Prof. Dr. Jutta Lukoschek, HWR Berlin, Fachbereich Rechtspflege. Internationales Erbrecht Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug

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1 Prof. Dr. Jutta Lukoschek, HWR Berlin, Fachbereich Rechtspflege Internationales Erbrecht Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug A. Grundfälle - der Erblasser (E) hatte die deutsche Staatsangehörigkeit; eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor, ein Erbschein wird begehrt 1. Der deutsche Erblasser E stirbt an seinem Urlaubsort in Florida an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden minderjährigen Kinder beantragen. Auslandsvermögen ist nicht vorhanden. 2. Der Erblasser hatte außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die französische Staatsangehörigkeit 3. Der deutsche Erblasser verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Bern (Schweiz). Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. B. Grundfälle der Erblasser ist Ausländer 4. Der italienische Tourist I verstirbt im Universitätsklinikum in Berlin, nachdem er einen Herzanfall erlitten hatte. 5. Der Italiener I lebt seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Er hinterlässt Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Italien. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht errichtet worden. Sein Sohn S erscheint mit einem italienischen Erbnachweis bei der Bank des Erblassers und möchte das Konto auflösen. 6. Der italienische Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland (vgl. Beispiel oben) hinterlässt auch ein Grundstück in Deutschland. 1

2 7. Der italienische Erblasser hinterlässt Vermögen in Deutschland, er hat aber hier weder Wohnsitz noch Aufenthalt. 8. Der Däne D lebt in Deutschland, er verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Hamburg und hinterlässt Vermögen im Inland. Dänisches IPR bestimmt: Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Zur Terminologie: Sachnormverweisung (=eine EGBGB-Norm beruft unmittelbar das Sachrecht eines fremden Staates) Gesamtverweisung (auch Gesamtnormverweisung, IPR- Verweisung oder kollisionsrechtliche Verweisung genannt). Bei der Gesamtverweisung wird auf das fremde Recht mit Einschluss von dessen IPR verwiesen. Sachnormverweisungen liegen in den im Gesetz geregelten Fällen vor (vgl. z. B. Art. 18), alle anderen Verweisungen sind grundsätzlich Gesamtverweisungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Prinzip der Gesamtverweisung). Art. 25 spricht eine Gesamtverweisung aus (unstreitig; allgemeine Ansicht und ständige Rechtsprechung) Über Art 25 ist also auch das IPR und nicht nur das Sachrecht des fremden Staates berufen. Es ist also zunächst das dänische Kollisionsrecht maßgeblich. C. Fälle mit Nachlassspaltung a. Der Erblasser ist Ausländer 9. Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. Das Grundbuchamt verlangt einen deutschen Erbschein ( 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Franz. IPR: Grundregel - Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers; Ausnahme die Erbfolge in Grundstücke richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem das Grundstück belegen ist 2

3 10. Abwandlung: Der (französische) Erblasser F hinterlässt neben dem Grundstück in Deutschland auch noch eine Münzsammlung, die in Deutschland in einem Bankschließfach eingelagert ist. 11. Der Italiener I lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz in Italien. Er hinterlässt neben Vermögen in Italien auch ein Grundstück in Deutschland, die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen. Italienisches IPR: die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (weitere Bestimmungen fehlen) 12. Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Berlin. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. Deutsch-türkischer Staatsvertrag vom 28. Mai 1929 (RGBl II Seite 748) 14 der Anlage zu Art. 20 des Vertrages lautet: (Abs. 1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. (Abs. 2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. 17 Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers, das von der zuständigen Behörde des Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, zum Nachweis dieser Rechtsverhältnisse auch für das Gebiet des anderen Staates. Zum Beweis der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erblasser angehörte. 3

4 Weitere bilaterale Abkommen: Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen (Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar RGBl 1930 II, Seite 1006) Es enthält erbrechtliche Regelungen in Art. 8 Abs. 3: Danach gilt für die Erbfolge das Heimatrecht des Erblassers. Es wird also unmittelbar das deutsche beziehungsweise iranische Sachrecht berufen. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag (Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April BGBl 1959 II, Seite 233). Er gilt seit der Auflösung der Sowjetunion nicht nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Russland, sondern auch im Verhältnis zu den meisten anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion (Überblick bei Jayme/Hausmann, Anm 1 zu diesem Vertrag), z. B. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Moldau, Tadschikistan, Ukraine und Usbekistan). Eine erbrechtliche Regelung findet sich in Art. 28 Abs. 3: danach finden hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Der Vertrag regelt also das Erbstatut nur teilweise, im übrigen - im Hinblick auf den beweglichen Nachlass - richtet sich die Erbfolge nach allgemeinem Kollisionsrecht (= Art. 25, also Staatsangehörigkeit des Erblassers) und auch Rückverweisungen sind gegebenenfalls beachtlich (aber nur hinsichtlich des beweglichen Nachlasses). 13. Der Erblasser hat die italienische Staatsangehörigkeit, sein letzter Wohnsitz befindet sich in Deutschland. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Italien, Deutschland Frankreich. Grundsatz: Das Erbstatut bezieht sich nach deutschem Rechtsverständnis grundsätzlich auf den gesamten Nachlass, grundsätzlich ist es also gleichgültig, wo sich das Vermögen des Erblassers befindet. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme, nämlich Art. 3 a Abs. 2 (Schlagwort: Einzelstatut bricht Gesamtstatut ) 14. Der Erblasser hat die italienische Staatsangehörigkeit, er verstirbt und hinterlässt einen Hof in Deutschland (in Niedersachsen), der der Höfeordnung unterliegt. 4

