8. Teil: Besondere Klageformem
|
|
- Silvia Kerner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 71
2 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall (ferner zur Vertiefung Übungsfall 2 - Fall 3): K in Düsseldorf klagt gegen B in Dortmund EUR aus einem Kaufvertrag beim AG Dortmund ein. B erhebt Widerklage aus der Beschädigung seiner Waren, die der ausliefernde Fahrer des K in Dortmund bei einem Wendemanöver auf dem Betriebsgelände des B verursacht hat. Lösungsweg (wegen Einordnung von 33 ZPO) ist streitig: Nach der Rechtsprechung ist die Widerklage unzulässig, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Allerdings ermöglicht 145 II die Trennung beider Prozesse. Damit wird eine Abweisung der Widerklage als unzulässig vermieden. Folgt man der Literatur, ist zwar der besondere Gerichtsstand nach 33 nicht gegeben, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Das AG Dortmund ist aber nach 32 für die Widerklage zuständig. Da aber auch diese Auffassung einen Zusammenhang wenn auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, wird das Gericht ebenfalls nach 145 II verfahren. Folie 72
3 Objektive Klagehäufung ( 260 ZPO) Objektive Klägehäufung liegt vor, wenn mehrere Streitgegenstände rechtshängig gemacht werden: (+) Mehrere Anträge auf mehrere Sachverhalte: K verlangt von B Herausgabe einer Sache und Schadensersatz wegen Beschädigung einer anderen Sache. (+) Mehrere Anträge auf einen Sachverhalt: K verlangt von B aus einem Verkehrsunfall (ein Sachverhalt) Ersatz der Heilungskosten, des Lohnausfalls und Schmerzensgeld. (-) Ein Antrag auf einen Sachverhalt mit mehrfacher rechtlicher Begründung: K, der im Hause des B gestürzt ist, verlangt Ersatz der Arztkosten aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (BGHZ 9, 22). Folie 73
4 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) I Einfache Streitgenossenschaft (Beispiel, Rn. 342): - Bei einem Unfall sind A und B von X verletzt worden. Sie machen ihre Schadensersatzansprüche gemeinsam geltend (aktive Streitgenossenschaft). A könnte seinen Anspruch allein gegen X geltend machen, ohne sich mit B zu verbinden: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. - Der Gläubiger klagt seine Darlehensforderung gegen den Schuldner und im gleichen Verfahren die Bürgschaftsforderung gegen den Bürgen ein (passive Streitgenossenschaft). Der Gläubiger könnte Bürge und Hauptschuldner getrennt verklagen: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. Folie 74
5 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) II Notwendige Streitgenossenschaft, Beispiele: Mehrere Aktionäre fechten den Hauptversammlungsbeschluss der B-AG an. Da das Urteil nach 248 I 1 AktG für und gegen alle Aktionäre wirkt, das Gesetz Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung anordnet, sind die Kläger notwendige Streitgenossen (BGHZ 122, 211). Der Geschädigte aus einem KFZ-Unfall klagt gegen den Versicherten (= Schädiger) und den Versicherer auf Schadenersatz. Hier ordnet 124 VVG zwar eine Rechtskrafterstreckung an. Es liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor (BGHZ 63, 51 [55]; BGH NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11), weil beide Prozesse nicht den identischen Streitgegenstand haben, die Bindungswirkung aus VVG sich daher jeweils nur auf eine Vorfrage bezieht. Folie 75
6 9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit A. Die Nebenintervention B. Die Streitverkündung Folie 76
7 Beispiele Das Land K klagt gegen den Bauunternehmer B auf Ersatz des Schadens aus dem Einsturz einer Brücke. Die baustatische Überwachung des Brückenbaus war im Auftrag des B durch den Statiker X erfolgt. X hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Klage gegen B abgewiesen wird, weil er sonst Regressansprüche des B befürchten muss. X tritt deshalb dem B als Nebenintervenient (Nebenintervention) bei. X hat an B eine Maschine veräußert. K klagt gegen B auf Herausgabe, da ihm die Maschine gestohlen worden sei ( 985, 935 BGB). Hier hat X ein rechtliches Interesse daran, dass B obsiegt. Denn wenn K mit seiner Klage gegen B Erfolg hat, muss X befürchten, von B nach 433 I 2, 437 Nr. 3, 283, 280 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Falls X dem Prozess K gegen B nicht von sich aus auf Seiten des B beitritt, kann B dem X den Streit verkünden, dh ihn zum Beitritt auffordern. Folie 77
8 Nebenintervention Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Eigenes rechtliches Interesse des Intervenienten, 66 ZPO beachtlich nur auf Rüge, 71 ZPO - Beitritt, 70 ZPO Wirkungen Erstprozess: Mitwirkungsrechte, 67 ZPO (beachte ausnahmsweise 69 ZPO) Folgeprozess: Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 78
9 Streitverkündung Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Streitverkündungsgrund, 72 ZPO - Streitverkündung, 73 ZPO Wirkungen (ausschließlich im Folgeprozess) - Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 79
10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen
10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen Objektive Klagenhäufung Subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Veräußerung des Streitgegenstandes Parteiwechsel
MehrTenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt
Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrEuropäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016
Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner Zur Erinnerung: Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Sind ausgeschlossen bei: ausschliesslicher Zuständigkeit
MehrTeil 11 Besondere Prozesslagen
RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrA. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters
Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters 546 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte
MehrExamensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3
Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 3. Abschnitt 3.1 Die Prozesspartei - Parteilehre - Parteifähigkeit 3.2 Der Mehrparteienprozess
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 320/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Mai 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrKlageänderung und Parteiwechsel
Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrA. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB
Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrRechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader
Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Unfallstelle sichern 2 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und Zeugenfahrzeuge notieren 3 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und
MehrLösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen
1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.
