8. Teil: Besondere Klageformem

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1 8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 71

2 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall (ferner zur Vertiefung Übungsfall 2 - Fall 3): K in Düsseldorf klagt gegen B in Dortmund EUR aus einem Kaufvertrag beim AG Dortmund ein. B erhebt Widerklage aus der Beschädigung seiner Waren, die der ausliefernde Fahrer des K in Dortmund bei einem Wendemanöver auf dem Betriebsgelände des B verursacht hat. Lösungsweg (wegen Einordnung von 33 ZPO) ist streitig: Nach der Rechtsprechung ist die Widerklage unzulässig, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Allerdings ermöglicht 145 II die Trennung beider Prozesse. Damit wird eine Abweisung der Widerklage als unzulässig vermieden. Folgt man der Literatur, ist zwar der besondere Gerichtsstand nach 33 nicht gegeben, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt. Das AG Dortmund ist aber nach 32 für die Widerklage zuständig. Da aber auch diese Auffassung einen Zusammenhang wenn auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, wird das Gericht ebenfalls nach 145 II verfahren. Folie 72

3 Objektive Klagehäufung ( 260 ZPO) Objektive Klägehäufung liegt vor, wenn mehrere Streitgegenstände rechtshängig gemacht werden: (+) Mehrere Anträge auf mehrere Sachverhalte: K verlangt von B Herausgabe einer Sache und Schadensersatz wegen Beschädigung einer anderen Sache. (+) Mehrere Anträge auf einen Sachverhalt: K verlangt von B aus einem Verkehrsunfall (ein Sachverhalt) Ersatz der Heilungskosten, des Lohnausfalls und Schmerzensgeld. (-) Ein Antrag auf einen Sachverhalt mit mehrfacher rechtlicher Begründung: K, der im Hause des B gestürzt ist, verlangt Ersatz der Arztkosten aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (BGHZ 9, 22). Folie 73

4 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) I Einfache Streitgenossenschaft (Beispiel, Rn. 342): - Bei einem Unfall sind A und B von X verletzt worden. Sie machen ihre Schadensersatzansprüche gemeinsam geltend (aktive Streitgenossenschaft). A könnte seinen Anspruch allein gegen X geltend machen, ohne sich mit B zu verbinden: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. - Der Gläubiger klagt seine Darlehensforderung gegen den Schuldner und im gleichen Verfahren die Bürgschaftsforderung gegen den Bürgen ein (passive Streitgenossenschaft). Der Gläubiger könnte Bürge und Hauptschuldner getrennt verklagen: Es liegt daher eine einfache Streitgenossenschaft vor. Folie 74

5 Subjektive Klagehäufung ( 59 ff.) II Notwendige Streitgenossenschaft, Beispiele: Mehrere Aktionäre fechten den Hauptversammlungsbeschluss der B-AG an. Da das Urteil nach 248 I 1 AktG für und gegen alle Aktionäre wirkt, das Gesetz Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung anordnet, sind die Kläger notwendige Streitgenossen (BGHZ 122, 211). Der Geschädigte aus einem KFZ-Unfall klagt gegen den Versicherten (= Schädiger) und den Versicherer auf Schadenersatz. Hier ordnet 124 VVG zwar eine Rechtskrafterstreckung an. Es liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor (BGHZ 63, 51 [55]; BGH NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11), weil beide Prozesse nicht den identischen Streitgegenstand haben, die Bindungswirkung aus VVG sich daher jeweils nur auf eine Vorfrage bezieht. Folie 75

6 9. Teil: Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit A. Die Nebenintervention B. Die Streitverkündung Folie 76

7 Beispiele Das Land K klagt gegen den Bauunternehmer B auf Ersatz des Schadens aus dem Einsturz einer Brücke. Die baustatische Überwachung des Brückenbaus war im Auftrag des B durch den Statiker X erfolgt. X hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Klage gegen B abgewiesen wird, weil er sonst Regressansprüche des B befürchten muss. X tritt deshalb dem B als Nebenintervenient (Nebenintervention) bei. X hat an B eine Maschine veräußert. K klagt gegen B auf Herausgabe, da ihm die Maschine gestohlen worden sei ( 985, 935 BGB). Hier hat X ein rechtliches Interesse daran, dass B obsiegt. Denn wenn K mit seiner Klage gegen B Erfolg hat, muss X befürchten, von B nach 433 I 2, 437 Nr. 3, 283, 280 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Falls X dem Prozess K gegen B nicht von sich aus auf Seiten des B beitritt, kann B dem X den Streit verkünden, dh ihn zum Beitritt auffordern. Folie 77

8 Nebenintervention Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Eigenes rechtliches Interesse des Intervenienten, 66 ZPO beachtlich nur auf Rüge, 71 ZPO - Beitritt, 70 ZPO Wirkungen Erstprozess: Mitwirkungsrechte, 67 ZPO (beachte ausnahmsweise 69 ZPO) Folgeprozess: Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 78

9 Streitverkündung Voraussetzungen - Anhängiger Rechtsstreit - Streitverkündungsgrund, 72 ZPO - Streitverkündung, 73 ZPO Wirkungen (ausschließlich im Folgeprozess) - Interventionswirkung, 68 ZPO Folie 79

10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen

10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen 10. Teil: Besondere prozessuale Konstellationen Objektive Klagenhäufung Subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Veräußerung des Streitgegenstandes Parteiwechsel

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