fertigung Firmenmäßige Fertigung 6
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