MehrZuständigkeiten, Verweisung, Streitwert
Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II beträgt im Fall a) 5000 ; die Zinsen wurden als Nebenforderung geltend gemacht und bleiben daher außer Betracht, 4 I HS 2. 3 ist missverständlich formuliert,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 169/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 24. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als
MehrHaftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
Mehrörtliche Zuständigkeit: * allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) = Hannover Folge: hiernach unzuständig
1 I. Zuständigkeit 1. K und B, beide wohnhaft in Göttingen, schließen am 12.03.2007 einen Darlehensvertrag über 4.000. Der von K ausgezahlte Darlehensbetrag sollte am 01.01.2008 zur Rückzahlung fällig
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrÜbungsfall 2. Fall 1:
Erkenntnisverfahren Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: K verklagt B, anwaltlich vertreten, vor dem Landgericht Bielefeld auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 6.000. B, der ohne Rechtsanwalt erscheint,
MehrUmfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse
Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden
MehrWiderklage. Rubrum Im Rubrum wird der Kläger zugleich als Widerbeklagter, der Beklagte zugleich als Widerkläger bezeichnet.
Widerklage Die Widerklage ist ein Antrag und somit ein eigener Angriff; sie ist kein Angriffsoder Verteidigungsmittel i. S. d. 296 ZPO 1 und kann dadurch nicht als verspätet gerügt werden. Daher kommt
MehrDie Beteiligung Dritter am Zivilprozess
DOI 10.1515/jura-2014-0043 Juristische Ausbildung 2014(4): 372 381 Aufsatz ZR Notarassessor Sebastian Schmitt und Ass. jur. Tobias Wagner Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess Sebastian Schmitt: Der
MehrNummer der Bedarfsgemeinschaft:
UNFALL-FRAGEBOGEN ZUM ANTRAG AUF LEISTUNGEN NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH SGB II Zuständige Stelle/Behörde Nummer der Bedarfsgemeinschaft: Falls Ihnen Leistungen als Folge einer Schädigung durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. März 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrUVR 007/2012-495 - vom 30.03.2012 - Rechtsprechung - DOK 753.4:754.5
UVR 007/2012-495 - 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des 852 Abs. 1 BGB a.f. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen.
MehrUnfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel
Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrARAG Unternehmen Under 5 Technische Produktbeschreibung
Das Produkt ARAG Unternehmen Under 5 Technische Produktbeschreibung Mit einer Police ARAG Unternehmen Under 5 lassen sich die Interessen von Unternehmen mit maximal 5 (fünf) Beschäftigten absichern. Der
MehrA. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer
A. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer Schienenoder Schwebebahn sein. Betreiber einer solchen Bahn ist,
MehrÜbungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Ausgangsfall:
Mehr- bei Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder - bei Insolvenz des Gegners oder - bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners.
