a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art.

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1 I. Bestimmung des Erbstatuts 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. 25 II EGBGB (1) Allgemeines (2) Die Modalitäten der Rechtswahl (3) Der Umfang der Rechtswahl (a) Unbewegliches Vermögen (b) Einzelne Grundstücke (4) Zeitpunkt der Rechtswahl (5) Bestandskraft der Rechtswahl d) Nachlasseinheit und Nachlassspaltung Sonnenberger, Die question anglaise als Problem deutsch-französischer Nachlassspaltung: Das Appartment des deutschen Erblassers an der Côte d'azur, IPRax 2002, S. 169; Süß, Nachlasseinheit und gespaltene Rückverweisung: Die Entscheidung des spanischen Tribunal Supremo vom 21. Mai 1999, IPRax 2001, S. 488 (1) Prinzip der Nachlasseinheit (2) Ausnahmen (a) Rückverweisung auf deutsches Belegenheitsrecht, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Fall 26: Ein in Kalifornien/USA lebender amerikanischer Staatsbürger stirbt unter Hinterlassung beweglichen und unbeweglichen Vermögens in den USA, Deutschland und Frankreich. Nach welchem Recht wird er beerbt? Abw.: Wie wäre es, wenn der in Deutschland belegene Nachlass aus einem Anteil an einer Erbengemeinschaft bestünde?

2 - 2 - II. Der Umfang des Erbstatuts (Qualifikation) (b) Einzelstatut bricht Gesamtstatut, Art. 3 Abs. 3 EGBGB Fall 27: Ein in Deutschland lebender Deutscher stirbt unter Hinterlassung beweglichen und unbeweglichen Vermögens in Deutschland und in den USA. Nach welchem Recht wird er beerbt? Abw.: Wie wäre es, wenn der Erblasser in Kalifornien gelebt hätte? 2. Internationale Abkommen a) Haager Testamentsformübereinkommen v b) Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen von 1929 c) Deutsch-türkischer Konsularvertrag v d) Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag v II. Der Umfang des Erbstatuts (Qualifikation) 1. Grundsatz Grundsätzlich regelt das Erbstatut alle erbrechtlichen Fragen, die mit dem Erbfall im Zusammenhang stehen. Dazu gehören - der Umfang des Nachlasses (welche Gegenstände gehören dazu); - die Erbfähigkeit; - die Erbunwürdigkeit; - die Beteiligung am Nachlass, also gesetzliche und testamentarische Erbfolge, Vermächtnisse, Pflichtteils- und Noterbrechte; hierzu gehören auch der Erbersatzanspruch und der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach altem Recht, wobei letztere nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt seiner Durchführung zu beurteilen ist; dagegen ist der Zugewinnausgleich im Todesfall ( 1371 I BGB) güterrechtlich zu beurteilen, denn er verfolgt güterrechtliche Ziele, wenn auch mit Mitteln des Erbrechts; - Anfall und Erwerb der Erbschaft, zb. Einantwortung (österreichisches Recht, dazu unten Fall 34 Seite 139), Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Probleme tauchen hierbei im Verhältnis zum anglo-amerikanischen Recht auf, welches den Nachlass zunächst treuhänderisch auf einen administrator oder executor übergehen lässt. - die Rechtsstellung der Miterben (Erbengemeinschaft); - die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten.

3 - 3 - III. Verfügungen von Todes wegen Fall 28: (BGH NJW 1996, 2096 = FamRZ 1996, 855 = JuS 1996, 940 = IPRax 1999, 211 m. Aufs. Michaelis = ZEV 1996, 225 m. Anm. Mankowski): Der deutsche Staatsangehörige Rastlos wandert 1988 nach Kanada aus und erwirbt am die kanadische Staatsangehörigkeit; zugleich verliert er die deutsche. Seine nichteheliche Tochter Kathrin hatte 1991 beim zuständigen deutschen Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage auf vorzeitigen Erbausgleich beantragt. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Klage ihrem Vater am zugestellt. Rastlos meint, er müsse nicht zahlen, da das kanadische Recht einen vorzeitigen Erbausgleich für nichteheliche Kinder nicht kenne. Wie wird das Gericht entscheiden? 2. Das Erbrecht des Adoptivkindes Fall 29: Die vorverstorbene österreichische Tochter eines deutschen Erblassers hatte gemeinsam mit ihrem ebenfalls österreichischen Ehemann ein Kind aus Indien adoptiert. Ist dieses Kind erbberechtigt? Vermerk: Nach österreichischem Recht ist das adoptierte Kind nach den Verwandten das Annehmenden nicht erbberechtigt. III. Verfügungen von Todes wegen 1. Testamente a) Form b) Materielle Wirksamkeit c) Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments Süß, Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente im Internationalen Erbrecht, IPRax 2002, S. 22. (1) Kumulative Geltung der Statute (2) Statthaftigkeit 2. Erbvertrag a) Kumulative Geltung der Statute b) Form c) Materielle Wirksamkeit

