Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08

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1 Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1

2 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland (siehe IV). Vorschriften des IPRG in Art über Zuständigkeit und anwendbares Recht. Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form anwendbare Recht (SR ); Folie 15/2

3 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Bilaterale Abkommen mit Griechenland, Italien, Iran und USA. Nicht anwendbar für erbrechtliche Fragen ist das Lugano-Übereinkommen. Es ist aber anwendbar, wenn in Zivil- und Handelssachen erbrechtliche Vorfragen zu klären sind. Folie 15/3

4 II. Grundsätze des internationalen 1. Zuständigkeit Erbrechts der Schweiz Liegt der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz, gilt der Grundsatz, dass schweizerischen Behörden und Gericht zuständig sind (Art. 86 IPRG). Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt keine Rolle. Folie 15/4

5 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz => Prinzip der Nachlasseinheit: Die schweizerischen Behörden sind grundsätzlich für den gesamten Nachlass zuständig, egal, wo sich die Nachlassgegenstände befinden (grundsätzlich also auch für Grundstücke, vgl. Aber Art. 86 Abs. 2 IPRG). => Ausnahme ist die sog. Nachlassspaltung, wenn verschiedene Staaten zuständig sind. Folie 15/5

6 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz Nachlassspaltung ergibt sich gemäss IPRG in folgenden Fällen: => Trotz letztem Wohnsitz in CH bleibt ausländische Zuständigkeit (für die Grundstücke) vorbehalten, wenn ein Staat (z.b. F, USA) für Grundstücke auf seinem Gebiet seine ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). => Grundstücke Ausland, Rest CH. => Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland subsidiäre CH-Zuständigkeit für den in der CH liegenden Nachlass (Art. 88 Abs. 1 IPRG). Z.B. wenn das ausländische Recht für die im Ausland gelegenen Grundstücke keine Zuständigkeit kennt. Folie 15/6

7 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz => Bei CH-Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland subsidiär CH-Zuständigkeit, wenn sich Ausland nicht mit Nachlass befasst (Art. 87 Abs. 1 IPRG, z.b. Italien, wo die Staatsbürgerschaft entscheidend ist) oder wenn er mittels professio iuris (teilweise) seinen Nachlass dem CH-Recht unterstellt hat (Art. 87 Abs. 2 IPRG; Achtung: Zulässigkeit gemäss ausl. Recht?). CH-Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der in der CH gelegene Sachen, auch wenn der letzte Wohnsitz im Ausland (Art. 89 IPRG). Folie 15/7

8 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz 2. Anwendbares Recht (sog. Erbstatut) Soweit der letzte Wohnsitz des Erblassers in CH, ist grundsätzlich für den gesamten Nachlass (Nachlasseinheit) schweizerisches Recht anwendbar (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Erbstatut umfasst folgende Fragen (Art. 92 IPRG): => was ist Bestandteil des Nachlasses; => wer ist in welchem Umfang daran beteiligt (Erbberechtigung und Pflichtteilsrecht); Folie 15/8

9 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz => wer haftet für die Passiven des Nachlasses; => wer kann unter welchen Voraussetzungen welche Massnahmen beantragen. Ausnahmen vom CH-Erbstatut: => professio iuris des Ausländers mit letztem Wohnsitz in der CH (Art. 90 Abs. 2 IPRG) nur Gesamtrechtswahl möglich, ausser Art. 87 Abs. 2 IPRG; nicht wenn auch CH-Bürger; Form der letztwilligen Verfügung; auch konkludente Rechtswahl möglich, vgl. BGE 125 III 35). Folie 15/9

10 II. Grundsätze des internationalen Erbrechts der Schweiz => Achtung: bilaterale Abkommen mit Griechenland, Iran, Italien (Heimatrecht) und USA (für Grundstücke lex rei sitae) konsultieren! => bei subsidiärer CH-Zuständigkeit für CH- Bürger mit Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG. Folie 15/10

11 III. Errichtung einer Verfügung von Todes wegen 1. Formstatut für letztwillige Verfügungen Formstatut beschlägt die Frage, welches Recht für die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung anwendbar ist. Art. 93 IPRG verweist auf das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. Folie 15/11

