Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Wiederholung 2

3 Vorbemerkungen Art. 10 Rom III-VO und die Ziele des IPR Heute: Art. 13 vs. Art. 17b ausführlich Klausurtermin: , Hs. F, Uhr Anmeldung über Basis Lichtbildausweis 3

4 Anselm-Leander Wancke Kurzvortrag Anpassung I. Das Problem II. Die Methode III. Verschiedene Lösungsansätze

5 Anselm-Leander Wancke I. Das Problem I. Das Problem II. Die Methode III. Verschiedene Lösungsansätze

6 Beispiele: I. Das Problem (1) Ein Marokkaner führt eine Ehe mit zwei Ehefrauen und lebt mit diesen in Spanien. Nach spanischem Unterhaltsrecht schuldet er beiden Ehefrauen soviel Unterhalt, als ob er nur eine Ehefrau hätte, da das spanische Unterhaltsrecht die Polygamie nicht kennt. [Normenhäufung] (2) Das Ehegüterstatut der Ehefrau gewährt nach dem Tod des Mannes dieser nur einen erbrechtlichen Anspruch, das Erbstatut nur einen güterrechtlichen. Im Ergebnis erhält die Ehefrau keinen Anspruch. [Normenmangel] (3) Dem Erben eines Engländers ist nach dem englischen Erbstatt ein trust- Recht an einem italienischen Grundstück zugefallen. Das berufene italienische Recht bzgl. des Grundstückes als lex rei sitae kennt aber nicht das Institut des trust. [sonstiger Normenwiderspruch]

7 II. Die Methode ANPASSUNG

8 III. Verschiedene Lösungsansätze Ein Marokkaner führt eine Ehe mit zwei Ehefrauen und lebt mit diesen in Spanien. Nach spanischem Unterhaltsrecht schuldet er beiden Ehefrauen soviel Unterhalt, als ob er nur eine Ehefrau hätte, da das spanische Unterhaltsrecht die Polygamie nicht kennt. Kollisionsrechtliche Anpassung: das marokkanische Ehewirkungsstatut gilt weiterhin und determiniert die unterhaltsrechtlichen Regelungen. Es werden materiellrechtlich Hilfsregeln im spanischen Recht für Unterhaltsansprüche in polygamen Verhältnissen konstruiert.

9 III. Verschiedene Lösungsansätze Das Ehegüterstatut der Ehefrau gewährt nach dem Tod des Mannes dieser nur einen erbrechtlichen Anspruch, das Erbstatut nur einen güterrechtlichen. Im Ergebnis erhält die Ehefrau keinen Anspruch. Kollisionsrechtlich wird die erbrechtliche Verweisung auch auf den Güterstand erstreckt oder das Erbrecht der Frau nach dem Güterstatut beurteilt. Sodann soll nach Maßgabe des schonendsten Eingriffs die Ehefrau nur soviel erhalten, wie ihr nach jeder beteiligten Rechtsordnung mindestens zustünde. [sog. Rahmentheorie]

10 III. Verschiedene Lösungsansätze Dem Erben eines Engländers ist nach dem englischen Erbstatt ein trust- Recht an einem italienischen Grundstück zugefallen. Das berufene italienische Recht bzgl. des Grundstückes als lex rei sitae kennt aber nicht das Institut des trust. Kollisionsrechtlich wird die erbrechtliche Verweisung auch auf den Güterstand erstreckt oder das Erbrecht der Frau nach dem Güterstatut beurteilt. Sodann soll nach Maßgabe des schonendsten Eingriffs die Ehefrau nur soviel erhalten, wie ihr nach jeder beteiligten Rechtsordnung mindestens zustünde. [sog. Rahmentheorie]

11 Fragen? 11

12 Fall 1: Die Spanierin E und die Belgierin B sind nach belgischem Recht wirksam verheiratet und leben in Norwegen. Sie lassen sich dort scheiden und B zieht danach nach Deutschland. Dort möchte sie den Deutschen D heiraten. Wie ist die Rechtslage? 12

13 Vorüberlegungen 13

14 Gleichgeschlechtliche Ehen in Europa (i.w.s.): Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Norwegen, Schweden, Island, Irland, Dänemark, Frankreich, Schottland, England und Wales, Luxemburg Ab 2015: Slowenien Ab 2017: Finnland 14

15 Anwendbares Recht: 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. 15

16 Lösungshinweise: I. Artt. 13, 4 I EGBGB Heimatrecht B und Heimatrecht D (beide nehmen die Verweisung an) beide verlangen Monogamie ( 1306 BGB) D: ist unverheiratet B: muss unverheiratet und unverpartnert sein II. Vorfrage ob Ehe/Partnerschaft bestand (+) und ob diese danach geschieden/aufgelöst wurde Anerkennung des Scheidungsurteils gem. 107 ff. FamFG 1. Abgrenzung 107 Abs. 1 FamFG ( Ehesache ) vs. sonstige Entscheidung gem. 108 FamFG 2. Anerkennung nach 108 f. FamFG e.a.: Frage der Qualifikation Anerkennung als Aufhebung der Lebenspartnerschaft i.s.d. Art. 17b EGBGB a.a.: Frage der Anerkennungswirkung: Umdeutung in Aufhebung der Lebenspartnerschaft Kann offen bleiben: jedenfalls ist B geschieden/nicht verpartnert 16

17 Fragen? 17

18 Fall 2: Die Ungarin F und der Deutsche M lernen sich in Deutschland kennen und lieben. Sie beschließen, in Ungarn zusammenzuziehen und beziehen dort eine gemeinsame Wohnung. Eine Ehe lehnen sie ab. Sie bekommen zwei Kinder. Aufgrund von Ms Sprachschwierigkeiten beschließen sie, dass M seinen Beruf aufgibt und den Haushalt führt. F als Pharmazeutikerin arbeitet weiter und erwirtschaftet in den nächsten fünf Jahren etwa Euro p.a. Schließlich trennt das Paar sich und F zieht nach Deutschland. M verlangt die Durchführung eines Zugewinnausgleichs. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: Das ungarische Recht sieht bei faktischen Lebensgemeinschaften die Durchführung eines Zugewinnausgleichs vor. 18

19 Vorüberlegungen 19

20 Ernst Zitelmann 20

21 I. Art. 15 EGBGB Vorfrage: Ehe (Art. 13) (-) II. Art. 17b EGBGB eingetragene Lebenspartnerschaft (-) III. Sonstige Ansprüche: 1. Gesellschaftsrechtlich (-) 2. Familienrechtlicher Vertrag sui generis (-) 3. Bereicherungsrechtlich (-) IV. Zwischenergebnis: keine Ansprüche V. Streit: sollte neue Kollisionsnorm mit Anknüpfungsgegenstand faktische Lebenspartnerschaft geschaffen werden? dafür: EU-Recht und Freizügigkeit sonst evtl. eingechränkt VI. Konsequenz (a.a. vertretbar): Wie soll Kollisionsnorm aussehen? evtl. Kegelsche Leiter (Art. 14 Abs. 1 EGBGB) analog oder direkt an gemeinsamen Aufenhalt kann hier offen bleiben, da gemeinsame Staatsangehörigkeit (-), gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt oder sonstige engste Verbindung Ungarn Gesamtnormverweisung wird angenommen ungarischer Zugewinnausgleich 21

22 Literatur: Andrae, Internationales Familienrecht, 10 Mankowski/Höffmann, Scheidung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen in Deutschland, IPRax 2011, 247 Sonnenberger, Die Eingehung einer Ehe und anderer Lebens- und Risikogemeinschaften, FS Martiny (2014), 181,

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