Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Unterhalt 2

3 Traditionell große Unterschiede in Europa Früher teils: Zwang zu Übernahme des Familiennamens des Mannes (heute noch begrenzt in der Türkei) Teils: Kombination aus Nachnamen der Eltern (mit oder ohne Bindestrich) Teil gar kein kontinuierlicher Familienname, sondern nur Elternbezugnahme Griechenland und romanische Rechtsordnungen: Beibehaltung des eigenen Namens ggf. Gebrauchsname Common Law: Grundsatz der freien Namenswahl 3

4 Fall 1: Der Spanier Garcia Rodriguez wandert nach Deutschland aus. Dort lerne er die Deutsche Berger kennen. Die beiden heiraten und bekommen nach fünf Jahren Ehelebens eine Tochter. Sie haben keinen Familiennamen gewählt. Welchen Nachnamen trägt die Tochter? Anmerkung: Nach spanischem Recht besteht der Nachname stets aus zwei Teilen, einem Namensteil des Vaters und einem der Mutter. Die übrigen Vorschriften entsprechen den deutschen. 4

5 Vorüberlegungen 5

6 1 PStG Personenstand, Aufgaben des Standesamts (1) 1 Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. [...]. (2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; [...]. 6

7 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. [...] Ehename (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. [...] (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. 7

8 Folgefrage: Die Familie stellt ebenfalls Antrag auf Registrierung der Geburt bei dem spanischen Personenstandsregister. Welchen Nachnamen trägt das Kind? Anmerkung: Nach spanischem Recht besteht der Nachname stets aus zwei Teilen, einem Namensteil des Vaters und einem der Mutter. Die übrigen Vorschriften entsprechen den deutschen. 8

9 Folgefrage: Die Familie beantragt, die Geburtseintragung in Deutschland in Garcia Berger zu ändern. Wie ist die Rechtslage? 9

10 5 Fortführung der Personenstandsregister (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. [...] 10

11 46 PStG Änderung einer Anzeige Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern. 11

12 NamÄndG 1 [Anwendungsbereich] Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden. 3 [Wichtiger Grund] (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. 12

13 Einfluss der Grundfreiheiten Artikel 18 (ex-artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. [...] 13

14 Artikel 10 Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. [...] (3) 1 Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll 1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, 2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. 2 Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 14

15 Zusammenfassung: I. Geburtsname in Deutschland: Art. 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeit des Kindes: Deutsch und Spanisch Art. 5 Abs. 1 S. 2 deutsches Recht Garcia Rodriguez ODER Berger II. Geburtsname in Spanischen: identisch, nur Vorzug gegenüber spanischem Recht Garcia Berger III. Formal: PStG erfordert Unrichtigkeit des Namens oder Änderung gem. NamÄndG. IV. Änderung in Garcia Berger nach deutschem Verständnis nicht möglich, da Grundsatz der Namenskontinuität überwiegt aber: Art. 18 AEUV Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, da Ungleichbehandlung Mehrstaater-Einstaater, Grundsatz der Namenskontinuität nicht ausreichend als Rechtfertigung ähnlich EuGH, C-148/02 (Garcia Avello) (Möglichkeit des Art. 10 Abs. 3 EGBGB aber wohl ausreichend) 15

16 Fragen? 16

17 Fall 2: Die Eheleute Herr Grunkin und Frau Peter sind Deutsche. Sie wandern nach Dänemark aus und bekommen dort eine Tochter. Sie verlangen Eintragung der Geburt im deutschen Personenstandsregister. Welchen Nachnamen kann das Standesamt registrieren? Anmerkung: Das dänische Internationale Namensrecht sieht als Anknüpfungspunkt den Wohnsitz des Betroffenen vor. Das dänische Namensrecht bildet den Nachnamen einer Person u.a. aus einer Kombination der elterlichen Nachnamen, verbunden mit einem Bindestrich ( Møller-Anderson ). 17

18 Fall 2: Folgefrage: Die Geburt soll ebenfalls in Dänemark von der dort zuständigen Behörde registriert werden. Welchen Nachnamen kann die dänische Behörde registrieren? Anmerkung: Das dänische Internationale Namensrecht sieht als Anknüpfungspunkt den Wohnsitz des Betroffenen vor. Das dänische Namensrecht bildet den Nachnamen einer Person u.a. aus einer Kombination der elterlichen Nachnamen, verbunden mit einem Bindestrich ( Møller-Anderson ). 18