5 b. Der Erblasser ist Deutscher 15. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in o Deutschland o Italien o Frankreich o Türkei D. Fälle mit Vorfragen 16. Der deutsche Erblasser DM hatte vor seinem Tode eine Beziehung zu einer Griechin GF. DM hat die Vaterschaft zu dem von GF geborenen Kind in Deutschland bei einem Notar anerkannt. Mutter und Kind haben in Griechenland ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Zur Terminologie: Man unterscheidet die o unselbständige Anknüpfung o selbständige Anknüpfung einer Vorfrage. Ganz unstreitig gilt im Hinblick auf Statusfragen die selbständige Anknüpfung. Es ist also die Vorfrage immer von der eigentlichen Hauptfrage zu trennen; Hauptfrage und Vorfrage werden unterschiedlich (d. h. selbständig/eigenständig) angeknüpft. 17. Die beiden deutschen Staatsangehörigen DM und DF heiraten in Utopia (Afrika) vor dem dort für Eheschließungen zuständigen Priester. Auf dem Rückflug verstirbt DM an einem Herzanfall. Für die Form der Eheschließung gilt im Grundsatz: o Inlandsehe Inlandsform (vgl. Art. 13 Abs. 3 Satz 1) o Auslandsehe Auslandsform (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alternative 2, Ortsrecht) 5

6 18. Auch die Frage einer wirksamen Adoption kann sich im Erbrecht stellen. Die Frage, ob der Angenommene zum Kreise der Erben gehört, beantwortet das Erbstatut. Die Frage aber, ob die Adoption wirksam erfolgt ist, ist eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage (vgl. Art. 22; zu beachten ist hier auch Art. 23). 19. Auch die Frage der wirksamen Ehescheidung mag sich in diesem Zusammenhang stellen. Scheidungen aus Nicht- EU- Staaten = 107 Fam FG (bisher Art. 7 1 Satz 1 FamRÄndG), Anerkennungsmonopol. Das Nachlassgericht darf das ausländische Scheidungsurteil nur zu Grunde legen, wenn vorher das Anerkennungsverfahren durchgeführt wurde. EU-Scheidungsurteil: Ein EU-Scheidungsurteil kann das Nachlassgericht verwenden, ohne dass zuvor von deutscher Seite eine Anerkennung erfolgen E. Fälle mit Problemen im Ehegüterrecht 20. Der deutsche Erblasser lebte mit seiner Familie in Italien. Er hatte mit seiner deutschen Ehefrau keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehegatten haben zwei Kinder. Der Erblasser hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Italien. 21. Der österreichische Erblasser lebt seit seiner Eheschließung mit einer Deutschen in Deutschland. Er hat mit seiner Ehefrau keinen Ehe- oder Rechtswahlvertrag geschlossen. Das Ehepaar hat zwei Kinder. Das österreichische Erbrecht sieht eine Erbquote von 1/3 für den Ehegatten vor, wenn dieser neben Abkömmlingen erbt. Das österreichische Recht kennt aber keine güterrechtliche pauschale Erbquotenerhöhung (also keine Regelung, die dem 1371 Abs. 1 BGB entspricht). 22. Der deutsche Erblasser lebte seit seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau, der utopischen Staatsangehörigen U, in Utopia. Ein Ehevertrag oder ein Vertrag zur Rechtswahl ist nicht geschlossen worden. Das Ehepaar hat zwei Kinder. Recht von Utopia: Der gesetzliche Güterstand des utopischen Rechts ist die Gütertrennung 6

7 F. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl a. Wahl des deutschen Rechts b. Wahl eines ausländischen Rechts G. Gewillkürte Erbfolge a. Verfügung von Todes wegen materiellrechtlich wirksam errichtet - Erbstatut b. Form Art 26 Ist also z. B. Erbstatut das deutsche Recht, so richten sich sämtliche Errichtungsvoraussetzungen (Testierfähigkeit, Testierwilligkeit, höchstpersönliche Errichtung, keine Nichtigkeit nach 138, 134) bis auf die Form nach deutschem Sachrecht. Die Form hingegen unterliegt auch deutschem Recht, aber eben deutschem IPR, welches über Art. 26 eine der dort bezeichneten Formen genügen lässt. Das Testament eines deutschen Erblassers ist also gültig, wenn eine der dort vorgesehenen Formen beachtet wurde. H. Künftiges Recht (Erbrecht) Sofern sich die Vorschläge der EU Kommission für Erbrecht durchsetzen, wird (nach der geplanten Regelung Rom IV ) zukünftig europaweit an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft; allerdings soll der Erblasser das anwendbare Erbrecht selbst bestimmen können, es ist also eine generelle Rechtswahlmöglichkeit vorgesehen. Anhang: Übersicht erbrechtlicher Anknüpfungspunkte in ausländischen Rechtsordnungen Nachlasseinheit mit Staatsangehörigkeitenprinzip Ägypten Algerien Bulgarien Finnland Griechenland Indonesien Irak 7

8 Italien Japan Kuba Kuwait Libanon Libyen Marokko Niederlande Philippinen Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Syrien Tschechien Tunesien Ungarn Vatikan Nachlasseinheit mit Wohnsitzprinzip Brasilien Dänemark Island Israel Nicaragua Norwegen Nachlassspaltung - Staatsangehörigkeitsprinzip bezüglich beweglicher Sachen und Lagerecht bezüglich der Immobilien VR China Jordanien 8

9 Liechtenstein Rumänien San Marino Bolivien Nachlassspaltung - Wohnsitz bezüglich der beweglichen Sachen und Lagerecht bezüglich der Immobilien Argentinien Australien Belgien Frankreich Großbritannien Irland Indien Kanada Luxemburg Monaco Neuseeland Pakistan Südafrika Thailand Fast alle Bundesstaaten der USA 9

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