Nimmt der Anwalt im Auftrag des Mandanten nicht nur den Gegner, sondern auch einen Versicherer in Anspruch, der für die betreffende Forderung einstehen muss, können für diese Tätigkeit gesonderte Gebühren
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR
4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Mehra) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)
Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 87/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren
Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Freitag, 4. März 2016, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht Grundlagen Klagearten Feststellungsklage
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 260/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrII. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR
II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrÜbungsfall 1. Fall 1:
Erkenntnisverfahren Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K verklagt den Beklagten B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrDIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT
RECHTSANWALT HOLGER SCHACHT DIE RECHTSSCHUTZVERPFLICHTUNG DES KH-VERSICHERERS BEI MANIPULATIONSVERDACHT Die prozessuale Betrugsabwehr erfordert vom KH-Versicherer schon bei Prozessaufnahme die erste Weichenstellung,
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrHochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung
Rechtsschutzsatzung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung des Hochschullehrerbundes Bundesvereinigung e. V. am 4. Mai 2013. 1 Geltungsbereich Die Rechtsschutzsatzung beschreibt Rechtsdienstleistungen
MehrKlausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)
Sachverhalt S. 1 von 7 Klausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Liebe Kursteilnehmer, aufgrund der besonderen Examensrelevanz der Kostenentscheidung haben wir uns dazu entschlossen, dieser
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 107/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Juni 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSicher in Bewegung mit
Sicher in Bewegung mit Folie 1 Inhalt: Warum? Was leistet? Wer ist der Träger von? Wie erhalte ich? Was mache ich im Schadenfall? Folie 2 Warum? Absicherung für berufsbedingt am Straßen-, Schienen- und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrDas Landgericht München I hat mit Urteil vom 13.08.2008 10 O 10652/07 wie folgt entschieden:
UVR 015/2009-940 - Übernimmt ein privater Krankenversicherer für seinen Versicherungsnehmer Heilbehandlungskosten, die als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden sind, kann er diese Aufwendungen mangels
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Oktober 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrA. Grund und Wirkung der Streitverkündung warum wird ein Streit verkündet
Die Streitverkündung in aller Kürze (Teil 1) Wer mit baurechtlichen Fragen zu tun hat, wird ihr über kurz oder lang begegnen: Der Streitverkündung. Sie hat einen ganz eigenen Charme auch wenn die Meisten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil
«Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrLANDGERICHT LÜBECK URTEIL
10 O 348/10 Verkündet am: 18.03.2011 Böck, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - - Prozessbevollmächtigte:
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrOberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016
Markenforum 2016 München, 16.-18. November 2016 Die Rechtsprechung des EuGH zum Markenrecht 2016 und ihr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung sowie anhängige Vorlageverfahren Erfried Schüttpelz, Vors.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja
Mehr11111111111111 11 Drittwiderbeklagte, Streithelfer der Beklagten und Revisionsbeklagte,
p BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 105/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beklagte, Drittwiderklägerin
MehrVorwort zur 7. Auflage 3 Inhaltsverzeichnis 5 Schrifttum 13 Abkürzungen 15 Wortlaut der 116 bis 119 SGB X: 21. Teil I 25
Vorwort zur 7. Auflage 3 Inhaltsverzeichnis 5 Schrifttum 13 Abkürzungen 15 Wortlaut der 116 bis 119 SGB X: 21 Teil I 25 I. Der Rechtsübergang 25 1.1. Motive für den Rechtsübergang und Bedeutung für das
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 13/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin
Mehr15: Verjährung. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Verjährung. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Grundlagen
Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 15 Verjährung www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Grundlagen Verjährung bewirkt die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf Bezieht sich immer auf eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 211/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) 5 Klageänderung Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261, 253 I) darf die Klage nur noch unter den Voraussetzungen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 53/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:
Mehrleingegangen a 6. Mai Z013
3044/13 Verkündet 13m 25,04,2013 CMstalle, Justizsekretiirin als Urkundsbeamtin der Gesch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrOdenbreit Ein Erfahrungsbericht aus der Praxis
Odenbreit Ein Erfahrungsbericht aus der Praxis Oskar Riedmeyer Fachanwalt für Verkehrsrecht München Tel. +49-89-2020 8695-0 Oskar.Riedmeyer@dr-eick.de Übersicht Gerichtliche Zuständigkeit Rom-II-VO Fragen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 119/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 31/08 BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 144 Satz 1 Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den
MehrGläubigerwechsel. Durch gesetzlichen Forderungsübergang. Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung
Gläubigerwechsel Durch rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang Durch gesetzlichen Forderungsübergang Durch staatlichen Hoheitsakt Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung 398 ff. BGB z.b. - 268 III BGB
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Januar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 325/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Januar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDie Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden
2006 Die Leistungsfreiheit beim Kraftfahrzeug- Haftpflichtschaden Mit besonderer Berücksichtigung von Kraft- rädern Ein Überblick zur Ausgleichung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie den
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 164/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrTeil 1: Erkenntnisverfahren
Examinatorium Zivilprozessrecht Wintersemester 2016/2017 Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
Mehr