12 III. Errichtung einer Verfügung von Todes wegen Abschliessende Regelung durch das Haager Übereinkommen; kein Platz für innerstaatliches Kollisionsrecht. Verschiedene alternative Anknüpfungsmöglichkeiten für die Formgültigkeit in Art. 1 des Haager Übereinkommens (Ort der Errichtung, Staatsangehörigkeit beim Tod, Wohnsitz, gew. Aufenthalt, Ort der unbeweglichen Sache) => Ziel ist grösstmögliche Gültigkeitschancen (vgl. ZR 1997 Nr. 43). Folie 15/12

13 III. Errichtung einer Verfügung von Todes wegen Testierfähigkeit nach Art. 94 IPRG: bestimmt sich nach dem Recht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines der Heimatstaaten des verfügenden Erblassers (z.b. F u D Testierfähigkeit ab 16 J.). 2. Erbverträge, Sonderregelung nach Art. 95 IPRG Bei einseitiger Verpflichtung als Erblasser (allfällige Gegenleistung zu Lebzeiten bleibt ausser Acht): Folie 15/13

14 III. Errichtung einer Verfügung von Todes wegen => Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. => Möglichkeit gemäss Art. 95 Abs. 2 IPRG durch Rechtswahl (professio iuris) den Nachlass dem Heimatrecht zu unterstellen. Bei gegenseitiger Verpflichtung => Wohnsitzrecht aller Verfügenden oder gewählte gemeinsames Heimatrecht (Art. 95 Abs. 3 IPRG, insbesondere bei korrespektiven Testamenten). Folie 15/14

15 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug 1. Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz Grundsätzlich Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, anknüpfend an das Wohnsitzprinzip, unabhängig davon, ob die Nachlassgegenstände in der Schweiz oder im Ausland liegen (Art. 86 IPRG). Anwendbar ist schweizerisches Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Folie 15/15

16 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug Ausnahme: Grundstücke im Ausland: Mögliche ausschliessliche Zuständigkeit und anwendbares Recht am Ort der gelegenen Sache (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Ausländische Erblasser können durch Rechtswahl (professio iuris) den Nachlass durch Testament oder Erbvertrag dem Heimatrecht unterstellen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Ein Ausländer mit mehreren Staatsangehörigkeiten darf entgegen Art. 23 Abs. 2 IPRG irgendeines seiner Heimatrechte wählen. Dasselbe gilt für in der Schweiz gelegene Grundstücke. Folie 15/16

17 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug Rechtswahl ist formlos möglich und kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 125 III 35). 2. Schweizerischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Subsidiäre schweizerische Zuständigkeit, wenn sich die ausländische Behörde nicht mit dem Nachlass befasst (Art. 87 Abs. 1 IPRG). Folie 15/17

18 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug Anwendbar ist jenes Recht, das der Wohnsitzstaat als anwendbar erklärt (Art. 91 Abs. 1 IPRG gemäss dem ausländischen Kollisionsrecht). Möglichkeit der (Teil-) Rechtswahl (Art. 87 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 IPRG). Möglichkeit, nur das in der Schweiz befindliche Vermögen der schweizerischen Zuständigkeit und dem schweizerischen Recht zu unterstellen => Spaltung des Nachlasses! Folie 15/18

19 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug 3. Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland und Vermögen in der Schweiz Grundsätzlich keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden. Subsidiäre Zuständigkeit, wenn sich der ausländische Wohnsitzstaat nicht mit dem Nachlassvermögen befasst, das in der Schweiz liegt (Art. 88 Abs.1 IPRG). Folie 15/19

20 IV. Mögliche erbrechtliche Situationen mit Auslandbezug 4. Sichernde Massnahmen Mögliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden trotz Wohnsitz des (ausländischen oder schweizerischen) Erblassers im Ausland für Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von in der CH gelegenen Vermögenswerten. Diese sichernden Massnahmen erfolgen nach schweizerischem Recht (Art. 92 Abs. 2 IPRG). Folie 15/20

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