4 IV. Erbstatut und Güterrechtsstatut IV. Erbstatut und Güterrechtsstatut I BGB und ausländisches Erbstatut Fall 30: Die englische Erblasserin hinterlässt ihren deutschen Ehemann sowie eine gemeinsame Tochter. Die Eheleute hatten zuletzt unter deutschem Güterrechtsstatut in Brasilien gelebt. Zum Nachlass gehören u.a. Wertpapierkonten in Brasilien, England und Deutschland. Wie ist die gesetzliche Erbfolge, wenn nach brasilianischem Erbrecht dem Ehegatten neben gemeinsamen Kindern lediglich ein Nießbrauchsrecht an einem Viertel des Nachlasses zusteht? 2. Exkurs: Die Angleichung Loosehelders, Die Anpassung im internationalen Privatrecht, Diss. Mannheim Fall 31: Die deutsche Staatsangehörige Antje lebt mit ihrem schwedischen Ehemann Sven in Rostock, wo 1991 die Eheschließung stattgefunden hat wird die gemeinsame Tochter Berta geboren kommt Sven bei einem Autounfall ums Leben. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Vermerk: Nach schwedischem Recht ist der Ehegatte neben Abkömmlingen nicht erbberechtigt, erhält aber güterrechtlich die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Fall 32 (nach OLG Köln FamRZ 1995, 1200 = JuS 1996, 171): Die belgischen Eheleute Maurice und Françoise Delors betreiben in Belgien eine Landwirtschaft. Ihr Sohn Jean- Pierre arbeitet gegen ein Taschengeld von monatlich 200,-- DM auf dem Hof mit. Im Jahre 2000 kommt Jean-Pierre bei einem Autounfall in Deutschland ums Leben. Die Eheleute Delors verlangen von dem Versicherer V des Unfallverursachers eine monatliche Rente in Höhe von DM wegen der entgangenen Dienste ihres Sohnes. Vermerk: Nach belgischem Recht besteht keine dem 1619 BGB entsprechende Dienstpflicht. Der Schadensersatzanspruch aus Art belg. c.c. umfasst aber auch den mittelbaren Vermögensschaden durch Verlust des Rechts auf Unterhalts. Wie ist zu entscheiden?

5 V. Internationales Nachlassverfahrensrecht v. Bar IPR II Rn ; Junker IPR Rn V. Nachlassverfahrensrecht 1. Internationale Zuständigkeit und Gleichlaufprinzip Fall 33: Der österreichische Erblasser hinterlässt einen Sohn. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück in Wien sowie einem Bankguthaben bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank in München. Der Sohn beantragt beim AG München die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Wie ist zu entscheiden? 2. Erbschein a) Gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein, 2369 BGB b) Gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein, 2353 BGB Auch bei Geltung deutschen Erbstatuts ist der Erbschein insoweit gegenständlich zu beschränken, als neben dem deutschen auch ausländisches Erbstatut gilt (Nachlassspaltung). Dies ist der Fall (1)... bei deutschen Erblassern, die Grundvermögen in Ländern hinterlassen, in denen für Grundvermögen auf die lex rei sitae verwiesen wird, insbesondere in den common-law Ländern. Hinsichtlich des in diesen Ländern belegenen Grundvermögens geht gemäß Art. 3 III EGBGB das ausländische Recht als Einzelstatut dem deutschem Gesamtstatut vor. Das betreffende Grundvermögen ist in diesem Fall von der Erteilung des Erbscheins auszunehmen ("Der Erbschein gilt nicht für..."). (2)... bei ausländischen Erblassern, nach deren Heimatrecht für Grundstücke die lex rei sitae gilt und die in Deutschland Grundstücke hinterlassen. Für die inländischen Grundstücke gilt dann kraft Rückverweisung deutsches Recht, der Erbschein ist für die inländischen Grundstücke als gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein zu erteilen. (3)... bei ausländischen Erblassern, die nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB oder nach einer entsprechenden Kollisionsnorm ihres Heimatrechts für die in Deutschland belegenen Grundstücke deutsches Recht gewählt haben. Auch hier ist ein auf die fraglichen Grundstücke gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein zu erteilen. c) Doppelerbschein Hinterlässt ein englischer Erblasser mit letztem domicile in England beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Deutschland, so ist für den beweglichen Nachlass ein gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein nach englischem Erbstatut (lex domicilii), für den unbeweglichen Nachlass dagegen (kraft Rückverweisung) ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein nach deutschem Erbstatut zu erteilen. Beide Erbscheine können in einer Urkunde zu einem sog. Doppelerbschein verbunden werden.

6 VI. Deutsches interlokales Erbrecht VI. Deutsches interlokales Erbrecht Fall 34 (nach BGH FamRZ 2001, 622): Erblasserin E, wohnhaft in Westberlin, starb Ihre 3 Söhne erbten kraft Gesetzes ein Grundstück in Rostock. Einer der Söhne, S, ebenfalls mit Wohnsitz in Westberlin, starb 1980 und setzte durch Testament die Tochter seines Bruders T als Erbin ein. T verlangt einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das Grundstück. Welches Recht ist anzuwenden?

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