19 Fall 2: Folgefrage: Die Familie beantragt, die Geburtseintragung in Deutschland in Grunkin-Peter zu ändern. Wie ist die Rechtslage? 19

20 Artikel 18 (ex-artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. [...] Artikel 21 (ex-artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. [...] 20

21 I. Staatsangehörigkeit des Kindes: Deutsch. Geburtsname in Deutschland: Art. 10 Abs. 1 deutsches Recht Grunkin ODER Peter II. Geburtsname in Dänemark: Wohnsitzanknüpfung Grunkin-Peter III. Änderung in Grunkin-Peter nach deutschem Verständnis nicht möglich Art. 18 AEUV Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (-) Art. 21 AEUV Beschränkung der Freizügigkeit wenn ein Name im anderen Staat wirksam verliehen und im Inland nicht anerkannt wird EuGH, C-353/06 (Grunkin-Paul) 21

22 Artikel 10 Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. [...] (3) 1 Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll 1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, 2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. 2 Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 22

23 Anknüpfungssysteme im Internationalen Namensrecht Staatsangehörigkeitsprinzip (z.b. Deutschland, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Spanien) Domizilprinzip (z.b. Finnland, Dänemark, Schweden, Schweiz) Keine Kollisionsnormen (insb. common law) Akzessorische Anknüpfung an familienrechtlichen Vorgang (z.b. Italien, Frankreich und Griechenland) 23

24 Fall 3: Der Däne Olsen und die Deutsch-Dänin Nielsen leben und arbeiten unter der Woche in Deutschland. Das Wochenende verbringen sie in ihrem Haus in Schweden, wo sie auch ihren Wohnsitz registriert haben. Sie bekommen einen Sohn. Dessen Geburt und Namen lassen sie in Dänemark und Deutschland beurkunden. Wie bestimmt sich der Nachname des Kindes? Anmerkung: Es wird unterstellt, das schwedische Kollisionsrecht entspräche dem dänischen. Nach schwedischem Recht erhält ein Kind zunächst den Familiennamen der Mutter, es sei denn, die Eltern erklären etwas Abweichendes, dann können sie jeden nicht-lächerlichen Namen wählen. 24

25 Abwandlung: Bei der Beurkundung der Geburt in Deutschland bekunden die Ehegatten, dass sich die Namensbildung nach dänischem Recht richte. 25

26 Zusammenfassung: I. In Deutschland: Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 deutsches Recht II. In Dänemark: dänisches Recht Wohnsitzanknüpfung schwedisches Recht nimmt Verweisung an schwedisches Recht Abwandlung: I. In Deutschland: Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Art. 4 Abs. 2 dänisches Sachrecht II. In Dänemark: s.o. 26

27 Folgefrage: Was macht die schwedische Behörde, wenn die Eltern komplett nach Schweden ziehen und eine personenstandsrechtliche Erfassung des Kindes auch in Schweden notwendig wird? 27

28 Lösung 1: Sachrechtliche Lösung 3 NamÄndG [Wichtiger Grund] (1)Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Problem: Rechtsunsicherheit/Vorbehalt des Gesetzes 28

29 Lösung 2: Anerkennungslösung (Grenze: EuGH, C-208/09 Sayn-Wittgenstein ) Anerkennung von Rechtslagen vs. Anerkennung durch Verweisung Problem: Kollision verschiedener Rechtslagen Problem: Rechtsfolge der Anerkennung Rechtsunsicherheit 29

30 Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 30

31 Lösung 3: Angleichung des Kollisionsrechts (Problem: unterschiedliche Verweisungstechniken oder Picon sche Blockverweisung) 31

32 Lösung: Vereinheitlichung des IPR auf EU-Ebene 32

33 Literatur: Nordmeier, Stand, Perspektiven und Grenzen der Rechtslagenanerkennung im europäischen Rechtsraum anhand Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte, IPRax 2012, Roth, Methoden der Rechtsfindung und Rechtsanwendung im europäischen Kollisionsrecht, IPRax 2006, Mansel, Anerkennung als Grundprinzip des Europäischen Rechtsraums. Zur Herausbildung eines europäischen Anerkennungs-Kollisionsrechts: Anerkennung statt Verweisung als neues Strukturprinzip des Europäischen internationalen Privatrechts?, RabelZ 70 (2006),

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